EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.6.2025
COM(2025) 313 final
2025/0166(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Energieeffizienz-Richtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Vorgeschlagen wird ein Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das EWR-Abkommen
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.
2.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU ist das Generalsekretariat der Europäischen Kommission zuständig.
2.3.Vorgesehener Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Akt“) zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens annehmen.
Mit dem vorgesehenen Akt soll die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG gemeinsam mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Die Kommission legt dem Rat den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.
Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses umfasst Anpassungen für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, wie in den Erwägungsgründen und im Anpassungstext des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses dargelegt. Diese gehen über das hinaus, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates angesehen werden kann. Daher ist der Standpunkt der Union vom Rat festzulegen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Akt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens völkerrechtlich bindend.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.
Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Richtlinie 2012/27/EU gemeinsam mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, sollte sich der vorgeschlagene Beschluss des Rates auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage stützen wie der aufzunehmende Rechtsakt. Somit ist Artikel 194 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Aktes
Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2025/0166 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
(Energieeffizienz-Richtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens können durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses u. a. die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens geändert werden.
(3)Die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG sollte gemeinsam mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.
(4)Mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung erfordern wesentliche Anpassungen, die den Besonderheiten des EWR-Abkommens und der EFTA-Staaten Rechnung tragen.
(5)Da die übergeordneten Energieeffizienzziele der Union für 2020 und 2030 nicht für die EFTA-Staaten gelten, sollten auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU und Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung nicht für die EFTA-Staaten gelten. Die EFTA-Staaten haben jedoch freiwillig indikative nationale Energieeffizienzziele festgelegt, die in der dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigefügten Erklärung der EFTA-Staaten dargelegt sind.
(6)Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung verweist auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die auf der Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzuhalten sind. Island sollte gestattet werden, seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der Zentralregierung auf der Grundlage seiner nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, da für Island eine Ausnahme von der Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU gilt.
(7)Ferner ist es angezeigt, Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung entsprechend anzupassen und insbesondere den Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeineren Verweis auf Artikel 5 zu ersetzen, um den Anpassungen nach den letztgenannten Bestimmungen Rechnung zu tragen.
(8)Die von Island nach Artikel 7 Absatz 1 zu erzielenden neuen Energieeinsparungen sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das die Besonderheiten des Energiemarkts und des Energiemix Islands berücksichtigt.
(9)Da Island über ein eigenständiges Energieversorgungssystem verfügt, das fast ohne fossile Brennstoffe auskommt, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und energiewirtschaftlicher Unabhängigkeit aufweist und sich stark auf erneuerbare geothermische Energieträger mit besonderen Merkmalen stützt, sollte Island eine Ausnahme von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung nach den Artikeln 9a, 9b und 9c gewährt werden.
(10)Da Island keine Erdgasinfrastruktur hat und von der Richtlinie 2009/73/EG über den Erdgasbinnenmarkt ausgenommen ist, sollten die Artikel 9 und 10 in Bezug auf Erdgasverbrauchserfassung und Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island gelten.
(11)Da die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt nicht für die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung in Island gilt, sollten die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 geänderten Fassung, die mit der Richtlinie 2004/8/EG korrelieren, nicht für Island gelten.
(12)Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden.
(13)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin