<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20200506" CONSLEG.REF="2006L0126" DATE.LAST.MOD="20200505" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="011.001.0" START.DATE="20201101"/><INFO.PROD PROD.DATE="20200506" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2006L0126DE0110010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20201101">20201101</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>63</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>63</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2011314DE.01003401.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2011314DE.01003402.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2006403DE.01003701.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2006403DE.01003702.tif" TYPE="TIFF"/></INCLUSIONS></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>403</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20061230">20061230</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>60</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>43</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>126</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006L0126</NO.CELEX><DATE ISO="20061220">20061220</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE></P><P>über den Führerschein (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>169</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20160628">20160628</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>18</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>18</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006L0126R(05)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE> über den Führerschein</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061230" NO.OJ="403">Amtsblatt der Europäischen Union L 403 vom 30. Dezember 2006</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>223</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090826">20090826</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>35</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>113</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0113</NO.CELEX><DATE ISO="20090825">20090825</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/113/EG <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090825">25. August 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>314</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20111129">20111129</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>34</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>94</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011L0094</NO.CELEX><DATE ISO="20111128">20111128</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2011/94/EU <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20111128">28. November 2011</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>321</NO.OJ><YEAR>2012</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>54</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20121120">20121120</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>54</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>58</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>36</NO.CURRENT><YEAR>2012</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32012L0036</NO.CELEX><DATE ISO="20121119">20121119</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2012/36/EU <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20121119">19. November 2012</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>356</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130610">20130610</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0011</NO.SEQ><PAGE.FIRST>356</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>361</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>22</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0022</NO.CELEX><DATE ISO="20130513">20130513</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/22/EU <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130513">13. Mai 2013</DATE></P><P>zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>261</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20131003">20131003</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>29</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>47</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0047</NO.CELEX><DATE ISO="20131002">20131002</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/47/EU <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131002">2. Oktober 2013</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>194</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>10</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20140702">20140702</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>10</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>13</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>85</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0085</NO.CELEX><DATE ISO="20140701">20140701</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/85/EU <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140701">1. Juli 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>107</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>68</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20150425">20150425</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>68</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>73</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>653</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015L0653</NO.CELEX><DATE ISO="20150424">20150424</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2015/653 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150424">24. April 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>183</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>59</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20160708">20160708</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>59</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>63</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1106</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016L1106</NO.CELEX><DATE ISO="20160707">20160707</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2016/1106 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160707">7. Juli 2016</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>112</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20180502">20180502</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>29</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>41</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>645</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018L0645</NO.CELEX><DATE ISO="20180418">20180418</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2018/645 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180418">18. April 2018</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>165</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20180702">20180702</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>36</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>933</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018L0933</NO.CELEX><DATE ISO="20180629">20180629</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2018/933 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180629">29. Juni 2018</DATE></P><P>zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>141</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20200505">20200505</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>612</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020L0612</NO.CELEX><DATE ISO="20200504">20200504</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2020/612 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200504">4. Mai 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE></P><P>über den Führerschein (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Führerscheinmuster</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.</ALINEA><ALINEA>Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Gegenseitige Anerkennung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Das für den Führerschein nach Anhang I benutzte Material ist mittels Spezifikationen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung, die von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum <DATE ISO="20330119">19. Januar 2033</DATE> alle ausgestellten oder in Umlauf befindlichen Führerscheine alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Klassen, Begriffsbestimmungen und Mindestalter</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der nachstehend definierten Klassen. Er kann ab dem für die einzelnen Klassen angegebenen Mindestalter ausgestellt werden. Als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Kraftfahrzeug<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Kleinkrafträder:</P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>Klasse AM:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020318">18. März 2002</DATE> über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020509" NO.OJ="124" PAGE.FIRST="1">ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050427" NO.OJ="106" PAGE.FIRST="17">ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG;</P></ITEM><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.</P></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Kraftrad<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;</P></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><P>als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>dreirädriges Kraftfahrzeug<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.</P></ITEM></LIST><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Klasse A1:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm<HT TYPE="SUP">3</HT>, mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg;</P></ITEM><ITEM><P>dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;</P></ITEM><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse A1 wird auf 16 Jahre festgelegt;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Klasse A2:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;</P></ITEM><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse A2 wird auf 18 Jahre festgelegt;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Klasse A:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Krafträder:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA><P>Kraftwagen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Kraftwagen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> gelten Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen fallen nicht darunter;</P></ITEM><ITEM><P>als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind und deren<?PAGE NO='5'?> Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.</P></ITEM></LIST><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Klasse B1:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O007006M001000" IDREF="C007006M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006L0126R(05)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C007006M001000" IDREF="O007006M001000"?><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse B1 wird auf 16 Jahre festgelegt;</P></ITEM><ITEM><P>die Klasse B1 ist fakultativ; in Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen dieser Fahrzeuge erforderlich;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Klasse B:</TXT><P>Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden.</P><P>Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen dieser Klasse ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination <FT TYPE="NUMBER">4250</FT> kg nicht übersteigt. Übersteigt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, so schreiben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs V vor, dass das Führen dieser Fahrzeugkombination nur zulässig ist, wenn zuvor</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine Schulung abgeschlossen wurde oder</P></ITEM><ITEM><P>eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen erfolgreich abgelegt wurde.</P></ITEM></LIST></P><P>Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sowohl die Schulung als auch die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu absolvieren ist.</P><P>Die Mitgliedstaaten tragen die Fahrerlaubnis für derartige Fahrzeugkombinationen mittels des entsprechenden Gemeinschaftscodes auf dem Führerschein ein.