28.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/25


P9_TA(2023)0021

Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Helmut Geuking

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 über den Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von Helmut Geuking (2022/2052(IMM))

(2023/C 267/04)

Das Europäische Parlament,

—

befasst mit einem am 11. Mai 2022 von Helmut Geuking übermittelten und am 18. Mai 2022 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Vorrechte und seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen zivilrechtlichen Verfahren (Aktenzeichen 324 O 276/20),

—

nach Anhörung von Helmut Geuking gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

—

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

—

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013 und 19. Dezember 2019 (1),

—

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 7 und 9 seiner Geschäftsordnung,

—

gestützt auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9-0013/2023),

A.

in der Erwägung, dass Helmut Geuking, Mitglied des Europäischen Parlaments, einen Antrag auf Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen zivilrechtlichen Verfahren gestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass ein deutsches Unternehmen, eines seiner Tochterunternehmen und ein von diesem beauftragter Sachverständiger für Unternehmensumstrukturierungen Helmut Geuking wegen seiner Äußerungen gegenüber den Beschwerdeführern, die er im Mai bzw. Juni 2020 in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Brüssel und in einem auf YouTube veröffentlichten Video und in einer deutschen Lokalzeitung getätigt hat, verklagen, wobei dies einen Unterlassungsantrag, Schadensersatzforderungen und einen Antrag auf finanzielle Entschädigung umfasst; in der Erwägung, dass Helmut Geuking das deutsche Unternehmen in diesen Erklärungen dafür kritisiert haben soll, dass es für das Tochterunternehmen Insolvenz angemeldet und 200 Mitarbeiter ohne Abfindung entlassen hat, während gleichzeitig ein deutscher Fußballverein mit einem Betrag gesponsert wurde, der der Höhe der Abfindungen entsprach, die seiner Meinung nach an die entlassenen Mitarbeiter hätten gezahlt werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass Helmut Geuking die Videobotschaft inzwischen gelöscht hat;

D.

in der Erwägung, dass die gerichtliche Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments auch die Immunität in Bezug auf Zivilverfahren umfasst;

E.

in der Erwägung, dass sich dieser Schutz, um wirksam zu sein, sowohl auf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als auch auf das Hauptverfahren erstrecken muss;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in Bezug auf die Richtung, die es bei einem Beschluss über den Antrag eines seiner Mitglieder auf Schutz seiner Immunität einschlagen möchte, über einen breiten Ermessensspielraum verfügt (2);

G.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

H.

in der Erwägung, dass die Äußerungen von Helmut Geuking eindeutig in seiner Eigenschaft als ordentliches Mitglied des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments getätigt wurden, der für die Beschäftigungspolitik und sämtliche Aspekte der Sozialpolitik, u. a. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit, soziale Eingliederung und sozialer Schutz sowie Arbeitnehmerrechte, zuständig ist, und in der Erwägung, dass diese Äußerungen daher offensichtlich im Rahmen der Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments getätigt wurden;

I.

in der Erwägung, dass sich die von den Beschwerdeführern in diesem Fall geltend gemachten Schadenersatzansprüche, einschließlich Unterlassungsbegehren, Schadenersatz und finanzieller Entschädigung, auf 620 000 EUR belaufen und somit einem „Schadensersatz mit Strafwirkung“ zu ähneln scheinen, d. h. der geforderte Betrag soll in erster Linie dazu dienen, von einer Wiederholung der Aussage Helmut Geukings abzuschrecken und potenzielle Nachahmer davon abzuhalten, ähnliche Aussagen zu tätigen; in der Erwägung, dass Helmut Geuking die Videobotschaft umgehend gelöscht hat; in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen von Helmut Geuking aufgrund verschiedener Medienberichte bereits eine öffentliche Debatte im Gange war, wobei die Beschwerdeführer im Rahmen des Zivilverfahrens offenbar keine Reaktion auf diese Berichte zeigten;

J.

in der Erwägung, dass der Zweck der parlamentarischen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen ausüben und die untrennbar damit verbunden sind;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 5 seiner Geschäftsordnung bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt;

1.   

beschließt, die Vorrechte und die Immunität von Helmut Geuking zu schützen;

2.   

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses den zuständigen deutschen Behörden und Helmut Geuking zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115.

(2)  Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, oben zitiert, Randnr. 101.