31982R0897

Verordnung (EWG) Nr. 897/82 der Kommission vom 20. April 1982 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

Amtsblatt Nr. L 106 vom 21/04/1982 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0245
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0009


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 897/82 DER KOMMISSION

vom 20. April 1982

zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/81 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3487/81 (5), sind die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von angepassten Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide festgelegt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 ist vorgesehen, daß die Zahlungserklärung unter anderem die Angabe des Eigengewichts der Erzeugnisse enthalten muß.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung muß das betreffende Getreide oder Malz gesund und handelsüblich sein. Aus Gründen der Deutlichkeit empfiehlt es sich, den dort verwendeten Begriff »Feuchtigkeit" zu präzisieren.

Der übliche Feuchtigkeitsgrad von Getreide beträgt bis zu 16 %. Für die Whiskyherstellung wird jedoch auch Getreide mit einem Feuchtigkeitsanteil von mehr als 16 % verwendet. Diesem Umstand ist durch einen Abschlag Rechnung zu tragen. Dieser Abschlag sollte höher sein, wenn das verwendete Getreide mehr als 18 % Feuchtigkeit aufweist, um der Tatsache gerecht zu werden, daß das Getreide in diesem Fall nicht getrocknet worden ist.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1156/77 (7), wird auch eine Bezugsmethode für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide festgelegt. Es empfiehlt sich nun, diese Bezugsmethode anzuwenden, wobei jedoch auch die Verwendung anderer üblicher Methoden zugelassen ist, wenn diese ausreichende Garantien bieten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 wird wie folgt geändert:

1. in Absatz 2 wird

»c) Feuchtigkeitsgrad"

hinzugefügt;

2. folgender Absatz 3 wird angefügt:

»(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Eigengewicht des verwendeten Getreides das Nettogewicht bei einem Feuchtigkeitsgrad von bis zu 16 %. Beträgt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides zwischen 16 % und 17 %, so wird für die Zahlung das um 1,0 % gekürzte Nettogewicht berücksichtigt. Liegt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides zwischen 17 % und 18 %, so beträgt die Kürzung 2 %. Übersteigt der Feuchtigkeitsgrad des verwendeten Getreides 18 %, so sind für jeden Feuchtigkeitsgrad über 16 % jeweils 2 % zu kürzen.

Als Bezugsmethode für die Gemeinschaftsanalyse zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide, das zur Herstellung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke bestimmt ist, ist die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 definierte Methode zu verwenden.

Es dürfen jedoch andere übliche Methoden verwendet werden, sofern diese zu Ergebnissen führen, die um nicht mehr als 0,5 v. H. von denen nach der Bezugsmethode abweichen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese anderen Methoden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1981, S. 37.

(3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 352 vom 8. 12. 1981, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 136 vom 2. 6. 1977, S. 11.