<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2004DEA.1000942501.case.xml"><NO.CASE>C-222/02</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62002C0222</NO.CELEX><NO.SEQ>0016.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>9428</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>9459</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>32</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON FRAU STIXHACKL — RECHTSSACHE C-222/02</LEFT><RIGHT>PAUL U. A.</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge der Generalanwältin</HT></P><P><HT TYPE="UC">Christine Stix-Hackl</HT></P><P>vom <DATE ISO="20031125">25. November 2003</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><TOC><TITLE><TI><P>Inhaltsverzeichnis</P></TI></TITLE><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>I —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Einleitende Bemerkungen</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9429</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>II —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Rechtlicher Rahmen</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9429</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>A —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Gemeinschaftsrecht</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9429</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>1.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Die Richtlinie 94/19</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9429</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>2.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Die Richtlinie 77/780/EWG — Erste Koordinierungsrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9431</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>3.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Die Richtlinie 89/646/EWG — Zweite Koordinierungsrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9432</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>4.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Die Richtlinie 89/299/EWG — Eigenmittelrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9432</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>5.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Sonstige bankenrechtliche Richtlinien</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9432</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>B —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Nationales Recht</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9433</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>III —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Sachverhalt und Ausgangsverfahren</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9434</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>IV —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Vorlagefragen</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9436</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>V —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Zulässigkeit</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9438</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>A —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Vorbringen der Beteiligten</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9438</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>B —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Würdigung</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9439</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>VI —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur ersten Vorlagefrage</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-440</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>A —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Wesentliche Vorbringen der Beteiligten</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9441</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>B —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Würdigung</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9443</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>1.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 3 und Artikel 7 der Richtlinie 94/19</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9443</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>a)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zu Artikel 7 der Richtlinie 94/19</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9444</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>b)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9444</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>c)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zu Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9445</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK><?PAGE NO="I-9429"?><TOC.ITEM><NO.ITEM>2.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Haftung des Mitgliedstaats</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9449</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>a)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Verleihung von Rechten an Einzelne</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9450</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>b)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur hinreichend qualifizierten Rechtsverletzung</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9451</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>c)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zum unmittelbaren Kausalzusammenhang</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9452</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK></TOC.BLK></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>VII —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur zweiten Vorlagefrage</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9453</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>A —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Wesentliche Vorbringen der Beteiligten</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9453</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>B —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Würdigung</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9455</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>1.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zum ersten Teil der zweiten Vorlagefrage</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9455</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>a)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Ersten Koordinierungsrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9455</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>b)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Zweiten Koordinierungsrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9456</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>c)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Eigenmittelrichtlinie</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9457</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>d)</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur Richtlinie 95/26</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9457</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>2.</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zum zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9458</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK></TOC.BLK><TOC.ITEM><NO.ITEM>VIII —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Zur dritten Vorlagefrage</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9458</ITEM.REF></TOC.ITEM><TOC.ITEM><NO.ITEM>IX —</NO.ITEM><ITEM.CONT>Ergebnis</ITEM.CONT><ITEM.REF>I-9459</ITEM.REF></TOC.ITEM></TOC.BLK></TOC><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Einleitende Bemerkungen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob Einlegern durch die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19940530">30. Mai 1994</DATE> über Einlagensicherungssysteme<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="135" DATE.PUB="1994" PAGE.FIRST="5">ABl. L 135. S 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden: Richtlinie 94/19) oder andere bankenrechtliche Richtlinien das Recht verliehen wird, Maßnahmen der Bankenaufsicht zu verlangen. Des Weiteren geht es um die Tragweite des Grundsatzes der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsiecht entstehen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Rechtlicher Rahmen</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Gemeinschaftsrecht</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 94/19</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 3 der Richtlinie 94/19 lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. ...</TXT><?PAGE NO="I-9430"?><P>Die Mitgliedstaaten können jedoch ein Kreditinstitut von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem befreien, wenn das betreffende Kreditinstitut einem System angeschlossen ist, durch welches das Kreditinstitut selbst geschützt wird und insbesondere seine Liquidität und Solvenz gewährleistet werden, wodurch den Einlegern in einem Einlagensicherungssystem zumindest gleichwertiger Schutz geboten wird, und sofern das betreffende System nach Auffassung der zuständigen Behörden die folgenden Voraussetzungen erfüllt:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>es besteht bereits zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie und ist amtlich anerkannt;</P></ITEM><ITEM><P>es soll dazu dienen, ein Nichtverfügbarwerden der Einlagen der diesem System angeschlossenen Kreditinstitute zu vermeiden, und verfügt über die dazu erforderlichen Mittel;</P></ITEM><ITEM><P>es handelt sich dabei nicht um eine Sicherung, die den Kreditinstituten durch den Mitgliedstaat selbst oder seine lokalen oder regionalen Behörden gewährt wird;</P></ITEM><ITEM><P>es stellt die Unterrichtung der Einleger entsprechend Artikel 9 sicher.</P></ITEM></LIST></P><P>...</P></NP><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Kommt ein Kreditinstitut den Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.</TXT></NP><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Kommt das Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das System, wenn das einzelstaatliche Recht dies zulässt, mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten kündigen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem System weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf der Kündigungsfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, kann das Sicherungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluss vollziehen.</TXT></NP><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Wenn das einzelstaatliche Recht es zulässt, kann ein aus einem Einlagensicherungssystem ausgeschlossenes Kreditinstitut mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt<?PAGE NO="I-9431"?> haben, weiterhin Einlagen annehmen, sofern es vor seinem Ausschluss anderweitige Vorkehrungen zur Einlagensicherung getroffen hat, die den Einlegern einen Schutz garantieren, der dem des amtlich anerkannten Systems nach Höhe und Umfang mindestens gleichwertig ist.</TXT></NP><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Vermag ein Kreditinstitut, dessen Ausschluss gemäß Absatz 3 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen, so widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese umgehend.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 7 lautet auszugsweise:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>(1)</NO.P><TXT>Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von <FT TYPE="NUMBER">20000</FT> ECU abgedeckt wird. ...</TXT></NP><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Dieser Artikel schließt nicht aus, dass Vorschriften beibehalten oder erlassen werden, die eine höhere oder umfassendere Einlagensicherung bieten. Insbesondere können Einlagensicherungssysteme bestimmte Arten von Einlagen aus sozialen Erwägungen in voller Höhe decken.</TXT><P>...<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/></P></NP></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 77/780/EWG - Erste Koordinierungsrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom <DATE ISO="19771212">12. Dezember 1977</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="322" DATE.PUB="1977" PAGE.FIRST="30">ABL L 322. S. 30</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden: Erste Koordinierungsrichtlinie) sieht in ihrem Artikel 6 bestimmte Ermittlungspflichten der zuständigen Behörden vor, um die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonstigen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu können.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Der zwölfte Erwägungsgrund lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden.<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-9432"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 89/646/EWG — Zweite Koordinierungsrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom <DATE ISO="19891215">15. Dezember 1989</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="386" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="1">ABl. L 386, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden: Zweite Koordinierungsrichtlinie) dient nach ihrem vierten Erwägungsgrund der <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 89/299/EWG - Eigenmittelrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom <DATE ISO="19890417">17. April 1989</DATE> über die Eigenmittel von Kreditinstituten<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="124" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="16">ABl. L 124, S. 16</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> ergänzt die Zweite Richtlinie, die eine Bestimmung der Eigenmittel voraussetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Deren Artikel 7 sieht vor, dass den zuständigen Behörden die Einhaltung der in den Artikeln 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen nachgewiesen werden muss.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Sonstige bankenrechtliche Richtlinien</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Der fünfzehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19950629">29. Juni 1995</DATE> zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="168" DATE.PUB="1995" PAGE.FIRST="7">ABl. L 168, S. 7</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Zur verstärkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen und zum besseren Schutz der Kunden von Finanzunternehmen ist vorzuschreiben, dass ein Rechnungsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Finanzunternehmens oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten.<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><?PAGE NO="I-9433"?><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920406">6. April 1992</DATE> über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="110" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="52">ABl. L 110, S. 52</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis muss insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen.<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930315">15. März 1993</DATE> über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="141" DATE.PUB="1993" PAGE.FIRST="1">ABl. L 141. S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Gemeinsame grundlegende Normen für die Eigenmittel von Instituten sind ein Schlüsselelement des gemeinsamen Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen, da die Eigenmittel dazu dienen, den Fortbestand der Institute zu sichern und die Anleger zu schützen.<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>In der zweiten Vorlagefrage wurde auch auf einige Erwägungsgründe der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930510">10. Mai 1993</DATE> über Wertpapierdienstleistungen<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="141" DATE.PUB="1993" PAGE.FIRST="27">ABl. 1. 141. S. 27</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> Bezug genommen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Nationales Recht</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>§ 6 Absatz 3 und Absatz 4 Kreditwesengesetz (im Folgenden: KWG) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmten:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>(3)</NO.P><TXT>Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände in dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.</TXT></NP><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>§ 33 KWG regelt die Versagung, § 35 u. a. die Aufhebung der Erlaubnis, Bankgeschäfte<?PAGE NO="I-9434"?> zu betreiben und Finanzdienstleistungen zu erbringen. § 44 KWG regelt die Überprüfung von Bankinstituten und § 45 KWG sieht bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität die Untersagung oder Beschränkung u. a. von Entnahmen vor. Nach § 46 KWG können in bestimmten Fällen einstweilige Maßnahmen getroffen werden. § 46a KWG ermöglicht die Erlassung eines Veräußerungs- und Zahlungsverbots, die Schließung oder die Untersagung der Entgegennahme von Zahlungen.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>§ 839 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>RGBl. 1896 S. 195.</P></NOTE> (im Folgenden: BGB) lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BGBl. 1949 S. 1.</P></NOTE> (im Folgenden: GG) lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Sachverhalt und Ausgangsverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Herr Peter Paul, Frau Cornelia Sonnen-Lütte, Frau Christel Mörkens und einige weitere Personen (im Folgenden: Paul u. a.) hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in Düsseldorf (im Folgenden: BVH Bank), die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. Im Jahre 1987 hatte die BVH Bank vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im Folgenden: Bundesaufsichtsamt) die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur dann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute bestehe, und, so lange dies nicht der Fall sei, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Die BVH Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9435"?><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlasste das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 KWG. Im Anschluss an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom <DATE ISO="19970819">19. August 1997</DATE> ein Moratorium gemäß § 46a KWG an.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19971114">14. November 1997</DATE> stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Das Konkursverfahren wurde am <DATE ISO="19971201">1. Dezember 1997</DATE> eröffnet. Paul u. a. haben am <DATE ISO="19930617">17. Juni 1993</DATE>, am <DATE ISO="19940228">28. Februar 1994</DATE> und am <DATE ISO="19950607">7. Juni 1995</DATE> Festgeldkonten bei der BVH Bank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von <FT TYPE="DECIMAL">131455,80</FT> DM, <FT TYPE="DECIMAL">101662,51</FT> DM und <FT TYPE="DECIMAL">66976,20</FT> DM zur Konkurstabelle festgestellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Paul u. a. haben von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit der Begründung begehrt, die Bundesrepublik Deutschland habe die Richtlinie 94/19 nicht rechtzeitig bis zum <DATE ISO="19950701">1. Juli 1995</DATE> in das nationale Recht umgesetzt<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Richtlinie 94/19 wurde erst am <DATE ISO="19980716">16. Juli 1998</DATE> in deutsches Recht umgesetzt.</P></NOTE>, und das Bundesaufsichtsamt sei seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar gewordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren Einzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach den §§ 6 Absatz 3, 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere hätte der dem Bundesaufsichtsamt bekannte Umstand, dass die Bank bereits in der Vergangenheit nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds erfüllt habe, Anlass gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Das Landgericht Bonn hat der Klage wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie 94/19 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Rahmen der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von <FT TYPE="NUMBER">20000</FT> ECU entsprochen.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Demgegenüber blieb die weitergehende Klage beim Landgericht Bonn und der 2. Instanz, dem Oberlandesgericht Köln, wegen des darüber hinausgehenden Schadens ohne Erfolg. Beide Gerichte haben einen Amtshaftungsanspruch von Paul u. a. verneint, weil das Bundesaufsichtsamt — eine Pflichtverletzung unterstellt — ihnen gegenüber keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt hätte, da es nach der Bestimmung des § 6 Absatz 4 KWG die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnehme.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9436"?><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Daraufhin legten Paul u. a. Revision beim Bundesgerichtshof ein und brachten im Wesentlichen vor, die Vorschrift des § 6 Absatz 4 KWG stehe nicht im Einklang mit verschiedenen Richtlinien, mit denen — auch zum Schutz der Sparer und Anleger — das Recht der Bankenaufsicht zunehmend harmonisiert worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Zwar scheint es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs möglich, dass sich die Verleihung von Rechten an die Einlagegläubiger auch auf behördliche Maßnahmen erstreckt, die erforderlich sind, um das System der Einlagensicherung einzurichten und intakt zu halten, jedoch zweifelt der Bundesgerichtshof, ob die Vorgaben der Richtlinie den Klägern das Recht verleihen, für den Verlust ihrer Einlage in der vollen Höhe Ersatz zu erhalten.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Nach dem Dafürhalten des Bundesgerichtshofs stehen somit die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 nur im Dienste der Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Für den Bundesgerichtshof kommt es für die rechtliche Beurteilung der Revision entscheidend darauf an, ob § 6 Absatz 4 KWG Amtspflichten nur im öffentlichen Interesse begründet, oder ob diese Bestimmung wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlicher Normen unberücksichtigt bleibt, und er hat daher mit Beschluss vom <DATE ISO="20020516">16. Mai 2002</DATE> das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV —</NO.P><TXT>Vorlagefragen</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1)</NO.P><TXT>Verleihen die Bestimmungen der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19940530">30. Mai 1994</DATE> über Einlagensicherungssysteme dem Einleger neben dem Recht, für den Fall der Nichtverfügbarkeit seiner Einlage durch ein Einlagensicherungssystem bis zur Höhe des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Betrages entschädigt zu werden, das weitergehende Recht, dass die zuständigen Behörden von den in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, nötigenfalls auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?</TXT><P>Soweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist, schließt dies auch die Befugnis ein, Ersatz für einen auf dem Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen zu können, der über den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie genannten Betrag hinausgeht?</P></NP></ITEM><?PAGE NO="I-9437"?><ITEM><NP><NO.P>2)</NO.P><TXT>Verleihen die nachfolgend aufgerührten Bestimmungen von Richtlinien zur Harmonisierung des Rechts der Bankenaufsicht — einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an — dem Sparer und Anleger Rechte in dem Sinn, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Aufsichtsmaßnahmen, die ihnen durch diese Richtlinien aufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreises wahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hierfür zu haften haben,</TXT><P>oder enthält die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG für alle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine abschließende Sonderregelung?</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Erste Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="19771212">12. Dezember 1977</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG) Artikel 6 Absatz 1, Begründungserwägungen 4 und 12;</P></ITEM><ITEM><P>Zweite Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="19891215">15. Dezember 1989</DATE> zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG) Artikel 3, Artikel 4 - 7, Artikel 10 - 17, Begründungserwägung 11;</P></ITEM><ITEM><P>Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="19890417">17. April 1989</DATE> über die Eigenmittel von Kreditinstituten (89/299/EWG) Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 bis 6;</P></ITEM><ITEM><P>Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19950629">29. Juni 1995</DATE> Begründungserwägung 15.</P></ITEM></LIST></P><P>Bieten die Richtlinien</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>92/30/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920406">6. April 1992</DATE> über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Begründungserwägung 11,</P></ITEM><ITEM><P>93/6/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930315">15. März 1993</DATE> über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Begründungserwägung 8,</P></ITEM><?PAGE NO="I-9438"?><ITEM><P>93/22/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930510">10. Mai 1993</DATE> über Wertpapierdienstleistungen Begründungserwägungen 2, 5, 29, 32, 41 und 42</P><P>zur Beantwortung der vorstehenden Frage — unabhängig davon, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbares Recht enthalten — eine Auslegungshilfe?</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3)</NO.P><TXT>Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegern werde durch die angeführten Richtlinien oder durch einzelne von ihnen das Recht verliehen, dass die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen in ihrem Interesse wahrzunehmen haben, werden noch folgende Fragen gestellt:</TXT><P>Äußert ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen in seinem Interesse in einem Verfahren, das gegen den Mitgliedstaat gerichtet ist, unmittelbare Wirkung in dem Sinn, dass die nationalen Normen, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben müssen,</P><P>oder haftet der Mitgliedstaat, der dieses Recht der Sparer oder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht beachtet hat, nur nach den Grundsätzen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs?</P><P>Hat der Mitgliedstaat im letzteren Fall hinreichend qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn er die Verleihung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen nicht erkannt hat?</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V —</NO.P><TXT>Zur Zulässigkeit</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Vorbringen der Beteiligten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Paul u. a.</HT> bringen zu den von anderen Beteiligten gemachten Einwänden der Unzulässigkeit der Vorlagefragen vor, dass die Ansprüche im Ausgangsrechtsstreit nicht bestritten worden seien. Hinsichtlich der Maßnahmen, die zu ergreifen gewesen wären, sei der Widerruf zu nennen.</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der <HT TYPE="ITALIC">deutschen Regierung</HT> seien die Vorlagefragen zulässig, weil es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht und nicht um die Feststellung konkreten (Fehl-)Verhaltens gehe.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9439"?><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">spanische Regierung</HT> hält die erste Vorlagefrage für unzulässig, weil die Einlagen vor Ablauf der Umsetzungsfrist erfolgten. Die zweite Vorlagefrage sei deswegen unzulässig, weil die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen nicht spezifiziert worden seien. Die dritte Vorlagefrage sei ebenfalls unzulässig, da sie an die erste und zweite Frage anknüpfe.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">irische Regierung</HT> weist darauf hin, dass der zweite Teil der ersten Vorlagefrage hypothetischer Natur sein könnte, wenn die Richtlinie 94/19 zum Anlasszeitraum noch nicht in Kraft gewesen sei. Letztlich habe allerdings das vorlegende Gericht die Erforderlichkeit der Vorlagefrage zu beurteilen.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Regierung des Vereinigten Königreichs</HT> äußert Zweifel an der Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage. So sei der tatsächliche und rechtliche Kontext nicht ausreichend dargelegt worden, weil aus dem Ausgangsverfahren nicht hervorgehe, welche Aufsichtsmaßnahmen hätten ergriffen werden sollen.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> wirft die Frage auf, ob das vorliegende Verfahren nicht überhaupt hypothetischer Natur sei. So habe das Bundesaufsichtsamt die BVH Bank Aufsichtsmaßnahmen unterzogen, ohne dass dies den Konkurs der Bank und den Verlust der Einlagen verhindert hätte. Damit sei der tatsächliche Ausgangspunkt des Verfahrens fraglich, nämlich dass im Falle der rechtzeitigen Umsetzung eine Bankenaufsicht stattgefunden und den Verlust der Einlagen abgewendet hätte.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt die Zulässigkeit von Vorlagefragen von mehreren Voraussetzungen ab.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>So verlangt das Erfordernis, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreißt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19930126">26. Jänner 1993</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-320/90+C-321/90+C-322/90" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-393">C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6)</REF.DOC.ECR> sowie Beschlüsse vom <DATE ISO="19930319">19. März 1993</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-457/92" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-1085">C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19940809">9. August 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-378/93" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-3999">C-378/93 (La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19950323">23. März 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-458/93" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-511">C-458/93 (Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20000628">28. Juni 2000</DATE> in der Rechtssache C-116/00 (Laguillaumie, Slg 2000, I-4979, Randnr. 15).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Erfordernis, dass das vorlegende Gericht den tatsächliehen<?PAGE NO="I-9440"?> und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen umreißt, in dem Fall weniger zwingend ist, in dem sich die Fragen auf präzise fachliche Punkte beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine sachdienliche Antwort zu geben, selbst wenn das vorlegende Gericht die rechtliche und tatsächliche Lage nicht erschöpfend dargestellt hat<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19940303">3. März 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-316/93" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-763">C-316/93 (Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 13)</REF.DOC.ECR> sowie Beschlüsse vom <DATE ISO="19960313">13. März 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-326/95" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-1385">C-326/95 (Banco de Fomento e Exterior SA, Slg. 1996, I-1385, Randnr. 8)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19970630">30. Juni 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-66/97" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-3757">C-66/97 (Banco de Fomento e Exterior SA, Slg. 1997, I-3757, Randnr. 9)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Selbst wenn man also die Auffassung vertreten sollte, dass die Angaben im Vorlagebeschluss nicht erschöpfend dargestellt worden sind, reichen sie jedenfalls hin, um dem Gerichtshof zu erlauben, eine sachdienliche Antwort zu geben.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Des Weiteren kommt es darauf an, dass die Angaben in den Vorlageersuchen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat daran erinnert, dass er darauf zu achten hat, dass diese Möglichkeit in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Bestimmung nur die Vorlageersuchen zugestellt werden, gewahrt wird<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19820401">1. April 1982</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="141/81+142/81+143/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="1299">141/81, 142/81 und 143/81 (Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6)</REF.DOC.ECR> sowie Beschlüsse in der Rechtssache C-458/93 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 13, und in der Rechtssache C-116/00 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 24.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Wie die Anzahl und der Inhalt der beim Gerichtshof eingelangten schriftlichen Stellungnahmen insbesondere der Mitgliedstaaten zeigen, wird auch diesem Erfordernis entsprochen.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Schließlich entspricht das Vorlageersuchen auch dem Erfordernis, dass das vorlegende Gericht die genauen Gründe erläutert, aus denen ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich erscheint und es die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Beschlüsse vom <DATE ISO="19960625">25. Juni 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-101/96" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-3081">C-101/96 (Italia Testa, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19980708">8. Juli 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-9/98" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-4261">C-9/98 (Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 6)</REF.DOC.ECR> und in der Rechtssache C-116/00 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 16.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Daraus ergibt sich, dass die Vorlagefragen zulässig sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI —</NO.P><TXT>Zur ersten Vorlagefrage</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Mit der ersten Vorlagefrage möchte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Vorschriften der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 94/19 unmittelbare Wirkung haben und Rechte der Einleger begründen, von der Bankenaufsicht des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Maßnahmen zu verlangen. Zudem wird die Frage gestellt,<?PAGE NO="I-9441"?> ob gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, die über den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 genannten Betrag hinausgehen.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Wesentliche Vorbringen der Beteiligten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Paul u.a.</HT> sind als Einzige der Beteiligten der Ansicht, dass die Richtlinie 94/19 auch den Schutz der Einleger verfolgt und ihnen insbesondere aus Gründen der Wirksamkeit bestimmte Rechte verleiht. Dazu gehöre auch das Recht, dass die zuständigen bankenaufsichtsrechtlichen Behörden von den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen, d. h. nötigenfalls auch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Ebenso bestehe bei Verletzung der Aufsichtspflichten ein Anspruch auf Staatshaftung. Diese werde durch Artikel 7, der keine abschließende haftungsrechtliche Regelung enthalte, nicht beschränkt. Im vorliegenden Fall eine Staatshaftung anzuerkennen, führe auch nicht zu einer Ausuferung, weil das deutsche Recht für die Haftung hohe Anforderung aufstelle.</TXT></NP><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Demgegenüber vertreten die <HT TYPE="ITALIC">deutsche Regierung,</HT> die <HT TYPE="ITALIC">Regierung des Vereinigten Königreichs,</HT> die <HT TYPE="ITALIC">irische, portugiesische</HT> und <HT TYPE="ITALIC">spanische Regierung</HT> sowie die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> im Wesentlichen die Ansicht, dass Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 keine weitergehenden Schutzpflichten zugunsten von Anlegern begründe.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">deutsche Regierung</HT> vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 ausschließlich der Intakthaltung des Einlagensicherungssystems dienen und keine subjektiven Rechte begründen. Sie begründet ihre ablehnende Haltung mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Ziel der Richtlinie 94/19 sowie — gleich der Kommission — mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.</TXT></NP><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der Haftung für bankenaufsichtsrechtliche Maßnahmen sieht die deutsche Regierung Artikel 7 als abschließende Regelung an. Aufgrund der weit reichenden Folgen einer darüber hinausgehenden Haftung wäre eine solche in der Richtlinie ausdrücklich vorzusehen gewesen.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">spanischen Regierung</HT> zufolge diene die Richtlinie 94/19 lediglich der Harmonisierung im Bankensektor und schaffe abgesehen von Artikel 7 Absatz 1 keine subjektiven Rechte. Es seien hier weder die<?PAGE NO="I-9442"?> Voraussetzungen für subjektive Rechte noch für die Staatshaftung erfüllt.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der <HT TYPE="ITALIC">irischen Regierung</HT> diene die Richtlinie 94/19 lediglich einer Mindestharmonisierung. Nur Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 hätten unmittelbare Wirkung. Artikel 3 Absätze 2 bis 5 soll bloß sicherstellen, dass Kreditinstitute ihren Verpflichtungen in einem Einlagensicherungssystem nachkommen. Deshalb können sie bereits ihrer Natur nach keine Rechte für den Einzelnen begründen. Zudem regle die Richtlinie nicht Form und Art des Sicherungssystems.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der Haftung macht die irische Regierung darauf aufmerksam, dass fraglich sei, ob zwischen einem Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 bis 5 (Unterlassen der Aufsichtsmaßnahmen) und dem Schaden eines Einlegers ein Zusammenhang bestünde. Schließlich seien auch andere Voraussetzungen für die Staatshaftung nicht erfüllt. So verleihen die hier fraglichen Bestimmungen Einzelnen keine Rechte und liege angesichts des erheblichen Ermessens der nationalen Behörden keine hinreichend qualifizierte Verletzung vor.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der <HT TYPE="ITALIC">portugiesischen Regierung</HT> könne der Einzelne von der zuständigen Behörde nur die Errichtung eines Einlagensicherungssystems verlangen, das ihm bis zu einer bestimmten Höhe die Rückerstattung seiner Einlagen sichert, da die in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 aufgeführten Maßnahmen lediglich den Zweck haben, dem Einlagensicherungssystem Beständigkeit und Wirksamkeit zu verleihen.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Regierung des Vereinigten Königreichs</HT> hebt hervor, dass ein über den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 normierten Betrag hinausgehender Schadenersatzanspruch durch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 ausdrücklich ausgeschlossen werde. Die Staatshaftung könne den Einleger nicht besser stellen als er es bei korrekter Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 94/19 wäre.</TXT></NP><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> verleihe Artikel 3 der Richtlinie 94/19 bereits seinem Wortlaut nach dem Einzelnen kein Recht, von den Aufsichtsbehörden die Vornahme von Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 5 dieser Vorschrift zu verlangen. Da diese Vorschriften auf den betroffenen Personenkreis keinen Bezug nähmen, sei der eventuell berechtigte Personenkreis nicht bestimmbar. Des Weiteren sehe Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 94/19 ausdrücklich vor, dass es Sache der Mitgliedstaaten bleibe, eine höhere oder umfassendere Einlagensicherung zu schaffen. Ein subjektives Recht des Einlegers auf Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen lasse sich auch nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie 94/19 entnehmen. Zur Begründung verweist die Kommission auf die<?PAGE NO="I-9443"?> Rechtsprechung des Gerichtshofes<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19970513">13. Mai 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-233/94" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-2405">C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Den Einlegern das Recht auf Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen einzuräumen, wäre systemwidrig, weil das gemeinschaftliche Verbraucherschutzrecht keine vorbeugenden, sondern nur kompensatorische Ansprüche kenne. Im Übrigen seien Aufsichtsmaßnahmen im Allgemeininteresse wahrzunehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Kommission sei es angesichts der unklaren Situation für die Mitgliedstaaten auch nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, wenn man aus der Richtlinie 94/19 einen Anspruch auf Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen ableiten würde.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Schließlich wendet sich die Kommission gegen eine Aufweichung der Voraussetzungen für die Staatshaftung und hält eine Haftung der Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang für unbillig.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Was zunächst die Terminologie betrifft, so werden im Schrifttum für dasselbe juristische Phänomen zum Teil unterschiedliche Begriffe verwendet, wie unmittelbare Wirkung oder unmittelbare Anwendbarkeit oder unmittelbare Geltung<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. grundlegend zur Problematik Klein, Unmittelbare Geltung, Anwendbarkeit und Wirkung von Europäischem Gemeinschaftsrecht, Saarbrucken 1988, S. 3 ff., Klagian, <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Die objektiv unmittelbare Wirkung von Richtlinien<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/>, Zeitschrift für öffentliches Recht, 2001, 305 (306 ff.).</P></NOTE>. Im Folgenden wird an der Begrifflichkeit des Gerichtshofes festgehalten, der im Zusammenhang mit Richtlinien regelmäßig von unmittelbarer Wirkung<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts — Die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft fur die nationale Rechtsanwendung und die nationale Rechtssetzung nach Maastricht, Koln 1994, S. 68.</P></NOTE> spricht.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Die erste Frage des vorlegenden Gerichts wirft zwei grundsätzliche Probleme auf, die getrennt voneinander zu prüfen sind. Zum einen geht es um die Frage der unmittelbaren Wirkung der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 94/19. Zum anderen muss geprüft werden, inwieweit ein etwaiger Verstoß gegen diese Bestimmungen Ersatzansprüche im Rahmen der Staatshaftung begründen kann.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 3 und Artikel 7 der Richtlinie 94/19</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist mehrfach und auf unterschiedliche Weise auf die Frage eingegangen worden, ob und inwieweit die Richtlinie 94/19 das Ziel des Verbraucherschutzes, d. h. des Schutzes der Einleger, verfolgt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Zielsetzung einer<?PAGE NO="I-9444"?> Richtlinie allein nicht entscheidend ist, sondern es auf die einzelne Bestimmung ankommt, deren unmittelbare Wirkung zu prüfen ist. Dass die Richtlinie 94/19 auch den Interessen der Einleger dient, ist zwar unbestritten, ist aber letztlich nicht allein maßgeblich, u. a. deswegen, weil eine Richtlinie auch mehrere Ziele verfolgen kann. Und das trifft, wie zahlreiche Begründungserwägungen zeigen, auch auf die Richtlinie 94/19 zu.</TXT></NP><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>können sich die Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom <DATE ISO="19820119">19. Jänner 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="8/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="53">8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19871008">8. Oktober 1987</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="80/86" YEAR="1987" PAGE.ECR="3969">80/86 (Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 7)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19890622">22. Juni 1989</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="103/88" YEAR="1989" PAGE.ECR="1839">103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19930525">25. Mai 1993</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-193/91" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-2615">C-193/91 (Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 17)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20000926">26. September 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-134/99" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-7717">C-134/99 (IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 36)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich festgestellt hat, dass die Richtlinie 94/19 zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war.</TXT></NP><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Es bleibt demnach zu prüfen, ob die streitigen Vorschriften der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, damit sich ein Einzelner gegenüber dem Staat auf sie berufen kann.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zu Artikel 7 der Richtlinie 94/19</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der in der ersten Vorlagefrage angeführten Bestimmung von Artikel 7 der Richtlinie 94/19 ist zu bemerken, dass dessen unmittelbare Wirkung erstens unbestritten und zweitens nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens ist. Denn der in dieser Vorschrift normierte Anspruch wurde im Ausgangsrechtsstreit bereits anerkannt und die Beklagte dementsprechend verurteilt.</TXT></NP><NP><NO.P>64.</NO.P><TXT>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 bestimmte Garantieansprüche regelt, jedoch keinen Bezug zu Aufsichtsmaßnahmen enthält, die den Gegenstand der ersten Vorlagefrage bilden.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>65.</NO.P><TXT>Für Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 gilt Ähnliches. Denn diese Bestimmung<?PAGE NO="I-9445"?> statuiert im Wesentlichen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihrem <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/> zu sorgen. Des Weiteren ermächtigt diese Vorschrift die Mitgliedstaaten, ein Kreditinstitut unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem zu befreien.</TXT></NP><NP><NO.P>66.</NO.P><TXT>Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie enthält jedoch keine konkreten Bestimmungen betreffend Aufsichtsmaßnahmen, die den Gegenstand der ersten Vorlagefrage bilden. Entsprechende Regelungen finden sich in den übrigen Absätzen von Artikel 3 der Richtlinie 94/19.</TXT></NP><NP><NO.P>67.</NO.P><TXT>Die erste Vorlagefrage ist also dahin zu deuten, ob die Vorschriften von Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 dem Einzelnen das Recht verleihen, dass die zuständigen Behörden von den darin vorgesehenen Maßnahmen Gebrauch machen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zu Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>68.</NO.P><TXT>Bevor ich zur Prüfung der inhaltlichen Unbedingtheit und Genauigkeit der hier relevanten aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie komme, möchte ich in diesem Zusammenhang auf ein weiteres Problem hinweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>69.