</P><P>Das Mindestalter für die Klasse B wird auf 18 Jahre festgelegt;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Klasse BE:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg nicht übersteigt;</P></ITEM><ITEM><P>das Mindestalter für die Klasse BE wird auf 18 Jahre festgelegt;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Klasse C1:</TXT><P>nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, jedoch nicht mehr als <FT TYPE="NUMBER">7500</FT> kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Klasse C1E:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination <FT TYPE="NUMBER">12000</FT> kg nicht übersteigt;</P></ITEM><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination <FT TYPE="NUMBER">12000</FT> kg nicht übersteigt;</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O009001M001000" IDREF="C009001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E wird auf 18 Jahre festgelegt;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C009001M001000" IDREF="O009001M001000"?></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Klasse C:</TXT><P>nicht unter die Klassen D und D1 fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Klasse CE:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O009001M002000" IDREF="C009001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Mindestalter für die Klassen C und CE wird auf 21 Jahre festgelegt;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C009001M002000" IDREF="O009001M002000"?></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Klasse D1:</TXT><P>Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge höchstens 8 m beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;</P></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Klasse D1E:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O009001M003000" IDREF="C009001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1;PT:a;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E wird auf 21 Jahre festgelegt;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C009001M003000" IDREF="O009001M003000"?></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Klasse D:</TXT><P>Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Klasse DE:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O009001M004000" IDREF="C009001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1;PT:a;PT:iv" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Mindestalter für die Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C009001M004000" IDREF="O009001M004000"?></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei der Klasse AM bis auf 14 Jahre senken oder bis auf 18 Jahre anheben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei der Klasse B1 bis auf 18 Jahre anheben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei der Klasse A1 bis auf 17 oder 18 Jahre anheben,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>sofern der Unterschied zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 zwei Jahre beträgt und</P></ITEM><ITEM><P>eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i Voraussetzung für die Zulassung zum Führen von Krafträdern der Klasse A ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>bei den Klassen B und BE bis auf 17 Jahre senken.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='8'?><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen das Mindestalter für die Klasse C auf 18 Jahre und für die Klasse D auf 21 Jahre senken:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Fahrzeuge, die von der Feuerwehr und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Fahrzeuge, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O009001M006000" IDREF="C009001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend vom Mindestalter nach Absatz 4 Buchstaben g, i und k dieses Artikels entspricht das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins der Klassen C und CE, D1 und D1E, und D und DE jeweils dem Mindestalter für das Führen dieser Fahrzeuge für Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030715">15. Juli 2003</DATE> über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030910" NO.OJ="226" PAGE.FIRST="4">ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA><ALINEA>Gestattet ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG das Führen von Fahrzeugen ab einem niedrigeren Alter, so ist die Gültigkeit des Führerscheins auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats beschränkt, bis der Führerscheininhaber das einschlägige Mindestalter gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erreicht hat und einen Befähigungsnachweis besitzt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C009001M006000" IDREF="O009001M006000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Bedingungen und Einschränkungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Staffelung und Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Ausstellung des Führerscheins ist folgenden Bedingungen zu unterwerfen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 oder D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 bzw. D berechtigt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Gültigkeit des Führerscheins ist wie folgt festzulegen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für die Klassen C1E, CE, D1E oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klasse BE;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für die Klasse CE ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse DE, wenn ihre Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für die Klassen CE oder DE ausgestellte Führerscheine gelten auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1E bzw. D1E;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Führerscheine aller Klassen gelten auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM eine praktische Prüfung vorschreibt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>für die Klasse A2 ausgestellte Führerscheine gelten auch für die Klasse A1;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>für die Klassen A, B, C oder D ausgestellte Führerscheine gelten auch jeweils für die Klasse A1, A2, B1, C1 oder D1.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O007006M002000" IDREF="C007006M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006L0126R(05)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen unter den Führerschein der Klasse B; für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW ist das Mindestalter 21 Jahre;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C007006M002000" IDREF="O007006M002000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Krafträder der Klasse A1 fallen unter den Führerschein der Klasse B.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Da dieser Absatz nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass</P><?PAGE NO='10'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Fahrzeuge der Klasse D1 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrer seine Dienste freiwillig leistet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können<?CLG.MDFO ID="O009001M009000" IDREF="C009001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:2" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C009001M009000" IDREF="O009001M009000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O009001M007000" IDREF="C009001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 96/53/EG des Rates vom <DATE ISO="19960725">25. Juli 1996</DATE> zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960917" NO.OJ="235" PAGE.FIRST="59">ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, jedoch weniger als <FT TYPE="NUMBER">4250</FT> kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C009001M007000" IDREF="O009001M007000"?></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der Kenntnisse bestanden haben; die Mitgliedstaaten können die Ausstellung eines Führerscheins dieser Klasse vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen und von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen.</TXT><P>Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten eine besondere Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen vorschreiben. Zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrzeugen der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein nationaler Code vermerkt werden;</P></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für die Klasse A2 oder die Klasse A eine Prüfung lediglich der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung gemäß Anhang VI abgeschlossen haben, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A1 bzw. der Klasse A2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>für die Klasse B für das Führen einer Fahrzeugkombination im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 eine Schulung abgeschlossen oder eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen bestanden oder eine Schulung abgeschlossen und eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß Anhang V bestanden haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ab dem <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.</TXT><P>Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ab dem <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Mit der Erneuerung eines Führerscheins kann eine neue Gültigkeitsdauer für eine andere Klasse oder andere Klassen, die zu führen der Führerscheininhaber berechtigt ist, beginnen, sofern dies den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Das Vorhandensein eines Mikrochips nach Artikel 1 darf keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins sein. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikrochips dürfen keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge gemäß Anhang III für Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='12'?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III abhängig machen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die Fahranfängern ausgestellt werden, bei allen Klassen begrenzen, um auf diese Fahrzeugführer besondere, der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienende Maßnahmen anzuwenden.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um zur Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber ihren Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet und das Alter von 50 Jahren erreicht haben, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben zu können. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der nationalen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultation der Kommission nationale Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung von Führerscheinen anwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Zur Erleichterung der Kontrollen gemäß Buchstabe b nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Führerscheinnetz, sobald es in Betrieb ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt; sie wenden ihre nationalen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt</STI.ART><ALINEA>Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Ausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Führerschein unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Fahrprüfer</STI.ART><ALINEA>Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen Fahrprüfer den Mindestanforderungen des Anhangs IV genügen.</ALINEA><ALINEA>Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> bereits ausüben, sind nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterwerfen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.</ALINEA><?PAGE NO='14'?><ALINEA>Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.</ALINEA><ALINEA>Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.</ALINEA><ALINEA>Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Ordentlicher Wohnsitz</STI.ART><ALINEA>Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.</ALINEA><ALINEA>Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Eine vor dem <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission erstattet frühestens am <DATE ISO="20180119">19. Januar 2018</DATE> Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O009001M008000" IDREF="C009001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0645" ACTIVE.LOC="AR:2;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Amtshilfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete EU-Führerscheinnetz, sobald das Netz in Betrieb ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Über das Netz können außerdem Informationen zu in anderen Rechtsakten der Union vorgesehenen Kontrollzwecken ausgetauscht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20150311">11. März 2015</DATE> zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20150313" NO.OJ="068" PAGE.FIRST="9">ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> verarbeitet werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20160427">27. April 2016</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160504" NO.OJ="119" PAGE.FIRST="1">ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und (EG) Nr. 45/2001<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Der Zugriff auf das Netz wird geschützt. Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff lediglich den für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinien 2003/59/EG und (EU) 2015/413 zuständigen Behörden gewähren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C009001M008000" IDREF="O009001M008000"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum <DATE ISO="20110119">19. Januar 2011</DATE> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d<?PAGE NO='16'?> sowie Absätze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anhängen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Sie wenden diese Vorschriften ab dem <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Richtlinie 91/439/EWG wird — unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung jener Richtlinie in nationales Recht — mit Wirkung vom <DATE ISO="20130119">19. Januar 2013</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom <DATE ISO="20070119">19. Januar 2007</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VIII zu lesen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem <DATE ISO="20090119">19. Januar 2009</DATE>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='17'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><STI><P>BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION</P></STI><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></TITLE><CONTENTS><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die äußeren Merkmale der Karte für <?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2" MOD.LEVEL="1"?>den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union<?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?> entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.</TXT><P>Die Karte besteht aus Polycarbonat.</P><P>Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.</P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Physische Sicherheit von Führerscheinen</TXT><P>Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;</P></ITEM><ITEM><P>grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.</P></ITEM></LIST></P><P>Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Kartenträger ohne optische Aufheller;</P></ITEM><ITEM><P>Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;</P></ITEM><ITEM><P>optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;</P></ITEM><ITEM><P>Lasergravur;</P></ITEM><ITEM><P>im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>vom Blickwinkel abhängige Farben*;</P></ITEM><ITEM><P>thermochromatische Farbe*;</P></ITEM><ITEM><P>spezielle Hologramme*;</P></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><P>variable Laserbilder*;</P></ITEM><ITEM><P>sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;</P></ITEM><ITEM><P>irisierender Druck;</P></ITEM><ITEM><P>digitales Wasserzeichen im Untergrund;</P></ITEM><ITEM><P>IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;</P></ITEM><ITEM><P>fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster*.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Der Führerschein hat zwei Seiten.</TXT><P>Seite 1 enthält</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Blockbuchstaben die Aufschrift <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Führerschein<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:</TXT><P><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><TERM>B</TERM><DEFINITION>Belgien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>BG</TERM><DEFINITION>Bulgarien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CZ</TERM><DEFINITION>Tschechische Republik</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>DK</TERM><DEFINITION>Dänemark</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>D</TERM><DEFINITION>Deutschland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>EST</TERM><DEFINITION>Estland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>GR</TERM><DEFINITION>Griechenland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>E</TERM><DEFINITION>Spanien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>F</TERM><DEFINITION>Frankreich</DEFINITION></DLIST.ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0022" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PR:A;PT:5;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><DLIST.ITEM><TERM>HR</TERM><DEFINITION>Kroatien</DEFINITION></DLIST.ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?><DLIST.ITEM><TERM>IRL</TERM><DEFINITION>Irland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>I</TERM><DEFINITION>Italien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>CY</TERM><DEFINITION>Zypern</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>LV</TERM><DEFINITION>Lettland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>LT</TERM><DEFINITION>Litauen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>L</TERM><DEFINITION>Luxemburg</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>H</TERM><DEFINITION>Ungarn</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>M</TERM><DEFINITION>Malta</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>NL</TERM><DEFINITION>Niederlande</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>A</TERM><DEFINITION>Österreich</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='19'?><DLIST.ITEM><TERM>PL</TERM><DEFINITION>Polen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>P</TERM><DEFINITION>Portugal</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>RO</TERM><DEFINITION>Rumänien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>SLO</TERM><DEFINITION>Slowenien</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>SK</TERM><DEFINITION>Slowakei</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>FIN</TERM><DEFINITION>Finnland</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>S</TERM><DEFINITION>Schweden</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>UK</TERM><DEFINITION>Vereinigtes Königreich;</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Name des Inhabers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Vorname(n) des Inhabers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausstellungsdatum des Führerscheins;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c — ein Strich;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Nummer des Führerscheins;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Lichtbild des Inhabers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Unterschrift des Inhabers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Aufschrift <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Modell der Europäischen Union<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Führerschein<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:</TXT><P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>Свидетелство за управление на МПС</P></ITEM><ITEM><P>Permiso de Conducción</P></ITEM><ITEM><P>Řidičský průkaz</P></ITEM><ITEM><P>Kørekort</P></ITEM><ITEM><P>Führerschein</P></ITEM><ITEM><P>Juhiluba</P></ITEM><ITEM><P>Άδεια Οδήγησης</P></ITEM><ITEM><P>Driving Licence</P></ITEM><ITEM><P>Permis de conduire</P></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><P>Ceadúas Tiomána</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0022" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PR:A;PT:5;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>Vozačka dozvola</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?><ITEM><P>Patente di guida</P></ITEM><ITEM><P>Vadītāja apliecība</P></ITEM><ITEM><P>Vairuotojo pažymėjimas</P></ITEM><ITEM><P>Vezetői engedély</P></ITEM><ITEM><P>Liċenzja tas-Sewqan</P></ITEM><ITEM><P>Rijbewijs</P></ITEM><ITEM><P>Prawo Jazdy</P></ITEM><ITEM><P>Carta de Condução</P></ITEM><ITEM><P>Permis de conducere</P></ITEM><ITEM><P>Vodičský preukaz</P></ITEM><ITEM><P>Vozniško dovoljenje</P></ITEM><ITEM><P>Ajokortti</P></ITEM><ITEM><P>Körkort;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Referenzfarben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>blau: Pantone Reflex Blue,</P></ITEM><ITEM><P>gelb: Pantone Yellow.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P><P>Seite 2 enthält</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:5;DA:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O007001M001000" IDREF="C007001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015L0653" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT><P>Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:</P><P><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX>—</PREFIX><TERM>Codes 01 bis 99</TERM><DEFINITION><P>harmonisierte Codes der Europäischen Union</P><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FAHRER (medizinische Gründe)</P></TI></TITLE><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>01.</TERM><DEFINITION><P>Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>01.01.</TERM><DEFINITION>Brille</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>01.02.</TERM><DEFINITION>Kontaktlinse(n)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>01.05.</TERM><DEFINITION>Augenschutz</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>01.06.</TERM><DEFINITION>Brille oder Kontaktlinsen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>01.07.</TERM><DEFINITION>Spezifische optische Hilfe</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='21'?><DLIST.ITEM><TERM>02.</TERM><DEFINITION>Hörprothese/Kommunikationshilfe</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>03.</TERM><DEFINITION><P>Prothese/Orthese der Gliedmaßen</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>03.01.</TERM><DEFINITION>Prothese/Orthese der Arme</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>03.02.</TERM><DEFINITION>Prothese/Orthese der Beine</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>FAHRZEUGANPASSUNGEN</P></TI></TITLE><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>10.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Schaltung</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>10.02.</TERM><DEFINITION>Automatische Wahl des Getriebegangs</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>10.04.</TERM><DEFINITION>Angepasste Schalteinrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>15.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Kupplung</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>15.01.</TERM><DEFINITION>Angepasstes Kupplungspedal</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>15.02.</TERM><DEFINITION>Handkupplung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>15.03.</TERM><DEFINITION>Automatische Kupplung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>15.04.</TERM><DEFINITION>Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Bremsvorrichtungen</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>20.01.</TERM><DEFINITION>Angepasstes Bremspedal</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.03.</TERM><DEFINITION>Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.04.</TERM><DEFINITION>Bremspedal mit Gleitschiene</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.05.</TERM><DEFINITION>Bremspedal (Kipppedal)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.06.</TERM><DEFINITION>Mit der Hand betätigte Bremse</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.07.</TERM><DEFINITION>Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.</P></NOTE> (z. B.: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>20.07(300N)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.09.</TERM><DEFINITION>Angepasste Feststellbremse</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.12.</TERM><DEFINITION>Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.13.</TERM><DEFINITION>Mit dem Knie betätigte Bremse</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>20.14.</TERM><DEFINITION>Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Beschleunigungsvorrichtung</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>25.01.</TERM><DEFINITION>Angepasstes Gaspedal</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.03.</TERM><DEFINITION>Gaspedal (Kipppedal)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.04.</TERM><DEFINITION>Handgas</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='22'?><DLIST.ITEM><TERM>25.05.</TERM><DEFINITION>Mit dem Knie betätigter Gashebel</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.06.