Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zum Schutz der Rechtsordnung und der außenwirtschaftlichen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor den Auswirkungen der Anwendung bestimmter Rechtsakte bestimmter Drittländer und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen /* KOM/96/0420 endg. - CNS 96/0217 */
Amtsblatt Nr. C 296 vom 08/10/1996 S. 0010
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zum Schutz der Rechtsordnung und der außenwirtschaftlichen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor den Auswirkungen der Anwendung bestimmter Rechtsakte bestimmter Drittländer und von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (96/C 296/04) KOM(96) 420 endg. - 96/0217(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 31. Juli 1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Eines der Ziele der EG ist ein offenes System für den internationalen Handel und internationale Investitionen. Bestimmte Drittländer haben oder werden voraussichtlich Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen oder juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterstehen. Die extraterritoriale Anwendung dieser Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte stellt eine Verletzung des Völkerrechts dar. Diese Gesetze und die darauf beruhenden und sich daraus ergebenden Maßnahmen, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, gefährden die bestehende Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft oder drohen diese zu gefährden und wirken sich nachteilig auf die außenwirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft und auf die Interessen natürlicher und juristischer Personen aus, die ihre Rechte gemäß den gemeinsamen Einfuhr- und Ausfuhrverfahren ausüben, sowie auf den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die bestehende Rechtsordnung, die außenwirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte. Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung durch einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Gemeinschaft trifft Maßnahmen, die die Verwirklichung der obengenannten Ziele fördern. Der Vertrag sieht für den Erlaß bestimmter Vorschriften dieser Verordnung keine anderen Befugnisse vor als die des Artikels 235 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Tragweite des Schutzes Diese Verordnung dient dem Schutz vor der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze und der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen. Auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags kann der Rat Gesetze dem Anhang hinzufügen oder aus dem Anhang streichen. Artikel 2 Unterrichtung Betroffene übermitteln der Europäischen Kommission (1) alle erhaltenen Informationen über die direkten oder indirekten Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze oder Maßnahmen auf ihre wirtschaftlichen und finanziellen Interessen. Artikel 3 Vertraulichkeit Alle gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet. Vertrauliche Informationen oder Informationen, die auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter das Berufsgeheimnis. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Übermittelnden gibt die Kommission sie nicht weiter. Die Weitergabe derartiger Informationen ist erlaubt, wenn die Kommission dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Bei der Weitergabe muß dem berechtigten Interesse des Betreffenden an der Nichtpreisgabe seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden. Dieser Artikel berührt nicht die Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Kommission. Artikel 4 Nichtanerkennung von Urteilen Urteile von außergemeinschaftlichen Gerichten, denen die in Artikel 1 genannten Gesetze und Maßnahmen direkt oder indirekt zugrunde liegen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar. Artikel 5 Nichteinhaltung Niemand darf selbst, durch einen Vertreter oder andere Mittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen erfuellen oder Verbote befolgen oder Aufforderungen ausländischer Gerichte nachkommen, die direkt oder indirekt auf den in Artikel 1 genannten Gesetzen oder Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Natürliche und juristische Personen können nach den Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 ermächtigt werden, ganz oder teilweise Forderungen zu erfuellen oder Verbote zu befolgen, wenn die Nichterfuellung oder Nichtbefolgung ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer schädigen würde. Artikel 6 Erlangung von Schadenersatz Jede natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf Ersatz der Beträge, die an eine natürliche oder juristische Person gezahlt wurden, zu deren Gunsten ein Urteil eines Gerichts eines Nichtmitgliedstaats ergangen ist, sofern vor einem Gericht in der Gemeinschaft der Nachweis dafür erbracht wird, daß der Betrag aufgrund der in Artikel 1 genannten Gesetze und Maßnahmen gezahlt wurde. Der Schadenersatz ist von natürlichen oder juristischen Personen zu leisten, zu deren Gunsten das Urteil ergangen ist, oder von jeder in der Gemeinschaft eingetragenen juristischen Person, die einer solchen natürlichen oder juristischen Person gehört oder von ihr kontrolliert wird (2). Artikel 7 Durchführungsbestimmungen Zur Durchführung dieser Verordnung a) unterrichtet die Kommission den Rat regelmäßig über die Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte und der sich daraus ergebenden Maßnahmen auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen und veröffentlicht jedes Jahr einen ausführlichen Bericht hierüber; b) erteilt die Kommission Genehmigungen unter den in Artikel 5 genannten Voraussetzungen; c) ergänzt oder streicht die Kommission gegebenenfalls Verweise auf Verordnungen oder andere Rechtsakte, die auf die im Anhang aufgeführten Gesetze zurückgehen und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen; d) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Urteile, auf die Artikel 4 Anwendung findet. Artikel 8 Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b) und c) wird die Kommission durch einen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung von Maßnahmen verschieben, die sie für einen Zeitraum von höchstens einem Monat vom Zeitpunkt der Unterrichtung ab beschlossen hat. Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 9 Allgemeine und Schlußbestimmungen Jeder Mitgliedstaat legt die Strafen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung fest. Diese Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 10 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander von den zur Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung. Artikel 11 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums und in allen Luft- und Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, sowie für alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die in der Gemeinschaft ansässig oder eingetragen sind. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) Die Informationen sind an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Generaldirektion I, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel. (2) Eine juristische Person in der Gemeinschaft - "gehört" einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn sich mehr als 50 % des Kapitals in deren wirtschaftlichen Eigentum befinden; - wird von einer anderen natürlichen oder juristischen Person "kontrolliert", wenn diese befugt ist, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu ernennen, oder wenn sie von Rechts wegen ihre Geschäftstätigkeit bestimmen kann. ANHANG GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSAKTE im Sinne des Artikels 1 LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA Gesetze 1. "National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993", Title XVII - Cuban Democracy Act of 1992, section 1706. 2. "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act" of 1996. Verordnungen 1.31 CFR (Code of Federal Regulations) Ch. V (7-1-95 edition) Part 515 - Cuban Assets Control Regulations, subpart E - Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy.