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10.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 324/89 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2005
über einen Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4778)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(2005/880/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III in den einleitenden Sätzen zu Absatz 2 und Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf. |
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(2) |
Am 8. April 2005 reichten die Niederlande bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/676/EWG ein. |
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(3) |
Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigen die Niederlande, für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland die Ausbringung von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung zu gestatten. Unter diese Ausnahmeregelung würden etwa 25 000 landwirtschaftliche Betriebe in den Niederlanden mit einer Fläche von etwa 900 000 Hektar fallen. |
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(4) |
Die Niederlande haben die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die auch für die beantragte Ausnahmegenehmigung gelten, verabschiedet. |
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(5) |
Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Normen sowohl für die Ausbringung von Stickstoff als auch von Phosphat. Mit Hilfe der Ausbringungsnormen für Phosphate soll bis 2015 ein Gleichgewicht zwischen den Phosphateinträgen und der Phosphataufnahme erreicht werden. |
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(6) |
Die Niederlande begegneten dem Problem der Nährstoffüberschüsse aus Dung und mineralischen Düngemitteln durch den Einsatz verschiedener politischer Maßnahmen, die dazu führten, dass sich in den Jahren 1992—2002 die Zahl der Rinder um 17 %, der Schweine um 14 % sowie der Schafe und Ziegen um 21 % verringerten. So gingen im Zeitraum 1985—2002 die Stickstoff- und Phosphateinträge aus Dung um 29 % bzw. um 34 % zurück. Von 1992—2002 gingen die Stickstoff- und Phosphatüberschüsse um 25 % bzw. um 37 % zurück. |
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(7) |
Die Daten zur Wasserqualität zeigen einen rückläufigen Trend bei der Nitratkonzentration im Grundwasser und bei der Nährstoffkonzentration (einschließlich Phosphor) im Oberflächenwasser. |
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(8) |
Aus den von den Niederlanden mit dem Antrag eingereichten technischen und wissenschaftlichen Unterlagen geht hervor, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland unter optimalen Bewirtschaftungsbedingungen mit dem Ziel eines Nitratgehalts im Wasser von 11,3 mg/l N (entspricht 50 mg/l NO3) für alle Bodentypen und einem Phosphorüberschuss von nahezu Null vereinbar ist. |
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(9) |
In den eingereichten technischen und wissenschaftlichen Unterlagen wird die für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet. |
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(10) |
Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die von den Niederlanden beantragte Dungmenge die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden. |
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(11) |
Zu diesen Auflagen zählen die Aufstellung betriebsbezogener Düngepläne, die Führung von Düngekonten zur Erfassung der Düngepraktiken, regelmäßige Bodenanalysen, Gründecken im Winter nach dem Maisanbau, bestimmte Bedingungen für das Umpflügen von Gras, keine Ausbringung von Dung vor dem Grasumpflügen und Anpassung der Düngung an den Eintrag durch Leguminosen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass sich die Düngung an den Bedürfnissen der betreffenden Kulturen orientiert und Nitratauswaschungen verringert bzw. vermieden werden. |
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(12) |
Um zu vermeiden, dass die beantragte Ausnahmegenehmigung zu einer Intensivierung führt, sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem von den Niederlanden umzusetzenden Aktionsprogramm sicherstellen, dass die bei der Erzeugung von Dung entstehenden Nitrat- und Phosphormengen den Wert des Jahres 2002 nicht übersteigen. |
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(13) |
Entsprechend sollte der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden. |
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(14) |
Diese Entscheidung sollte im Zusammenhang mit dem niederländischen Aktionsprogramm 2006—2009 Anwendung finden. |
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(15) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem mit Schreiben vom 8. April 2005 gestellten Antrag der Niederlande auf Genehmigung einer Menge Viehdung, die die in Anhang III in den einleitenden Sätzen zu Absatz 2 und Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen stattgegeben:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Grünlandbetriebe“ sind Haltungsbetriebe, deren Flächen für die Dungausbringung zu mindestens 70 % aus Grünland bestehen. |
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b) |
„Weidevieh“ bezieht sich auf Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Rehe und Wasserbüffel. |
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c) |
„Landwirtschaftliche Flächen“ sind Flächen, die der Landwirt aufgrund eines schriftlichen Einzelvertrags besitzt, gepachtet hat oder verwaltet und für deren Bewirtschaftung er unmittelbar verantwortlich ist. |
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d) |
„Gras“ ist Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren. |
Artikel 3
Geltungsbereich
Diese Entscheidung gilt für den Einzelfall und gemäß den in den Artikeln 4, 5 und 6 beschriebenen Bedingungen für Grünlandbetriebe.
Artikel 4
Jährliche Genehmigung und Verpflichtung
(1) Landwirte, die die Ausnahmeregelung nutzen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.
(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Bedingungen.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sämtliche Anträge auf Ausnahmegenehmigung und die Düngekonten einer amtlichen Kontrolle unterliegen. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle der in Absatz 1 genannten Anträge, dass die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
Artikel 5
Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln
(1) Die Menge Viehdung von Weidevieh, die jedes Jahr auf den Boden von Grünlandbetrieben auch von den Tieren selbst ausgebracht wird, darf vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Bedingungen nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar enthalten.
(2) Der Gesamtstickstoffeintrag muss dem Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoffangebot des Bodens entsprechen.
(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss spätestens ab dem 1. Februar diesen Plan vorweisen können.
Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:
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a) |
Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, Angaben zur gelagerten Dungmenge; |
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b) |
Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste bei der Haltung und Lagerung); |
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c) |
Fruchtfolge und Anbaufläche je Kultur, einschließlich einer Skizze der Lage der einzelnen Felder; |
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d) |
Der absehbare Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen; |
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e) |
Menge und Art des Dungs, der an Abnehmer geliefert und nicht in dem Betrieb verwendet wird; |
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f) |
Menge des nicht vom eigenen Betrieb stammenden Dungs, der auf die landwirtschaftliche Fläche ausgebracht wird; |
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g) |
Berechnung des Nitratanteils aufgrund der Mineralisierung organischen Materials, von Leguminosen und des Eintrags aus der Atmosphäre sowie des Stickstoffgehalts des Bodens zu dem Zeitpunkt, an dem die Pflanze diesen in nennenswerten Umfang aufnimmt; |
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h) |
Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen); |
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i) |
Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel; |
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j) |
Berechnungen zur Feststellung der Einhaltung der Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor. |
Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftung aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.
(4) Für jeden Betrieb werden Düngekonten geführt. Sie werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt und enthalten folgende Angaben:
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a) |
Größe der Anbauflächen; |
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b) |
Zahl und Art des Viehbestands; |
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c) |
Dungproduktion je Tier; |
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d) |
Menge der nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Düngemittel; |
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e) |
Düngermenge, die vom Betrieb abgegeben wird, und Empfänger. |
(5) Jeder Grünlandbetrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert, dass die Dungausbringung und die Düngekonten kontrolliert werden können.
(6) Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch.
Für jede homogene Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs werden nach dem Umpflügen des Grünlands Stickstoffanalysen durchgeführt, um den Anteil mineralischen Stickstoffs und sonstige Parameter zu ermitteln, mit denen sich der Stickstoffeintrag durch die Mineralisierung von organischem Material feststellen lässt.
Für die im ersten und zweiten Unterabsatz geforderten Analysen gilt, dass je 5 Hektar Fläche mindestens eine Analyse durchgeführt wird.
(7) Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.
Artikel 6
Bodenbedeckung
(1) Mindestens 70 % der für die Ausbringung von Dung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche ist mit Gras bestanden. Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:
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a) |
Bei Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte Gras oder andere Kulturen angebaut, die während des Winters die Bodenbedeckung sichern, so dass das Auswaschungspotenzial deutlich verringert wird. |
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b) |
Zwischenfrüchte werden nicht vor dem 1. Februar untergepflügt, um den dauerhaften Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen. |
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c) |
Gras auf Sand- und Lössböden wird im Frühjahr untergepflügt. |
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d) |
Bei sämtlichen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Unterpflügen von Gras eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät und für die Düngung wird der Boden auf mineralischen Stickstoff und sonstige Parameter analysiert, um so Schätzwerte für die Nitratfreisetzung aufgrund der Mineralisierung organischen Materials im Boden zu erhalten. |
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e) |
Beinhaltet die Fruchtfolge auch Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert. |
(2) Abweichend von Buchstabe c ist das Umpflügen von Gras im Herbst gestattet, wenn Blumenzwiebeln gepflanzt werden.
Artikel 7
Maßnahmen hinsichtlich der Dungerzeugung
Die nationalen Behörden stellen sicher, dass bei der Dungerzeugung die Werte für Stickstoff und Phosphor nicht über dem Stand des Jahres 2002 ansteigen.
Artikel 8
Überwachung
(1) Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist.
Diese Karten werden der Kommission jährlich vorgelegt, erstmals im zweiten Quartal 2006.
(2) Für Probenahmen aus Bodenwasser, Fließgewässern und der flachen Grundwasser führenden Schicht wird ein Netz von Standorten zur Überwachung der Ausnahmegenehmigungen aufgebaut und unterhalten.
Das Überwachungsnetz, das mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe mit individuellen Ausnahmegenehmigungen umfasst, erfasst repräsentativ sämtliche Bodenarten (Ton, Torf, Sand, sandiger Lössboden), Düngepraktiken und Fruchtfolge. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieser Entscheidung nicht geändert.
(3) Mittels Überprüfungen und kontinuierlicher Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Nitratauswaschung und Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 250 kg Stickstoff in Form von Dung aus der Weidehaltung ausgebracht werden.
(4) Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flache Grundwasser führende Schichten, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.
(5) Landwirtschaftliche Einzugsgebiete mit Sandböden erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.
Artikel 9
Kontrollen
(1) Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Viehdung von Weidevieh, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden.
(2) Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften aus der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt.
Überprüfungen speziell der Bodennutzung, des Viehbestands und der Dungerzeugung erfolgen auf mindestens 5 % der landwirtschaftlichen Betriebe, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Feldbesichtigungen zur Überprüfung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Auflagen erfolgen auf mindestens 3 % der landwirtschaftlichen Betriebe.
Artikel 10
Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung zusammen mit einem kurzen Bericht über die Auswertungspraxis (Kontrollen einzelner Betriebe, Informationen über Betriebe, bei denen bei amtlichen Kontrollen und Feldbesichtigungen eine Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt wurde) und die Entwicklung der Wasserqualität (anhand der Überwachung der Auswaschungen aus der Wurzelzone, der Oberflächen- und Grundwasserqualität und der modellhaften Berechnungen).
Der erste Bericht ist bis März 2007 vorzulegen, die weiteren Berichte jeweils bis März 2008, 2009 und 2010.
(2) Neben den Angaben in Absatz 1 enthält der Bericht auch Folgendes:
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a) |
Daten zur Düngung in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, denen einen individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; |
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b) |
Entwicklungen im Viehbestand für jede Viehkategorie in den Niederlanden und in den landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; |
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c) |
Entwicklungen in der nationalen Dungerzeugung hinsichtlich des Stickstoff- und Phosphatgehalts; |
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d) |
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Kontrollen hinsichtlich der landesweit ermittelten Ausscheidungskoeffizienten von Schweine- und Geflügeldung. |
(3) Die Ergebnisse werden von der Kommission bei einem etwaigen neuen Antrag der Niederlande auf eine Ausnahmegenehmigung berücksichtigt.
(4) Jedes Jahr wird durch die zuständige Behörde ein Bericht über Düngung und Erträge unterschiedlicher Bodenarten und Kulturen erstellt und der Kommission vorgelegt, der Fakten zur Bewirtschaftung der Gründlandbetriebe mit Ausnahmegenehmigung und zum Optimierungsgrad der Bewirtschaftung enthält.
Artikel 11
Anwendung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2006.
Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2009.
Artikel 12
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2005
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).