Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist (Vorlage der Kommission) /* KOM/2010/0139 endg. - NLE 2010/0077 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 12.4.2010 KOM(2010)139 endgültig 2010/0077 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (FAC) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates von der Gemeinschaft genehmigt. Dieses Übereinkommen gilt bis 30. Juni 2010, nachdem es mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses auf dessen 100. Sitzung vom 5. Juni 2009 erneut verlängert wurde. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 bildet gemeinsam mit dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995. Nachdem das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bis 30. Juni 2011 verlängert wurde, konnte auch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen offiziell bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das ursprünglich auf die 1960er Jahre zurückgehrt, wurde als Instrument für die koordinierte und angemessene Bereitstellung von Agrarüberschüssen aus den Industrieländern für bedürftige Entwicklungsländer konzipiert. Jetzt scheint breites Einvernehmen unter den Vertragsparteien des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens darüber zu herrschen, dass das Übereinkommen in seiner jetzigen Form nicht mehr den aktuellen Anforderungen und Verfahren der Nahrungsmittelhilfe entspricht. Allerdings wurde die Neuaushandlung des Übereinkommens aufgeschoben, ursprünglich, um die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen der Doha-Runde im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) Rechnung zu tragen zu können. Aufgrund des langen Zeitraums, der seit der letzten Neuaushandlung des Übereinkommens vergangen war und des zeitlich nicht absehbaren Abschlusses der WTO-Verhandlungen, beschlossen die Vertragsparteien auf der 100. Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschuss vom 5. Juni 2009, dass die arbeitsintensive Ausarbeitung möglicher Elemente eines neuen Übereinkommens bereits vor dem Ende der WTO-Runde in Angriff genommen werden kann. Allerdings wird vorausgesetzt, dass das künftige Übereinkommen mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Da das geltende Übereinkommen im Juni 2010 ausläuft, wird die Frage der Neuaushandlung auf der nächsten Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 offiziell erörtert werden. Auf der 101. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses vom 9. Dezember 2009 in London, erklärten einige Mitglieder (AUS, CAN, CH, Japan, USA), dass sie „grundsätzlich“ eine Verlängerung des Übereinkommens um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011 befürworten. Die EU wiederum erläuterte die von der Arbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ des Rates auf ihrer Sitzung vom 25. November 2009 vereinbarte Linie , derzufolge die EU darauf hinwirken wird, dass erst im Juni eine Entscheidung über die Zukunft des Übereinkommens getroffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne dadurch einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2010 vorzugreifen. Damit soll die mögliche Verlängerung des Übereinkommens von den Fortschritten bei der (Neu-)Aushandlung abhängig gemacht werden. Am 15. und 16. Februar 2010 fand eine informelle Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses in London statt, auf der die Zukunft des FAC weiter erörtert wurde. Auf dieser Sitzung wurde die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vereinbart, die sich mit diesem Thema befasst und Konsens über den Entwurf eines Mandats zur Fortsetzung der Diskussion über wichtige Komponenten des FAC erzielt. Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeit am 15. März 2010 aufnehmen und bis zum 14. Mai 2010 einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht soll auf der informellen Sitzung der Mitglieder des FAC am 2. und 3. Juni 2010 erörtert und anschließend auf der 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 geprüft werden. Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss wurde aufgefordert, diesem Verfahren bis 8. März 2010 förmlich im schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Folgende zwei Szenarien sind möglich, für die die EU im Hinblick auf die 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London einen gemeinsamen Standpunkt vorbereiten muss: 1. Bis zur 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London haben die Mitglieder des FAC bei ihren informellen Gesprächen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens deutliche Fortschritte erzielen können (so dass von der Aufnahme von Verhandlungen über ein künftiges Übereinkommen im Laufe des Jahres 2010 auszugehen ist ) . In diesem Fall wäre eine Verlängerung des FAC um ein weiteres Jahr sehr zu befürworten. Die Kommission wird dann gemäß dem Verfahren nach Artikel 218 AEUV dem Rat empfehlen, das Verhandlungsmandat und die Verhandlungsrichtlinien zu erlassen, oder 2. bei den informellen Diskussionen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens konnten bis zur offiziellen Sitzung des Ausschusses im Juni 2010 in London keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden In diesem Fall wäre eine Verlängerung des FAC um ein weiteres Jahr nicht zu empfehlen und die Kommission sollte sich im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten der Bildung eines Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses widersetzen. Ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden, wird von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission beurteilt. Ohne Verlängerung würde das FAC auslaufen, so dass auch keine Mindestverpflichtungen mehr erfüllt werden müssten. Dies hätte keinen Einfluss auf die Bereitstellung von Mitteln durch die GD ECHO zur Finanzierung von humanitärer Nahrungsmittelhilfe. Allerdings sind dennoch nachteilige Auswirkungen zu befürchten, da dies sowohl von den Empfängerländern negativ wahrgenommen werden und Zweifel an der Vorhersehbarkeit der Hilfslieferungen auslösen könnte, als auch von anderen Mitgliedern des FAC, die den historischen Ansatz, d.h. einen Mechanismus für die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, bevorzugen. Im Rahmen des FAC werden die jährlichen Mindestlieferungen an Nahrungsmittelhilfe, zu denen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, entweder in Weizenäquivalenten oder als Wert ausgedrückt; die derzeit geltenden Verpflichtungen entsprechen 1 320 000 Tonnen Weizenäquivalent zuzüglich 130 Mio. EUR (einschließlich Transportkosten und sonstiger Betriebskosten). Gemäß einer EU-internen Vereinbarung werden von diesen 1 320 000 Tonnen Weizenäquivalent 990 000 Tonnen über die Europäische Kommission bereitgestellt. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Beschluss 2000/421/EG des Rates Beschluss 2006/906/EG des Rates Beschluss 2007/317/EG des Rates Beschluss 2009/393/EG des Rates - Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Beschluss steht mit dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 in Einklang, das bis 30 Juni 2011 in Kraft bleibt. Am 8. Juni 2009 entschieden die Mitglieder des Internationalen Getreiderates, dass das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 ab dem 1. Juli 2009 grundsätzlich um zwei Jahre verlängert werden sollte. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Auf der Sitzung der Arbeitsgruppe „Humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe“ des Rates vom 25. November 2009 vertraten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine einjährige Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens bis 30. Juni 2011 folgende Auffassung: „Die EU wird darauf dringen, dass erst im Juni eine Entscheidung über die Zukunft des Übereinkommens getroffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2010 vorzugreifen.“ Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissens war nicht erforderlich. - Folgenabschätzung Entfällt. RECHTLICHE ASPEKTE - Rechtsgrundlage Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. - Subsidiarität Der Vorschlag fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. - Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Entscheidung des Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist ein Beschluss die einzige Möglichkeit zur Festlegung des im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertretenden Standpunkts der Europäischen Gemeinschaft. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen kann nur verlängert werden, wenn das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während desselben Zeitraums weiterbesteht. Die Beteiligung am Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft deckt auch das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 ab. Durch die Verlängerung des Übereinkommens ergibt sich also keine zusätzliche Belastung des Haushalts. Diese Beteiligung ist unter Posten 05 06 01 des Haushalts der EU ausgewiesen (Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft). Die Kosten für diese Beteiligung sind in dem Finanzbogen veranschlagt, der dem Beschluss 2009/393/EG zur Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 beigefügt ist. Sie werden bei der Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 aktualisiert und mit berücksichtigt. Die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 bedeutet, dass die jährliche Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, im Rahmen von Artikel III Buchstabe e des Übereinkommens Nahrungsmittelhilfe zu liefern, um ein Jahr verlängert wird. Die Kommission hat die Verantwortung für einen Teil der von der EU und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen übernommen. Gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten wird eine einzige konsolidierte FAC-Notifizierung erstellt, die keine getrennten Operationen ausweist. Das FAC (Artikel VI) sieht vor, dass im Falle einer Überschreitung Verpflichtungen von einem auf das andere Jahr übertragen werden können; davon wurde jedoch noch nie Gebrauch gemacht. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren, und zwar 2007/2008 und 2008/2009, nicht in der Lage war, ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen. SCHLUSSFOLGERUNG Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, folgenden Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten ist, und die Kommission zu ermächtigen, 3. gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr, d. h. bis 30. Juni 2011, zu stimmen, sofern folgende Voraussetzung erfüllt ist: bis zur 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London haben die Mitglieder des FAC bei ihren informellen Gesprächen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens deutliche Fortschritte erzielen können (so dass von der Aufnahme von Verhandlungen über ein künftiges Übereinkommen im Laufe des Jahres 2010 auszugehen ist). 4. sich im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten der Bildung eines Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses zu widersetzen, sofern die Voraussetzung unter Buchstabe a nicht erfüllt ist. 2010/0077 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION unter Hinweis auf die Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates[1] von der Gemeinschaft geschlossen., mit Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses von Juni 2003, Juni 2005, Juni 2007, Juni 2008 und Juni 2009 verlängert und gilt bis 30. Juni 2008. 6. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2011 in Kraft. 7. Das geltende Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen läuft im Juni 2010 aus und die Frage der Neuaushandlung wird auf der 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 erörtert werden. 8. Auf der 101. Ausschusssitzung, die am 9. Dezember 2009 in London stattfand erklärten einige Mitglieder des FAC (AUS, CAN, CH, Japan, USA), dass sie eine Verlängerung des Übereinkommens um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 30. Juni 2011 befürworten würden. Die Europäische Union vertrat die Auffassung, dass „die EU erst im Juni eine Entscheidung über die Zukunft des Übereinkommens treffen wird, die Vorbereitungen aber sofort anlaufen können, ohne einem späteren offiziellen Standpunkt im Juni 2010 vorzugreifen.“ 9. Im Hinblick auf die 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London muss die EU für die folgenden beiden möglichen Szenarien einen gemeinsamen Standpunkt ausarbeiten: 10. bis zur 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London haben die Mitglieder des FAC bei ihren informellen Gesprächen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens deutliche Fortschritte erzielen können (so dass von der Aufnahme von Verhandlungen über ein künftiges Übereinkommen im Laufe des Jahres 2010 auszugehen ist). In diesem Fall wäre eine Verlängerung des FAC um ein weiteres Jahr sehr zu befürworten. Die Kommission würde dann das Verfahren nach Artikel 218 AEUV einleiten und dem Rat die Erteilung eines Verhandlungsmandats und die Annahme von Verhandlungsrichtlinien empfehlen; oder 11. bei den informellen Diskussionen der Mitglieder des FAC über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Abkommens konnten bis zur offiziellen Sitzung des Ausschusses im Juni 2010 in London keine Fortschritte erzielt werden. In diesem Fall wäre eine Verlängerung des FAC um ein weiteres Jahr nicht zu empfehlen, und die Kommission sollte sich im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten der Bildung eines Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss über eine Verlängerung des FAC widersetzen. 12. Die Kommission sollte daher als Vertreterin der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss, durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, entweder eine Verlängerung des FAC, d.h. bis zum 30. Juni 2011 zu befürworten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder sich einem auf eine solche Verlängerung abzielenden Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zu widersetzen BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss besteht darin, dass sie der Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2011 zustimmt, sofern die Mitglieder des FAC bei ihren informellen Gesprächen über die Zukunft des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens bis zur 102. Sitzung des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses am 4. Juni 2010 in London deutliche Fortschritte erzielen konnten (so dass von der Aufnahme von Verhandlungen über ein künftiges Übereinkommen im Laufe des Jahres 2010 auszugehen ist). Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht der Standpunkt der Europäischen Union darin, sich der Bildung eines Konsens im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Ausschusses zu widersetzen. Artikel 2 Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.