Verordnung (EG) Nr. 2633/98 der Kommission vom 8. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig
Amtsblatt Nr. L 333 vom 09/12/1998 S. 0023 - 0023
VERORDNUNG (EG) Nr. 2633/98 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1472/98 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig festgelegt. Bei der Durchführung von Maßnahmen der nationalen Programme sollte gewährleistet sein, daß sie mit anderen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Einklang stehen, insbesondere mit den Verordnungen zur Koordinierung der Forschungspolitik im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Ein Überausgleich durch Kumulierung von Beihilfen sowie andere Unvereinbarkeiten bei der Festlegung der Maßnahmen müssen vermieden werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 erhält folgende Fassung: "(3) Für ein und dieselbe Maßnahme können nicht gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 und einer anderen gemeinschaftlichen Beihilferegelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 950/97 (*), (EG) Nr. 951/97 (**) und (EG) Nr. 952/97 (***) des Rates sowie der in Artikel 2 Absatz 3 genannten gemeinschaftlichen Programme geleistet werden. (*) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1. (**) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 22. (***) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 30." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 1. (2) ABl. L 265 vom 30. 9. 1998, S. 1. (3) ABl. L 319 vom 21. 11. 1997, S. 4. (4) ABl. L 194 vom 10. 7. 1998, S. 8.