<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-722/17</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62017CC0722</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:285">EU:C:2019:285</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>16</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Tanchev – Rechtssache C‑722/17</HT></P><P><HT TYPE="SC">Reitbauer u. a.</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Evgeni Tanchev</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190403">3. April 2019</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑722/17</HT></P><P>Norbert Reitbauer,</P><P>Dolinschek GmbH,</P><P>B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH,</P><P>Elektrounternehmen K. Maschke GmbH,</P><P>Klaus Egger,</P><P>Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH</P><P>gegen</P><P>Enrico Casamassima</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach [Österreich])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts</KEYWORD><KEYWORD>Verordnung (EU) Nr. 1215/2012</KEYWORD><KEYWORD>Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen</KEYWORD><KEYWORD>Besondere Zuständigkeiten</KEYWORD><KEYWORD>Art. 24 Nrn. 1 und 5</KEYWORD><KEYWORD>Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung</KEYWORD><KEYWORD>Widerspruchsklage</KEYWORD><KEYWORD>Art. 7 Abs. 1 Buchst. a</KEYWORD><KEYWORD>Begriff <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="2018" ID="QE0001"/></KEYWORD><KEYWORD>Gläubigeranfechtungsklage</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach (Österreich) betrifft die Auslegung der Art. 7 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121212">12. Dezember 2012</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="351" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2012">ABl. 2012, L 351, S. 1</REF.DOC.OJ>, im Folgenden: Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung).</P></NOTE> im Kontext der österreichischen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>Widerspruchsklage<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/>, die, wie wir noch sehen werden, in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen eine Gläubigeranfechtungsklage darstellt (insbesondere für die Zwecke von Art. 7 dieser Verordnung).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Um 150 bis 125 vor Christi Geburt ließ anscheinend ein Prätor namens Paulus erstmals eine Klage zu, mit der der Gläubiger jegliche Rechtshandlungen, die der Schuldner in betrügerischer Absicht zulasten des Gläubigers vornahm, anfechten konnte, ein Klagetyp, der später als <HT TYPE="ITALIC">actio pauliana</HT> bekannt wurde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Feniks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑337/17</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:487">EU:C:2018:487</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0002">2</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Deko Marty Belgium</NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑339/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:575">EU:C:2008:575</NO.ECLI>, Nrn. <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0026">26</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Art. 1167 I des französischen Code Napoléon enthält die erste kodifizierte Regelung der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>action paulienne<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/>, wonach die Gläubiger <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>peuvent aussi, en leur nom personnel, attaquer les actes faits par leur débiteur en fraude de leurs droits<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Pretelli, I., <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>Cross-border credit protection against fraudulent transfers of assets: actio pauliana in the conflict of laws<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/>, <HT TYPE="ITALIC">Yearbook of private international law</HT>, Vol. XIII/2011 (2012), S. 590. Dieser Artikel des französischen Code civil wurde 2016 durch Art. 1341‑2 ersetzt: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>Le créancier peut aussi agir en son nom personnel pour faire déclarer inopposables à son égard les actes faits par son débiteur en fraude de ses droits, à charge d’établir, s’il s’agit d’un acte à titre onéreux, que le tiers cocontractant avait connaissance de la fraude.<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/></P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="2"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wurde im Kontext der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>Widerspruchsklage<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/> nach § 232 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) in einem Rechtsstreit vorgelegt, der die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung eines Hauses betrifft. Die Parteien des Klageverfahrens sind die Unternehmer bzw. Unternehmen Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH und Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH (im Folgenden: Kläger), einerseits, und Dr. Enrico Casamassima (Rechtsanwalt, im Folgenden: Beklagter), andererseits. Die Kläger sind der Ansicht, dass ihr Anspruch auf den Erlös der Veräußerung gegenüber dem Anspruch des Beklagten vorrangig und das österreichische Gericht nach der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zuständig sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Auch wenn das vorlegende Gericht Fragen zur Vorabentscheidung gestellt hat, die sich auf Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung beziehen, bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts hier vielmehr in Art. 7 dieser Verordnung zu sehen sein könnte.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Kapitel II (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Zuständigkeit<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/>) dieser Verordnung enthält insbesondere Abschnitt 1 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/>Allgemeine Bestimmungen<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/>) und Abschnitt 2 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>Besondere Zuständigkeiten<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>). Nach Art. 4 Abs. 1, der in Abschnitt 1 steht, sind <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>[v]orbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung … Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, der in Abschnitt 2 dieser Verordnung steht, kann <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden … wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>In Art. 24 Nrn. 1 und 5 heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0013" ID="QS0013"/>Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>…</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="3"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Österreichisches Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Aufgrund des Wesens der Widerspruchsklage nach § 232 EO ist über die Verteilung des Erlöses aus der zwangsweisen Versteigerung einer Liegenschaft mündlich zu verhandeln; die Gläubiger werden hierzu aufgefordert, ihre Ansprüche auf den Verteilungserlös anzumelden und urkundlich nachzuweisen. In der Verhandlung wird die Richtigkeit und die Rangordnung der Ansprüche geprüft. Die Gläubiger und der Schuldner können gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen Widerspruch erheben. Gegenstand des Widerspruchs kann die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechts, sein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Soweit vorliegend relevant, hat nach der österreichischen Anfechtungsordnung (AnfO) der Gläubiger ein Anfechtungsrecht, wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder führen würde und über die Anfechtung eine Aussicht auf Befriedigung besteht. Die Anfechtung kann wegen Benachteiligungsabsicht oder wegen Vermögensverschleuderung ausgeübt werden, ebenso in Bezug auf unentgeltliche Verfügungen. Ist die Rechtshandlung vom Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden, beträgt die Anfechtungsfrist zehn Jahre, in den übrigen Fällen zwei Jahre. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof gefragt, ob eine nach der EO als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0014" ID="QS0014"/>Widerspruchsklage<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/> bezeichnete Klage unter Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung fällt, wenn diese Klage eine Streitigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung eines Hauses zwischen konkurrierenden Gläubigern betrifft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht stellt die Frage genauer in einem Kontext, in dem im Rahmen der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0015" ID="QS0015"/>Widerspruchsklage<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> geltend gemacht wird, dass die Forderung von Gläubiger A (dem Beklagten, Herrn Casamassima), die sich aus einem durch ein Pfandrecht gesicherten Darlehensvertrag ergibt und die mit einer Gegenforderung der Gläubiger B (der Kläger Reitbauer u. a.) konkurriert, wegen (unerlaubter) Begünstigung des Gläubigers A unwirksam sei. Dieser Einwand gleicht im österreichischen Recht einer Anfechtungsklage.