31994D3092

Entscheidung Nr. 3092/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle

Amtsblatt Nr. L 331 vom 21/12/1994 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0257
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0257


ENTSCHEIDUNG Nr. 3092/94/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Dezember 1994 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle ist Bestandteil der Verbraucherschutzpolitik und Unfallverhütung. Seine Bedeutung in dieser Hinsicht zeigt sich in der in einigen Mitgliedstaaten praktizierten konkreten Nutzung der im Rahmen des Demonstrationsvorhabens gemäß der Entscheidung 86/138/EWG (4) gesammelten Daten für Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit.

Mit der Entscheidung 93/683/EWG des Rates (5) ist für einen 1993 beginnenden Einjahres-Zeitraum ein gemeinschaftliches System zur Information über Haus- und Freizeitunfälle errichtet worden. Um das Ziel der Unfallverhütung zu erreichen, ist allerdings ein längerer Zeitraum erforderlich; ein Vierjahres-Zeitraum scheint hierfür angemessen.

Sämtliche Mitgliedstaaten praktizieren bereits eine Politik zum Schutz der Verbrauchergesundheit und -sicherheit und zur Verhütung von Haus- und Freizeitunfällen. Angesichts der Zunahme des Warenverkehrs im Rahmen des Binnenmarktes sind spezifische Maßnahmen zur Ermittlung der Produkte, die bei Unfällen eine Rolle spielen, sowie der Umstände, die sie begünstigen, vorzusehen. Daher ist es wünschenswert, daß die nationalen Behörden über ausreichend homogene Instrumente verfügen, damit die Erkenntnisse eines Mitgliedstaats gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene genutzt werden können.

Wenn auch die Hauptverantwortung für die Handhabung der Verbrauchersicherheit bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt, so ist dennoch ein finanzieller gemeinschaftlicher Impuls sinnvoll, um den Mitgliedstaaten bei der Überwindung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung auf nationaler Ebene zu helfen. Dabei muß die Kommission die Koordinierung übernehmen und zur einheitlichen Durchführung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen beitragen, indem sie die Weitergabe von Informationen über Haus- und Freizeitunfälle an die zuständigen Behörden fördert.

Ein gemeinschaftlicher Rahmen und eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind erforderlich, um nennenswerte Verzerrungen zu vermeiden, die sich daraus ergeben könnten, daß einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um selbst die für eine Verbraucherschutzpolitik erforderlichen Daten über Haus- und Freizeitunfälle zu erheben.

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die allgemeine Qualität der Daten gewährleisten und - vor dem Hintergrund des Binnenmarktes und der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über allgemeine Produktsicherheit (1) - alle Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Informationen zur laufenden Beobachtung von Produkten zu sammeln, die bei Unfällen eine Rolle spielten. Die entsprechenden Daten sind bei Unfallstationen in Krankenhäusern oder bei alternativen Datenquellen zu erheben, die vergleichbare Garantien hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Daten bieten.

Die gemeinschaftlichen Aspekte der Datenerfassung zwingen die Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Methode bei der Erfassung und Erstellung der an die Kommission zu übermittelnden Informationen. Dieser Sachzwang steht auch nicht ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Dieses System ist seinem Wesen nach nicht geeignet, als statistisches Beweismaterial zu dienen, was bei jeder Bezugnahme auf das System klargestellt werden muß.

Für die Durchführung dieser Entscheidung wird der Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG herangezogen, um die Kommission bei der Festlegung der technischen Maßnahmen zur Einsetzung und Verbesserung des Systems zu unterstützen.

Für die Entwicklung einer Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Produktsicherheit ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten auf Anfrage der Kommission punktülle Angaben zu Produkten oder Produktgruppen machen, die bei Unfällen eine Rolle gespielt haben.

Ebenso müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, der Kommission jährlich zusammenfassende Berichte vorzulegen. Die Schlußfolgerungen, zu denen die Mitgliedstaaten in diesen Berichten gelangen, sollen es der Kommission ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die auf Gemeinschaftsebene zu ergreifenden Maßnahmen zu beschließen.

Angesichts dieser Erwägungen erscheint schließlich die Errichtung eines Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle auf Gemeinschaftsebene notwendig, um die Politik der Mitgliedstaaten in diesem wichtigen Bereich zu unterstützen und zu ergänzen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen; diese Maßnahme geht nicht über das zur Förderung der Unfallverhütung erforderliche Maß hinaus und steht somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip - HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum 1994-1997 wird ein gemeinschaftliches Informationssystem über Haus- und Freizeitunfälle - nachstehend "System" genannt - errichtet, dessen Merkmale und Funktionsmodalitäten in Anhang I beschrieben sind.

(2) Mit dem System sollen Daten über Haus- und Freizeitunfälle sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene erfasst werden, um die Unfallverhütung zu fördern und die Sicherheit von Konsumgütern sowie die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher über eine korrektere Verwendung der Produkte zu verstärken.