</NO.P><TXT>Ohne dass es einer näheren Untersuchung bedarf, ist es offensichtlich, dass die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 aufgrund der Normierung der Zulassungserfordernisse und Überwachungsbestimmungen regelmäßig belastende Auswirkungen auf Kreditinstitute entfalten, sofern man diesen Bestimmungen unmittelbare Wirkung zuerkennt. Es stellt sich also die Frage, ob auch solche belastende Richtlinienbestimmungen mit drittbegünstigender Wirkung unmittelbare Wirkung haben können, sodass sich der Einzelne darauf vor nationalen Gerichten berufen kann.</TXT></NP><NP><NO.P>70.</NO.P><TXT>Dieses Problem ist nach dem Urteil in der Rechtssache Großkrotzenburg<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19950811">11. August 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-431/92" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-2189">C-431/92 (Wärmekraftwerk Großkrotzenburg, Slg. 1995, I-2189)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> jedoch als weit gehend geklärt zu betrachten. In jener Rechtssache ging es um die Frage der unmittelbaren Wirkung von Bestimmungen einer Umweltrichtlinie<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom <DATE ISO="19850627">27. Juni 1985</DATE> uber die Umweltvertraglichkeitsprufung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="175" DATE.PUB="1985" PAGE.FIRST="40">ABl. L 175, S. 40</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, nach denen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen zu berücksichtigen sind. Dieses Erfordernis kann ein Erschwernis für den</TXT><?PAGE NO="I-9446"?><P>Anlagenbetreiber darstellen. Der Gerichtshof bejahte die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinienbestimmungen, ohne daran — außer der hinreichenden Bestimmtheit — weitere Voraussetzungen zu knüpfen.</P></NP><NP><NO.P>71.</NO.P><TXT>Das Urteil des Gerichtshofes ist demnach dahin gehend zu verstehen, dass Richtlinienvorschriften eine unmittelbare Wirkung entfalten, auch wenn diese für Dritte belastende Wirkung haben<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Epiney, <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Unmittelbare Anwendbarkeit und objektive Wirkung von Richtlinien<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/>, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 433 (437).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>72.</NO.P><TXT>Eine Richtlinienbestimmung ist inhaltlich unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine materielle Voraussetzung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung bzw. Wirksamkeit einer konstitutiven Entscheidung bedarf, die im Ermessen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten liegt<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile vom <DATE ISO="19741204">4. Dezember 1974</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="41/74" YEAR="1974" PAGE.ECR="1337">41/74 (Von Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnrn. 13 f.)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19680403">3. April 1968</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="28/67" YEAR="1968" PAGE.ECR="216">28/67 (Molkerei- Zentrale Westfalen/Lippe, Slg. 1968, 216)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19940223">23. Februar 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-236/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-483">C-236/92 (Difesa, Slg. 1994, I-483)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>73.</NO.P><TXT>Hinreichend genau ist hingegen eine Richtlinienbestimmung, wenn sie allgemein und unzweideutig bestimmte Vorgaben trifft, und zwar Vorgaben zum sachlichen Regelungsgehalt und zum erfassten Personenkreis<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19820119">19. Jänner 1982</DATE> in der Rechtssache 8/81 (zitiert in Fußnote 20), Randnr. 27.</P></NOTE>. Dabei hängt die Bestimmtheit des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs einer Richtlinienbestimmung von der Vollständigkeit der Regelung ab. Eine solche <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>rechtliche Vollkommenheit<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/> wird vom Gerichtshof<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19870512">12. Mai 1987</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="372/85+373/85+374/85" YEAR="1987" PAGE.ECR="2141">372/85, 373/85 und 374/85 (Trän u. a., Slg. 1987, 2141, Randnr. 25)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> dann bejaht, wenn die einschlägigen Bestimmungen ohne weitere Konkretisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten angewendet werden können.</TXT></NP><NP><NO.P>74.</NO.P><TXT>Ich komme jetzt zur Prüfung der Bestimmungen über die Aufsichtsmaßnahmen<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. zur unmittelbaren Wirkung von banken- und versicherungsaufsichtlicher Richtlinienbestimmungen Gratias, Staatshaltung für fehlerhafte Banken- und Versicherungsaufsicht im Europäischen Binnenmarkt, 1999, S. 150 ff.; Schenke/Ruthig, <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>Amtshaftungsansprüche von Bankkunden<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/>, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2324.</P></NOTE>, um festzustellen, ob sie unbedingt und hinreichend genau sind<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Járass, <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechts<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 2420 (2422 ff.); Winter, <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Direktwirkung von EG-Richtlinien<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/>, Deutsches Verwaltungsblatt 1991, 657; Augi/Baratella, <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur direkten Anwendbarkeit von Gemein-schaftsrichtlinien<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/>, The European Legal Forum, 2000, 83 f.; Jiménez-Blanco Carrillo de Albornoz, <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>De nuevo sobre el efecto de las directivas<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/>, Noticias de la Unión Europea 2002, 115; Colgan, <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>Triangular situations: the coup de grâce for the denial of horizontal direct effect of Community directives<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/>, European public law 2002, 545; Edward, Direct effect: myth, mess or mystery?, 2002, 215.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>75.</NO.P><TXT>Hinsichtlich aller zu untersuchenden Bestimmungen, d. h. der Absätze 2 bis 5 von Artikel 3 der Richtlinie 94/19, ist festzuhalten, dass sie nur die Beziehungen zwischen dem betreffenden Kreditinstitut, den Behörden und dem Sicherungssystem regeln. In keiner dieser Vorschriften geht es<?PAGE NO="I-9447"?> um rechtliche Beziehungen der Einleger zu ihrem Kreditinstitut, zu den Behörden oder zum Sicherungssystem. Die Bestimmungen normieren eine Reihe von Befugnissen und Verpflichtungen der Kreditinstitute, der Behörden und der Sicherungssysteme, jedoch keine Rechte oder Pflichten der Einleger.</TXT></NP><NP><NO.P>76.</NO.P><TXT>Des Weiteren ist zu betonen, dass Aufsichtsmaßnahmen im Allgemeinen wie die gemäß der Absätze 2 bis 5 des Artikels 3 im Besonderen nicht allein dem Interesse der Einleger geschweige denn dem Interesse der Einleger des betroffenen Kreditinstitutes dienen. Ziel von Aufsichtsmaßnahmen ist, dass die Kreditinstitute ihren Verpflichtungen nachkommen. Bevor Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, hat eine umfassende Abwägung mehrerer Interessen stattzufinden, wobei die Interessen bestimmter Einleger mitunter mit denen anderer Einleger oder bestimmten öffentlichen Interessen konfligieren können. Die Wahrung auch anderer Interessen als der der Einleger, wie etwa das an einem funktionierenden Bankensektor, schließt sogar grundsätzlich die Berücksichtigung allein von Einlegerinteressen aus.</TXT></NP><NP><NO.P>77.</NO.P><TXT>Vor diesem Hintergrund würde die Anerkennung von Rechten Einzelner, nämlich von Einlegern, voraussetzen, dass diese auch andere als ihre Interessen, nämlich auch solche der Allgemeinheit, geltend machen können. Rechte Einzelner werden jedoch nur dann anerkannt, wenn es sich um den Schutz rechtlicher Interessen der Betroffenen handelt. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung von Rechten würde auf die Möglichkeit von Popularklagen hinauslaufen. Das aber entspricht nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien.</TXT></NP><NP><NO.P>78.</NO.P><TXT>Nach Artikel 3 Absatz 2 ergreifen die zuständigen Behörden im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem alle <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>erforderlichen Maßnahmen<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zur unmittelbaren Wirkung im Zusammenhang mit diesem Kriterium vgl. bereits das Urteil in der Rechtssache C-236/92 (zitiert in Fußnote 24).</P></NOTE>, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt.</TXT></NP><NP><NO.P>79.</NO.P><TXT>Ich habe keine Zweifel daran, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/19 das Kriterium der inhaltlichen Unbedingtheit nicht erfüllt. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung, der zufolge die zuständigen Behörden gemeinsam mit den Sicherungssystemen verpflichtet werden, alle <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>erforderlichen Maßnahmen<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> zu ergreifen. Dadurch wird den zuständigen Behörden und Sicherungssystemen ein beträchtlicher Ermessensspielraum eingeräumt, der mit dem Erfordernis der inhaltlichen Unbedingtheit unvereinbar ist. Da die <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>erforderlichen Maßnahmen<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> inhaltlich noch einer näheren Konkretisierung bedürfen, fehlt es auch an der hinreichenden Bestimmtheit der Verpflichtung.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9448"?><NP><NO.P>80.</NO.P><TXT>Was Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/19 betrifft, so <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>kann<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> das System — wenn das einzelstaatliche Recht dies zulässt — mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten kündigen. Im Übrigen <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>kann<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/> das Sicherungssystem auch den Ausschluss des Kreditinstituts vollziehen.</TXT></NP><NP><NO.P>81.</NO.P><TXT>Auch diese Bestimmung ist lediglich bedingt, da eine etwaige Kündigung wiederum im Ermessen (<QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>kann<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/>) des jeweiligen Einlagensicherungssystems steht und zudem der ausdrücklichen Zustimmung durch die zuständige Behörde bedarf. Des Weiteren ist die Wirksamkeit der Kündigung vom einzelstaatlichen Recht abhängig, wodurch den Mitgliedstaaten auch nach erfolgter Umsetzung der Richtlinie 94/19 ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird. Der Verweis auf das nationale Recht bringt aber auch mit sich, dass es der Bestimmung an der hinreichenden Bestimmtheit mangelt, da für die Wirksamkeit der Bestimmung weitere Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.</TXT></NP><NP><NO.P>82.</NO.P><TXT>Die Bestimmung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 94/19 unterscheidet sich von den anderen Bestimmungen dadurch, dass in ihr die Einleger wenigstens Erwähnung finden. Doch auch die in dieser Vorschrift normierte Erlaubnis von Kreditinstituten, Einlagen anzunehmen, ändert nichts daran, dass auch Absatz 4 nur die Befugnisse der Kreditinstitute (zur Annahme von Einlagen) und der Behörden (zur Zustimmung) und nicht Rechte von Einlegern regelt.</TXT></NP><NP><NO.P>83.