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Für den Fall einer Verneinung der ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, ob diese Widerspruchsklage unter Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Der Sachverhalt lässt sich ausgehend von den Angaben des Vorabentscheidungsersuchens wie folgt zusammenfassen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Der Beklagte und Isabel C. (im Folgenden: Schuldnerin) haben ihren Wohnsitz in Rom, Italien, und waren zumindest bis zum Frühling 2014 Lebensgefährten. Im Jahr 2010 erwarben sie ein Haus in Villach, Österreich; die Schuldnerin wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Vorabentscheidungsersuchen wird ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass die Schuldnerin bei den Klägern umfangreiche Sanierungsarbeiten für das Haus in Auftrag gegeben habe; diese Aufträge seien unter <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0016" ID="QS0016"/>Mitwirkung<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/> des Beklagten erteilt worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Weil die Kosten der Sanierungsarbeiten das ursprüngliche Budget weit überschritten, kam es zur Einstellung von Zahlungen an die Kläger. Ab 2013 waren deswegen Rechtsstreitigkeiten der Kläger gegen die Schuldnerin in Österreich anhängig; Anfang 2014 kam es zum ersten stattgebenden Urteil, weitere folgten. Die Schuldnerin legte gegen diese Urteile Berufung ein.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="4"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20140507">7. Mai 2014</DATE> erkannte die Schuldnerin in Italien vor einem Gericht in Rom gegenüber dem Beklagten eine Darlehensschuld in Höhe von <FT TYPE="DECIMAL">349772,95</FT> Euro<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Der Beklagte hat erläutert, dass dieser Betrag sich aus einer Forderung und einer Gegenforderung ergebe. Die Schuldnerin habe vom Beklagten Zahlung von <FT TYPE="NUMBER">70000</FT> Euro für Überstundenarbeit verlangt. Im Verfahren in Italien habe der Letztgenannte dann von der Erstgenannten Zahlung von etwa <FT TYPE="NUMBER">380000</FT> Euro für den Erwerb des Hauses und die Arbeiten verlangt. Dem Beklagten zufolge habe das Haus <HT TYPE="ITALIC">formal</HT> allein der Schuldnerin gehört, die als Alleineigentümerin eingetragen worden sei, die Mittel seien jedoch vom Beklagten bereitgestellt worden. Beide Parteien hätten sich schließlich dahin geeinigt, dass der Beklagte den Betrag für das Haus erhalten und der Schuldnerin für Überstundenarbeit (teilweise) eine Zahlung leisten sollte; der offenstehende Betrag belaufe sich auf <FT TYPE="DECIMAL">349722,95</FT> Euro.</P></NOTE> an und verpflichtete sich mittels gerichtlichem Vergleich, diesen Betrag binnen fünf Jahren an diesen zu zahlen. Zudem verpflichtete sich die Schuldnerin, für die Forderung des Beklagten eine Hypothek auf das Haus in Villach (Österreich) eintragen zu lassen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20140613">13. Juni 2014</DATE> wurde in Wien bei einem österreichischen Notar nach österreichischem Recht zur Sicherung der vorgenannten Vereinbarung (nochmals) eine Schuld- und Pfandurkunde errichtet (Pfandrecht 1). Mit dieser Urkunde wurde am <DATE ISO="20140618">18. Juni 2014</DATE> das Pfandrecht an dem Haus in Villach begründet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Die Vollstreckbarkeit der Urteile zugunsten der Kläger trat erst nach diesem Zeitpunkt ein. Die durch Exekution an dem Haus der Schuldnerin erwirkten Pfandrechte der Kläger (Pfandrecht 2) gehen daher dem vertraglichen Pfandrecht 1 des Beklagten im Range nach.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Der gerichtliche Vergleich vom <DATE ISO="20140507">7. Mai 2014</DATE> wurde vom Gericht in Rom am <DATE ISO="20150903">3. September 2015</DATE> als Europäischer Vollstreckungstitel<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE> zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="143" PAGE.FIRST="15" DATE.PUB="2004">ABl. 2004, L 143, S. 15</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> bestätigt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Zur Realisierung des Pfandrechts beantragte der Beklagte im Februar 2016 beim vorlegenden Gericht (Bezirksgericht Villach) gegen die Schuldnerin die Zwangsversteigerung des Hauses in Villach. Das Haus wurde im Herbst 2016 für <FT TYPE="NUMBER">280000</FT> Euro versteigert. Die Reihenfolge im Grundbuch ergibt, dass der Erlös aufgrund des (im Juni 2014 nach österreichischem Recht eingetragenen) Pfandrechts 1 mehr oder weniger zur Gänze an den Beklagten gelangen würde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Um dies zu verhindern, erhoben die Kläger im Juni 2016 beim Landesgericht Klagenfurt (Österreich) eine Anfechtungsklage gegen den Beklagten und die Schuldnerin. Die Klage wurde von jenem Gericht <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0017" ID="QS0017"/>im Hinblick auf den Wohnsitz [der Schuldnerin und des Beklagten außerhalb Österreichs] wegen fehlender internationaler Zuständigkeit<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs im Juli 2017 in Rechtskraft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Parallel dazu haben die Kläger vor dem vorlegenden Gericht (Bezirksgericht Villach) in der Verhandlung vom <DATE ISO="20170510">10. Mai 2017</DATE> über die Verteilung des Erlöses der Zwangsversteigerung Widerspruch erhoben und danach die in der EO vorgesehene Widerspruchsklage gegen den Beklagten eingebracht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Mit dieser Widerspruchsklage begehren die Kläger die Feststellung, dass die im Beschluss über die Verteilung an den Beklagten angeordnete Zuweisung von <FT TYPE="DECIMAL">279980,43</FT> Euro nicht zu Recht erfolgt sei, weil i) die Schuldnerin gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Die Kläger tragen vor, dass die Schuldnerin gegen den Beklagten am <DATE ISO="20150721">21. Juli 2015</DATE> vor dem Zivilgericht in Rom Klage auf Schadensersatz in Höhe von <FT TYPE="NUMBER">517340</FT> Euro erhoben habe. Daher <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0018" ID="QS0018"/>belegen diese Umstände, dass die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung des Letzteren nicht mehr besteht<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/>.</P></NOTE> zumindest in gleicher Höhe zur Darlehensforderung habe, so dass keine Forderung mehr bestehe (die Schuldnerin habe nämlich bestätigt, dass der Beklagte den Klägern die Aufträge ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung erteilt habe), und ii) die Schuld- und Pfandurkunde vom Juni 2014 lediglich formaliter und zu dem Zweck errichtet worden sei, einem Zugriff der Kläger auf das Haus zuvorzukommen und diesen zu vereiteln.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="5"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Der Beklagte hat gegen die Widerspruchsklage die Einrede der internationalen Unzuständigkeit erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, dass das vorlegende Gericht nach Art. 24 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zuständig sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Vor diesem Hintergrund hat das Bezirksgericht Villach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ist Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt,</TXT><P>und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadensersatz nicht mehr, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Wenn Frage 1 verneint wird:</TXT><P>Ist Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass die in § 232 EO bei Uneinigkeit über die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung vorgesehene Widerspruchsklage in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt,</P><P>und zwar auch dann, wenn die Klage des einen Pfandgläubigers gegen den anderen Pfandgläubiger</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sich auf den Einwand stützt, dessen pfandrechtlich sichergestellte Darlehensforderung bestehe wegen einer Gegenforderung des Schuldners aus Schadensersatz nicht mehr, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sich zudem – einer Anfechtungsklage gleich – auf den Einwand stützt, die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung sei wegen Gläubigerbegünstigung unwirksam?