15.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8665 — Discovery/Scripps)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 431/06)

1.

Am 8. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

Discovery Communications, Inc. („Discovery“, USA),

—

Scripps Networks Interactive, Inc. („Scripps“, USA).

Discovery übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Scripps.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Discovery: globales Medienunternehmen, das weltweit über verschiedene Plattformen einschl. linearer Plattformen wie Bezahlfernsehen, frei empfangbares Fernsehen und verschiedene digitale Plattformen Inhalte anbietet,

—   Scripps: globales Medienunternehmen, das in erster Linie Inhalte in den Bereichen Heimwerken/Handarbeit, Kochen/Essen, Reisen u. Ä. anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8665 — Discovery/Scripps

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax

+32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).