</TERM><DEFINITION>Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.08.</TERM><DEFINITION>Gaspedal links</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>25.09.</TERM><DEFINITION>Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>31.</TERM><DEFINITION><P>Anpassungen und Sicherungen der Pedale</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>31.01.</TERM><DEFINITION>Extrasatz Parallelpedale</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>31.02.</TERM><DEFINITION>Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>31.03.</TERM><DEFINITION>Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>31.04.</TERM><DEFINITION>Bodenerhöhung</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>32.</TERM><DEFINITION><P>Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>32.01.</TERM><DEFINITION>Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>32.02.</TERM><DEFINITION>Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>33.</TERM><DEFINITION><P>Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>33.01.</TERM><DEFINITION>Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>33.02.</TERM><DEFINITION>Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>35.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>35.02.</TERM><DEFINITION>Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>35.03.</TERM><DEFINITION>Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>35.04.</TERM><DEFINITION>Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>35.05.</TERM><DEFINITION>Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Lenkung</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>40.01.</TERM><DEFINITION>Lenkung mit maximaler Kraft von … N<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.</P></NOTE> (z. B.: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>40.01(140N)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='23'?><DLIST.ITEM><TERM>40.05.</TERM><DEFINITION>Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.06.</TERM><DEFINITION>Angepasste Position des Lenkrads</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.09.</TERM><DEFINITION>Fußlenkung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.11.</TERM><DEFINITION>Assistenzeinrichtung am Lenkrad</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.14.</TERM><DEFINITION>Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>40.15.</TERM><DEFINITION>Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>42.</TERM><DEFINITION><P>Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>42.01.</TERM><DEFINITION>Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>42.03.</TERM><DEFINITION>Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>42.05.</TERM><DEFINITION>Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.</TERM><DEFINITION><P>Sitzposition des Fahrzeugführers</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>43.01.</TERM><DEFINITION>Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.02.</TERM><DEFINITION>Der Körperform angepasster Sitz</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.03.</TERM><DEFINITION>Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.04.</TERM><DEFINITION>Führersitz mit Armlehne</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.06.</TERM><DEFINITION>Angepasster Sicherheitsgurt</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>43.07.</TERM><DEFINITION>Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.</TERM><DEFINITION><P>Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>44.01.</TERM><DEFINITION>Einzeln gesteuerte Bremsen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.02.</TERM><DEFINITION>Angepasste Vorderradbremse</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.03.</TERM><DEFINITION>Angepasste Hinterradbremse</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.04.</TERM><DEFINITION>Angepasste Beschleunigungsvorrichtung</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.08.</TERM><DEFINITION>Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.09.</TERM><DEFINITION>Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.</P></NOTE> (z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>44.09(140N)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='24'?><DLIST.ITEM><TERM>44.10.</TERM><DEFINITION>Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.</P></NOTE> (z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>44.10(240N)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.11.</TERM><DEFINITION>Angepasste Fußraste</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>44.12.</TERM><DEFINITION>Angepasster Handgriff</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>45.</TERM><DEFINITION>Kraftrad nur mit Seitenwagen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>46.</TERM><DEFINITION>Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>47.</TERM><DEFINITION>Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>50.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST><P>In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>a</TERM><DEFINITION>links</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>b</TERM><DEFINITION>rechts</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>c</TERM><DEFINITION>Hand</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>d</TERM><DEFINITION>Fuß</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>e</TERM><DEFINITION>Mitte</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>f</TERM><DEFINITION>Arm</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>g</TERM><DEFINITION>Daumen</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG</P></TI></TITLE><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>61.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>62.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>63.</TERM><DEFINITION>Fahren ohne Beifahrer</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>64.</TERM><DEFINITION>Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>65.</TERM><DEFINITION>Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>66.</TERM><DEFINITION>Ohne Anhänger</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>67.</TERM><DEFINITION>Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>68.</TERM><DEFINITION>Kein Alkohol</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>69.</TERM><DEFINITION>Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>69<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>69(<DATE ISO="20160101">01.01.2016</DATE>)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE</P></TI></TITLE><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>70.</TERM><DEFINITION>Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>70.0123456789.NL<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='25'?><DLIST.ITEM><TERM>71.</TERM><DEFINITION>Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>71.987654321.HR<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>73.</TERM><DEFINITION>Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>78.</TERM><DEFINITION>Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.</TERM><DEFINITION><P>(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>79.01.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.02.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.03.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.04.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.05.</TERM><DEFINITION>Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>79.06.</TERM><DEFINITION>Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg übersteigt</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>80.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>81.</TERM><DEFINITION>Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>95.</TERM><DEFINITION>Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>95(01.01.12)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>)</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>96.</TERM><DEFINITION>Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als <FT TYPE="NUMBER">3500</FT> kg, jedoch nicht mehr als <FT TYPE="NUMBER">4250</FT> kg beträgt</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>97.</TERM><DEFINITION>Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom <DATE ISO="19851220">20. Dezember 1985</DATE> über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19851231" NO.OJ="370" PAGE.FIRST="8">ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></GR.SEQ></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>—</PREFIX><TERM>Codes 100 und darüber</TERM><DEFINITION>nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></P><P>Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;</P><?CLG.MDFC ID="C007001M001000" IDREF="O007001M001000"?><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='26'?><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.</TXT><P>Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;</P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:5;DA:4" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;</TXT><?CLG.MDFO ID="O004001M003000" IDREF="C004001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0022" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PR:A;PT:5;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><P>Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;</P><?CLG.MDFC ID="C004001M003000" IDREF="O004001M003000"?></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>auf dem <?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:5;DA:5" MOD.LEVEL="1"?>Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union<?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?> muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.</TXT><P>Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.</P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='27'?><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Seite 1</HT></P></TI></TITLE><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2011314DE.01003401.tif" TYPE="TIFF"/></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Seite 2</HT></P></TI></TITLE><P><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2011314DE.01003402.tif" TYPE="TIFF"/></P></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011L0094" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>BELGISCHER FÜHRERSCHEIN (als Beispiel)</P></TI></TITLE><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2006403DE.01003701.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="OTHER" FILEREF="L_2006403DE.01003702.tif" TYPE="TIFF"/></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='28'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach</P></ITEM><ITEM><P>einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.</P></ITEM></LIST><P>Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.</P><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>PRÜFUNG DER KENNTNISSE</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Form</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.</P><P>Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.1.</NO.P><TXT>Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>2.1.1.</NO.P><TXT>Straßenverkehrsvorschriften:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>insbesondere Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.2.</NO.P><TXT>Fahrzeugführer:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;</P></ITEM><ITEM><P>die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln sowie die Auswirkungen von Gemüts- und Ermüdungszuständen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M001000" IDREF="C006001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0085" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>2.1.3.</NO.P><TXT>Straße:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;</P></ITEM><ITEM><P>Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;</P></ITEM><ITEM><P>Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;</P></ITEM><ITEM><P>sicheres Fahren in Straßentunneln;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M001000" IDREF="O006001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>2.1.4.</NO.P><TXT>Andere Verkehrsteilnehmer:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;</P></ITEM><?PAGE NO='29'?><ITEM><P>Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.5.</NO.P><TXT>Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;</P></ITEM><ITEM><P>allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;</P></ITEM><ITEM><P>die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der beförderten Personen betreffende Faktoren;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.6.</NO.P><TXT>Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.7.