</NO.P><TXT>Ähnlich wie Absatz 3 verweist auch Absatz 4 auf das einzelstaatliche Recht. Nach Absatz 4 <QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>kann<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/> ein aus einem Einlagensicherungssystem ausgeschlossenes Kreditinstitut mit <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, weiterhin Einlagen annehmen<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/>. Da es sich bei dieser Bestimmung wiederum um eine Kann-Bestimmung handelt und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die zuständigen Behörden bedarf, fehlt es auch hier am Erfordernis der inhaltlichen Unbedingtheit und hinreichenden Bestimmtheit.</TXT></NP><NP><NO.P>84.</NO.P><TXT>Dasselbe muss letztlich auch für Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 94/19 gelten, der an die Absätze 3 und 4 anknüpft.</TXT></NP><NP><NO.P>85.</NO.P><TXT>Angesichts meiner bisherigen Überlegungen komme ich daher zu dem Schluss, dass der Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 dem Einleger nicht das Recht verleiht, dass die zuständigen Behörden von den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="I-9449"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zur Haftung des Mitgliedstaats</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>86.</NO.P><TXT>Mit dem zweiten Teil der ersten Vorlagefrage möchte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein Entschädigungsanspruch im Rahmen der Staatshaftung für Schäden eröffnet ist, die dem Einzelnen dadurch entstanden sind, dass das Bundesaufsichtsamt es unterlassen haben soll, die in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Gratias, <QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>Zur staatshaftungsrechtlichen Relevanz der verspateten Umsetzung der EG-Einlcgerschutzrichthnic und zur Rechtmäßigkeit des § 6 IV KWG<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/>, Neue lunstische Wochenschrift, 2000. 786; Gratlas (zitiert in Fußnote 27).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>87.</NO.P><TXT>An dieser Stelle ist zu betonen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, ob die nicht korrekte Umsetzung oder nicht korrekte Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 94/19 Staatshaftungsansprüche auslösen kann.</TXT></NP><NP><NO.P>88.</NO.P><TXT>Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen. Zu diesen Verstößen gehört die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Richtlinien<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. die Urteile vom <DATE ISO="19960326">26. Marz 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-392/93" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-1631">C-392/93 (British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631)</REF.DOC.ECR>. vom <DATE ISO="19961008">8. Oktober 1996</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-178/94+C-179/94+C-188/94—C-190/94" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-4845">C-178/94. C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94 (Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845)</REF.DOC.ECR>. vom <DATE ISO="19961017">17. Oktober 1996</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-283/94+C-291/94+C-292/94" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-5063">C-283/94. C-291/94 und C-292/94 (Denkavit u. a.. Slg. 1996. I-5063)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19970710">10. juli 1997</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-94/95+C-95/95" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-3969">C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19980924">24. September 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-319/96" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-5255">C-319/96 (Brinkmann, Slg. 1998, I-5255)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19990615">15. Juni 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-140/97" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-3499">C-140/97 (Rechberger u. a., Slg. 1999, I-3499)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Dabei steht die Tatsache, dass die verletzte Vorschrift keine unmittelbare Wirkung verleiht, einem Haftungsanspruch grundsätzlich nicht entgegen<NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. die Urteile vom <DATE ISO="19960305">5. Marz 1996</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-46/93+C-48/93" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-1029">C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pécheur und Factortame, Slg. 1996,I-1029, Randnrn. 18 bis 22)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19971204">4. Dezember 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-97/96" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-6843">C-97/96 (Daihatsu-Handler, Slg. 1997, I-6843. Randnr. 25)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>89.</NO.P><TXT>Speziell bei einem Verstoß gegen die Pflichten zur Umsetzung einer Richtlinie nennt der Gerichtshof drei Voraussetzungen<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Jarass, <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="201E"/>Haftung Tur die Verletzung von EU-Recht durch nationale Organe und Amtstrager<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="201C"/>, Neue lunstische Wochenschrift. 1994, 881.</P></NOTE>, unter denen die Staatshaftung einen Entschädigungsanspruch eröffnet: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wird, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; der Verstoß ist hinreichend qualifiziert; zwischen dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Mitgliedstaats und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang<NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. die Urteile vom <DATE ISO="19911119">19. November 1991</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-6/90+C-9/90" YEAR="1991" PAGE.ECR="I-5357">C-6/90 und C-9/90 (Francovich und Bonifaci u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 40)</REF.DOC.ECR> und in der Rechtssache C-319/96 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 24.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>90.</NO.P><TXT>Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung obliegt die Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien grundsätzlich den nationalen Gerichten<NOTE NOTE.ID="E0035" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (zitiert in Fußnote 32), Randnrn. 55 bis 57, in der Rechtssache C-392/93 (zitiert in Fußnote 31). Randnr. 41, in den Rechtssachen C-283/94. C-291/94 und C-292/94 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 49, vom <DATE ISO="19990601">1. Juni 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-302/97" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-3099">C-302/97 (Konle. Slg. 1999,I-3099, Randnr. 58)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20030930">30. September 2003</DATE> in der Rechtssache C-224/01 (Kobler, noch nicht in der amtlichen Sammlung veroffentlicht. Randnr. 100).</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9450"?><NP><NO.P>91.</NO.P><TXT>Ob die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem konkreten Fall vorliegen, hat grundsätzlich<NOTE NOTE.ID="E0036" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile in der Rechtssache C-392/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 41, und in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 49.</P></NOTE> das nationale Gericht zu würdigen. Doch entspricht es auch der gängigen Praxis des Gerichtshofes<NOTE NOTE.ID="E0037" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe etwa die Urteile in der Rechtssache C-392/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnrn. 41 ff., in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94 (zitiert in Fußnote 31), Randnrn. 49 ff, und in der Rechtssache C-224/01 (zitiert in Fußnote 35), Randnrn. 101 ff.</P></NOTE>, die Voraussetzungen für die Haftung des Mitgliedstaats im konkreten Fall zu prüfen, wenn der Gerichtshof über alle dazu erforderlichen Angaben verfügt.</TXT></NP><NP><NO.P>92.</NO.P><TXT>Da der Gerichtshof hier über alle notwendigen Informationen verfügt, schlage ich vor, dass der Gerichtshof auch eine abschließende Beurteilung vornimmt.</TXT></NP><NP><NO.P>93.</NO.P><TXT>Des Weiteren sei hier festgehalten, dass der Umstand, dass der behauptete Verstoß die Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen betrifft, für sich allein genommen nicht gegen die Staatshaftung spricht. Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zur Verleihung von Rechten an Einzelne</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>94.</NO.P><TXT>In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst festzustellen, ob Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 den Zweck verfolgt, den Einzelnen Rechte zu verleihen.</TXT></NP><NP><NO.P>95.</NO.P><TXT>Meiner Ansicht nach dienen die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 lediglich der Gewährleistung einer erhöhten Funktionsfähigkeit und Effektivität der durch Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Einlagensicherungssysteme. Sie weisen jedoch keinen direkten Bezug zu den einzelnen Einlegern auf, die im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 in den Bestimmungen nicht als Normadressaten genannt werden<NOTE NOTE.ID="E0038" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. zu bloß faktischen und reflexartigen Begünstigungen Einzelner Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995, S. 292.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>96.</NO.P><TXT>Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen, dass durch sie ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen den zuständigen Behörden bzw. Sicherungssystemen und den Kreditinstituten geregelt werden. Die gegenteilige Auffassung würde, wie manche Beteiligte zutreffend ausgeführt haben, dazu führen, die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörden zu lähmen, da diese möglicherweise bedeutenden Schadenersatzforderungen ausgesetzt wären.</TXT></NP><NP><NO.P>97.</NO.P><TXT>Dass durch Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen keine Rechte für<?PAGE NO="I-9451"?> Einzelne geschaffen weiden, wird zudem durch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 94/19 bestätigt. Demnach können <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="201E"/>die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber <HT TYPE="ITALIC">nicht haftbar</HT> gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0039" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Hervorhebung von uns.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>98.</NO.P><TXT>Auch sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 ihrem Inhalt nach keinesfalls bestimmbar. Wie ich bereits erwähnt habe, schließt die Ausübung der Befugnisse, die den zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absätze 2 bis 5 verliehen sind, einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein.</TXT></NP><NP><NO.P>99.</NO.P><TXT>Was den Umfang des Ersatzanspruchs betrifft, so sieht Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 ausdrücklich vor, dass <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="201E"/>... die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von <FT TYPE="NUMBER">20000</FT> ECU abgedeckt wird<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="201C"/>. Das ist die Grenze für den Fall der korrekten innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 94/19.</TXT></NP><NP><NO.P>100.