<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20140630" CONSLEG.REF="2001L0024" DATE.LAST.MOD="20140612" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20140702"/><INFO.PROD PROD.DATE="20140630" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2001L0024DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20140702">20140702</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>125</NO.OJ><YEAR>2001</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20010505">20010505</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0010</NO.SEQ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>23</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>24</NO.CURRENT><YEAR>2001</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32001L0024</NO.CELEX><DATE ISO="20010404">20010404</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 4. April 2001</P><P>über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>173</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>190</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20140612">20140612</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0008</NO.SEQ><PAGE.FIRST>190</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>348</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>159</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>59</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0059</NO.CELEX><DATE ISO="20140515">20140515</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/59/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE></P><P>zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 4. April 2001</P><P>über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19851231" NO.OJ="356" PAGE.FIRST="55">ABl. C 356 vom 31.12.1985, S. 55</REF.DOC.OJ>, und</P><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19880208" NO.OJ="036" PAGE.FIRST="1">ABl. C 36 vom 8.2.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19861020" NO.OJ="263" PAGE.FIRST="13">ABl. C 263 vom 20.10.1986, S. 13</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19981030" NO.OJ="332" PAGE.FIRST="13">ABl. C 332 vom 30.10.1998, S. 13</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 1987 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19870413" NO.OJ="099" PAGE.FIRST="211">ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 211</REF.DOC.OJ>), bestätigt am 2. Dezember 1993 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19931220" NO.OJ="342" PAGE.FIRST="30">ABl. C 342 vom 20.12.1993, S. 30</REF.DOC.OJ>), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Juli 2000 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20001020" NO.OJ="300" PAGE.FIRST="13">ABl. C 300 vom 20.10.2000, S. 13</REF.DOC.OJ>) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. März 2001.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Nach den Zielen des Vertrags ist eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens in der ganzen Gemeinschaft durch Beseitigung aller Behinderungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft zu fördern.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Parallel zur Beseitigung dieser Behinderungen ist es angebracht, sich mit der Lage zu befassen, die sich im Fall von Schwierigkeiten in einem Kreditinstitut ergeben kann, insbesondere falls dieses Kreditinstitut Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten hat.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Diese Richtlinie fügt sich in den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen ein, der durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000526" NO.OJ="126" PAGE.FIRST="1">ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001027" NO.OJ="275" PAGE.FIRST="37">ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> geschaffen wurde. Daraus folgt, dass das Kreditinstitut und seine Zweigstellen während der Dauer ihrer Tätigkeit eine Einheit bilden, die der Aufsicht der zuständigen Behörden des Staates unterliegt, in dem die gemeinschaftsweit gültige Zulassung erteilt wurde.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Es wäre besonders unangebracht, auf diese Einheit, die das Kreditinstitut und seine Zweigstellen bilden, zu verzichten, wenn Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder ein Liquidationsverfahren zu eröffnen ist.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Mit der Annahme der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19940531" NO.OJ="135" PAGE.FIRST="5">ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, die das Prinzip der obligatorischen Mitgliedschaft von Kreditinstituten in einem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats eingeführt hat, ist die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren noch klarer zutage getreten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats muss die alleinige Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats übertragen werden. Da die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten schwierig ist, empfiehlt sich die Einführung der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats angeordneten Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und die Maßnahmen, die von den durch diese Behörden oder Gerichte mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Organen ergriffen werden, in allen Mitgliedstaaten wirksam werden; dazu gehören auch Maßnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben, sowie alle anderen Maßnahmen, die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Bestimmte Maßnahmen, insbesondere solche, die die interne Betriebsstruktur der Kreditinstitute oder die Rechte der Geschäftsführer bzw. der Aktionäre berühren, brauchen nicht Gegenstand dieser Richtlinie zu sein, um in den Mitgliedstaaten wirksam zu werden, sofern nach den Regeln des Internationalen Privatrechts das Recht des Herkunftsmitgliedstaats anwendbar ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Bestimmte Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur weiteren Erfüllung der Zulassungsbedingungen, werden bereits gemäß der Richtlinie 2000/12/EG gegenseitig anerkannt, sofern sie die vor dem Erlass dieser Maßnahmen bestehenden Rechte Dritter unberührt lassen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>In dieser Hinsicht gelten an der internen Betriebsstruktur des Kreditinstituts beteiligte Personen sowie dessen Geschäftsführer und Aktionäre in ihrer Eigenschaft als solche nicht als Dritte im Sinne dieser Richtlinie.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Eine öffentliche Bekanntmachung zur Unterrichtung Dritter über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist in den Mitgliedstaaten, in denen sich Zweigstellen befinden, notwendig, wenn diese Maßnahmen die Ausübung einiger ihrer Rechte beeinträchtigen könnten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger in Bezug auf ihre Möglichkeit, Rechtsbehelfe einzulegen, macht es erforderlich, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wahrnehmen können.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Es muss eine gewisse Koordinierung der Funktionen der Behörden oder Gerichte bei Sanierungsmaßnahmen und Verfahren zur Liquidation von in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befindlichen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft vorgesehen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Falls keine Sanierungsmaßnahmen getroffen werden oder diese gescheitert sind, müssen die in einer Krise befindlichen Kreditinstitute liquidiert werden. In diesem Fall sind Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung von Liquidationsverfahren und ihrer Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft vorzusehen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Die wichtige Aufgabe, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens wahrnehmen, kann nach Eröffnung der Liquidation zwecks ordnungsgemäßer Abwicklung des Liquidationsverfahrens weiter wahrgenommen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Die Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert, dass das Kreditinstitut nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität liquidiert wird, was die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sowie die Anerkennung ihrer Entscheidungen voraussetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität die gleichen Wirkungen wie im Herkunftsmitgliedstaat entfalten können müssen, sofern die Richtlinie nichts anderes vorsieht.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Die Ausnahme betreffend die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf bestimmte Verträge und Rechte beschränkt sich auf diese Wirkungen und gilt nicht für andere Aspekte der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten und die Festlegung ihrer Rangfolge sowie die Vorschriften für die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, für die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Die freiwillige Liquidation ist möglich, wenn das Kreditinstitut zahlungsfähig ist. Gegebenenfalls können jedoch die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats eine Sanierungsmaßnahme anordnen oder ein Liquidationsverfahren eröffnen, auch wenn zuvor bereits eine freiwillige Liquidation eingeleitet wurde.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Der Widerruf der Bankzulassung ist eine der notwendigen Folgen der Liquidation eines Kreditinstituts. Die Weiterführung bestimmter Tätigkeiten des Kreditinstituts sollte allerdings trotz dieses Widerrufs möglich sein, sofern dies für die Liquidation erforderlich oder angezeigt ist. Die Weiterführung der Tätigkeiten kann von dem Herkunftsmitgliedstaat allerdings von der Zustimmung und der Kontrolle durch seine zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Die individuelle Unterrichtung der bekannten Gläubiger ist ebenso wichtig wie die öffentliche Bekanntmachung, damit diese erforderlichenfalls die Anmeldung ihrer Forderungen oder deren Erläuterung innerhalb der gesetzten Fristen vornehmen können. Unzulässig ist dabei jede Benachteiligung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässigen Gläubiger aufgrund ihres Wohnsitzes oder der Art der Forderung. Die Gläubiger müssen während des Liquidationsverfahrens regelmäßig in geeigneter Form unterrichtet werden.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Ausschließlich für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, werden als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Herkunftsmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> der Mitgliedstaat der Zweigstelle und als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>zuständige Behörden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> sowie als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Behörden oder Gerichte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> diejenigen dieses Mitgliedstaats definiert.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(22)</NO.P><TXT>Wenn ein Kreditinstitut mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft Zweigstellen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, wird jede Zweigstelle bei der Anwendung dieser Richtlinie als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die Behörden oder Gerichte und die zuständigen Behörden sowie die Verwalter und Liquidatoren bemühen sich in diesem Fall um eine Abstimmung ihres Vorgehens.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(23)</NO.P><TXT>Zwar ist es wichtig, grundsätzlich festzulegen, dass für die verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist; es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass diese Wirkungen im Widerspruch zu den üblicherweise für die wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeiten des Kreditinstituts und seiner Zweigstellen in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften stehen können. Die Bezugnahme auf das Recht eines anderen Mitgliedstaats ist in bestimmten Fällen eine unerlässliche Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(24)</NO.P><TXT>Diese Abschwächung ist insbesondere notwendig, um die durch einen Arbeitsvertrag mit dem Kreditinstitut verbundenen Arbeitnehmer zu schützen und die Sicherheit der Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen zu gewährleisten sowie die Integrität der geregelten Märkte, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats funktionieren und auf denen Finanzinstrumente gehandelt werden, aufrechtzuerhalten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(25)</NO.P><TXT>Die im Rahmen eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems getätigten Transaktionen fallen unter die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980611" NO.OJ="166" PAGE.FIRST="45">ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(26)</NO.P><TXT>Die Annahme dieser Richtlinie stellt nicht die in der Richtlinie 98/26/EG enthaltenen Bestimmungen in Frage, denen zufolge ein Insolvenzverfahren die rechtliche Wirksamkeit von ordnungsgemäß in ein System eingebrachten Aufträgen oder die einem System gestellten dinglichen Sicherheiten nicht berührt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(27)</NO.P><TXT>Bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren ist die Bestellung einer Person vorgesehen, die mit der Durchführung dieser Maßnahmen oder Verfahren betraut wird. Die Anerkennung ihrer Bestellung und ihrer Befugnisse in allen anderen Mitgliedstaaten ist daher für die Durchführung der im Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Es muss allerdings festgelegt werden, innerhalb welcher Grenzen diese Person ihre Befugnisse außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats ausüben kann.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='6'?