31997R0659

Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 100 vom 17/04/1997 S. 0022 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 659/97 DER KOMMISSION vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6, Artikel 48 und Artikel 57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde die Interventionsregelung für die in Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse festgelegt. Es sind somit Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung festzulegen.

In bezug auf Erzeugnisse müssen die Begriffe "nicht zum Verkauf angebotenen" und "aus dem Markt genommen" einander gleichgestellt und einheitlich definiert werden. Ferner ist zu präzisieren, daß die Bestimmungen über die Verpflichtung hinsichtlich der Verpackung bei aus dem Markt genommenen Erzeugnissen nicht anwendbar sind.

Es ist erforderlich, die Wirtschaftsjahre für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse festzulegen.

Zur Anwendung der Hoechstmengen gemäß den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist die von einer Erzeugerorganisation "vermarktete Menge" unter Berücksichtigung der Erzeugung zu bestimmen, die von der betreffenden Erzeugerorganisation tatsächlich abgesetzt wird, die von anderen Erzeugerorganisationen stammt und die von Erzeugern stammt, die keiner Erzeugerorganisation angehören.

Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 teilen die Mitgliedstaaten die Notierungen mit, die auf den für die Erzeugung repräsentativen Märkten für bestimmte Erzeugnisse und bestimmte Zeiträume festgestellt wurden. Es ist daher die Liste der Märkte und der betreffenden Erzeugnisse zu erstellen.

Mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurden die gemeinschaftlichen Rücknahmevergütungen für die in Anhang II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festgelegt. Es ist ein System zur Zahlung dieser Vergütungen vorzusehen, mit dem die Hoechstmengen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 jederzeit eingehalten werden können.

Um Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Regelung zu vermeiden und seine Transparenz zu gewährleisten, müssen die Erzeugerorganisationen jede Rücknahmemaßnahme den mit der Kontrolle beauftragten Behörden im voraus melden. Erfolgt diese Meldung nicht, so darf das Erzeugnis erst nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat abgesetzt werden. Außerdem muß ein Mitteilungssystem für die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Zum Zweck der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 müssen die Fristen für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt bei den Rücknahmemaßnahmen festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die im Rahmen von Artikel 23 Absatz 1 derselben Verordnung aus dem Handel genommenen, nicht verkauften Erzeugnisse sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch als humanitäre Hilfe außerhalb der Gemeinschaft kostenlos durch Wohltätigkeitseinrichtungen an bestimmte bedürftige Bevölkerungskategorien verteilt werden. Zu diesem Zweck ist die vorherige Anerkennung der Wohltätigkeitseinrichtungen zu regeln.

Bei einer kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse werden die Transportkosten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der Gemeinschaft übernommen. Es ist zu präziseren, daß diese Kosten an den Versender gezahlt werden, der die Kosten des Transports übernommen hat. Es sind auch Pauschalsätze für ihre Übernahme festzusetzen.

Bei einer kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenen Äpfeln und Zitrusfrüchten können die tatsächlichen Sortier- und Verpackungskosten gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bis zu einem bestimmten Betrag von der Gemeinschaft übernommen werden. Um diese Maßnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen die Wohltätigkeitseinrichtungen und die Erzeugerorganisationen Verträge schließen. Es sind folglich Bestimmungen über diese Art von Verträgen vorzusehen.

Es ist erforderlich, die Verfahren der Waren- und Dokumentenkontrollen für die Maßnahmen zur Intervention und kostenlosen Verteilung vorzusehen. Bei Verstößen sind abschreckende und der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit entsprechende Sanktionen vorzusehen. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich auf die Erzeugerorganisationen und die betreffenden Wohltätigkeitseinrichtungen beziehen.

Für das Wirtschaftsjahr 1997 sind die Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission (2) unterbreitet haben, übergangsweise zu ermächtigen, Ergänzungsbeträge zu den gemeinschaftlichen Rücknahmevergütungen zu gewähren.