(3) Diese Entscheidung gilt nicht für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle im Strassen-, Eisenbahn-, See- und Luftverkehr.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die praktische Verwirklichung des Systems; sie werten die erfassten Daten unmittelbar aus und legen der Kommission jährlich einen Bericht vor, in dem die erzielten Ergebnisse auf nationaler Ebene zusammengefasst und bewertet sowie Schlußfolgerungen gezogen werden. Dieser Bericht wird spätestens vier Monate nach Ende des Berichtsjahres übermittelt.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 ist die Vorlage des in Absatz 1 genannten jährlichen Berichts.

(3) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf deren Anfrage die verfügbaren Daten über die Sicherheit bestimmter Produkte oder Produktgruppen, die bei Unfällen im Haus- und Freizeitbereich eine Rolle spielen, sowie über die näheren Umstände dieser Unfälle.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Erfassung und Übermittlung der Daten zuständige(n) Behörde(n) und teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen allen Mitgliedstaaten, um den direkten Austausch zwischen den nationalen Behörden zu erleichtern.

(5) Damit die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln durchschaubar bleibt, sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Veröffentlichung des Berichts nach Absatz 1.

Artikel 3

(1) Zur Verbesserung der Kompatibilität der Methoden beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 spätestens vor Ende des ersten Jahres der Anwendung des Systems auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen neue Regelungen für eine stärkere Einheitlichkeit der Codes, der Definitionen, der Datenklassifizierung und der Präsentation der nationalen Berichte. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die auf internationaler und gemeinschaftlicher Ebene bestehenden Codes und Modelle.

(2) Die Kommission beteiligt sich finanziell an der Durchführbarkeit des Systems in den Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang II festgelegten Modalitäten.

(3) Die Kommission sorgt für die jährliche Auswertung, Zusammenfassung und Veröffentlichung der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, verbreitet sie in geeigneter Weise auf Gemeinschaftsebene und übermittelt sie insbesondere dem Beratenden Verbraucherrat, den europäischen und nationalen Verbraucherinstituten oder -verbänden, den europäischen Informationszentren der Verbraucher und den europäischen Normungsinstituten. Den Verbrauchern werden diese Informationen über das gemeinschaftliche Informationsaustauschnetz betreffend die Rechte der Verbraucher in der Gemeinschaft unmittelbar zugänglich gemacht. Die Kommission unternimmt darüber hinaus Informationskampagnen, die sich gegebenenfalls auf gemeinschaftlicher Ebene als notwendig erweisen.

Artikel 4

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei der Erfassung und Übermittlung der Daten alle Angaben, die eine Identifizierung der Unfallopfer ermöglichen, gelöscht werden, damit deren Identität vertraulich bleibt.

(2) Werden in amtlichen Veröffentlichungen eines Mitgliedstaats Daten unter Bezugnahme auf das System verwendet, so ist darauf hinzuweisen, daß das gemeinschaftliche Informationssystem über Haus- und Freizeitunfälle nur allgemeine Auskünfte liefert und nicht als statistisches Beweismaterial für die Sicherheit oder Sicherheitsmängel eines bestimmten Produkts angesehen werden kann.

Artikel 5

Der zur Durchführung des Systems für erforderlich erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beträgt für den Zeitraum 1994-1997 2,5 Millionen ECU jährlich.

Dieser Betrag muß mit der gegenwärtigen finanziellen Vorausschau in Einklang stehen.

Die Haushaltsbehörde legt für jedes Haushaltsjahr die verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften fest.

Artikel 6

(1) Anfang 1995 erstellt die Kommission im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der Repräsentativität der Erhebungen einen Bericht, der etwaige geeignete Änderungsvorschläge, insbesondere auch zur Aufteilung - ab 1. Januar 1996 - der an dem System teilnehmenden Krankenhäuser auf die Mitgliedstaaten enthält.

(2) Anfang 1996 erstellt die Kommission einen allgemeineren Bericht zur Bewertung der Arbeitsweise des Systems, der etwaige Änderungsvorschläge enthält, die gegebenenfalls die Modalitäten der Verteilung der finanziellen Unterstützung betreffen.

(3) Spätestens zum 31. Dezember 1997 erstellt die Kommission einen Schlußbericht über die Durchführung und Wirksamkeit des Systems.

(4) Bei der Erstellung ihrer Berichte trägt die Kommission den aus vorangegangenen Bewertungen gewonnenen Erkenntnissen gebührend Rechnung und schenkt folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit:

- der Einhaltung der Fristen, der Qualität und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten,

- dem Erfordernis der Anpassung bestehender Codes und der Festlegung neuer Codes sowie gemeinsamer Kodierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der steigenden Anzahl neuer Produkte,

- dem leichten Zugang zur Information,

- dem zusätzlichen Nutzen der Daten für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft.

Die Berichte werden dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Der Ausschuß kann sich auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats mit jeder die Anwendung dieser Entscheidung betreffenden Frage befassen.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1994 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident G. REXRODT

(1) ABl. Nr. C 104 vom 12. 4. 1994, S. 15, und ABl. Nr. C 157 vom 8. 6. 1994, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 52.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. Juli 1994 (ABl. Nr. C 244 vom 31. 8. 1994) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1986, S. 23. Geändert durch die Entscheidung 90/543/EWG (ABl. Nr. L 296 vom 27. 10. 1990, S. 64).

(5) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 40.

(1) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24.