</NO.P><TXT>Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.8.</NO.P><TXT>Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.1.9.</NO.P><TXT>Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>3.1.1.</NO.P><TXT>Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.1.2.</NO.P><TXT>deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.1.3.</NO.P><TXT>Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.1.4.</NO.P><TXT>Mechanische Zusammenhänge, die — wie oben dargelegt — für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><?CLG.MDFO ID="O003001M010000" IDREF="C003001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>4.1.1.</NO.P><TXT>Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060315">15. März 2006</DATE> zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060411" NO.OJ="102" PAGE.FIRST="1">ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M010000" IDREF="O003001M010000"?><?PAGE NO='30'?><ITEM><NP><NO.P>4.1.2.</NO.P><TXT>Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.3.</NO.P><TXT>Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.4.</NO.P><TXT>Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.5.</NO.P><TXT>Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.6.</NO.P><TXT>Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.7.</NO.P><TXT>Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.8.</NO.P><TXT>Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.9.</NO.P><TXT>Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut, …), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.1.10.</NO.P><TXT>Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen, …) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><?CLG.MDFO ID="O003001M011000" IDREF="C003001M011000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><NP><NO.P>4.1a.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigt, davon befreien, Kenntnisse in den unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3. aufgeführten Sachgebieten nachweisen zu müssen.</TXT></NP><?CLG.MDFC ID="C003001M011000" IDREF="O003001M011000"?><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>4.2.1.</NO.P><TXT>Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.2.</NO.P><TXT>Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.3.</NO.P><TXT>Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.4.</NO.P><TXT>Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.5.</NO.P><TXT>Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.6.</NO.P><TXT>Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='31'?><ITEM><NP><NO.P>4.2.7.</NO.P><TXT>Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.2.8.</NO.P><TXT>Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Fahrzeug und Ausrüstung</TXT></NP></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O003001M012000" IDREF="C003001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Fahrzeuggetriebe</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><NO.GR.SEQ>5.1.1.</NO.GR.SEQ><P>Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus.</P><P>Unter einem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Fahrzeug mit Handschaltgetriebe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><NO.GR.SEQ>5.1.2.</NO.GR.SEQ><P>Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1.1. nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.</P><P>Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1.3 in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O011001M001000" IDREF="C011001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020L0612" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.1.3.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E gemäß Nummer 5.1.2 keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu vermerken ist, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein hat, der mit einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe für mindestens eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E erworben wurde, und wenn er während der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die unter Nummer 8.4 beschriebenen Fahrübungen absolviert hat.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C011001M001000" IDREF="O011001M001000"?></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M012000" IDREF="O003001M012000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M013000" IDREF="C003001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:4;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm<HT TYPE="SUP">3</HT> tolerieren.</TXT><?CLG.MDFC ID="C003001M013000" IDREF="O003001M013000"?><P><?CLG.MDFO ID="O003001M014000" IDREF="C003001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:4;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse A1:</P></TI></TITLE><P>Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.</P><P>Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm<HT TYPE="SUP">3</HT> haben.</P><P>Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse A2:</P></TI></TITLE><P>Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.</P><?PAGE NO='32'?><?CLG.MDFO ID="O011001M002000" IDREF="C011001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020L0612" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><P>Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 250 cm<HT TYPE="SUP">3</HT> haben.</P><?CLG.MDFC ID="C011001M002000" IDREF="O011001M002000"?><P>Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse A</P></TI></TITLE><P>Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren.</P><P>Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm<HT TYPE="SUP">3</HT> haben.</P><P>Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen<?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0047" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?>.<?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?></P><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0047" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><P>Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Krafträdern der Klasse A mit einer Leermasse unter 180 kg bzw. mit einer Motorleistung von mindestens 40 kW, jedoch unter 50 kW, bis spätestens <DATE ISO="20181231">31. Dezember 2018</DATE> gestatten;</P><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M014000" IDREF="O003001M014000"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse B:</P></TI></TITLE><P>Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse BE:</P></TI></TITLE><P>Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse B1:</P></TI></TITLE><P>Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O003001M015000" IDREF="C003001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:4;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse C:</P></TI></TITLE><P>Fahrzeuge der Klasse C mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">12000</FT> kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">10000</FT> kg zu verwenden;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse CE:</P></TI></TITLE><P>Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässige Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">20000</FT> kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">15000</FT> kg zu verwenden;</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M015000" IDREF="O003001M015000"?><?PAGE NO='33'?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse C1:</P></TI></TITLE><P>Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">4000</FT> kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse C1E:</P></TI></TITLE><P>Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">1250</FT> kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse D:</P></TI></TITLE><P>Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse DE:</P></TI></TITLE><P>Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">1250</FT> kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse D1:</P></TI></TITLE><P>Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">4000</FT> kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Klasse D1E:</P></TI></TITLE><P>Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens <FT TYPE="NUMBER">1250</FT> kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;</P><P>Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom <DATE ISO="20000914">14. September 2000</DATE> zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000921" NO.OJ="237" PAGE.FIRST="45">ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> umgesetzt.</P></GR.SEQ></P></NP></GR.SEQ><?PAGE NO='34'?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.1.</NO.P><TXT>Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>6.1.1.</NO.P><TXT>ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.1.2.</NO.P><TXT>stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.2.</NO.P><TXT>Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>6.2.1.</NO.P><TXT>das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen;</TXT></NP><NP><NO.P>6.2.2.</NO.P><TXT>das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen;</TXT></NP><NP><NO.P>6.2.3.</NO.P><TXT>mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;</TXT></NP><NP><NO.P>6.2.4.</NO.P><TXT>mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;</TXT></NP><NP><NO.P>6.2.5.</NO.P><TXT>Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.</TXT><P>Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.3.</NO.P><TXT>Verhaltensweisen im Verkehr</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>6.3.1.</NO.P><TXT>anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.3.2.</NO.P><TXT>auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.3.3.</NO.P><TXT>fahren in Kurven;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.3.4.</NO.P><TXT>an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.3.5.</NO.P><TXT>Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.3.6.</NO.P><TXT>Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='35'?><ITEM><NP><NO.P>6.3.7.</NO.P><TXT>überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M003000" IDREF="C006001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0085" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>6.3.8.</NO.P><TXT>Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M003000" IDREF="O006001M003000"?><ITEM><NP><NO.P>6.3.9.</NO.P><TXT>beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.1.</NO.P><TXT>Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.1.1.</NO.P><TXT>die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.1.2.</NO.P><TXT>die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.1.3.</NO.P><TXT>überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.1.4.</NO.P><TXT>den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.1.5.</NO.P><TXT>Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.1.6.</NO.P><TXT>den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.2.</NO.P><TXT>Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind</TXT></NP></TI></TITLE><P>Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.2.1.</NO.P><TXT>in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.2.2.</NO.P><TXT>unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.2.3.</NO.P><TXT>das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.2.4.</NO.P><TXT>das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.3.</NO.P><TXT>Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>7.3.1.</NO.P><TXT>den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;</TXT></NP><?PAGE NO='36'?><NP><NO.P>7.3.2.</NO.P><TXT>rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;</TXT></NP><NP><NO.P>7.3.3.</NO.P><TXT>zum Be- oder Entladen sicher parken.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.4.</NO.P><TXT>Verhaltensweisen im Verkehr</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.4.1.</NO.P><TXT>anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.2.</NO.P><TXT>auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.3.</NO.P><TXT>fahren in Kurven;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.4.</NO.P><TXT>an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.5.</NO.P><TXT>Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.6.</NO.P><TXT>Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.4.7.</NO.P><TXT>überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M004000" IDREF="C006001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0085" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>7.4.8.</NO.P><TXT>Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M004000" IDREF="O006001M004000"?><ITEM><NP><NO.P>7.4.9.</NO.P><TXT>beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.1.</NO.P><TXT>Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>8.1.1.