82/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1982 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, vorübergehend Saatgut von Futtererbsen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 153 vom 03/06/1982 S. 0035 - 0035
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 1982 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, vorübergehend Saatgut von Futtererbsen zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entspricht (82/344/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/126/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag des Königreichs der Niederlande, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Saatgut von Futtererbsen (Pisum sativum L.) der Sorte Finale, Typ mit erhöhtem Proteingehalt, das den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, ist 1981 im Königreich der Niederlande so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieses Landes nicht gewährleistet ist. Es ist nicht möglich, diesen Bedarf mit zertifiziertem Saatgut, das allen Anforderungen der vorgenannten Richtlinie entspricht, aus anderen Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern zufriedenstellend zu decken. Es erscheint deshalb angebracht, das Königreich der Niederlande zu ermächtigen, bis zum 30. Juni 1982 Saatgut der obengenannten Art einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen. Ausserdem empfiehlt es sich, andere Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, das Königreich der Niederlande mit Saatgut dieser Art zu versorgen, das den Anforderungen der genannten Richtlinie nicht entspricht, zu ermächtigen, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen, soweit es für das Königreich der Niederlande bestimmt ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1982 in seinem Gebiet bis zu 280 Tonnen Saatgut von Futtererbsen (Pisum sativum L.) der Kategorie »Handelssaatgut" unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr zuzulassen: a) Das Saatgut gehört der Sorte »Finale" an; b) Die Saatgutpackungen werden mit einem Etikett des Lieferanten versehen, auf dem die Saatgutsorte angegeben und garantiert wird; c) Das amtliche Etikett trägt die Angabe »Ausschließlich für die Niederlande bestimmt". Artikel 2 Die übrigen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen in ihren Gebieten bis zu 280 Tonnen Saatgut von Futtererbsen (Pisum sativum L.) zum Verkehr zuzulassen, soweit es ausschließlich für die Niederlande bestimmt ist. Das amtliche Etikett enthält die Angabe: »Ausschließlich für die Niederlande bestimmt". Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Oktober 1982 mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung zum Verkehr in ihren Gebieten zugelassen worden ist. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36.