Vorschlag Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen /* KOM/2009/0706 endg. - NLE 2009/0188 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 17.12.2009 KOM(2009)706 endgültig 2009/0188 (NLE) Vorschlag BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen BEGRÜNDUNG HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Am 26./27. Februar 2009 hatte der Rat beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. Da es keine bilateralen Rechtshilfeverträge zwischen den Mitgliedstaaten und Japan gibt, ist die Europäische Union bestrebt, eine effizientere Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten und Japan auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen zu begründen. Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wurde vom Rat mit Beschluss vom 30. November 2009 auf Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union genehmigt. Das Abkommen sollte nun geschlossen werden. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Gemäß 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat bei Übereinkünften in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft. Daher empfiehlt die Kommission dem Rat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen zu erlassen. 2009/0188 (NLE) Vorschlag BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION- gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 26./27. Februar 2009 hatte der Rat den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen aufzunehmen. 2. Gemäß dem Beschluss 2010/[1]… des Rates und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen am 30. November 2009 unterzeichnet. 3. Das Abkommen ist noch nicht geschlossen worden. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die diesbezüglichen Verfahren der Europäischen Union durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. 4. Das Abkommen sollte geschlossen werden. 5. [Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen wollen.] 6. Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist daher weder an das Abkommen gebunden noch zu dessen Anwendung verpflichtet- HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen wird hiermit geschlossen. Der Wortlaut des zu schließenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunden auszutauschen, die in Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen sind, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht . Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates [Der Präsident] [1] Dieser Ratsbeschluss ist noch nicht veröffentlicht worden.