</NO.P><TXT>die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.1.2.</NO.P><TXT>die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.1.3.</NO.P><TXT>den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M016000" IDREF="C003001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>8.1.4.</NO.P><TXT>die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Räder, der Radmuttern, der Schmutzfänger, der Windschutzscheibe, der Fenster, der Scheibenwischer und der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; die Instrumententafel einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und verwenden. Letzteres gilt nicht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1 oder der Klasse C1E berechtigt, das nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M016000" IDREF="O003001M016000"?><ITEM><NP><NO.P>8.1.5.</NO.P><TXT>den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='37'?><ITEM><NP><NO.P>8.1.6.</NO.P><TXT>Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladevorrichtung (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine (wenn vorhanden) Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.1.7.</NO.P><TXT>den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.1.8.</NO.P><TXT>Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, den Notausstieg, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.1.9.</NO.P><TXT>lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ).</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.2.</NO.P><TXT>Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>8.2.1.</NO.P><TXT>den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (d.h. nicht in einer Linie) (nur für die Klassen CE, C1E, DE und D1E);</TXT></NP><NP><NO.P>8.2.2.</NO.P><TXT>rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;</TXT></NP><NP><NO.P>8.2.3.</NO.P><TXT>zum Be- oder Entladen sicher an einer Laderampe/-plattform oder einer ähnlichen Einrichtung parken (nur für die Klassen C, CE, C1 und C1E);</TXT></NP><NP><NO.P>8.2.4.</NO.P><TXT>parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E).</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.3.</NO.P><TXT>Verhaltensweisen im Verkehr</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>8.3.1.</NO.P><TXT>anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.2.</NO.P><TXT>auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.3.</NO.P><TXT>fahren in Kurven;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.4.</NO.P><TXT>an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.5.</NO.P><TXT>Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.6.</NO.P><TXT>Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.3.7.</NO.P><TXT>überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O006001M005000" IDREF="C006001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0085" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:e" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>8.3.8.</NO.P><TXT>Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M005000" IDREF="O006001M005000"?><ITEM><NP><NO.P>8.3.9.</NO.P><TXT>beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><?PAGE NO='38'?><?CLG.MDFO ID="O003001M017000" IDREF="C003001M017000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.4.</NO.P><TXT>Sichere und energieeffiziente Fahrweise</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>8.4.1.</NO.P><TXT>Annahme einer Fahrweise, durch die die Sicherheit gewährleistet und Kraftstoffverbrauch und Emissionen beim Beschleunigen, Verlangsamen, in der Steigung und im Gefälle reduziert werden, wenn nötig durch manuelle Gangwahl.</TXT></NP></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C003001M017000" IDREF="O003001M017000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>9.1.</NO.P><TXT>Bei jeder der genannten Verkehrssituationen wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Bedienvorrichtungen des Fahrzeugs ist; darüber hinaus muss er seine Fähigkeit nachweisen, im Straßenverkehr sicher ein Fahrzeug führen zu können. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Fahrfehler oder gefährliche Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, führen — unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht — zum Nichtbestehen der Prüfung. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu Ende zu führen ist.</TXT><P>Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.</P></NP><NP><NO.P>9.2.</NO.P><TXT>Fahrprüfer achten während ihrer Einschätzung besonders darauf, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer sollte dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen. Dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Bewerber sollte auch vorausschauend fahren.</TXT></NP><NP><NO.P>9.3.</NO.P><TXT>Die Fahrprüfer bewerten außerdem folgende Verhaltensweisen des Bewerbers:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>9.3.1.</NO.P><TXT>Gebrauch der Bedienvorrichtungen des Fahrzeuges: richtige Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopfstützen, des Sitzes, der Scheinwerfer, Leuchten und sonstigen Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden), der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten beherrschen; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung berücksichtigen (nur für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, DE und D1E); den Komfort der Passagiere berücksichtigen (nur für die Klassen D, DE, D1 und D1E) (kein schnelles Beschleunigen, ruhiges Fahren und kein scharfes Bremsen);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M018000" IDREF="C003001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32012L0036" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:II;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>9.3.2.</NO.P><TXT>Sparsames, sicheres und energieeffizientes Fahren, unter Berücksichtigung der Drehzahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E);</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M018000" IDREF="O003001M018000"?><ITEM><NP><NO.P>9.3.3.</NO.P><TXT>Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.4.</NO.P><TXT>Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='39'?><ITEM><NP><NO.P>9.3.5.</NO.P><TXT>Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr, in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Straße;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.6.</NO.P><TXT>Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.7.</NO.P><TXT>Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und gegebenenfalls an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit gleichartiger Verkehrsteilnehmer anpassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.8.</NO.P><TXT>Ampeln, Verkehrsschilder und andere Hinweise: richtiges Verhalten an Ampeln; Anweisungen von Verkehrspolizisten befolgen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.9.</NO.P><TXT>Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.3.10.</NO.P><TXT>Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausschauendes Fahren; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Klassen C, CE, D und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Klassen C, CE, D und DE).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Prüfungsdauer</TXT></NP></TI></TITLE><P>Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A1, A2, B, B1 und BE und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Begrüßung und den Empfang des Bewerbers, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung ist, die speziellen Fahrmanöver und die Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Prüfungsort</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Prüfungsteil zur Beurteilung der speziellen Fahrmanöver darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Straßen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (Wohngebiete, Gebiete mit Beschränkung auf 30 km/h und 50 km/h, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten, die angetroffen werden können, zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Führer eines beliebigen Kraftfahrzeugs muss zu jeder Zeit die unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen aufweisen, um in der Lage zu sein,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;</P></ITEM><?PAGE NO='40'?><ITEM><P>sein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen, um keine gefährlichen Situationen zu verursachen und angemessen zu reagieren, wenn solche Situationen eintreten;</P></ITEM><ITEM><P>die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;</P></ITEM><ITEM><P>die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an seinem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;</P></ITEM><ITEM><P>alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (z.B. Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.), zu berücksichtigen, damit er im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleibt;</P></ITEM><ITEM><P>durch rücksichtsvolles Verhalten zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.</P></ITEM></LIST><P>Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen Fahrer, die ihre unter den Nummern 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nicht mehr aufweisen, sie wiedererlangen können und weiterhin ein Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.</P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='41'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.1.</NO.P><TXT>Gruppe 1:</TXT><P>Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>1.2.</NO.P><TXT>Gruppe 2:</TXT><P>Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>1.3.</NO.P><TXT>Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN</P></TI></TITLE><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Gruppe 1:</TXT><P>Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.</P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Gruppe 2:</TXT><P>Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.</P></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.</TXT></NP></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0113" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:III;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SEHVERMÖGEN</P></TI></TITLE><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.</TXT><P>Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung der Fahrerlaubnis <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>in Ausnahmefällen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren.</P></NP><?PAGE NO='42'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 1:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>6.1</NO.P><TXT>Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben.</TXT><P>Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. <?CLG.MDFO ID="O010001M001000" IDREF="C010001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0933" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.<?CLG.MDFC ID="C010001M001000" IDREF="O010001M001000"?></P><P>Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen wird.</P></NP><NP><NO.P>6.2</NO.P><TXT>Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1. genannten Anforderungen genügt.</TXT></NP><NP><NO.P>6.3</NO.P><TXT>Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 2:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>6.4</NO.P><TXT>Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.</TXT><P>Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. <?CLG.MDFO ID="O010001M002000" IDREF="C010001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L0933" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?>Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.<?CLG.MDFC ID="C010001M002000" IDREF="O010001M002000"?></P><P>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.</P><P>Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z. B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>HÖRVERMÖGEN</P></TI></TITLE><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO='43'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>BEWEGUNGSBEHINDERTE</P></TI></TITLE><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>8.1.</NO.P><TXT>Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.</TXT></NP><NP><NO.P>8.2.</NO.P><TXT>Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.</TXT><P>Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>8.3.</NO.P><TXT>Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O008001M001000" IDREF="C008001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016L1106" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>HERZ-KREISLAUF-ERKRANKUNGEN</P></TI></TITLE><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.</TXT></NP><NP><NO.P>9.1.