Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2008 – Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans/Kommission
(Rechtssache T‑358/06)
„Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Klage eines Unternehmens, das in der Begründung einer nicht an dieses Unternehmen gerichteten Entscheidung genannt ist – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage eines Unternehmens, das Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte war, gegen die endgültige Entscheidung der Kommission, die das Unternehmen nur in der Begründung, nicht aber im verfügenden Teil nennt – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21‑24)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 23)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Anwendung durch die nationalen Gerichte – Beurteilung einer Absprache oder einer Verhaltensweise, die von der Kommission untersucht wurde oder bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission war – Voraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 30‑31)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/534/EG der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Heijmans NV und die Heijmans Infrastructuur BV verhängte Geldbuße |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Wegenbouwmaatschappij J. Heijmans BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |