Gemeinsamer Standpunkt 2004/423/GASP des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0061 - 0076
Gemeinsamer Standpunkt 2004/423/GASP des Rates vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. Oktober 1996 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 96/635/GASP betreffend Birma/Myanmar(1) angenommen; dieser wurde in der Folge durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP betreffend Birma/Myanmar(2) ersetzt, der durch den Beschluss 2003/907/GASP des Rates(3), dessen Geltungsdauer am 29. April 2004 endet, geändert wurde. (2) Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in Birma/Myanmar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Militärregierung mit der Demokratiebewegung keine konkreten Gespräche über einen zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aufgenommen hat, dass Daw Aung San Suu Kyi und andere Mitglieder der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) nach wie vor inhaftiert sind und dass fortgesetzt schwere Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind, einschließlich des Fehlens von Maßnahmen zur Beendigung des Einsatzes von Zwangsarbeitern gemäß den im Bericht der Hochrangigen Gruppe der Internationalen Arbeitsorganisation von 2001 enthaltenen Empfehlungen, hält der Rat es für notwendig, die Maßnahmen aufrecht zu erhalten, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP gegen das Militärregime in Birma/Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt ziehen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behindern, getroffen wurden. (3) Dementsprechend sollte das Verbot der Visumerteilung und das Einfrieren von Guthaben in seinem derzeitigen Umfang aufrechterhalten werden, um Mitglieder des Militärregimes, die Streit- und Sicherheitskräfte, die wirtschaftlichen Interessen des Militärregimes und andere Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die mit dem Militärregime verbunden sind und politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familien und ihnen nahe stehende Personen zu erfassen. (4) Die Durchführung des Verbots von Besuchen auf hoher Ebene, d. h. der Ebene Politischer Direktoren und darüber, sollte aufrechterhalten werden; Fälle, in denen die Europäische Union entscheidet, dass der Besuch unmittelbar der nationalen Aussöhnung, der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie in Birma/Myanmar dient, bleiben davon unberührt. (5) Im Falle einer erheblichen Verbesserung der politischen Gesamtsituation in Birma/Myanmar wird nach der Prüfung der Entwicklungen durch den Rat nicht nur die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen, sondern auch die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit Birma/Myanmar in Erwägung gezogen werden. (6) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen umzusetzen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Für die Zwecke dieses Gemeinsamen Standpunktes bezeichnet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erteilen weiterhin nicht die erforderliche Zustimmung zu der Entsendung von Militärpersonal für die diplomatischen Vertretungen Birmas/Myanmars in den Mitgliedstaaten, und das gesamte Militärpersonal bei ihren diplomatischen Vertretungen in Birma/Myanmar bleibt abgezogen. Artikel 3 (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Birma/Myanmar durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2) Es ist untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar oder zur Verwendung in Birma/Myanmar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen. Artikel 4 (1) Artikel 3 gilt nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht-letaler militärischer Ausrüstung oder von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der EU und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Gütern, die für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt sind, b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern, c) die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern, unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. (2) Artikel 3 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. Artikel 5 Nichthumanitäre Hilfe und Entwicklungsprogramme werden ausgesetzt. Ausnahmen können für Vorhaben und Programme gemacht werden, die soweit möglich in Absprache mit demokratischen Gruppen, einschließlich der Nationalen Liga für Demokratie, festgelegt und unter Einbeziehung dieser Gruppen durchgeführt werden: - zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, - zur Förderung der Armutsbekämpfung und insbesondere der Deckung des Grundbedarfs der ärmsten Bevölkerungsschichten, - im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit mit lokalen Zivilbehörden und Nichtregierungsorganisationen, - zur Förderung der Gesundheitsfürsorge und der allgemeinen Bildung durch Nichtregierungsorganisationen. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um hochrangigen Mitgliedern des Staatsrates für Frieden und Entwicklung (SPDC), Vertretern der birmanischen Fremdenverkehrsbehörden, hochrangigen Mitgliedern der Streitkräfte, der Regierung oder der Sicherheitskräfte, die politische Maßnahmen konzipieren oder durchführen, die den Übergang von Birma/Myanmar zur Demokratie behindern, oder aus solchen Maßnahmen Nutzen ziehen, sowie deren Familien die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern; die betreffenden Personen sind im Anhang aufgeführt. (2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar, a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht. Der Rat wird in jedem dieser Fälle ordnungsgemäß unterrichtet. (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar. (5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene - einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden - gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Birma/Myanmar unmittelbar gefördert werden. (6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren der Mitglieder des Rates Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 7 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die den einzelnen Mitgliedern der Regierung von Birma/Myanmar und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren. (2) Den im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die a) für Grundausgaben, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind. (4) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift - auf eingefrorenen Konten - von a) Zinsen und sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten, b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 8 Bilaterale Besuche von hochrangigen Regierungsangehörigen (Minister und Beamte ab der Ebene Politischer Direktoren) in Birma/Myanmar sind weiterhin ausgesetzt. Der Rat kann in außergewöhnlichen Fällen beschließen, Ausnahmen von dieser Regel zu gewähren. Artikel 9 Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission falls erforderlich Änderungen an der Liste im Anhang vor. Artikel 10 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Artikel 11 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am 30. April 2004 wirksam. Artikel 12 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Cowen (1) ABl. L 287 vom 8.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 36. (3) ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 81. ANHANG Verzeichnis nach Artikel 9 STAATSRAT FÜR FRIEDEN UND ENTWICKLUNG (SPDC) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> REGIONALE BEFEHLSHABER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> STELLVERTRETENDE REGIONALE BEFEHLSHABER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> MINISTER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> STELLVERTRETENDE MINISTER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> EHEMALIGE REGIERUNGSMITGLIEDER >PLATZ FÜR EINE TABELLE> WEITERE AMTSTRAEGER IM FREMDENVERKEHRSBEREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HÖHERE OFFIZIERE IM VERTEIDIGUNGSMINISTERIUM >PLATZ FÜR EINE TABELLE> MITGLIEDER DES AMTS DES CHEFS DER MILITÄRISCHEN AUFKLÄRUNG (OCMI) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> OFFIZIERE DER STREITKRÄFTE IN FÜHRUNGSPOSITION BEI STRAFVOLLZUG UND POLIZEI >PLATZ FÜR EINE TABELLE> UNION SOLIDARITY AND DEVELOPMENT ASSOCIATION (USDA) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PERSONEN, DIE NUTZEN AUS DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER REGIERUNG ZIEHEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> STAATLICHE WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>