Die Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 3587/86 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (4), (EWG) Nr. 827/90 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 771/95 (6), (EWG) Nr. 2103/90 (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95, (EWG) Nr. 2276/92 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 und (EG) Nr. 113/97 (9), deren Vorschriften gegenstandslos geworden sind oder durch diese Verordnung ersetzt werden, sind aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Interventionsregelung

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Interventionsregelung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt. Sie findet auf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind "aus dem Markt genommene" Erzeugnisse und "nicht zum Verkauf angebotene" Erzeugnisse gemäß der Interventionsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Erzeugnisse, die nicht durch eine Erzeugerorganisation verkauft werden.

(2) Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse müssen den geltenden Normen entsprechen, wenn solche Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen worden sind. In diesem Fall müssen die Bestimmungen dieser Normen hinsichtlich der Verpackung und der Aufmachung nicht erfuellt sein.

Artikel 3

(1) Für jedes Erzeugnis ist die von einer Erzeugerorganisation "vermarktete Menge" gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Summe der

a) über die betreffende Erzeugerorganisation tatsächlich verkauften oder von ihr verarbeiteten Erzeugung der Mitglieder;

b) Erzeugung der Mitglieder der Erzeugerorganisation, die diese Mitglieder gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 erster und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 direkt verkaufen;

c) Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die fragliche Erzeugerorganisation vermarktet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte vermarktete Menge umfaßt nicht die vermarktete Erzeugung der Mitglieder der Erzeugerorganisation, die Verkäufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 durchführen dürfen.

(2) Die vermarktete Erzeugung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird der in Absatz 1 definierten vermarkteten Menge gleichgestellt.

Artikel 4

Die Wirtschaftsjahre der Erzeugnisse, für die die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gezahlt wird, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Die Wirtschaftsjahre der nicht in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.

Artikel 5

(1) Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse erfolgt die Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Artikel 26 derselben Verordnung auf Stellung eines Antrags der Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder ihrer Vereinigungen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats.

Findet Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung, so ist Titel IV derselben Verordnung auf die betreffende Erzeugerorganisation nicht anwendbar.

(2) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu stellen; ihm sind für jedes Erzeugnis Belege beizufügen über die von der Erzeugerorganisation vermarktete und die nicht zum Verkauf gebotene Menge unter Angabe

a) der über die Erzeugerorganisation tatsächlich verkauften oder durch sie verarbeiteten Erzeugung der Mitglieder;

b) der Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von der fraglichen Erzeugerorganisation vermarktet wurde;

c) der von jedem der Betriebsinhaber, die keiner Erzeugerorganisation angehören, unter den Bedingungen von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gelieferten Erzeugung.

(3) Für alle seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht zum Verkauf gebotenen Mengen überprüfen die Mitgliedstaaten die einzelnen Anträge auf Einhaltung der in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Hoechstmengen. Bei einer Überschreitung wird die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vergütungen nur innerhalb der festgesetzten Hoechstmengen gewährt. Überschußmengen werden bei der Prüfung des folgenden Antrags verrechnet.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 22 dieser Verordnung finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 411/97 auf die Rücknahmeausgleichszahlung für nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführte Erzeugnisse und die Gewährung eines Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung.

Artikel 7

(1) Die repräsentativen Märkte gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Märkte.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wöchentlich auf elektronischem Wege die Tagesnotierungen für jeden Markttag mit, die auf den repräsentativen Märkten für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgestellt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen notifizieren jede Rücknahmemaßnahme den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mindestens 24 Stunden im voraus unter Angabe der Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und der geschätzten Menge jedes betreffenden Erzeugnisses.

Konnte eine Rücknahmemaßnahme nicht im voraus notifiziert werden, so dürfen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse erst nach Genehmigung durch den Mitgliedstaat abgesetzt werden.

Die Erzeugerorganisationen bescheinigen schriftlich die Übereinstimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Normen, wenn solche Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen worden sind.

