32001R0350

Verordnung (EG) Nr. 350/2001 der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 123/98 über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/2001 S. 0016 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 350/2001 der Kommission

vom 21. Februar 2001

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 123/98 über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf den Beschluss 2000/778/EG des Rates vom 20. November 2000 zur Genehmigung eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über die Aussetzung von Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß vorgenanntem Briefwechsel legt die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 über die Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000(4), ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letztgenannten Verordnung die Handelsregelung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien fest, und gilt der Titel II über Handel und handelsbezogene Fragen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ab demselben Zeitpunkt nicht mehr.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 ist am 1. Dezember 2000 in Kraft getreten.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 123/98 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/1999(6), wurden die Kontingentplafonds für Sauerkirschen/Weichseln(7) gemäß Titel II des vorgenannten Kooperationsabkommens verwaltet. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 123/98 ab 1. Dezember 2000 aufzuheben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 123/98 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 1.

(2) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 29.

(3) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

(5) ABl. L 11 vom 17.1.1998, S. 17.

(6) ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 42.

(7) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.