31998R0767

Verordnung (EG) Nr. 767/98 der Kommission vom 7. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 109 vom 08/04/1998 S. 0007 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 767/98 DER KOMMISSION vom 7. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 939/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 19 Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, die vom 9. bis 20. Juni 1997 in Harare (Simbabwe) stattfand, wurden mit Unterstützung derjenigen Mitgliedstaaten, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, verschiedene Entschließungen und Entscheidungen verabschiedet, die sich direkt auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auswirken. Aus diesem Grund sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission (3) angepaßt werden.

Nach der Empfehlung V.c) der Entschließung Konf. 10.2 über Genehmigungen und Bescheinigungen ist der Zeitraum, während dessen Ursprungsbescheinigungen für in Anlage III des Übereinkommens aufgelistete Arten für eine Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden können, durch eine Änderung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 von sechs auf zwölf Monate zu verlängern.

Die Entschließung Konf. 10.16, in der Begriffsbestimmungen und Bedingungen für Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tierarten festgelegt werden, erfordert die Aufnahme bestimmter Begriffsbestimmungen in Artikel 1 und die Ersetzung von Artikel 24 der genannten Verordnung.

Mit der Empfehlung g) der Entschließung Konf. 10.13 über die Umsetzung des Übereinkommens über Holzarten wird der Geltungsbereich des Begriffs "künstlich vermehrt" erweitert, so daß eine Änderung von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 erforderlich ist.

Die Empfehlung e) der Entschließung Konf. 10.12 über die Erhaltung des Störs erfordert eine Änderung der Artikel 27 und 28 der genannten Verordnung zur Umsetzung der empfohlenen Ausnahmeregelung hinsichtlich Kontrollen der (Wieder-)Ausfuhr aus der bzw. der Einfuhr in die Gemeinschaft von bis zu max. 250 g Kaviar zum persönlichen Verbrauch.

Eine Entscheidung der Konferenz über die Verwendung von Maßeinheiten für Holzarten erfordert eine Anpassung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 939/97.

Durch die Entschließung Konf. 10.22 wird die verabschiedete Liste der Standard-Nomenklaturreferenzen aktualisiert, so daß Anhang VI der genannten Verordnung zu ersetzen ist.

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedeutet:

a) 'Datum des Erwerbs' das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde;

b) 'Nachkommen der ersten Generation (G1)' Exemplare, die in kontrollierter Umgebung geboren sind und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder aus der freien Wildbahn entnommen wurde;

c) 'Nachkommen der zweiten Generation (G2)' und 'Nachkommen folgender Generationen (G3, G4 etc.)' Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt sind und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden;

d) 'Zuchtstock' alle Tiere, die beim Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;

e) 'kontrollierte Umgebung' eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflußte Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen der kontrollierten Umgebung zu hindern; eine kontrollierte Umgebung kann Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung umfassen."

2. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Allerdings können Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Arten bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden."

3. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 25 wird ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet betrachtet, wenn einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats folgendes nachgewiesen wird:

a) Das Exemplar ist in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden bzw. ist - im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung - Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab bzw. hat - im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung - Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;

b) der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

c) der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist:

i) zur Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;

ii) zur Verfügung über eingezogene Tiere gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

iii) in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;

d) der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generationen in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, daß er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen."

4. In Artikel 26 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Holz von Bäumen aus monospezifischen Plantagen wird als künstlich vermehrt im Sinne von Unterabsatz 1 betrachtet."

5. In Artikel 27 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 muß, wenn Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.), die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, in Mengen von bis zu 250 g pro Person in die Gemeinschaft eingeführt oder wiedereingeführt wird, weder eine Einfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument vorgelegt werden."

6. In Artikel 28 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 muß, wenn Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.), die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, in Mengen von bis zu 250 g pro Person ausgeführt oder wiederausgeführt wird, weder eine Einfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument vorgelegt werden."

7. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Der unter der Spalte "Bevorzugte Einheiten" enthaltene Eintrag für Sägeholz wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"m3/kg (Verwendung der Einheit kg nur bei Holz für bestimmte Zwecke, das eher in Gewicht als in Volumen gehandelt wird, z. B. Guaiacum spp.)".

b) Der unter der Spalte "Bevorzugte Einheiten" enthaltene Eintrag für Furnierholz wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"m3 für Schälfurnier, m2 für Messerfurnier".

8. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 1998

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

(2) ABl. L 140 vom 30. 5. 1997, S. 1.

(3) ABl. L 140 vom 30. 5. 1997, S. 9.

ANHANG

"ANHANG VI

Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artennamen in Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c)

a) Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference, 2. Ausgabe, (hrsg. von D. E. Wilson und D. M. Reeder, 1993, Smithsonian Institution Press), für Säugetiere;

b) A Reference List of the Birds of the World (J. J. Morony, W. J. Bock and J. Farrand Jr., 1975, American Museum of Natural History) zur Angabe von Ordnung und Familie bei Vögeln;

c) Distribution and Taxonomy of Birds of the World (C. G. Sibley and B. L. Monroe Jr., 1990, Yale University Press) und A supplement to Distribution and Taxonomy of Birds of the World (Sibley and Monroe, 1993, Yale University Press) für Gattungs- und Artennamen von Vögeln;

d) Reptiles del noroeste, nordeste y este de la Argentina - Herpetofauna de las selvas subtropicales, puna y pampa, 1993 (Cei, José M., In Monografie XIV, Museo Regionale di Scienze Naturali), für Artennamen der in Argentinien und Paraguay auftretenden Gattung Tupinambis;

e) Snake species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference: Volume 1 (Campbell, McDiamid and Touré, 1997), veröffentlicht unter der Schirmherrschaft der Herpetologists' League, für Schlangen;

f) Amphibian Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference (D. R. Frost, 1985, Allen Press and The Association of Systematics Collections) und Amphibian Species of the World: Additions and Corrections (W. E. Duellman, 1993, University of Kansas) für Amphibien bis zur Veröffentlichung der zweiten Ausgabe der zuerst genannten Referenz;

g) The Plant Book, Neuausgabe, (D. J. Mabberley, 1990, Cambridge University Press) für die Gattungsnamen aller CITES-Pflanzen, es sei denn, die Konferenz der Vertragsparteien hat hierfür Standardchecklisten im Rahmen der unter den Ziffern i) bis m) genannten Referenzen angenommen;

h) A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8. Ausgabe, (J. C. Willis, überarbeitet von H. K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) für Gattungssynonyme, die nicht in The Plant Book genannt sind, es sei denn, die Konferenz der Vertragsparteien hat hierfür Standardchecklisten im Rahmen der unter den Ziffern i) bis m) genannten Referenzen angenommen;

i) A World List of Cycads (D.W. Stevenson, R. Osborne and K. D. Hill, 1995, in: P. Vorster (Hrsg.), Proceedings of the Third International Conference on Cycad Biology, S. 55-64, Cycad Society of South Africa, Stellenbosch) sowie vom Nomenklaturausschuß verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cycadaceae-, Stangeriaceae- und Zamiaceae-Artennamen;

j) The Bulb Checklist (1997, zusammengestellt durch Royal Botanic Gardens, Kew, United Kingdom) sowie vom Nomenklaturausschuß verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zu Angabe von Cyclamen- (Primulaceae), Galanthus- und Sternbergia- (Liliaceae) Artennamen;

k) The CITES Checklist of Succulent Euphorbia taxa (Euphorbiaceae) (1997, veröffentlicht vom Bundesamt für Naturschutz) sowie vom Nomenklaturausschuß verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Succulens Euphorbia-Artennamen;

l) CITES Cactaceae Checklist, 2. Ausgabe (1997, zusammengestellt von D. Hunt, Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.) sowie vom Nomenklaturausschuß verabschiedete Neuausgaben als Leitlinie für die Angabe von Artennamen von Kakteen;

m) CITES Orchid Checklist (zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, U.K.) sowie vom Nomenklaturausschuß verabschiedete Neuausgaben als Leitlinie zur Angabe von Artennamen von Cattleya-, Cypripedium-, Laelia-, Paphiopedilum-, Phalaenopsis-Arten, Phragmipedium-, Pleione- und Sophronitis-Arten (Band I, 1995) sowie von Cymbidium-, Dendrobium-, Disa-, Dracula- und Encyclia-Arten (Band 2, 1997)."