><CONSID><NP><NO.P>(28)</NO.P><TXT>Es müssen die Gläubiger geschützt werden, die mit dem Kreditinstitut vor der Anordnung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in vertraglicher Beziehung standen, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Vorschriften über die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit enthält und der Begünstigte der Rechtshandlung nachweisen kann, dass das für die Rechtshandlung maßgebliche Recht für diesen Fall keinen Rechtsbehelf gegen die betreffende Handlung vorsieht.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(29)</NO.P><TXT>Das Vertrauen von Dritterwerbern in den Inhalt von Registern oder Konten für bestimmte Vermögenswerte, die in diese Register oder Konten eingetragen sind, sowie generell das Vertrauen von Erwerbern unbeweglicher Gegenstände muss auch nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens oder der Anordnung einer Sanierungsmaßnahme geschützt werden. Dieses Vertrauen ist nur dadurch zu wahren, dass für die Wirksamkeit des Erwerbs das Recht des Belegenheitsstaats oder das Recht des Staates maßgeblich ist, unter dessen Aufsicht das Register oder Konto geführt wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(30)</NO.P><TXT>Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit ist abweichend von der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>lex concursus<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Für die Wirkungen der Maßnahmen oder des Verfahrens auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß der allgemeinen Vorschrift dieser Richtlinie das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(31)</NO.P><TXT>Es sollte vorgesehen werden, dass die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich — möglichst vor der Einleitung der betreffenden Maßnahme bzw. der Eröffnung des Verfahrens, ansonsten unmittelbar danach — von der Anordnung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens unterrichten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(32)</NO.P><TXT>Das Berufsgeheimnis im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 2000/12/EG ist ein wesentlicher Bestandteil aller Unterrichtungs- und Konsultationsverfahren. Es muss daher von allen an diesen Verfahren beteiligten zuständigen Behörden gewahrt werden, wohingegen für die Gerichte in diesem Punkt die sie betreffenden nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie findet Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichtete Zweigstellen im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2000/12/EG vorbehaltlich der dort in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen und Ausnahmen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft betreffen, finden nur Anwendung, wenn in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Zweigstellen dieses Kreditinstituts bestehen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0059" ACTIVE.LOC="AR:117;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130627" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="1">ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140515">15.Mai 2014</DATE> zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140612" NO.OJ="173" PAGE.FIRST="190">ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0059" ACTIVE.LOC="AR:117;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Herkunftsmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Aufnahmemitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Zweigstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Zuständige Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, oder eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Reorganisationsmaßnahmen;</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Verwalter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird,</P></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Behörden oder Gerichte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Sanierungsmaßnahmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Liquidator<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> jede Person oder Stelle, die von den Behörden oder Gerichten zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Liquidationsverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die der Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte unterstellten Vermögenswerte zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme abgeschlossen werden,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Geregelter Markt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE> über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140612" NO.OJ="173" PAGE.FIRST="349">ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>,</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Instrument<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>SANIERUNGSMASSNAHMEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Kreditinstitute mit Sitz in der Gemeinschaft</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Anwendbares Recht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.</ALINEA><?PAGE NO='9'?><ALINEA>Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.</ALINEA><ALINEA>Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats</STI.ART><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich — möglichst vor Einleitung dieser Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats</STI.ART><ALINEA>Halten die Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet für notwendig, so setzen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Bekanntmachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Kann die Durchführung der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 beschlossenen Sanierungsmaßnahmen die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen und können in dem Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die diese Maßnahme anordnet, eingelegt werden, so veröffentlichen die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> und in zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats einen Auszug aus der Entscheidung, um vor allem das rechtzeitige Einlegen der Rechtsbehelfe zu ermöglichen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der in Absatz 1 genannte Auszug aus der Entscheidung ist so rasch wie möglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes Aufnahmemitgliedstaats zu senden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht den Auszug spätestens zwölf Tage nach seiner Versendung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass die Maßnahme den Gläubigern, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesem Staat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den Behörden oder Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach den in Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten informiert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Steht den Gläubigern, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können die Gläubiger, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, dieses Recht nach den in Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten ebenfalls in Anspruch nehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zweigstellen von Kreditinstituten dritter Länder</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats einer Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft setzen die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, die in der jährlich im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> veröffentlichten Liste gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahme unverzüglich — möglichst vor Einleitung dieser Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, dessen Behörden oder Gerichte die Maßnahme anordnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte nach Absatz 1 bemühen sich um eine Abstimmung ihres Vorgehens.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='11'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>LIQUIDATIONSVERFAHREN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Kreditinstitute mit Sitz in der Gemeinschaft</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der anderen zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Allein die für die Liquidation zuständigen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens gegen ein Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden.</ALINEA><ALINEA>Eine Entscheidung zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch die Behörde oder das Gericht des Herkunftsmitgliedstaats wird im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens unverzüglich — möglichst vor Eröffnung dieses Verfahrens, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Anwendbares Recht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das Kreditinstitut wird nach den gesetzlichen Vorschriften, Regelungen und Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats liquidiert, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt insbesondere,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Kreditinstitut erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die jeweiligen Befugnisse des Kreditinstituts und des Liquidators,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Kreditinstituts auswirkt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Artikel 32,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='12'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>welche Forderungen gegen das Vermögen des Kreditinstituts anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Liquidationsverfahrens, insbesondere durch Vergleich,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>wer die Kosten des Liquidationsverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT>welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Anhörung der zuständigen Behörden vor einer freiwilligen Liquidation</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden vor jeder Entscheidung der satzungsgemäßen Organe eines Kreditinstituts über eine freiwillige Liquidation in der am besten geeigneten Form gehört.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die freiwillige Liquidation eines Kreditinstituts steht der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Widerruf der Zulassung eines Kreditinstituts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird gegen ein Kreditinstitut die Eröffnung des Liquidationsverfahrens beschlossen, ohne dass Sanierungsmaßnahmen getroffen wurden oder nachdem diese gescheitert sind, so wird die Zulassung dieses Kreditinstituts widerrufen; dabei ist insbesondere das Verfahren des Artikels 22 Absatz 9 der Richtlinie 2000/12/EG einzuhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 hindert die mit der Liquidation beauftragte(n) Person(en) nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Kreditinstituts weiterzubetreiben, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.</ALINEA><ALINEA>Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Tätigkeiten mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner zuständigen Behörden betrieben werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Bekanntmachung</STI.ART><ALINEA>Die Liquidatoren oder jede Behörde oder jedes Gericht veranlassen die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung der Liquidation durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaats.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der bekannten Gläubiger</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichtet die Behörde oder das Gericht des Herkunftsmitgliedstaats oder der Liquidator unverzüglich und einzeln die bekannten Gläubiger, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats sehen nicht vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. In diesem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Leistung</STI.ART><ALINEA>Wer an ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist und über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Liquidationsverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Liquidator dieses Verfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 13, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung gemäß Artikel 13, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Recht auf Anmeldung von Forderungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, einschließlich öffentlich-rechtlicher Gläubiger in den Mitgliedstaaten, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Forderungen aller Gläubiger, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichwertige Forderungen, die von den Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht eine Erläuterung der Forderung vorsieht, übersendet der Gläubiger eine Kopie der etwaigen Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Sprachen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unterrichtung nach den Artikeln 13 und 14 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats. Hierfür ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> oder, wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, mit den Worten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> überschrieben ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung (bzw. die Erläuterung) jedoch die Überschrift <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Anmeldung einer Forderung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> (bzw. <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Erläuterung einer Forderung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>) in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen. Ferner kann von dem Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in diese Amtssprache verlangt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger</STI.ART><ALINEA>Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Liquidation.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Kreditinstitute mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Zweigstellen von Kreditinstituten dritter Länder</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats einer Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft setzen die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, die in der jährlich im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> veröffentlichten Liste gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, auf jedem möglichen Wege von ihrer Entscheidung, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens unverzüglich — möglichst vor Eröffnung dieses Verfahrens, ansonsten unmittelbar danach — in Kenntnis. Diese Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des erstgenannten Aufnahmemitgliedstaats.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte, die die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft beschließen, unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten von der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und vom Widerruf der Zulassung.</ALINEA><ALINEA>Die Unterrichtung erfolgt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, der die Verfahrenseröffnung beschlossen hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behörden oder Gerichte nach Absatz 1 bemühen sich um eine Abstimmung ihres Vorgehens.</ALINEA><ALINEA>Die gegebenenfalls bestellten Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR SANIERUNGSMASSNAHMEN UND LIQUIDATIONSVERFAHREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte</STI.ART><ALINEA><P>Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Rechte an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Dingliche Rechte Dritter</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts — sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung —, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Verfahrenseröffnung nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Eigentumsvorbehalt</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Kreditinstitut, das eine Sache erwirbt, lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden oder das Verfahren eröffnet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Kreditinstitut, das eine Sache verkauft, rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden oder das Verfahren eröffnet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Aufrechnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstituts aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstituts maßgeblichen Recht zulässig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l) nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='17'?><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Lex rei sitae</STI.ART><ALINEA>Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0059" ACTIVE.LOC="AR:117;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Saldierungsvereinbarungen</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0059" ACTIVE.LOC="AR:117;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Wertpapierpensionsgeschäfte</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Geregelte Märkte</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 24 ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht maßgeblich, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Nachweis der Bestellung des Liquidators</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.</ALINEA><ALINEA>Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Verwalter oder Liquidator handeln will, verlangt werden. Eine Legalisation oder entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwalter und Liquidatoren dürfen im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Sie können außerdem Personen bestellen, deren Aufgabe es ist, sie bei der Abwicklung der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens zu unterstützen und gegebenenfalls zu vertreten, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Bewältigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger des Aufnahmemitgliedstaats stoßen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Ausübung seiner Befugnisse beachtet der Verwalter oder Liquidator das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet er tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, einschließen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Eintragung in öffentliche Register</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.</ALINEA><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem Fall hat die in Unterabsatz 1 genannte Person oder Behörde die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Benachteiligende Rechtshandlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Artikel 10 findet keine Anwendung auf die Vorschriften über die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen, wenn der von den Rechtshandlungen Begünstigte nachweist, dass</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für die Rechtshandlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und</P></ITEM><ITEM><P>diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Einleitung der Maßnahme vorgenommen wurden, so findet Artikel 3 Absatz 2 in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen keine Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Schutz Dritter</STI.ART><ALINEA><P>Verfügt das Kreditinstitut durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einen unbeweglichen Gegenstand,</P></ITEM><ITEM><P>ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder</P></ITEM><ITEM><P>Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaates voraussetzt,</P></ITEM></LIST><?PAGE NO='19'?><P>so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Anhängige Rechtsstreitigkeiten</STI.ART><ALINEA>Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Berufsgeheimnis</STI.ART><ALINEA>Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 4, 5, 8, 9, 11 und 19 vorgesehenen Unterrichtungs- oder Konsultationsverfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen befugt sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis entsprechend den Vorschriften und Bedingungen des Artikels 30 der Richtlinie 2000/12/EG; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie zum 5. Mai 2004 (nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA><ALINEA>Die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren, die nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ergriffen oder eröffnet werden. Auf die vor diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen oder eröffneten Verfahren findet weiterhin das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme oder der Verfahrenseröffnung für sie galt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='20'?><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft</HT>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS></CONS.DOC></CONS.ACT>