Brüssel, den 13.6.2025

COM(2025) 313 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Energieeffizienz-Richtlinie)


ANHANG

ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. […]

vom […]

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)Die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)Die EFTA-Staaten sind nicht von dem durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzziel einer Energieeinsparung von 20 % bis 2020 betroffen. Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU sollte für die EFTA-Staaten gelten; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5.

(4)Die EFTA-Staaten sind nicht von den durch die EU festgelegten übergeordneten Energieeffizienzzielen einer Energieeinsparung von mindestens 32,5 % bis 2030 betroffen. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung sollte für die EFTA-Staaten daher nicht gelten. Stattdessen legen die EFTA-Staaten indikative nationale Energieeffizienzziele für 2030 fest.

(5)Mit den Ausnahmeregelungen für Island soll sichergestellt werden, dass Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam und unter Berücksichtigung von Islands eigenständigem Energieversorgungssystem, das fast ohne fossile Brennstoffe auskommt und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und energiewirtschaftlicher Unabhängigkeit aufweist, umgesetzt werden. Island stützt sich stark auf erneuerbare geothermische Energieträger mit besonderen Merkmalen, weshalb es unter anderem von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung nach den Artikeln 9a, 9b und 9c ausgenommen werden muss.

(6)Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Island ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2022 von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU ausgenommen. Daher ergeben sich die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus den nationalen Rechtsvorschriften Islands.

(7)Island hat einen unverhältnismäßig hohen Anteil energieintensiver Industrien, was eine Energieeinsparverpflichtung nach sich zieht, die um ein Vielfaches über dem EU-Durchschnitt liegt. 88 % der Primärenergie in Island sind erneuerbar, und die Strom- und Wärmekosten sind niedrig, wodurch weniger kostenoptimale Einsparungen erforderlich sind. Nach Artikel 7 Absatz 1 sollte Island daher vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

(8)Island hat keine Erdgasinfrastruktur und ist nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen. Daher gelten die Artikel 9 und 10 in Bezug auf Erdgasverbrauchserfassung und Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island.

(9)Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2006 gilt die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island. Die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung korrelieren mit den Artikeln in Bezug auf Kraft-Wärme-Kopplung der Richtlinie 2004/8/EG. Island deckt bereits 90 % des gesamten Wärmebedarfs mit geothermischer Energie und fördert innerhalb seines nationalen Rechtsrahmens weiterhin die Entwicklung der geothermischen Kraft-Wärme-Kopplung, wo immer dies technisch machbar ist. Daher gelten die Artikel 14 und 15 nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island.

(10)Es wurde zusätzliche Flexibilität bei der Anwendung der Artikel 5 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung vereinbart. In Artikel 20 Absatz 5 sollte der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeinen Verweis auf Artikel 5 ersetzt werden, damit die Verpflichtungen des gesamten Artikels 5 durch Beiträge zu einem Fonds erfüllt werden können.

(11)Mit der Richtlinie 2012/27/EU wird die Richtlinie 2004/8/EG 3 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(12)Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)Der Wortlaut von Nummer 24 (Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:

–32018 L 2002: Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 gelten nicht für die EFTA-Staaten.

b)In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Jeder EFTA-Staat legt im Rahmen seines jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans nach den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2030 fest, das entweder auf dem Primär- bzw. Endenergieverbrauch oder der Energieintensität beruht.‘

c)In Artikel 5 werden nach den Worten ‚Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU‘ die Worte ‚oder im Fall Islands, im Rahmen der Verpflichtungen nach dem innerstaatlichen Recht Islands‘ eingefügt.

d)In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

‚Von der Anforderung in Satz 1 dieses Buchstabens abweichend muss Island vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.‘

e)Artikel 9 gilt in Bezug auf die Erdgasverbrauchserfassung nicht für Island.

f)In Artikel 9a Absatz 1 werden nach den Worten ‚tatsächlichen Energieverbrauch‘ die Worte ‚oder den entsprechenden Energieverbrauch Islands‘ eingefügt.

g)Die Artikel 9a und 9c gelten nicht für isländische Fernwärmesysteme mit weniger als 1 500 Endnutzern.

h)Artikel 9b gilt nicht für Island.

i)Artikel 10 gilt in Bezug auf Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island.

j)In Artikel 20 Absatz 5 wird der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeinen Verweis auf Artikel 5 ersetzt.

k)Die Artikel 14 und 15 gelten in Bezug auf die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung nicht für Island.“

(2)Unter Nummer 26 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

–32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Richtlinien 2012/27/EU und (EU) 2018/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen 4*.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

   Der Präsident

   […]

   Die Sekretäre

   des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

   […]



Erklärung der EFTA-Staaten

zum Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

Mit der Aufnahme der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen wird der gemeinsame Rechtsrahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf die EFTA-Staaten ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind nicht vom übergeordneten Energieeffizienzziel der EU betroffen. Sie haben jedoch jeweils die folgenden indikativen nationalen Energieeffizienzziele festgelegt:

·Die isländische Regierung hat das nationale Ziel einer um 25 % effizienteren Energienutzung bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2015 gesetzt. Dieses Ziel wird als sektorübergreifendes Ziel einer Senkung der Energieintensität, d. h. des Verhältnisses des Endenergieverbrauchs zum realen BIP in kaufkraftbereinigten Werten, ausgedrückt. Dieser Indikator ist Teil der energiepolitischen Vorhersage, die jährlich von der isländischen Agentur für Umwelt und Energie veröffentlicht wird.     

·Am 6. November 2020 verabschiedete der Landtag des Fürstentums Liechtenstein seine Energiestrategie für 2030, in der ein nationales Ziel einer um 20 % höheren Energieeffizienz im Vergleich zum Jahr 2008 festgelegt wurde. Zentrale Elemente der Effizienzsteigerung für den Zeitraum bis 2030 sind Gebäuderenovierungen, hocheffiziente neue Gebäude und eine Steigerung der Effizienz von Beleuchtung, Motorantrieben und Haushaltsgeräten. Sowohl der Einsatz elektrischer Wärmepumpen für die Wärmeversorgung als auch die Elektrifizierung des Verkehrs werden zukünftig eine deutlich verstärkte Substitution fossiler Brennstoffe bewirken. Über Fortschritte beim Erreichen der Ziele wird jährlich (im Rahmen eines Überwachungsberichts an das Parlament) Bericht erstattet.    

·Das norwegische Parlament (Storting) hat das nationale Ziel einer um 30 % effizienteren Energienutzung bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2015 (Regierungsvorlage St. 25 (2015-2016). Dieses Ziel wird als sektorübergreifendes Ziel einer Senkung der Energieintensität, d. h. des Verhältnisses des Primärenergieinputs zum realen BIP, ausgedrückt. Im Rahmen des Berichts an das Storting (Weißbuch) über den Staatshaushalt informiert das Ministerium für Energie jährlich über die Fortschritte beim Erreichen des Ziels.

(1)    ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(2)    ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210.
(3)    ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(4) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]