<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210506" CONSLEG.REF="2014R0667" DATE.LAST.MOD="20210506" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20210507"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210506" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R0667DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210507">20210507</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>7</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>179</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20140619">20140619</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>31</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>35</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>667</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0667</NO.CELEX><DATE ISO="20140313">20140313</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) Nr. 667/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140313">13. März 2014</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>439</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20201229">20201229</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>33</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0667R(02)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom <DATE ISO="20140313">13. März 2014</DATE> zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140619" NO.OJ="179">Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 19. Juni 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2021</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20210506">20210506</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>732</NO.CURRENT><YEAR>2021</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32021R0732</NO.CELEX><DATE ISO="20210126">20210126</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2021/732 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210126">26. Januar 2021</DATE></P><P>zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 667/2014 im Hinblick auf den Inhalt der vom Untersuchungsbeauftragten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnde Akte, das Recht auf Anhörung in Bezug auf Interimsbeschlüsse und die Überweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) Nr. 667/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140313">13. März 2014</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für Transaktionsregister oder sonstigen Personen, die Untersuchungs- und Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Abschluss der Untersuchung und vor Übermittlung der Akte an die ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die der Untersuchung unterliegende Person schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt dieser Person Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftlich darauf zu reagieren. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die gegebenenfalls einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße bewirken, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Person festzulegen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die der Untersuchung unterliegende Person kann in ihren schriftlichen Eingaben sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die vorgebrachten Fakten fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, um die von der der Untersuchung unterliegenden Person vorgebrachten Fakten zu betätigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Untersuchungsbeauftragte kann eine der Untersuchung unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0732" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie der an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hält die ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet sie sie mit einem begründeten Antrag auf Hinzufügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vertritt die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten auf keinen der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Sinne von Anhang I genannten Verstöße schließen lassen, beschließt sie, die Akte zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Personen mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie den der Untersuchung unterliegenden Personen gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.</ALINEA><ALINEA>In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegenden Personen festzulegen. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die ESMA mit sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert sie die der Untersuchung unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist für schriftliche Eingaben der der Untersuchung unterliegende Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf der entsprechenden Frist eingegangen sind.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA kann der Untersuchung unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Einer Untersuchung unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="003.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Vertritt die ESMA die Auffassung, dass eine der Untersuchung unterliegende Person einen oder mehrere der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Anhang I genannten Verstöße begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 65 gefasst, teilt sie diesen Beschluss der der Untersuchung unterliegenden Person unverzüglich mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0732" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003A"><TI.ART>Artikel 3a</TI.ART><STI.ART>Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zu Aufsichtsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von den Artikeln 2 und 3 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse erlässt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Untersuchungsbeamte legt der ESMA die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen vor und unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich über seine Prüfungsfeststellungen, gewährt der Person jedoch nicht die Möglichkeit, Eingaben zu machen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße darstellen können, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.</ALINEA><ALINEA>Der Untersuchungsbeauftragte gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, auf Anfrage Akteneinsicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vertritt die ESMA die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten keinen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße darstellen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Person mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Beschließt die ESMA, dass einer oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße von einer Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, begangen wurde(n) und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, unterrichtet die ESMA diese Person unverzüglich über den Interimsbeschluss.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA legt eine angemessene Frist fest, innerhalb deren Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, schriftliche Anmerkungen zum Interimsbeschluss vorlegen können. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Anmerkungen Rechnung zu tragen.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA gewährt Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf Anfrage Akteneinsicht.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA kann Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die ESMA hört die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, an und erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen endgültigen Beschluss.</ALINEA><?PAGE NO='5'?><ALINEA>Ist die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, der Auffassung, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die ESMA unterrichtet die von diesem Beschluss betroffene Person unverzüglich.</ALINEA><ALINEA>Verabschiedet die ESMA einen endgültigen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Zwangsgelder</STI.ART><ALINEA>Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übermittelt die ESMA der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung genannt werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist für schriftliche Eingaben der betreffenden Person festgelegt. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.</ALINEA><ALINEA>Sobald das Transaktionsregister oder die betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.</ALINEA><ALINEA>Im Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, der Betrag und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.</ALINEA><ALINEA>Die ESMA kann die dem Verfahren unterliegende Person auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Eine dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder von der ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Aktenunterlagen, die aufgrund des Absatzes 1 eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='6'?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die der ESMA im Hinblick auf die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister übertragenen Befugnisse unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnt diese Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung dem Transaktionsregister oder der Person, das/die einer Untersuchung oder einem Verfahren in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, gemeldet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O000002M001000" IDREF="C000002M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0667R(02)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?>Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig sind.<?CLG.MDFC ID="C000002M001000" IDREF="O000002M001000"?></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Vollstreckungsverjährung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen Beschlüssen verjährt nach fünf Jahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an das Transaktionsregister oder sonstige betroffene Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jede auf Vollstreckung der Zahlung oder Durchsetzung der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer auf Antrag der ESMA handelnden nationalen Behörde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O000002M002000" IDREF="C000002M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0667R(02)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1"?>solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anhängig ist.<?CLG.MDFC ID="C000002M002000" IDREF="O000002M002000"?></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0732" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Werden von der ESMA mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt der Rechnungsführer der ESMA sicher, dass diese auf verschiedene Konten oder Unterkonten überwiesen werden. Die gezahlten Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><ALINEA>Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Abschluss möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufenen Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union unter allgemeinen Einnahmen verbucht.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0732" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Berechnung der Fristen, Daten und Termine</STI.ART><ALINEA>Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>