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof von den Klägern, dem Beklagten, der portugiesischen und der schweizerischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung vom <DATE ISO="20190116">16. Januar 2019</DATE> haben die vorgenannten Beteiligten, mit Ausnahme der beiden Regierungen, mündliche Ausführungen gemacht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die Kläger sind im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Zuständigkeit für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung oder, anderenfalls, nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung gegeben sei, u. a. weil die Widerspruchsklage eine unmittelbare Verbindung zum Vollstreckungsverfahren aufweise.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, dass Art. 24 Nr. 5 dieser Verordnung auf die in Rede stehende Klage nicht anwendbar sei. Der Klage fehle der unmittelbare Bezug zu hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen, es werde die materielle Prüfung des Pfandrechts des Beklagten angestrebt. Von ihrem Wesen her entspreche die eingebrachte Klage einer Anfechtungsklage; für Anfechtungsklagen habe der Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser Gerichtsstand keine<?PAGE NO="6"?> Anwendung finde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Urteil vom <DATE ISO="19920326">26. März 1992</DATE>, Reichert und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kockler (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0019" ID="QS0019"/>Reichert II<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/></NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑261/90</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:149">EU:C:1992:149</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Dies müsse daher auch dann gelten, wenn die Anfechtung mittels Widerspruch gegen die Verteilung und anschließender Widerspruchsklage ausgeübt werde. Auch Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung finde keine Anwendung, da die Widerspruchsklage keinen Bezug zu dem Ort habe, an dem sich das in Rede stehende Haus befinde (die Widerspruchsklage sei erst nach der gerichtlichen Versteigerung der unbeweglichen Sache anhängig gemacht worden).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Die portugiesische Regierung und die Kommission sind im Wesentlichen der Ansicht, dass aus den Urteilen vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19850704">4. Juli 1985</DATE>, <NAME.CASE>AS Autoteile</NAME.CASE> (<NO.CASE>220/84</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1985:302">EU:C:1985:302</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <DATE ISO="19900110">10. Januar 1990</DATE>, Reichert und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kockler (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0020" ID="QS0020"/>Reichert I<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/></NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑115/88</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:3">EU:C:1990:3</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Schmidt</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑417/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:881">EU:C:2016:881</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), folge, dass die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsklage nicht unter Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung falle.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die schweizerische Regierung bringt im Wesentlichen vor, dass die Widerspruchsklage Teil des Vollstreckungsverfahrens sei und somit unter Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung falle. Werde diese Klage gleichzeitig als Anfechtungsklage behandelt, sei über die diesbezügliche Zuständigkeit separat zu befinden. Ausgehend von der Bejahung der ersten Frage hält diese Regierung die zweite Frage für hinfällig.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Würdigung</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Vorbemerkungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Erstens hat der Beklagte in seiner Stellungnahme vorgetragen, dass der Gerichtshof eine weitere Vorabentscheidungsfrage beantworten solle. Diesem Ersuchen kann nicht entsprochen werden, da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080911">11. September 2008</DATE>, <NAME.CASE>Eckelkamp u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑11/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:489">EU:C:2008:489</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0032">32</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Die Parteien dürfen die Fragen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof vorlegt, inhaltlich nicht ändern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151006">6. Oktober 2015</DATE>, <NAME.CASE>T‑Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑508/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:657">EU:C:2015:657</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>, und der Gerichtshof ist nicht befugt, andere, von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens vorgelegte Vorabentscheidungsfragen zu prüfen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Vgl. in diesem Sinne Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130711">11. Juli 2013</DATE>, <NAME.CASE>Belgian Electronic Sorting Technology</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑657/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:516">EU:C:2013:516</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0031">31</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160608">8. Juni 2016</DATE>, <NAME.CASE>Hünnebeck</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑479/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:412">EU:C:2016:412</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Es steht diesen Beteiligten zwar frei, dem vorlegenden Gericht Vorabentscheidungsfragen vorzuschlagen, Letzteres ist daran jedoch im Rahmen seiner Vorlage an den Gerichtshof nicht gebunden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Zweitens besteht offenbar eine gewisse Uneinigkeit zwischen den Beteiligten darüber, welches das im Ausgangsverfahren streitige relevante Pfandrecht ist. Die Beteiligten waren in der mündlichen Verhandlung offenbar der Ansicht, dass dies entweder die zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin in Italien geschlossene Vereinbarung oder die in Bezug auf diese Vereinbarung bei dem österreichischen Notar errichtete Urkunde sei. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass Grundlage des Pfandrechts an dem Haus in Villach die zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin in Wien bei dem österreichischen Notar errichtete Pfandurkunde sei. Dieses Pfandrecht wurde am <DATE ISO="20140618">18. Juni 2014</DATE> begründet. Die Vollstreckbarkeit der Urteile zugunsten der Kläger trat erst nach diesem Zeitpunkt ein. Der gerichtliche Vergleich vom <DATE ISO="20140507">7. Mai 2014</DATE> wurde am <DATE ISO="20150903">3. September 2015</DATE>, d. h. ein Jahr nach Begründung des Pfandrechts an dem Haus, als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, vor allem zu klären, ob die Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeitsregeln in Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung für die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0021" ID="QS0021"/>Widerspruchsklage<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/> anhand der Funktion der Klage im Gesamten oder anhand der konkret erhobenen einzelnen Einwände zu erfolgen habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Wie ich in meiner nachfolgenden Würdigung erläutern werde, findet Art. 24 Nrn. 1 und 5 dieser Verordnung in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung. Ich bin jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache in der Tat in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu sehen sein könnte.