</NO.P><TXT>Für den Fall der nicht korrekten Umsetzung oder Anwendung einer Richtlinie (nbestimmung) sollen die Geschädigten nur in die Lage versetzt werden, in der sie sich befunden hätten, wenn der Verstoß nicht erfolgt wäre. Das Gemeinschaftsrecht verlangt also nicht einen darüber hinausgehenden Ersatz. Das spricht gegen einen über Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 hinausgehenden Ersatzanspruch<NOTE NOTE.ID="E0040" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. m diesem Sinne Deckert. <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="201E"/>Zur Haftung des Mitglied-Staates bei Verstoßen seiner Organe gegen europaisches Gemeinschaftsrecht<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="201C"/>. Europarecht. 1997. 230 f.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>101.</NO.P><TXT>Aufgrund all dieser Überlegungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 dem Einzelnen keine Rechte verleiht. Sollte der Gerichtshof zu einer anderen Auffassung kommen, werde ich hilfsweise noch auf die übrigen Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten eingehen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zur hinreichend qualifizierten Rechtsverletzung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>102.</NO.P><TXT>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bereits einen Entschädigungsanspruch begründet. Vielmehr ist es notwendig, dass der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist. Dabei ist fraglich,<?PAGE NO="I-9452"?> ob es auch noch nach der jüngsten Rechtsprechung<NOTE NOTE.ID="E0041" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe dazu die Urteile vom <DATE ISO="20010118">18. Jänner 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-150/99" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-493">C-150/99 (Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 39)</REF.DOC.ECR> und in der Rechtssache C-224/01 (zitiert in Fußnote 35).</P><P>Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Gestaltungsspielraum findet sich demgegenüber in den Urteilen vom <DATE ISO="19980402">2. April 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-127/95" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-1531">C-127/95 (Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 109)</REF.DOC.ECR>, in der Rechtssache C-140/97 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 51, vom <DATE ISO="20000704">4. Juli 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-424/97" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-5123">C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20010628">28. Juni 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-118/00" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-5063">C-118/00 (Larsy, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 38)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> darauf ankommt, ob der Mitgliedstaat über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt oder nicht. Aber selbst wenn man weiterhin davon ausgeht, dass es auf den Umfang des Gestaltungsspielraums ankommt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat, der <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="201E"/>innerhalb der in einer Richtlinie festgesetzten Frist keinerlei Maßnahmen<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="201C"/> trifft, <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>offenkundig und erheblich die Grenzen [überschreitet], die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/><NOTE NOTE.ID="E0042" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (zitiert in Fußnote 34), Randnr. 44, und in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 26.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>103.</NO.P><TXT>Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 hatten die Mitgliedstaaten die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem <DATE ISO="19950701">1. Juli 1995</DATE> in Kraft zu setzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch innerhalb dieser Frist die Richtlinie 94/19 nicht umgesetzt.</TXT></NP><NP><NO.P>104.</NO.P><TXT>In einem wie hier vorliegenden klaren Fall der Nichtumsetzung ist es also nicht erforderlich, das Vorliegen weiterer Kriterien, wie das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, den Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, Vorsatz, Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, und den Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, zu prüfen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zum unmittelbaren Kausalzusammenhang</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>105.</NO.P><TXT>Als letzte Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Verpflichtung des Staates und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden bestehen. Auch für diese Frage ist im konkreten Fall in erster Linie das nationale Gericht zuständig, doch kann der Gerichtshof, wenn er über ausreichende Informationen verfügt, dem nationalen Richter Hinweise geben oder sogar eine abschließende Würdigung vornehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>106.</NO.P><TXT>Meiner Meinung nach muss hier das nationale Gericht beurteilen, ob im Falle einer rechtzeitigen Umsetzung Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19 nicht nur effektiv stattgefunden, sondern auch den Verlust der Einlagen abgewendet hätten.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9453"?><NP><NO.P>107.</NO.P><TXT>Angesichts der Tatsache, dass das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991 und 1995 Aufsichtsmaßnahmen bei der BVH durchführte, ohne dass dies den Konkurs der Bank und damit den Verlust der Einlagen verhindert hätte, wie die Kommission ausführt, habe ich Zweifel, ob ein unmittelbarer Kausalzusammenhang tatsächlich gegeben ist.</TXT></NP><NP><NO.P>108.</NO.P><TXT>Nach alledem ergibt sich, dass der Einleger keinen Ersatz für einen auf einem Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen kann, der über den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 genannten Betrag hinausgeht.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VII —</NO.P><TXT>Zur zweiten Vorlagefrage</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Wesentliche Vorbringen der Beteiligten</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>109.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Paul u. a.</HT> vertreten die Auffassung, dass sich aus den in der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien das Recht der Einleger herleiten lasse, dass die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen im Interesse der Einleger vorzunehmen haben, da sämtliche der genannten Richtlinien drittschützend seien und zudem für die Richtlinie 94/19 als Auslegungshilfe dienen. Zugleich habe der Gemeinschaftsgesetzgeber mit den erwähnten Richtlinien ein immer dichteres System von bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften geschaffen, das nunmehr ein Gesamtregelungswerk darstelle. Soweit weitere bankenaufsichtsrechtliche Richtlinien nicht drittschützend sein sollten, fügten sie sich dennoch in dieses Gesamtregelungswerk ein. Demnach stelle die Richtlinie 94/19 keine abschließende Sonderregelung für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen dar.</TXT></NP><NP><NO.P>110.</NO.P><TXT>Demgegenüber ist die <HT TYPE="ITALIC">portugiesische Regierung</HT> der Ansicht, die Richtlinie 94/19 bestimme als abschließende Sonderregelung das Höchstmaß an Schutz, auf das Einzelne gegenüber dem Staat oder dem entsprechenden System im Bereich der Bankenaufsicht Anspruch haben. Für Einzelne ergebe sich weder aus der Richtlinie 94/19 noch aus anderen Richtlinien ein individuelles Recht auf Aufsicht oder Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden. Auch könne die Erwähnung des Schutzes der Sparer oder Anleger in Erwägungsgründen oder Bestimmungen der in der Vorlagefrage erwähnten Richtlinien nicht in diesem Sinne verstanden werden, dass ihre Interessen in den Richtlinien unmittelbar und individualisiert berücksichtigt worden seien.</TXT></NP><NP><NO.P>111.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">deutsche Regierung,</HT> die <HT TYPE="ITALIC">Regierung des Vereinigten Königreichs</HT> und die <HT TYPE="ITALIC">italienische Regierung</HT> teilen im Wesentlichen die Ansicht der portugiesischen Regierung.</TXT></NP><NP><NO.P>112.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der deutschen Regierung zielen die in der zweiten Vorlagefrage erwähnten Richtlinien lediglich auf eine Vereinheitlichung der Grundzüge der nationalen Bankenaufsichtssysteme ab, um die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit<?PAGE NO="I-9454"?> zu gewährleisten und damit einen einheitlichen Binnenmarkt für Bankendienstleistungen zu verwirklichen. Den Pflichten der Mitgliedstaaten stünden keine Rechte Einzelner gegenüber. Da die angeführten Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung hätten, könne auch ein so genanntes <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>Richtliniengeflecht<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/> keine solche Wirkung entfalten.</TXT></NP><NP><NO.P>113.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">spanische Regierung,</HT> die im Wesentlichen dieser Argumentation folgt, betont, dass subjektive Rechte keinesfalls aus Erwägungsgründen abgeleitet werden könnten.</TXT></NP><NP><NO.P>114.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">Regierung des Vereinigten Königreichs</HT> betont, dass im Gegensatz zu Artikel 7 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 94/19 keine der in der Vorlagefrage angeführten Richtlinien ein Recht auf Schadenersatz für Einleger schafft. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen dienten einer Reihe von Zwecken, wobei mitunter konfligierende Interessen zu berücksichtigen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>115.</NO.P><TXT>Nach Auffassung der <HT TYPE="ITALIC">italienischen Regierung</HT> ergebe sich aus der Zielsetzung der Koordinierungsrichtlinien für den Bankensektor, dass den Anlegern keine Rechte verliehen, sondern lediglich gewisse Mindestregelungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinschaftlichen Kreditmarktes geschaffen werden sollen. Ebenso verweist die italienische Regierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes<NOTE NOTE.ID="E0043" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19901113">13. November 1990</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-106/89" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-4135">C-106/89 (Marleasing SA, Slg. 1990,I-4135)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, wonach aus den in den Erwägungsgründen enthaltenen programmatischen Zielsetzungen keine subjektiven Rechtspositionen abgeleitet werden können. Aus der Gesamtuntersuchung der Richtlinien ergebe sich, dass der Schutz der Sparer, außer in bestimmten Ausnahmefällen, immer nur Teil der allgemeinen Zielsetzung der entsprechenden Regelung ist, ohne dass den Sparern eindeutige Rechte eingeräumt oder gar bestimmte Verpflichtungen zu ihren Gunsten festgelegt würden.</TXT></NP><NP><NO.P>116.</NO.P><TXT>Die <HT TYPE="ITALIC">irische Regierung</HT> verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000320">20. März 2000</DATE> über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute<NOTE NOTE.ID="E0044" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="126" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="1">ABl. L 126, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, die tragende Grundsätze über die Bankenaufsicht, nämlich Nichtdiskriminierung und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, enthalten. Das durch die Richtlinie 2000/12 errichtete System lasse kaum erkennen, warum die Bestimmungen der in der zweiten Vorlagefrage erwähnten Richtlinien Sparern und Einlegern Rechte verliehen.</TXT></NP><NP><NO.P>117.</NO.P><TXT>So weit Gemeinschaftsrecht betroffen ist, enthalte die Richtlinie 94/19 eine abschließende Sonderregelung für Einlagensicherungssysteme. Sie enthalte jedoch keine abschließende gemeinschaftsrechtliche Regelung für den Fall der Nichtverfügbarkeit<?PAGE NO="I-9455"?> von Einlagen, sondern verlange von den Mitgliedstaaten lediglich, für einen harmonisierten Mindeststandard an Einlagensicherung zu sorgen.