Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Veterinärkontrollen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 051 vom 21/02/1997 S. 0054 - 0055
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die von Sachverständigen der Kommission in Drittländern vor Ort durchgeführten Veterinärkontrollen (Text von Bedeutung für den EWR) (97/134/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Veterinärrichtlinien über die Einfuhr der verschiedenen Tierarten und tierischen Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission muß allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen die Veterinärkontrollen in Drittländern vor Ort in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgen müssen. Da bestimmte Modalitäten für die Durchführung der Kontrollen vor Ort durch Sachverständige der Kommission allen Regelungen in dem genannten Bereich gemein sein sollten, empfiehlt es sich, sie in einer einzigen Entscheidung zu erlassen. Dessenungeachtet sollte die Entscheidung 86/474/EWG der Kommission vom 11. September 1986 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung über die Einfuhr von Rindern und Schweinen und frischem Fleisch aus Drittländern (3) weiter Anwendung finden. Die genaue Durchführung der Pläne, die von den Drittländern gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (4), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, vorgelegt werden müssen, wird bei den Kontrollen vor Ort geprüft. Darüber hinaus sind bei der Inspektion der Betriebe, die für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (5) die Schlachtbedingungen zu kontrollieren. Insoweit die Kontrollen vor Ort für die einheitliche Anwendung der Richtlinien erforderlich sind, erscheint es angebracht, sie in Programme aufzunehmen, die nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten und Beratungen im Ständigen Veterinärausschuß ausgearbeitet werden. Diese Zusammenarbeit ist bei den Kontrollen vor Ort fortzusetzen, die von den Sachverständigen der Kommission in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die von der Kommission benannt werden. Diese Sachverständigen sollten bestimmten Verpflichtungen unterliegen und ihre Reise- und Aufenthaltskosten erstattet bekommen. Nach jeder Kontrolle vor Ort sind die Mitgliedstaaten von den Ergebnissen zu unterrichten; außerdem sind gegebenenfalls gemäß den Gemeinschaftsvorschriften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Veterinärkontrollen vor Ort festgelegt, die Sachverständige der Kommission in Begleitung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchführen. (2) Im Sinne dieser Entscheidung sind Veterinärkontrollen vor Ort (nachstehend Kontrollen genannt) die Prüfungs- und Inspektionsmaßnahmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob unbeschadet der derzeitigen Veterinärbestimmungen die gesundheitlichen, tierseuchenrechtlichen und den Tierschutz betreffenden Garantien des Drittlandes in bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen als mit den in der Gemeinschaft verlangten zumindest gleichwertig anzusehen sind. (3) Insbesondere erlauben die Kontrollen, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften folgendes festzulegen bzw. zu ändern: - die Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren zulassen; - die Bedingungen für die Einfuhr aus den einzelnen Drittländern, einschließlich der Gesundheitsbescheinigung, die jede für die Gemeinschaft bestimmte Sendung begleiten muß; - die Liste der Betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren zulassen. Artikel 2 (1) Die Kommission erstellt ein allgemeines Kontrollprogramm für die betreffenden Regelungen und Drittländer und legt es im Ständigen Veterinärausschuß zur Beratung vor. (2) Das allgemeine Programm enthält Informationen über den Inhalt und die Häufigkeit der Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontrollen unternommen werden. (3) Die Kommission kann nach Beratung mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß bestimmte Kontrollen verschieben, vorverlegen oder zusätzliche Kontrollen vornehmen, wenn sie dies insbesondere aus Gesundheitsgründen oder nach Maßgabe der Ergebnisse vorangegangener Kontrollen für erforderlich hält. Artikel 3 (1) Bei den Kontrollen untersteht/unterstehen der/die von der Kommission zur Begleitung ihrer Sachverständigen benannte(n) Sachverständige(n) eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Weisungen der Kommission. Die von diesem/diesen Sachverständigen während der Kontrolle gesammelten Informationen oder von ihm/ihnen gezogenen Schlußfolgerungen dürfen unter keinen Umständen für eigene Zwecke genutzt oder an Personen weitergegeben werden, die den zuständigen Dienststellen der Kommission bzw. der Mitgliedstaaten nicht angehören. (2) Die Kommission übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten des/der von ihr benannten Sachverständigen des Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen über die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für nicht der Kommission angehörende Personen, die von ihr als Sachverständige in Anspruch genommen werden. Artikel 4 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß anhand schriftlicher Betriebe über die Ergebnisse der Kontrollen. Erforderlichenfalls und sofern die betreffende Regelung dies vorsieht, weisen diese Berichte auf die Notwendigkeit hin, - eine der in Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Listen zu ändern, - die in Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Einfuhrbedingungen zu erstellen oder zu ändern - oder die in Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich genannte Liste der Betriebe zu erstellen oder zu ändern. Artikel 5 Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden vor dem 31. Dezember 1999 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an die Mitgliedstaaten überprüft, um die bis dahin gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. (2) ABl. Nr. L 265 vom 18. 10. 1996, S. 15. (3) ABl. Nr. L 279 vom 30. 9. 1986, S. 55. (4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. (5) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 21.