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Erste Vorabentscheidungsfrage (Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung)</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Ich bin (ebenso wie die Kommission) der Ansicht, dass eine Einstufung der Widerspruchsklage <HT TYPE="ITALIC">in ihrer Gesamtheit</HT> als Verfahren der Vollstreckung von Entscheidungen mit dem Ausnahmecharakter der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar wäre, da diese Verfahren sich inhaltlich erheblich unterscheiden können und sehr verschiedene Forderungen umfassen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Dies ist nicht zuletzt damit zu begründen, dass die vorgenannte Bestimmung nicht weiter ausgelegt werden darf, als ihr Zweck es erfordert (Urteil vom <DATE ISO="19920326">26. März 1992</DATE>, Reichert/Dresdner Bank, <REF.DOC.ECR><NAME.CASE><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0022" ID="QS0022"/>Reichert II<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/></NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑261/90</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:149">EU:C:1992:149</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die Klage des Ausgangsverfahrens wird zwar im Zusammenhang mit der Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung erhoben, und das Ziel der Kläger ist letztlich die Erfüllung ihrer Forderungen aus dem Erlös dieser Versteigerung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine enge Verbindung zur <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0023" ID="QS0023"/>Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/>, im Sinne der Anforderungen des Urteils vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19920326">26. März 1992</DATE>, <NAME.CASE>Reichert/Dresdner Bank (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0024" ID="QS0024"/>Reichert II<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/>,</NAME.CASE> <NO.CASE>C‑261/90</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:149">EU:C:1992:149</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0026">26</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und des Jenard-Berichts<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Bericht von Herrn P. Jenard über das Protokoll vom <DATE ISO="19710603">3. Juni 1971</DATE> betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom <DATE ISO="19680229">29. Februar 1968</DATE> über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen durch den Gerichtshof und über das Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="059" PAGE.FIRST="66" DATE.PUB="1979">ABl. 1979, C 59, S. 66</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> vorliegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Eine solche enge Verbindung (und somit eine ausschließliche Zuständigkeit) kann daher nur anhand einer Prüfung jeder einzelnen Forderung festgestellt werden. Mit anderen Worten muss in der vorliegenden Rechtssache ein globaler und abstrakter Verweis auf die Art der Klage ausscheiden, da dem Sinn und Zweck dieser Ausnahme andernfalls nicht Rechnung getragen werden kann.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">a)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Erster Einwand der Kläger</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Die Kläger machen geltend, dass die pfandrechtlich gesicherte Darlehensforderung wegen einer Gegenforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz nicht mehr bestehe. Die Prüfung der Begründetheit dieses Einwands durch das vorlegende Gericht würde sich indes erheblich von Fragen der Durchführung der gerichtlichen Versteigerung an solcher entfernen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Diese Situation wäre derjenigen der Rechtssache AS Autoteile vergleichbar<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19850704">4. Juli 1985</DATE> (<NO.CASE>220/84</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1985:302">EU:C:1985:302</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). In Rn. 13 prüfte der Gerichtshof, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0025" ID="QS0025"/>ob eine Partei sich im Vollstreckungsverfahren einredeweise auf eine Gegenforderung berufen kann, über die zu entscheiden die Gerichte des Vollstreckungsstaats nicht zuständig wären, wenn die Forderung mit einer selbständigen Klage geltend gemacht würde<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/>.</P></NOTE>, in der der Gerichtshof die Annahme ablehnte, dass von einer Partei – mit einer Vollstreckungsabwehrklage vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll – die Aufrechnung gegen den zu vollstreckenden Anspruch mit einer Forderung geltend gemacht werden kann, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Vertragsstaats nicht zuständig wären. Der Gerichtshof hat auf die Systematik des Übereinkommens<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Übereinkommen vom <DATE ISO="19680927">27. September 1968</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="304" PAGE.FIRST="36" DATE.PUB="1978">ABl. 1978, L 304, S. 36</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und den Ausnahmecharakter von dessen Art. 16 verwiesen und entschieden, dass die in Rede stehende Klage der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten und dem Gericht des Vollstreckungsorts zuwiderlaufe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Diese Situation ist der vorliegenden vergleichbar, in der für die Schadensersatzforderung, die einer zu vollstreckenden Forderung entgegengehalten wird, keine internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht, wenn diese Gegenforderung selbständig geltend gemacht würde (also mit anderen Worten Gegenstand einer selbständigen Klage wäre).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Die ausschließliche internationale Zuständigkeit auf diese Fallgestaltung zu erstrecken – nämlich auf Forderungen bzw. Rechte deliktischer Art, die gegenüber der Vollstreckungsklage <HT TYPE="ITALIC">prima facie</HT> selbständig sind – würde über das hinausgehen, was der Zweck der betreffenden Bestimmung erfordert.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Daher rechtfertigt der erste Einwand keine ausschließliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts nach Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I‑Verordnung.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">b)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zweiter Einwand der Kläger</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Dieser Einwand betrifft die notarielle Urkunde über die Anerkennung der Forderung vom <DATE ISO="20140613">13. Juni 2014</DATE>. Insoweit wenden die Kläger sich offenbar gegen die Urkunde, die Grundlage für die gerichtliche Versteigerung war, nicht jedoch gegen die Art und Weise ihrer Durchführung durch die Vollstreckungsbehörden als solche. Es lässt sich daher eine Parallele zum Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19920326">26. März 1992</DATE>, <NAME.CASE>Reichert/Dresdner Bank (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0026" ID="QS0026"/>Reichert II<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/></NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑261/90</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:149">EU:C:1992:149</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), ziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>In Rn. 28 jenes Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage nach dem französischen Recht zwar dem Schutz der Interessen der Gläubiger dient, jedoch nicht <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0027" ID="QS0027"/>auf die Entscheidung in einem Verfahren gerichtet [ist], das die <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0028" ID="QS0028"/>Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden zum Gegenstand hat<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="2018" ID="QE0028"/>, und [dass sie] folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens [fällt]<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 24 Nr. 5 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung (der im Wesentlichen Art. 16 Abs. 5 des Übereinkommens entspricht) dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage nach § 232 EO als solche nicht unter Art. 24 Nr. 5 fällt. Vielmehr ist jeder einzelne Einwand zu prüfen. Einwände, die das Nichtbestehen einer Forderung betreffen, die einer gerichtlichen Versteigerung zugrunde liegt und sich auf die Ungültigkeit der Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung beziehen, haben keine hinreichend enge Verbindung zum Vollstreckungsverfahren (dies führt das vorlegende Gericht in Rn. 45 des Vorabentscheidungsersuchens selbst als Möglichkeit an) und können eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5 nicht rechtfertigen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="9"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">3.