Sie teilen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die zum Schutz der Umwelt bei den Rücknahmemaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen übermitteln den Mitgliedstaaten folgende Angaben, die diese an die Kommission weiterleiten:

a) die am ersten Tag jedes Monats verfügbaren Apfel- und Birnenbestände;

b) zu Beginn des Wirtschaftsjahres die Meldung über die Anbauflächen nach Erzeugnissen und gegebenenfalls Sorten.

Artikel 9

(1) Vor dem 10. jedes Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Schätzung der im Vormonat nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen.

(2) Am Ende jedes Wirtschaftsjahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Anhang IV aufgeführten Angaben für jedes betreffende Erzeugnis mit; diese Angaben sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:

a) spätestens am 30. Juni, der auf jedes Wirtschaftsjahr folgt, für Tomaten/Paradeiser (10*), Auberginen/Melanzani (11*), Blumenkohl/Karfiol (12*), Aprikosen/Marillen (13*) Pfirsiche, Nektarinen, Weintrauben, Melonen und Wassermelonen sowie die nicht unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fallenden Erzeugnisse;

b) spätestens am 30. November, der auf jedes Wirtschaftsjahr folgt, für Zitronen, Birnen, Äpfel, Satsumas, Clementinen und Süßorangen.

(3) Teilen die Mitgliedstaaten die Angaben nach Absatz 2 nicht mit oder scheinen diese Angaben in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten unzutreffend zu sein, so kann die Kommission die Zahlung der Vorschüsse auf die berücksichtigten Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (14) aussetzen, bis die erforderlichen Angaben eingegangen sind.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 15. September 1997 die einzelstaatlichen Rahmenbedingungen gemäß Artikel 25 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 mit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Änderung der vorgenannten Rahmenbedingungen.

KAPITEL II

Kostenlose Verteilung

Artikel 11

(1) Die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Erzeugnisse können Wohltätigkeitseinrichtungen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt sind, auf Antrag zur kostenlosen Verteilung gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zur Verfügung gestellt werden.

(2) Um anerkannt werden zu können, müssen sich die Wohltätigkeitseinrichtungen verpflichten,

a) die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;

b) über die betreffenden Maßnahmen gesondert Buch zu führen;

c) sich den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen Wohltätigkeitseinrichtungen in zumindest einer der folgenden Kategorien an:

a) Wohltätigkeitseinrichtungen, die befugt sind, Erzeugnisse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus dem Markt genommen wurden, dort zu verteilen;

b) Wohltätigkeitseinrichtungen, die befugt sind, Erzeugnisse im Gemeinschaftsgebiet zu verteilen;

c) Wohltätigkeitseinrichtungen, die befugt sind, Gemeinschaftserzeugnisse in Drittländern zu verteilen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Listen der unter Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen; die Kommission sorgt für die Veröffentlichung dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Artikel 12

Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten und von den Mitgliedstaaten bezeichneten Einrichtungen müssen den Vorschriften von Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte zwischen den interessierten Erzeugerorganisationen und den gemäß Artikel 11 Absatz 2 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen und die gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen zu erleichtern.

Am Ende jedes Wirtschaftsjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß Anhang VI über die Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung.

Artikel 14

(1) Die kostenlose Verteilung als humanitäre Hilfe außerhalb der Gemeinschaft wird von den Wohltätigkeitseinrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c) gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt.

(2) Für die versandten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Zollausfuhrbescheinigung, das Versandpapier und das gegebenenfalls erteilte Kontrollexemplar T 5 werden mit dem Vermerk "ohne Erstattung" versehen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die Pläne jeder Maßnahme und übermitteln eine Abschrift der Notifizierung an den Ausschuß für den Absatz der Überschüsse der FAO nach Genehmigung der Maßnahme durch die Kommission.

Die Kommission entscheidet je nach dem Einzelfall über die Genehmigung der Durchführung unter Berücksichtigung der für die ordnungsgemäße Abwicklung hinterlegten Sicherheiten und aufgrund der Marktlage.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Ende jeder Maßnahme die Angaben gemäß Anhang VI.