</NO.P><TXT>Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen Fahrerlaubnisse nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmäßige medizinische Bewertung erfolgt:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bradykarde Herzrhythmusstörungen: Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden ventrikulären Tachykardien (VT) (gilt für Gruppe 1 und 2), oder</P></ITEM><ITEM><P>polymorphen nichtanhaltenden VT, anhaltenden ventrikulären Tachykardien oder mit Indikation für einen Defibrillator (gilt nur für Gruppe 2);</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='44'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT>signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT>maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5,5 cm (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT>Herzversagen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>New York Heart Association (NYHA) Stadien I, II, III (gilt nur für Gruppe 1),</P></ITEM><ITEM><P>NYHA Stadien I und II, vorausgesetzt, die linksventrikuläre Ejektionsfraktion beträgt mindestens 35 % (gilt nur für Gruppe 2);</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT>Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT>herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT>Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT>maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT>Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>u)</NO.P><TXT>angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>w)</NO.P><TXT>Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>9.2.</NO.P><TXT>Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Fahrerlaubnisse für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='45'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>periphere Gefäßerkrankung — thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Herzversagen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>NYHA Stadium IV (gilt nur für Gruppe 1),</P></ITEM><ITEM><P>NYHA Stadium III und IV (gilt nur für Gruppe 2),</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; außer für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>strukturelle und elektrische Kardiomyopathien — hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen: Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und 2).</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Fahrerlaubnisse können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmäßige ärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.</P></NP><NP><NO.P>9.3.</NO.P><TXT>Sonstige Kardiomyopathien</TXT><P>Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.</P></NP><NP><NO.P>9.4.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können die Erteilung oder Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Bewerber oder Fahrer mit anderen Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschränken.</TXT></NP></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C008001M001000" IDREF="O008001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0113" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:III;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ZUCKERKRANKHEIT</P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>In den nachfolgenden Absätzen bedeutet <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>schwere Hypoglykämie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>wiederholte Hypoglykämie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten.</TXT></NP><?PAGE NO='46'?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 1:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.1</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf eine Fahrerlaubnis erteilt werden, und ihre Fahrerlaubnis darf erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden sollte ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte.</TXT></NP><?CLG.MDFO ID="O008001M002000" IDREF="C008001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016L1106" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><NP><NO.P>10.2</NO.P><TXT>Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.</TXT><P>Fahrerlaubnisse werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.</P><P>Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmäßige ärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird eine Fahrerlaubnis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.</P><P>Fahrerlaubnisse können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmäßige ärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.</P></NP><?CLG.MDFC ID="C008001M002000" IDREF="O008001M002000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 2:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>10.3</NO.P><TXT>Die Erteilung bzw. Erneuerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) sollten die folgenden Kriterien gelten:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>In den letzten 12 Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein;</P></ITEM><ITEM><P>es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;</P></ITEM><ITEM><P>der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden;</P></ITEM><ITEM><P>der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;</P></ITEM><ITEM><P>es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschließen.</P></ITEM></LIST></P><P>Außerdem sollte die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 3 Jahre nicht überschreiten darf.</P></NP><NP><NO.P>10.4</NO.P><TXT>Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O006001M006000" IDREF="C006001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0085" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS UND OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS</P></TI></TITLE><NP><NO.P>11.1.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.</TXT><?PAGE NO='47'?><P>Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>OBSTRUKTIVES SCHLAFAPNOE-SYNDROM</P></TI></TITLE><NP><NO.P>11.2.</NO.P><TXT>In den folgenden Abschnitten entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.</TXT></NP><NP><NO.P>11.3.</NO.P><TXT>Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an eine anerkannte ärztliche Stelle weiterverwiesen, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.</TXT></NP><NP><NO.P>11.4.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das Gutachten einer anerkannten ärztlichen Stelle bestätigt wird, kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>11.5.</NO.P><TXT>Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C006001M006000" IDREF="O006001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0113" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:III;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>EPILEPSIE</P></TI></TITLE><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.</TXT><P>Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.</P><P>Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, sollte vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind.</P><P>Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, so dass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies sollte durch einen Neurologen erfolgen.</P></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 1:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>12.1</NO.P><TXT>Die Fahrerlaubnis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 sollte der Überprüfung unterliegen, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.</TXT><P>Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung einer bedingungslosen Fahrerlaubnis nicht. Die ausstellende Behörde sollte unterrichtet werden.</P></NP><?PAGE NO='48'?><NP><NO.P>12.2</NO.P><TXT>Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens (Beurteilung ggf. im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität)) individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>12.3</NO.P><TXT>Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.</TXT></NP><NP><NO.P>12.4</NO.P><TXT>Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.</TXT></NP><NP><NO.P>12.5</NO.P><TXT>Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>12.6</NO.P><TXT>Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Epilepsie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>).</TXT></NP><NP><NO.P>12.7</NO.P><TXT>Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Epilepsie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>).</TXT></NP><NP><NO.P>12.8</NO.P><TXT>Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>12.9</NO.P><TXT>Nach chirurgischer Epilepsietherapie: siehe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Epilepsie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Gruppe 2:</HT></P></TI></TITLE><NP><NO.P>12.10</NO.P><TXT>Der Bewerber sollte während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.</TXT></NP><?PAGE NO='49'?><NP><NO.P>12.11</NO.P><TXT>Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.</TXT><P>Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko sollten so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen können, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung sollte ggf. (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III erfolgen.</P></NP><NP><NO.P>12.12</NO.P><TXT>Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.</TXT></NP><NP><NO.P>12.13</NO.P><TXT>Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen.</TXT></NP><NP><NO.P>12.14</NO.P><TXT>Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von 10 Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>juveniler Epilepsie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/>.</TXT><P>Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.</P></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>GEISTIGE STÖRUNGEN</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>13.1.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,</P></ITEM><ITEM><P>an erheblichem Schwachsinn,</P></ITEM><ITEM><P>an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung</P></ITEM></LIST></P><P>leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>13.2.</NO.P><TXT>Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='50'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>ALKOHOL</P></TI></TITLE><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>14.1.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.</TXT><P>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.</P></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>14.2.</NO.P><TXT>Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>DROGEN UND ARZNEIMITTEL</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Missbrauch</TXT><P>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.</P></NP><P>Regelmäßige Einnahme</P><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15.1.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15.2.</NO.P><TXT>Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>NIERENERKRANKUNGEN</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>16.1.</NO.P><TXT>Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>16.2.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='51'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 1:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>17.1.</NO.P><TXT>Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Gruppe 2:</P></TI></TITLE><NP><NO.P>17.2.</NO.P><TXT>Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='52'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN PERSONEN, DIE PRAKTISCHE FAHRPRÜFUNGEN ABNEHMEN</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>1.1.</NO.P><TXT>Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.</TXT></NP><NP><NO.P>1.2.</NO.P><TXT>Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.</TXT></NP><NP><NO.P>1.3.</NO.P><TXT>Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>der Theorie des Fahrverhaltens;</P></ITEM><ITEM><P>der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung;</P></ITEM><ITEM><P>der Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen;</P></ITEM><ITEM><P>der Anforderungen an die Fahrprüfung;</P></ITEM><ITEM><P>der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien;</P></ITEM><ITEM><P>der Theorie und Praxis der Bewertung;</P></ITEM><ITEM><P>des defensiven Fahrens.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>1.4.</NO.P><TXT>Bewertungsfähigkeiten:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen;</P></ITEM><ITEM><P>die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen;</P></ITEM><ITEM><P>das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern;</P></ITEM><ITEM><P>die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung;</P></ITEM></LIST></P></ITEM><ITEM><P>rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten;</P></ITEM><ITEM><P>vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien;</P></ITEM><ITEM><P>rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>1.5.