</TXT></NP><NP><NO.P>118.</NO.P><TXT>Schließlich ergibt sich nach Ansicht der <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der einzelnen im Vorlagebeschluss aufgeführten Richtlinien oder aus deren Gesamtschau ein subjektives Recht des Einlegers auf Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen. Eine Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Richtlinien scheide bereits deshalb aus, weil die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden können, zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Ziele diese Richtlinien vorgeben.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>119.</NO.P><TXT>Im ersten Teil seiner zweiten Vorlagefrage möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob bestimmte, in dieser Vorlagefrage angeführte Richtlinien einzeln oder im Zusammenhang einem Einleger das Recht einräumen, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats Aufsichtsmaßnahmen zu verlangen, oder ob die Richtlinie 94/19 für alle Fälle einer Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine abschließende Sonderregelung enthält.</TXT></NP><NP><NO.P>120.</NO.P><TXT>Zudem stellt der Bundesgerichtshof die Frage, ob bestimmte, von ihm ausdrücklich genannte Richtlinien bei der Beantwortung der ersten Frage eine Auslegungshilfe bieten.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Zum ersten Teil der zweiten Vorlagefrage</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zur Ersten Koordinierungsrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>121.</NO.P><TXT>Die Erste Koordinierungsrichtlinie bezweckt, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, lediglich, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dadurch zu erleichtern, dass die störendsten Unterschiede unter den Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen, beseitigt werden. Im Wesentlichen schreibt die Erste Koordinierungsrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Zulassungspflicht für Kreditinstitute vor und enthält zugleich die Mindestvoraussetzungen, an welche eine solche Zulassung zu knüpfen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>122.</NO.P><TXT>Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes<NOTE NOTE.ID="E0045" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. das Urteil vom <DATE ISO="19870407">7. April 1987</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="166/85" YEAR="1987" PAGE.ECR="1583">166/85 (Bullo und Bonivento, Slg. 1987, 1583. Randnr. 7)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> hervorgeht, <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>bildet die Erste Koordinierungsrichtlinie bloß die erste Stufe der Verwirklichung eines Gemeinsamen<?PAGE NO="I-9456"?> Marktes der Kreditinstitute, die letztlich insbesondere darauf abzielt, die umfassende Aufsicht über ein in mehreren Mitgliedstaaten tätiges Kreditinstitut zu erleichtern<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>123.</NO.P><TXT>Bereits aus der Zielsetzung der Ersten Koordinierungsrichtlinie ergibt sich, dass dem Einzelnen keinerlei Rechte auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen eingeräumt werden, da durch diese Richtlinie nur die gemeinsamen Grundlagen für das Zulassungsverfahren von Kreditinstituten festgelegt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>124.</NO.P><TXT>Aber auch aus dem Wortlaut der Ersten Koordinierungsrichtlinie ergeben sich keine Rechte des Einzelnen auf Durchführung von — wie auch immer gearteten — Aufsichtsmaßnahmen, da es an entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie, die unbedingt und hinreichend genau sind, mangelt, auf die sich der Einleger vor nationalen Gerichten berufen könnte. Zwar müssen nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>die Koordinierungsarbeiten in Bezug auf die Kreditinstitute zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/> gelten, jedoch ergeben sich daraus keinesfalls Rechte des Einzelnen, zumal es sich dabei lediglich um einen Erwägungsgrund und keine konkrete Richtlinienbestimmung handelt. Der Einlegerschutz wird in dem Erwägungsgrund auch nicht gesondert, sondern vielmehr in Verbindung mit anderen Zielen, nämlich der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, erwähnt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zur Zweiten Koordinierungsrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>125.</NO.P><TXT>Die Zweite Koordinierungsrichtlinie koordiniert — wie die Erste Koordinierungsrichtlinie, die durch sie geändert wurde — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute.</TXT></NP><NP><NO.P>126.</NO.P><TXT>Die vom Bundesgerichtshof in seiner Vorlagefrage angeführten Bestimmungen haben im Wesentlichen präzise Regelungen im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen zum Inhalt. Konkrete Anhaltspunkte eines Einlegerschutzes ergeben sich hier jedoch lediglich aus den Erwägungsgründen oder im Zusammenhang mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, ohne dass diese in der Folge durch normative Anordnungen konkretisiert werden. So wird nach dem elften Erwägungsgrund <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>die Harmonisierung bestimmter finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kapitalanlagen, soweit erforderlich, durch besondere Gemeinschaftsrechtsakte weiterverfolgt, insbesondere um den Schutz der Verbraucher und Kapitalanleger zu gewährleisten<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>127.</NO.P><TXT>Aus ähnlichen Gründen wie im Falle der Ersten Koordinierungsrichtlinie, verleiht auch die Zweite Koordinierungsrichtlinie Einzelnen nicht das Recht, dass die zuständigen<?PAGE NO="I-9457"?> Behörden Aufsichtsmaßnahmen wahrnehmen und bei Fehlverhalten hierfür haften.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zur Eigenmittelrichtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>128.</NO.P><TXT>Die Eigenmittelrichtlinie ist eine notwendige Ergänzung der Zweiten Koordinierungsrichtlinie, wobei letztere eine Regelung betreffend Eigenmittel voraussetzt. Was das Ziel der Eigenmittelrichtlinie betrifft, so soll zum einen über die Festlegung von Mindeststandards für das haftende Eigenkapital die Stabilität des Bankenwesens gewährleistet werden. Zum anderen sollen durch die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts gleiche Wettbewerbsbedingungen für die zugelassenen Kreditinstitute erzielt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>129.</NO.P><TXT>In den vom Bundesgerichtshof angegebenen Bestimmungen der Eigenmittelrichtlinie finden sich aber keinerlei Hinweise, dass der Einzelne Rechte auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen geltend machen könnte. So wird lediglich im ersten Erwägungsgrund auf den Schutz der Sparer Bezug genommen. Nach dem ersten Erwägungsgrund sind <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>[gļemeinsame Grundregeln für die Eigenmittel der Kreditinstitute für die Errichtung des Binnenmarktes im Bankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermöglichen<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/>. Auch im Fall der Eigenmittelrichtlinie muss daher die Einräumung von Rechten Einzelner auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen verneint werden, da solche nicht aus — noch dazu inhaltlich unbestimmten — Erwägungsgründen abgeleitet werden können.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Zur Richtlinie 95/26</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>130.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 95/26, die unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI) erlassen wurde, ändert eine Reihe von Richtlinien, darunter die Erste und Zweite Koordinierungsrichtlinie. Sie verschärft die Kriterien für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb bzw. ergänzt die Möglichkeiten der Informationsweitergabe an die für die Aufsicht wichtigen Stellen.</TXT></NP><NP><NO.P>131.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 95/26 dient laut ihrem 15. Erwägungsgrund dem <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Schutz der Kunden<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>132.</NO.P><TXT>Diesbezüglich ist auf die beschränkte Wirkung von Erwägungsgründen im Allgemeinen hinzuweisen. Diese Wirkung reicht nicht so weit, dass ein Einzelner aus<?PAGE NO="I-9458"?> einem oder mehreren Erwägungsgründen Rechte ableiten kann. Um Rechte Einzelner zu begründen, bedarf es einer Bestimmung im verfügenden Teil der Richtlinie, die noch dazu die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllen muss.</TXT></NP><NP><NO.P>133.</NO.P><TXT>Keinesfalls aber hängt die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, nämlich der Richtlinie 94/19, von Erwägungsgründen einer anderen Richtlinie, nämlich der Richtlinie 95/26, ab.</TXT></NP><NP><NO.P>134.</NO.P><TXT>Nach diesen Ausführungen komme ich zum Ergebnis, dass die Richtlinie 94/19 für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen eine abschließende Sonderregelung darstellt, zumal nur diese Richtlinie dem Einleger in Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 6 ein ausdrückliches Recht auf Schadenersatz einräumt, das vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden kann. Die im ersten Teil der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien verleihen Einzelnen nicht das Recht, dass die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen wahrnehmen und bei Fehlverhalten hierfür zu haften haben.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Zum zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>135.</NO.P><TXT>Was den möglichen Aspekt einer Auslegungshilfe durch weitere Richtlinien betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass alle im zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien den Schutz der Anleger, Kunden und dergleichen nur in Erwägungsgründen anführen.</TXT></NP><NP><NO.P>136.</NO.P><TXT>Die angeführten Erwägungsgründe können zwar eine Hilfe bei der Auslegung der betreffenden Richtlinien darstellen, doch sehen diese Richtlinien nicht die hier relevanten Anlegerrechte vor. Das verbunden mit der Hauptzielsetzung dieser im zweiten Teil der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien, nämlich der Verwirklichung des Binnenmarktes, kann daher nicht bewirken, dass Einzelne ein Recht auf Vornahme von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen haben.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VIII —</NO.P><TXT>Zur dritten Vorlagefrage</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>137.</NO.P><TXT>Angesichts der Ausführungen zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage erübrigt sich meiner Ansicht nach die Beantwortung der dritten Vorlagefrage.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-9459"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IX —</NO.P><TXT>Ergebnis</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>138.</NO.P><TXT>Nach alldem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Bestimmungen der Artikel 3 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19940530">30. Mai 1994</DATE> über Einlagensicherungssysteme sind dahin auszulegen, dass sie dem Einleger nicht das Recht verleihen, dass die zuständigen Behörden von den in Artikel 3 Absätze 2 bis 5 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen.</TXT><P>Die Richtlinie 94/19 ist dahin auszulegen, dass ein Einleger keinen Ersatz für einen auf einem Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen kann, der über den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/19 genannten Betrag hinausgeht.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 94/19 enthält eine für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen abschließende Sonderregelung.</TXT><P>Die in der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien bieten keine Auslegungshilfe.</P></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>