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zweite Vorabentscheidungsfrage (Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung)</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 24 Nr. 1 bestehen könnte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dieselbe Schlussfolgerung zwangsläufig auch für die zweite Vorabentscheidungsfrage gelten muss, da die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 ebenfalls eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz darstellt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Der Ausnahmecharakter der engen Auslegung ist vor Kurzem im Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Schmidt</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑417/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:881">EU:C:2016:881</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0034">34</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), bestätigt worden, wo der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass dann, wenn die Klage im Ausgangsverfahren verschiedene Einwände beinhaltet, die Prüfung für jeden Einwand vorzunehmen und nicht auf die Art der Klage im Allgemeinen zu beziehen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Daher sollte im Einklang mit den im Rahmen der Würdigung der ersten Vorabentscheidungsfrage vorgetragenen Argumenten (die hier im Wesentlichen übertragbar sind) die Prüfung nach Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I‑Verordnung auf jeden einzelnen Einwand bezogen werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Ich verweise erneut auf das oben genannte Urteil Schmidt (Rn. 34), wonach <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0029" ID="QS0029"/>es für die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie belegen ist, nicht aus[reicht], dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Kläger begehren eine gerichtliche Entscheidung dahin, dass der Erlös der gerichtlichen Versteigerung nicht (zur Gänze) an den Beklagten ausgezahlt wird. Dem vorlegenden Gericht zufolge <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0030" ID="QS0030"/>ist … die Hauptfrage …, ob und inwieweit der beklagte Gläubiger an der Verteilung teilnimmt<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/>. Insoweit stützt sich die Klage auf zwei Einwände: i) die zugrunde liegende Schuld/Forderung – dass die Darlehensschuld nicht mehr bestehe; und ii) das zugrunde liegende Pfandrecht – dass die Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensschuld in Benachteiligungsabsicht erfolgt sei.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">a)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Erster Einwand der Kläger</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Aus dem vorstehenden Absatz folgt, dass der erste Einwand in der vorliegenden Rechtssache keinen dinglichen Charakter hat, da es um das Bestehen von Rechten zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geht. Dieses Recht bildete die Grundlage für die Begründung des in Rede stehenden Pfandrechts durch den Beklagten und das anschließende Vollstreckungsverfahren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Das Bestehen der Forderung und des zugrunde liegenden Rechts war zwar Grundlage für die Begründung des dinglichen Pfandrechts und das anschließende Vollstreckungsverfahren. Wie von der Kommission vorgetragen, ist jedoch im Kontext dieses Einwands das dingliche Recht weder das Hauptmotiv der Klage noch der Verfahrensgegenstand. Es bedarf keiner besonderen Würdigung von Tatsachen, um darüber zu befinden, ob die Forderung des beklagten Gläubigers gegenüber der Schuldnerin nicht mehr besteht. Es bedarf auch keiner Anwendung der Vorschriften und Gepflogenheiten des Ortes, an dem die unbewegliche Sache sich befindet (was den einzigen Umstand darstellt, der die ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde). Die Prüfung des ersten Einwands hat lediglich eine automatische Wirkung auf die Begründung des dinglichen Pfandrechts und auf das Vollstreckungsverfahren, stellt aber nicht das Hauptmotiv für die Klage dar.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="10"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">b)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zweiter Einwand der Kläger</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Die Kläger stellen die Gültigkeit der Begründung des Pfandrechts 1 des Beklagten in Frage. Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist dieser Einwand als Anfechtungsklage zu betrachten. Insoweit ist zwangsläufig eine Parallele zum Urteil vom <DATE ISO="19900110">10. Januar 1990</DATE>, Reichert und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kockler (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0031" ID="QS0031"/>Reichert I<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/></NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑115/88</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:3">EU:C:1990:3</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0012">12</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), zu ziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0032" ID="QS0032"/>Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts … ihre Grundlage jedoch im Forderungsrecht [hat], einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und … dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners [dient]. Hat sie Erfolg, so bewirkt sie, dass der vom Schuldner absichtlich zur Beeinträchtigung der Gläubigerrechte vorgenommene Verfügungsakt allein gegenüber dem Gläubiger unwirksam ist<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Die Kläger machen geltend, dass die Begründung des Pfandrechts für die in Rede stehende Forderung in Benachteiligungsabsicht erfolgt sei, um das in Rede stehende Haus ihrem Zugriff zu entziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt sind, setzt jedoch keine eng mit dem Haus in Villach verbundene Beurteilung voraus, die als solche eine ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen würde (Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161116">16. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Schmidt</NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑417/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:881">EU:C:2016:881</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Auch wenn die Klage einen gewissen Bezug zu diesem Haus und den mit ihm verbundenen Pfändungsrechten aufweist, sind diese Anknüpfungspunkte nicht stark genug, um eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung zu begründen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Diese Bestimmung findet daher auf einen Rechtsstreit wie denjenigen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zweckdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof allerdings meines Erachtens auch zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19780628">28. Juni 1978</DATE>, <NAME.CASE>Simmenthal</NAME.CASE> (<NO.CASE>70/77</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1978:139">EU:C:1978:139</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0057">57</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> (der vertragliche Angelegenheiten betrifft) in der vorliegenden Rechtssache anwendbar sein könnte.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">4.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof zugestandenermaßen nicht ausdrücklich um eine Vorabentscheidung über andere Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Jedoch <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0033" ID="QS0033"/>[hindert d]er Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, … den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160929">29. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Essent Belgium</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑492/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:732">EU:C:2016:732</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0043">43</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Da der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Reichert I und Reichert II<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19900110">10. Januar 1990</DATE>, <NAME.CASE>Reichert und Kockler</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑115/88</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:3">EU:C:1990:3</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), bzw. vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19920326">26. März 1992</DATE>, <NAME.CASE>Reichert/Dresdner Bank</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑261/90</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:149">EU:C:1992:149</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> entschieden hat, dass die Gläubigeranfechtungsklage weder unter Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens (der im Wesentlichen <HT TYPE="ITALIC">Art. 24 Nr. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung</HT> entspricht) noch unter Art. 5 Abs. 3, Art. 16 Abs. 5 (jetzt im Wesentlichen <HT TYPE="ITALIC">Art. 24 Nr. 5 der vorgenannten Verordnung</HT>) und Art. 24 des Übereinkommens fällt, müssen wir entweder anerkennen, dass der Grundsatz <HT TYPE="ITALIC">actor sequitur forum rei</HT> für die Gläubigeranfechtungsklage betreffende Rechtssachen keine Ausnahme zulässt oder dass der einzige alternative Gerichtsstand das <HT TYPE="ITALIC">forum contractus</HT> des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Pretelli, I, a. a. O., S. 603. Vgl. in diesem Sinne auch den 13. Bericht über die nationale Rechtsprechung zu den Übereinkommen von Lugano [<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0034" ID="QS0034"/>13<HT TYPE="SUP">th</HT> Report On National Case Law Relating To The Lugano Conventions<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/>] von Borrás, A., Neophytou, I., und Pocar, F., Mai 2012. Vgl. ferner zur Gläubigeranfechtungsklage, häufig angeführt, Göranson, U., <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0035" ID="QS0035"/>Actio Pauliana outside bankruptcy and the Brussels Convention, Law and Reality<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/>, in <HT TYPE="ITALIC">Essays on National and International Procedural Law in Honour of Voskuil</HT>, Dordrecht, 1992, insbesondere S. 101 ff.</P></NOTE> (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung) ist – nach der Systematik dieser Verordnung können wir uns, wenn ihr Art. 24 (ausschließliche Zuständigkeit) keine Anwendung findet, ihrem Art. 7 (besondere Zuständigkeiten) zuwenden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Meines Erachtens ist die zweite Alternative zutreffend.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Diese Ansicht ist beispielsweise bereits von nationalen obersten Gerichten bestätigt worden (etwa von der italienischen Corte di cassazione, die einer Partei [Frau Corkran] die Anfechtung des Vertrags erlaubte, mit dem ihr Schuldner und vormaliger Ehemann eine in Italien befindliche unbewegliche Sache an eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln veräußert hatte)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Pretelli, I., Cass. Sez. Un. <DATE ISO="20030307">7.3.2003</DATE> n. 6899, Corkran c. Casa Napoleone Ltd e Cashin, Rev. Crit. Dr. Int. Pr. 2003, S. 612 ff.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Vor allem aber hat der Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache diese Ansicht auch im Urteil Feniks<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20181004">4. Oktober 2018</DATE>, <NAME.CASE>Feniks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑337/17</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:805">EU:C:2018:805</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Wegen der zahlreichen Verweise auf dieses Urteil bezeichne ich dieses im Folgenden einfach als Urteil Feniks.</P></NOTE>, einer Rechtssache, die eine Gläubigeranfechtungsklage betraf, bestätigt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Im Urteil Feniks hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit die Gläubigeranfechtungsklage aufgrund von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden, der Inhaber dieser Forderungen diese Klage <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0036" ID="QS0036"/>vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/>, erheben kann. Andernfalls wäre der Gläubiger gezwungen, seine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben, wobei es diesem Gerichtsstand unter Umständen an jeglicher Verbindung zu den Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger fehlen könnte. Weil die Klage in jenem Fall vom Gläubiger zur Wahrung seiner Interessen an der Erfüllung der aus dem Bauleistungsvertrag bestehenden Verpflichtungen erhoben wurde, ist <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0037" ID="QS0037"/>der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/>, nach jenem Vertrag der Ort, an dem die Leistungen erbracht wurden. Dieses Ergebnis entsprach nach Auffassung des Gerichtshofs dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere soweit ein Gewerbetreibender, der einen Kaufvertrag über eine unbewegliche Sache geschlossen hat, dann, wenn ein Gläubiger des anderen Vertragspartners geltend macht, dass dieser Vertrag die Vollstreckung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners ihm gegenüber ungerechtfertigt behindere, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor dem Gericht des Erfüllungsorts dieser Verpflichtungen verklagt zu werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Die Formulierung <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0038" ID="QS0038"/>Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/> ist nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht zu verstehen (Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19920617">17. Juni 1992</DATE>, <NAME.CASE>Handte</NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑26/91</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1992:268">EU:C:1992:268</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0010">10</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Allgemein sollte der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung in dieser Hinsicht nicht überbewertet werden, da ihre anderen Sprachfassungen bisweilen weiter (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0039" ID="QS0039"/>en matière contractuelle<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/> im Französischen, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0040" ID="QS0040"/>in materia<?PAGE NO="12"?> contrattuale<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> im Italienischen, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0041" ID="QS0041"/>matters relating to a contract<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> im Englischen), bisweilen enger (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0042" ID="QS0042"/>verbintenissen uit overeenkomst<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/> im Niederländischen) oder bisweilen dazwischen anzusiedeln (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0043" ID="QS0043"/>wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/> im Deutschen) sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Vgl. Martiny, D., <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0044" ID="QS0044"/>Internationale Zuständigkeit für <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0045" ID="QS0045"/>vertragliche Streitigkeiten<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="2018" ID="QE0045"/><QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/>, in <HT TYPE="ITALIC">Einheit und Vielfalt des Rechts: Festschrift für Reinhold Geimer zum 65. Geburtstag, 2002</HT>, S. 641 und 648, sowie Magnus, U., und Mankowski, M., <HT TYPE="ITALIC">ECPIL Commentary – Volume I, Brussels Ibis Regulation</HT>, S. 163.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache führten die Kläger Sanierungsarbeiten an dem der Schuldnerin gehörenden Haus in Villach aufgrund eines oder mehrerer mit ihr geschlossener Verträge durch. Die Schuldnerin leistete sodann keine (vollständigen) Zahlungen für die Arbeiten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Da daher zwischen den Klägern und der Schuldnerin vertragliche Beziehungen bestehen – Verträge über die Sanierungsarbeiten an dem Haus (sowie möglicherweise auch zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten – vgl. beispielsweise die Begründung des Pfandrechts im Grundbuch), können die Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung Klage vor dem Gericht <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0046" ID="QS0046"/>des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/>, erheben, d. h. in Österreich, dem Ort, an dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Dem Urteil Feniks lassen sich die folgenden Voraussetzungen entnehmen, unter denen eine Gläubigeranfechtungsklage einen vertraglichen Gerichtsstand begründet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Erstens muss zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Dreiecksverhältnis bestehen. Sie alle sind Gläubiger der Schuldnerin: Es besteht grundsätzlich ein Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Schuldnerin, nicht jedoch zwischen den Gläubigern (zwischen den Klägern und dem Beklagten).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Zweitens bestehen Ansprüche zwischen den Klägern und dem Beklagten, die sich aus einer Verletzung von Verpflichtungen ergeben, die die Schuldnerin den Klägern gegenüber eingegangen ist. Wie der Gerichtshof im Urteil Feniks, Rn. 42, entschieden hat, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0047" ID="QS0047"/><HT TYPE="ITALIC">wurzeln</HT> sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags <HT TYPE="ITALIC">in Verpflichtungen</HT>, die Coliseum <HT TYPE="ITALIC">mit dem Abschluss des Vertrags</HT> … <HT TYPE="ITALIC">freiwillig</HT> gegenüber Feniks <HT TYPE="ITALIC">eingegangen ist</HT><QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/> (Hervorhebung nur hier).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Drittens liegt eine Übertragung von Vermögen des Schuldners durch diesen auf einen Dritten, vorliegend den Beklagten, vor. Hieraus entsteht ein Verlust/Schaden für die Kläger, die ihre Rechte aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Vertrag geltend machen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Wir haben es mit in einem Vertrag wurzelnden Verpflichtungen zu tun, wenn (um Rn. 44 des Urteils Feniks zu zitieren) <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0048" ID="QS0048"/>die Gläubigeranfechtungsklage … auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Das Urteil Feniks verlangt nicht (zumindest nicht ausdrücklich) die Kenntnis des Beklagten vom ersten Vertrag und auch keine Benachteiligungsabsicht. In der vorliegenden Rechtssache war jedoch angesichts der persönlichen und organisatorischen Verbindungen, die zwischen der Schuldnerin und dem Dritten (dem Beklagten) bestehen, sicherlich eine Kenntnis des Dritten und vielleicht sogar eine Benachteiligungsabsicht<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Vgl. hierzu entsprechend, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0049" ID="QS0049"/>die nationalen Gerichte … im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen [können], um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige [Unions]recht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten<QUOT.END REF.START="QS0049" CODE="201C" ID="QE0049"/> (Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990309">9. März 1999</DATE>, <NAME.CASE>Centros</NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑212/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:126">EU:C:1999:126</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> gegeben. Auch wenn die dem Gerichtshof hierzu vorliegenden Angaben<?PAGE NO="13"?> zugestandenermaßen begrenzt sind, kann nämlich festgehalten werden, dass jedenfalls auf den ersten Blick der Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Geschäfts im Hinblick darauf aufwerfen mag, dass es nach seinem Hauptzweck (und dem offenbar nicht zufälligen Zeitpunkt) offenbar eine Befriedigung der Forderungen der Gläubiger vereiteln sollte. Wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, gab es eine bestimmte Historie der Ereignisse: Erstens hatte einer der Gläubiger einen Anspruch geltend gemacht, und es gab bereits einen Exekutionstitel bezüglich des Hauses in Villach (auch wenn die Exekution in diesem Stadium abgelehnt wurde). Erst zu dieser Zeit wurde das in Rede stehende Pfandrecht begründet. Jedenfalls hatte der Beklagte eindeutig Kenntnis von den vorgenannten Umständen und von den vertraglichen Verpflichtungen der Schuldnerin, bevor das Pfandrecht begründet wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Lösung des Urteils Feniks auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen, und die Darlegungslast für den Gerichtsstand nach Art. 7 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung liegt allgemein beim Kläger<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Magnus, U., und Mankowski, M., a. a. O., S. 145.</P></NOTE> (d. h. bei der Partei, die einen bestimmten Gerichtsstand nach Art. 7 geltend macht). In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Urteil Feniks Stellung zu nehmen; die Kläger haben insbesondere die Ansicht vertreten, dass dieses ihre Ansicht stütze und das vorlegende Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen, erscheint das Dreiecksverhältnis in beiden Rechtssachen vergleichbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte wusste, dass die Schuldnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Klägern nicht erfüllt hatte. Den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass es der Beklagte selbst war, der die Arbeiten in Auftrag gab und für ihre Beaufsichtigung zuständig war; ferner trat der Beklagte in rechtshängigen Verfahren zwischen den Klägern und der Schuldnerin ab 2013 (also vor Begründung des Pfandrechts im Jahr 2014) stets als Zeuge für die Schuldnerin auf.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Architekten (Herrn Egger, einem der Kläger der vorliegenden Rechtssache) und der Schuldnerin gegeben habe, wonach Ersterer als Architekt, aber auch als Generalunternehmer tätig war (d. h., dass unter seiner Leitung verschiedene Verträge mit anderen Unternehmen geschlossen wurden). Diese einzelnen Unternehmen nahmen die Schuldnerin wegen der Nichtzahlung von Rechnungen in Anspruch. Was den Beklagten angeht, stellte er die Mittel für den Erwerb des Hauses und für die Sanierungsarbeiten bereit <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0050" ID="QS0050"/>und war zum Teil derjenige, der zuständig war und die Verträge unterzeichnete<QUOT.END REF.START="QS0050" CODE="201C" ID="QE0050"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>Zwei der Hauptziele der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung sind, erstens, die Stärkung des Rechtsschutzes der in der Union ansässigen Personen dadurch, dass Klägern unschwer Zugang zu den Gerichten gewährt wird, bei denen sie Klage erheben möchten. Zweitens sollen nach dieser Verordnung Beklagte vernünftigerweise vorhersehen können, bei welchem Gericht sie verklagt werden könnten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20020219">19. Februar 2002</DATE>, <NAME.CASE>Besix</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑256/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2002:99">EU:C:2002:99</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0026">26</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Vgl. Magnus, U., und Mankowski, M., a. a. O.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Auch wenn ich damit übereinstimme, dass wir eine Situation vermeiden müssen, in der der Beklagte sich an einem Gerichtsstand verklagt sieht, mit dem er vernünftigerweise nicht rechnen konnte (16. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung, vgl. Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge), ist dies hier eindeutig nicht der Fall.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0084"><NO.P>84.</NO.P><TXT>Da der Gerichtsstand für Vertragssachen im Urteil Feniks für Rechtsstreitigkeiten gegen einen Dritten auf die Gläubigeranfechtungsklage erstreckt wurde, obwohl kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, muss die Kenntnis des Dritten ein einschränkender Faktor sein: Wie in der vorliegenden Rechtssache muss dem Dritten bekannt sein, dass die Rechtshandlung den Beklagten gegenüber dem Schuldner verpflichtet und dass hieraus ein Schaden für die vertraglichen Rechte eines anderen Gläubigers des Schuldners (die Kläger) entsteht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0085"><NO.P>85.</NO.P><TXT>Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens üben die Kläger <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0051" ID="QS0051"/>[m]it dem zweiten Einwand der hier vorliegenden Klage … im Rahmen einer Verteilung im Exekutionsverfahren gegen den Beklagten [das] Anfechtungsrecht aus<QUOT.END REF.START="QS0051" CODE="201C" ID="QE0051"/> (d. h. eine Gläubigeranfechtungsklage). Dies ist mit der Gläubigeranfechtungsklage in der Rechtssache, in der das Urteil Feniks ergangen ist, vollauf vergleichbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0086"><NO.P>86.</NO.P><TXT>Es findet daher der Gerichtsstand für Vertragssachen Anwendung, so dass die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts gegeben ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0087"><NO.P>87.</NO.P><TXT>Mit dem von den Klägern vorgebrachten ersten Einwand wird jedoch die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung bestritten. Im Vorabentscheidungsersuchen ist von einer Schadensersatzforderung der Schuldnerin und somit von einer Entschädigungsleistung die Rede, es wird dort jedoch nicht eindeutig klargestellt, ob in diesem Einwand ebenfalls eine Anfechtungsklage nach dem nationalen Recht zu sehen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0088"><NO.P>88.</NO.P><TXT>Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Feniks, dass diese Erwägung <HT TYPE="ITALIC">per se</HT> nicht maßgebend ist. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass wir angesichts der im Urteil Feniks festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit für Vertragssachen im Kontext einer Gläubigeranfechtungsklage, die auf einen Vertrag gestützt wird, auf die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht nicht im Einzelnen eingehen müssen – zumal diese Voraussetzungen zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig unterschiedlich sein werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0089"><NO.P>89.</NO.P><TXT>Beispielsweise ist die Gläubigeranfechtungsklage in den Rechtsordnungen zahlreicher Mitgliedstaaten vorgesehen, zwischen den verschiedenen Systemen bestehen jedoch eindeutig Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten wird diese Klage für ein vertragliches Instrument und in anderen für ein außervertragliches Instrument gehalten, während sie in einigen Mitgliedstaaten nur im Kontext eines Insolvenzverfahrens möglich ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Vgl. Göranson, U., a. a. O., S. 89.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0090"><NO.P>90.</NO.P><TXT>Der Gerichtsstand für Vertragssachen, den die Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung vorsieht, kann daher nicht von der konkreten Form einer Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht abhängen. Wurzelt die Gläubigeranfechtungsklage in der Vollstreckung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen den Klägern und dem Schuldner, ist der Gerichtsstand für Vertragssachen auf eine Klage gegen einen Dritten anwendbar, auf den der Schuldner Vermögen übertragen hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0091"><NO.P>91.</NO.P><TXT>In Rn. 47 des Urteils Feniks stellte der Gerichtshof fest, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0052" ID="QS0052"/>[d]ieses Ergebnis … dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften [entspricht], zumal ein Gewerbetreibender, der einen Immobilienkaufvertrag geschlossen hat, dann, wenn ein Gläubiger seines Vertragspartners geltend macht, dass dieser Vertrag die Vollstreckung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners ihm gegenüber ungerechtfertigt behindere, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor dem Gericht des Erfüllungsorts dieser Verpflichtungen verklagt zu werden<QUOT.END REF.START="QS0052" CODE="201C" ID="QE0052"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0092"><NO.P>92.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis des Beklagten vom Bestehen des in Rede stehenden Vertrags bzw. der in Rede stehenden Verträge wichtig.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="15"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0093"><NO.P>93.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass es im 21. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung wörtlich heißt: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0053" ID="QS0053"/>Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.<QUOT.END REF.START="QS0053" CODE="201C" ID="QE0053"/></TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0094"><NO.P>94.</NO.P><TXT>Wendet man das Urteil Feniks auf die vorliegende Rechtssache an, ist die Zuständigkeit des vorlegenden österreichischen Gerichts gegeben, und, was die offenbar bei einem italienischen Gericht anhängigen Fragen angeht (insbesondere die Schadensersatzforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten), ist insoweit die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben. Mit anderen Worten dürften in der vorliegenden Rechtssache Parallelverfahren in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich sein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0095"><NO.P>95.</NO.P><TXT>Das Verfahren in Italien betrifft jedoch Parteien, die mit denjenigen, die das in Österreich angesiedelte Ausgangsverfahren betrifft, nicht identisch sind. Es mag somit der Hinweis genügen, dass kein Fall eines engen Zusammenhangs im Sinne des 21. Erwägungsgrunds vorliegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0096"><NO.P>96.</NO.P><TXT>Zur Untermauerung der vorstehend vertretenen Lösung möchte ich auf den 16. Erwägungsgrund der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung hinweisen, wonach <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0054" ID="QS0054"/>[d]er Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden [sollte], die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …<QUOT.END REF.START="QS0054" CODE="201C" ID="QE0054"/></TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0097"><NO.P>97.</NO.P><TXT>Insoweit sind hier die folgenden Anknüpfungspunkte gegeben: Das in Rede stehende Haus befindet sich in Österreich, die betreffenden Arbeiten und Leistungen wurden in Österreich erbracht, die Rechnungen wurden in Österreich ausgestellt, das Verfahren über die Anordnung der Vollstreckung fand in Österreich statt, die in Rede stehende Urkunde wurde von einem österreichischen Notar errichtet, das Pfandrecht wurde im Grundbuch in Österreich eingetragen und das Vollstreckungsverfahren wird in Österreich geführt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0098"><NO.P>98.</NO.P><TXT>Wie nämlich vom Gerichtshof im Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20020219">19. Februar 2002</DATE>, <NAME.CASE>Besix</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑256/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2002:99">EU:C:2002:99</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0031">31</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), entschieden, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0055" ID="QS0055"/>waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens [der Art. 7 Abs. 1 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung entspricht] Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend …, da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfüllen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtsstreit zu entscheiden<QUOT.END REF.START="QS0055" CODE="201C" ID="QE0055"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0099"><NO.P>99.</NO.P><TXT>Ferner sollte im Blick behalten werden, dass Art. 7 der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung die Interessen von Klägern und Beklagten in einen Ausgleich und auf eine ausgewogenere Ebene bringen soll, wohingegen, wenn es nur Art. 4 dieser Verordnung gäbe, der Beklagte/Schuldner übermäßig begünstigt würde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Ignatova, <HT TYPE="ITALIC">Art. 5 Nr. 1 EuGVVO – Chancen und Perspektiven der Reform des Gerichtsstands am Erfüllungsort</HT>, 2005, S. 71 ff.; Lehmann, M., in Dickinson/Lein, Rn. 4.07.; sowie Magnus, U., und Mankowski, M., a. a. O., S. 143. Vgl. auch Schack, <HT TYPE="ITALIC">Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht</HT>, 1985, S. 104; Lehmann, M., ZZP Int. 9 (2004), S. 172, 283.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0100"><NO.P>100.</NO.P><TXT>Würde man die Zuständigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden streng an den Wohnsitz des Beklagten knüpfen, könnte dies einem Missbrauch Tür und Tor öffnen – soweit Pfandrechte natürlicher oder juristischer Personen in jedem Mitgliedstaat der Union begründet werden könnten und den Gläubigern so ihren Rang in Bezug auf die Rechte an einem Haus nehmen könnten, an dem das Eigentum ins Ausland übertragen wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0101"><NO.P>101.</NO.P><TXT>Als <HT TYPE="ITALIC">obiter dictum</HT> von Interesse sein mag schließlich der Hinweis auf die Würdigung von Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten im Sinne ihrer Anwendung durch die deutschen Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden (die Ergebnisse der Anwendung des Internationalen Privatrechts orientieren sich an einer vorherigen Bewertung, welchem Gesichtspunkt das höchste Maß an Schutz gebührt): Das anwendbare Recht hängt davon ab, welches das Recht ist, das das Rechtsverhältnis regelt, dem unter den drei Rechtsverhältnissen im Rahmen der Gläubigeranfechtungsklage der stärkste Rechtsschutz gebührt, im Einklang mit dem Grundsatz <HT TYPE="ITALIC">nemo liberalis nisi liberatus</HT><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Niemand kann wirksam Geschenke machen, wenn er nicht frei von Schulden ist, z. B. kann eine insolvente Person kein Vermögen und keine Reichtümer übertragen. Vgl. Lipstein, K., <HT TYPE="ITALIC">Principles of the conflict of laws national and international</HT>, Den Haag, 1981, S. 39 ff.</P></NOTE>. Dies bedeutet im materiellen Recht insbesondere, dass der Gläubiger geschützt wird, wenn der Vertrag künstlich begründet wurde, um ihm seine Rechte zu nehmen, oder wenn die Rechte des Empfängers der Übertragung aufgrund der Unentgeltlichkeit der Übertragung weniger schutzwürdig sind. Im Internationalen Privatrecht kann der Schutz der drei an einer Gläubigeranfechtungsklage beteiligten Subjekte durchaus dadurch erreicht werden, dass das Recht angewendet wird, das nach den Erwartungen der gutgläubigen Parteien anwendbar ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Vgl. Pretelli, I. (2012), a. a. O., S. 638.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0102"><NO.P>102.</NO.P><TXT>Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bezirksgericht Villach (Österreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art. 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121212">12. Dezember 2012</DATE> über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage nach § 232 der österreichischen Exekutionsordnung nicht unter diese Bestimmung fällt. Es sind vielmehr die einzelnen Einwände der Kläger zu prüfen. Die Einwände sowohl des Nichtbestehens der einer gerichtlichen Versteigerung zugrunde liegenden Darlehensforderung als auch der Ungültigkeit der Begründung des Pfandrechts für diese Darlehensforderung wegen Gläubigerbegünstigung haben keinen hinreichend engen Bezug zum Vollstreckungsverfahren und rechtfertigen daher keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 5.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf einen Rechtsstreit zwischen Gläubigern über die Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung, in dem Einwände gegen das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung und – einer Anfechtungsklage gleich – die Undurchsetzbarkeit der Begründung des dinglichen Pfandrechts geltend gemacht werden, keine Anwendung findet.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens kann eine Gläubigeranfechtungsklage, die in der Vollstreckung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen den Klägern und dem Schuldner wurzelt, jedoch unter die Regelung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>