</NO.P><TXT>Persönliche Fahrfähigkeiten:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.</P></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO='53'?><NP><NO.P>1.6.</NO.P><TXT>Qualität der Dienstleistung:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Festlegung und Vermittlung, worauf sich der Bewerber in der Prüfung einzustellen hat;</P></ITEM><ITEM><P>klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Bewerber einzugehen ist;</P></ITEM><ITEM><P>klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;</P></ITEM><ITEM><P>nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>1.7.</NO.P><TXT>Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen;</P></ITEM><ITEM><P>Kenntnisse der Ladungssicherung.</P></ITEM><ITEM><P>Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>1.8.</NO.P><TXT>Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Allgemeine Bedingungen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.1.</NO.P><TXT>Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom <DATE ISO="19850716">16. Juli 1985</DATE> über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19850731" NO.OJ="199" PAGE.FIRST="56">ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> abgeschlossen haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.2.</NO.P><TXT>Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder</P></ITEM><?PAGE NO='54'?><ITEM><P>den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.3.</NO.P><TXT>Äquivalenzen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.3.1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.3.2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.</TXT></NP><NP><NO.P>2.3.3.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Grundqualifikation</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT>Grundausbildung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.1.1.</NO.P><TXT>Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.</TXT></NP><NP><NO.P>3.1.2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.2.</NO.P><TXT>Prüfungen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>3.2.1.</NO.P><TXT>Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen.</TXT></NP><NP><NO.P>3.2.2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 — insbesondere der Nummer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.</TXT></NP><NP><NO.P>3.2.3.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.1.</NO.P><TXT>Qualitätssicherung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.1.1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.</TXT></NP><?PAGE NO='55'?><NP><NO.P>4.1.2.</NO.P><TXT>Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.</TXT></NP><NP><NO.P>4.1.3.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.</TXT></NP><NP><NO.P>4.1.4.</NO.P><TXT>Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.</TXT></NP><NP><NO.P>4.1.5.</NO.P><TXT>Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.2.</NO.P><TXT>Regelmäßige Weiterbildung</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>4.2.1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um</P></ITEM><ITEM><P>die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen,</P></ITEM><ITEM><P>neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln,</P></ITEM><ITEM><P>dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;</P></ITEM><ITEM><P>einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um</P></ITEM><ITEM><P>die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.2.2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.3.</NO.P><TXT>Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.4.</NO.P><TXT>Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind.</TXT></NP><NP><NO.P>4.2.5.</NO.P><TXT>Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO='56'?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Erworbene Rechte</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>5.1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.</TXT></NP><NP><NO.P>5.2.</NO.P><TXT>Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.</TXT></NP></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='57'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI><STI><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 BUCHSTABE B ABSATZ 2 GENANNTEN FAHRZEUGKOMBINATIONEN</P></STI></TITLE><CONTENTS><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen und zu überwachen oder</P></ITEM><ITEM><P>für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d zu sorgen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.1</NO.P><TXT>Dauer der Fahrerschulung:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>mindestens 7 Stunden.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Inhalt der Fahrerschulung</TXT><P>Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Fahrzeugdynamik, Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), richtiges Beladen und Sicherheitszubehör;</P></ITEM></LIST></P><P>Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;</P></ITEM><ITEM><P>die für die Schulung verwendeten Fahrzeugkombinationen müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen</TXT></NP><P>Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='58'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VI</P></TI><STI><P>MINDESTANFORDERUNGEN AN FAHRERSCHULUNG UND FAHRPRÜFUNG FÜR KRAFTRÄDER DER KLASSE A (STUFENWEISER ZUGANG)</P></STI></TITLE><CONTENTS><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Schulung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen und zu überwachen oder</P></ITEM><ITEM><P>für die Abhaltung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu sorgen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>2.1</NO.P><TXT>Dauer der Fahrerschulung:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>mindestens 7 Stunden.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Inhalt der Fahrerschulung</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die Fahrerschulung erstreckt sich auf alle in Anhang II Nummer 6 aufgeführten Aspekte:</P></ITEM><ITEM><P>jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen;</P></ITEM><ITEM><P>die für die Schulung verwendeten Krafträder müssen der Klasse angehören, für die die Führerscheinbewerber eine Fahrerlaubnis erwerben möchten.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen</TXT></NP><P>Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='59'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VII</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil A</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN</P><P><HT TYPE="NORMAL">(siehe Artikel 17)</HT></P></TI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von 1994.</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 91/439/EWG des Rates<NOTE NOTE.REF="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910824" NO.OJ="237" PAGE.FIRST="1">ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 94/72/EG des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19941224" NO.OJ="337" PAGE.FIRST="86">ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 86</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 96/47/EG des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960917" NO.OJ="235" PAGE.FIRST="1">ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 97/26/EG des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19970607" NO.OJ="150" PAGE.FIRST="41">ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 2000/56/EG der Kommission</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000921" NO.OJ="237" PAGE.FIRST="45">ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030910" NO.OJ="226" PAGE.FIRST="4">ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Teil B</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ANWENDUNGSFRISTEN</P><P><HT TYPE="NORMAL">(siehe Artikel 17)</HT></P></TI></TITLE><TBL COLS="3" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Umsetzungsfrist</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Beginn der Anwendung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 91/439/EWG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="19940701">1. Juli 1994</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="19960701">1. Juli 1996</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 94/72/EG</CELL><CELL COL="2">-</CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="19950101">1. Januar 1995</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Entscheidung 96/427/EG</CELL><CELL COL="2">-</CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="19960716">16. Juli 1996</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 96/47/EG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="19960701">1. Juli 1996</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="19960701">1. Juli 1996</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 97/26/EG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="19980101">1. Januar 1998</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="19980101">1. Januar 1998</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 2000/56/EG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="20030930">30. September 2003</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="20030930">30. September 2003</DATE>, <DATE ISO="20080930">30. September 2008</DATE> (Anhang II, Nummer 6.2.5) und <DATE ISO="20130930">30. September 2013</DATE> (Anhang II, Nummer 5.2)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 2003/59/EG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="20060910">10. September 2006</DATE></CELL><CELL COL="3"><DATE ISO="20080910">10. September 2008</DATE> (Personenbeförderung) und <DATE ISO="20090910">10. September 2009</DATE> (Güterbeförderung)</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='60'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VIII</P></TI><STI><P>ENTSPRECHUNGSTABELLE</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0003"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie 91/439/EWG</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Vorliegende Richtlinie</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 1 Satz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 1 Satz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 1 Satz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 1 Satz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 1 Satz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a</CELL></ROW><?PAGE NO='61'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 1 Satz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 5 Satz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 5 Satz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b</CELL></ROW><?PAGE NO='62'?><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 1 Satz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><IE/></CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e</CELL></ROW><?PAGE NO='63'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absatz 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7a Absatz 1</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7a Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7b</CELL><CELL COL="2">Artikel 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 10</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8</CELL><CELL COL="2">Artikel 11</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9</CELL><CELL COL="2">Artikel 12</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 11</CELL><CELL COL="2">Artikel 14</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 15</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 16</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13</CELL><CELL COL="2">Artikel 17 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 17 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 18</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14</CELL><CELL COL="2">Artikel 19</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang I</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang Ia</CELL><CELL COL="2">Anhang I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang II</CELL><CELL COL="2">Anhang II</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang III</CELL><CELL COL="2">Anhang III</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang IV</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang V</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang VI</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>