Artikel 15

(1) Die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) übernimmt die Transportkosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommener Erzeugnisse auf der Grundlage der Pauschalkosten, die nach der Entfernung zwischen dem in Anhang V aufgeführten Ort der Entnahme aus dem Markt und dem dort genannten Lieferort festgesetzt werden.

Bei einer kostenlosen Verteilung außerhalb der Gemeinschaft decken die in Anhang V aufgeführten Pauschalkosten die Entfernung zwischen dem Ort der Entnahme aus dem Markt und dem Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft.

(2) Die Transportkosten werden an den Versender gezahlt, der die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.

Die Zahlung dieser Beträge erfolgt nur auf Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

- Name der begünstigten Einrichtungen,

- Menge der betreffenden Erzeugnisse,

- Übernahme durch die Wohltätigkeitseinrichtung,

- verwendetes Transportmittel.

Artikel 16

(1) Bei aus dem Markt genommenen Äpfeln und Zitrusfrüchten werden die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von dem EAGFL, Abteilung "Garantie", bis zu dem in Anhang V Nummer 2 aufgeführten Hoechstbetrag übernommen, wenn die kostenlose Verteilung im Rahmen eines Vertrages zwischen den Erzeugerorganisationen und den betreffenden Wohltätigkeitseinrichtungen erfolgt.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck schließen die Erzeugerorganisationen zu Beginn des Wirtschaftsjahres vertragliche Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen ab und notifizieren diese den zuständigen nationalen Behörden unmittelbar nach ihrem Abschluß. Diese Behörden können eine Frist für den Abschluß solcher Vereinbarungen festsetzen.

(3) Diese Vereinbarungen werden vorbehaltlich des Vorhandenseins der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse geschlossen. Die in den Vereinbarungen genannten Mengen können im Laufe des Wirtschaftsjahres nach Maßgabe der Marktlage angehoben werden.

(4) Die Vereinbarungen werden für ein einziges Wirtschaftsjahr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgeschlossen und enthalten folgende Angaben:

- die voraussichtlich zu verteilende Menge eines jeden Erzeugnisses,

- die geplanten Transportmodalitäten,

- den geplanten Lieferrhythmus,

- den vereinbarten Ort der Bereitstellung,

- die Verpflichtung für die Erzeugerorganisation, nach Größe sortierte Erzeugnisse in weniger als 25 Kilogramm enthaltenden Verpackungen zu liefern,

- die geschätzte Anzahl der Begünstigten je Verwaltungseinheit.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 4 aufgeführten Angaben spätestens einen Monat nach Abschluß der Vereinbarungen.

(6) Die Sortier- und Verpackungskosten werden an die Erzeugerorganisationen gezahlt, die das Sortieren und Verpacken durchgeführt haben. Die Zahlung erfolgt nur auf Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

- Name der begünstigten Einrichtungen,

- Menge der betreffenden Erzeugnisse,

- tatsächliche Sortier- und Verpackungskosten,

- die Übernahme durch die Wohltätigkeitseinrichtung.

KAPITEL III

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten, um die Einhaltung der Bestimmungen von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten führen Waren- und Dokumentenkontrollen der Rücknahmen aller Erzeugerorganisationen mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr durch. Diese Kontrollen erstrecken sich für jedes Erzeugnis auf mindestens 20 % der gesamten aus dem Markt genommenen Menge.

Sie überzeugen sich außerdem, daß die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse den geltenden Normen entsprechen, wenn solche Normen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen worden sind.

Im Fall der Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kontrollieren die Mitgliedstaaten die gesamten aus dem Markt genommenen Mengen.

(3) Die Mitgliedstaaten führen Dokumentenkontrollen der Interventionsmaßnahmen durch, um sich zu vergewissern, daß eine ordnungsgemäße Rechnungsführung vorgenommen wurde und die Einhaltung der Bedingungen für die Zahlung der beantragten gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung oder eines Betrags aus dem Betriebsfonds nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wirksam überprüft wird.

Die Kontrollen werden für jede Erzeugerorganisation mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr durchgeführt und erstrecken sich für jedes Erzeugnis auf mindestens 10 % der Zahlungsanträge.

(4) Werden bei den Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Wirtschaftsjahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen im kommenden Wirtschaftsjahr häufigere Kontrollen vor.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

Sie vergewissern sich insbesondere von

a) der ordnungsgemäßen Abwicklung der betreffenden Maßnahmen;

b) der Endverwendung der Erzeugnisse durch die Wohltätigkeitseinrichtung, insbesondere durch die Verpflichtung zur Vorlage einer Übernahmebescheinigung, in der die Verwendung der Erzeugnisse bescheinigt wird;

c) der Endbestimmung der Erzeugnisse.

(2) Die Dokumenten- und Warenkontrollen gemäß Absatz 1 betreffen sowohl die Erzeugerorganisationen als auch die fraglichen Wohltätigkeitseinrichtungen. Sie können in Form von Stichproben durchgeführt werden und erstrecken sich jedes Wirtschaftsjahr auf mindestens 10 % der verteilten Mengen.

(3) Bei der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft werden die Kontrollen der Endbestimmung und -verwendung der Erzeugnisse unbeschadet von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet die kostenlose Verteilung stattfindet.

(4) Auf Antrag des Mitgliedstaats unterstützt ihn die Kommission bei der Kontrolle der außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung.

Artikel 19

(1) Erweist sich bei einer gemäß Artikel 17 durchgeführten Kontrolle, daß

a) die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht die die Normen betreffenden Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2220/96 erfuellen,

b) die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt werden,

c) der Absatz der nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse schwere Umweltschäden hervorruft,

so ist der Begünstigte der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung bzw. eines Betrags aus dem Betriebsfonds verpflichtet, die doppelte Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen Zahlung und Rückerstattung durch den Begünstigten.

Weist der Begünstigte der zuständigen nationalen Behörde nach, daß die begangenen Unregelmäßigkeiten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden, so findet die Sanktion gemäß Unterabsatz 1 keine Anwendung. In diesem Fall muß der Begünstigte nur den zu Unrecht gezahlten Betrag, erhöht um die Zinsen, zurückzahlen.

Für die Zinsen gilt der vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Transaktionen in Ecu angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte.

(2) Die wiedereingezogenen Beträge sowie die Zinsen gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abzieht.

(3) Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Erklärung wird die betreffende Erzeugerorganisation für das Wirtschaftsjahr, das auf dasjenige folgt, für das die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, von der Gewährung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung ausgeschlossen.

Artikel 20

(1) Werden bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 18 Unregelmäßigkeiten bei der kostenlosen Verteilung festgestellt, die den anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen oder den sonstigen in den Artikeln 11 und 12 genannten Einrichtungen zuzurechnen sind, so finden die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels Anwendung.

(2) Die Anerkennung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Wohltätigkeitseinrichtung wird entzogen. Dieser Entzug erfolgt unmittelbar; seine Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr und wird nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert.

(3) Die in Artikel 12 genannten Einrichtungen können im folgenden Wirtschaftsjahr keine Erzeugnisse im Rahmen der Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung erhalten.

(4) Die Wohltätigkeits- oder sonstige Einrichtung, die das aus dem Markt genommene Erzeugnis erhalten hat, ist verpflichtet, den Wert der ihr zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zu erstatten, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückerstattung durch den Begünstigten.

(5) Artikel 19 Absatz 3 ist auf die betreffende Erzeugerorganisation anwendbar.

Die Erzeugerorganisation ist verpflichtet, die doppelte Höhe der als Sortier- und Verpackungskosten erhaltenen Beträge zu erstatten, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückerstattung durch den Begünstigten.

Der Versender, der die in Artikel 15 genannten Transportkosten erhalten hat, ist verpflichtet, die doppelte Höhe der als Transportkosten erhaltenen Beträge zu erstatten, zuzüglich der Zinsen für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückerstattung durch den Begünstigten.

(6) Für die Zinsen gilt der vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Transaktionen in Ecu angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung gilt, erhöht um drei Prozentpunkte.

Die wiedereingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen gehen an die zuständige Zahlstelle, die sie von den vom EAGFL finanzierten Ausgaben abzieht.

Artikel 21

Die Artikel 19 und 20 dieser Verordnung finden unbeschadet weiterer, gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu erlassender Sanktionen Anwendung.

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 22

Für das Jahr 1997 werden die Erzeugerorganisationen, die einen Entwurf eines operationellen Programms gemäß Artikel 3 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 zur Genehmigung vorgelegt haben, ermächtigt, auf eigene Gefahr Ergänzungsbeträge zu den gemeinschaftlichen Rücknahmevergütungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu gewähren.

Artikel 23

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3587/86, (EWG) Nr. 827/90, (EWG) Nr. 2103/90, (EWG) Nr. 2276/92 und (EG) Nr. 113/97 werden aufgehoben.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Für jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführte Erzeugnis ist diese Verordnung jedoch ab dem Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres 1997/98 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 27. 11. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1990, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 77 vom 6. 4. 1995, S. 9.

(7) ABl. Nr. L 191 vom 24. 7. 1990, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 220 vom 5. 8. 1992, S. 22.

(9) ABl. Nr. L 20 vom 23. 1. 1997, S. 26.

(10*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(11) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

ANHANG I

WIRTSCHAFTSJAHRE DER IN ANHANG II DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2200/96 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

LISTE DER REPRÄSENTATIVEN MÄRKTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Blumenkohl/Karfiol

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Äpfel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Birnen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tomaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BILANZ DER INTERVENTIONEN >ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

1. Transportkosten im Rahmen der kostenlosen Verteilung (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Sortier- und Verpackungskosten für Äpfel und Zitrusfrüchte werden bis zu einem Hoechstbetrag von 11,0 ECU/100 kg netto von der Gemeinschaft übernommen.

ANHANG VI

Angaben über die Maßnahmen zur kostenlosen Verteilung

a) Betreffend die kostenlose Verteilung innerhalb der Gemeinschaft:

- verteiltes Erzeugnis (Sorte, Handelsklasse),

- Menge des verteilten Erzeugnisses,

- Name und Sitz der Erzeugerorganisation, die die Rücknahmen durchführt,

- Name und Sitz der zugelassenen Wohltätigkeitseinrichtung oder vom Empfängermitgliedstaat bezeichneten sonstigen Einrichtung,

- Endverwendung des Erzeugnisses,

- Art der verwendeten Verpackung mit der Angabe, ob sie stofflich verwertet wird oder nicht,

- verwendetes Transportmittel und Name des Versenders, der den Transport durchführt,

- Lieferdatum und Datum der Annahme des Erzeugnisses,

- Schätzung der Anzahl Empfänger je Verwaltungseinheit,

- Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Erzeugerorganisation und der zugelassenen Wohltätigkeitseinrichtung.

b) Betreffend die kostenlose Verteilung außerhalb der Gemeinschaft:

- verteiltes Erzeugnis (Sorte, Handelsklasse),

- Menge des verteilten Erzeugnisses,

- Name und Sitz der Erzeugerorganisation, die die Rücknahmen durchführt,

- Name und Sitz der zugelassenen Wohltätigkeitseinrichtung, die die Verteilung durchführt,

- Name und Sitz der zugelassenen Wohltätigkeitseinrichtung, die das Erzeugnis erhält,

- Land und Ort der Endverwendung,

- Beschreibung der Endverwendung des Erzeugnisses (Bevölkerung, für die es bestimmt ist),

- verwendetes Transportmittel und Name des Versenders, der den Transport durchführt,

- Lieferdatum und Datum der Annahme des Erzeugnisses,

- Schätzung der Anzahl Empfänger je Verwaltungseinheit,

- Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Erzeugerorganisation und der zugelassenen Wohltätigkeitseinrichtung.