Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 über die Einreihung der Waren in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1974 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0112
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0112
VERORDNUNG (EWG) Nr. 482/74 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1974 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Rückständen, die bei der Gewinnung des Maiskeimöls durch Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln oder durch Pressen anfallen. Im Gemeinsamen Zolltarif, Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1/74 des Rates vom 17. Dezember 1973 (3), gehören Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle zu Tarifnummer 23.04. Rückstände im Sinne dieser Tarifnummer sind die festen Rückstände vom Ausziehen des Öls aus Ölsamen oder ölhaltigen Früchten durch Pressen, durch Ausziehen mit Lösungsmitteln oder durch Zentrifugieren. Sie bestehen aus Rohfaser, Eiweiß, Stärke und Mineralstoffen und enthalten noch eine gewisse Menge Fett. Sie können die Form von Kuchen, Schrot oder grobem Mehl (Ölkuchenmehl) besitzen, sie können auch zu Zylindern, Kügelchen usw. (Pellets) agglomeriert sein. Als Rückstände gelten weder Erzeugnisse, bei denen eine erneute Ölgewinnung in wirtschaftlich sinnvoller Weise möglich ist, noch Erzeugnisse, die Bestandteile (abgesehen von unwesentlichen Mengen) aufweisen, die nicht entölt und den tatsächlichen Rückständen zugesetzt worden sind. Rückstände von der Gewinnung des Maiskeimöls fallen an beim Ausziehen des im Maiskeim enthaltenen Öls durch Lösungsmittel oder durch Pressen. Ausgangsmaterial dafür sind häufig Erzeugnisse, die sich aus Maiskeimen, Mehlbestandteilen und Schalenteilen des Maiskorns zusammensetzen. Auf Grund des angewendeten Verfahrens (Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln oder durch Pressen) und der unterschiedlichen Zusammensetzung des Ausgangsmaterials unterscheiden sich die Rückstände durch ihren unterschiedlichen Gehalt an Fetten und Protein. Um die Rückstände von der Gewinnung des Maiskeimöls der Tarifstelle 23.04 B von Maiserzeugnissen zu unterscheiden, die nicht völlig entölt worden sind oder neben echten Rückständen nicht entölte Anteile enthalten, ist es erforderlich, Mindest- oder Hoechstgehalte an Stärke, Fett und Protein festzulegen. Diese auf den Trockenstoff zu beziehenden Gewichtsanteile können in Übereinstimmung mit der heutigen Technologie wie folgt festgesetzt werden: a) für Rückstände vom Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln: - Stärke : weniger als 45 v.H., - Protein : (Stickstoffgehalt x 6,25) 11,5 v.H. oder mehr, - Fette : weniger als 3 v.H.; b) für Rückstände vom Ausziehen des Öls durch Pressen: - Stärke : weniger als 45 v.H., - Protein (Stickstoffgehalt x 6,25) : 13 v.H. oder mehr, - Fett : 3 v.H. oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 v.H. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Rückstände, die bei der Gewinnung des Maiskeimöls durch Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln oder durch Pressen anfallen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif nur dann zu Tarifstelle 23.04 B, wenn sie folgende auf den Trockenstoff bezogene Gewichtsanteile enthalten: 1. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 v.H.: (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1974, S. 1. - Stärkegehalt : weniger als 45 v.H., - Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25) : 11,5 v.H. oder mehr; 2. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 v.H. oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 v.H.: - Stärkegehalt : weniger als 45 v.H. - Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25) : 13 v.H. oder mehr. Die Rückstände dürfen nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI