31998D0551

98/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1998 über die Aufhebung der der Société Européenne de Commerce SARL (Frankreich) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweiteten Antidumpingzolls (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2764)

Amtsblatt Nr. L 264 vom 29/09/1998 S. 0064 - 0065


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. September 1998 über die Aufhebung der der Société Européenne de Commerce SARL (Frankreich) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweiteten Antidumpingzolls (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2764) (98/551/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfaßte Einfuhren (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Société Européenne de Commerce SARL (nachstehend "SECO" genannt), ein französischer Fahrradmontagebetrieb, stellte am 14. Februar 1997 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 einen Antrag auf Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Zoll" genannt).

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wurde die Entrichtung der Zollschuld für den ausgeweiteten Zoll im Fall von SECO vom Zeitpunkt der Antragstellung im Fall aller Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ausgesetzt. Das Datum des Wirksamwerdens der Aussetzung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (5).

(3) Nach Erhalt des Antrags von SECO forderten die Kommissionsdienststellen zusätzliche Informationen an, um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, und setzten eine Frist für die Einreichung dieser Informationen fest.

(4) Da SECO die für die Prüfung der Zulässigkeit seines Antrags erforderlichen Informationen nicht fristgerecht lieferte, teilte die Kommission dem Unternehmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 mit, daß sie beabsichtigte, seinen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll abzulehnen, und gab dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde nicht übermittelt.

(5) Da SECO nicht mehr berechtigt ist, in den Genuß einer Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls zu kommen, sollte die Aussetzung aufgehoben und der ausgeweitete Zoll vereinnahmt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag der Société Européenne de Commerce SARL (Frankreich) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 auf Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll wird als unzulässig abgelehnt.

Artikel 2

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird hiermit für die Société Européenne de Commerce SARL (Frankreich) aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und an die Société Européenne de Commerce SARL, 626 route d'Arras, 59554 Raillencourt-Saint-Olle, Frankreich, gerichtet.

Brüssel, den 21. September 1998

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 55.

(4) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 17.

(5) ABl. C 112 vom 10. 4. 1997, S. 9.