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14.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/84 |
P9_TA(2022)0351
Die jüngste humanitäre und Menschenrechtskrise in Tigray, Äthiopien, insbesondere bei Kindern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2022 zu der jüngsten humanitären und Menschenrechtskrise in Tigray (Äthiopien), insbesondere bei Kindern (2022/2858(RSP))
(2023/C 132/10)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Tigray und Äthiopien, insbesondere diejenigen vom 26. November 2020 (1) und vom 7. Oktober 2021 (2), |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, |
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unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, |
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unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 und 2005, |
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unter Hinweis auf die Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967, |
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unter Hinweis auf den Bericht der äthiopischen Menschenrechtskommission und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 3. November 2021 über die gemeinsame Untersuchung von mutmaßlichen Verletzungen der internationalen Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des Flüchtlingsrechts vonseiten aller Konfliktparteien in der Region Tigray in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien und den Bericht der äthiopischen Menschenrechtskommission vom 11. März 2022 über Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in den äthiopischen Regionen Afar und Amhara, die zwischen September und Dezember 2021 verübt wurden, |
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unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 2021 zur Einberufung einer internationalen Kommission von Menschenrechtsexperten, die eine gründliche und unparteiische Untersuchung der mutmaßlichen Verstöße und Missbräuche durchführen soll, die seit dem 3. November 2020 von allen Konfliktparteien in Äthiopien begangen wurden, |
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unter Hinweis auf den Bericht der internationalen Kommission von Menschenrechtsexperten für Äthiopien vom 19. September 2022, |
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unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC), |
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unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, |
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gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass dieser seit 23 Monaten andauernde Konflikt eine von Menschen verursachte Krise ausgelöst und zu weit verbreitetem menschlichem Leid geführt hat, das zur Gänze hätte vermieden werden können; in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in ganz Äthiopien aufgrund des Konflikts, der Dürre und der massiven Binnenvertreibungen nach wie vor dramatisch ist; in der Erwägung, dass Kampfflugzeuge der äthiopischen Bundesregierung am 24. August 2022 einen Kindergarten in Mek’ele (Tigray) bombardierten und dabei Kinder ums Leben kamen; |
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B. |
in der Erwägung, dass die äthiopische Bundesregierung, nachdem sie im März 2022 einen humanitären Waffenstillstand ausgerufen hatte, die humanitäre Blockade von Tigray zwar teilweise aufgehoben hat, dass es aber immer noch an grundlegenden Gütern wie Lebensmitteln, Medikamenten und Treibstoff mangelt; |
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C. |
in der Erwägung, dass gefährdete Gruppen, insbesondere Frauen und Kinder, am meisten unter dem anhaltenden Konflikt in Tigray leiden und dringend Schutz benötigen; in der Erwägung, dass die Kinder in Tigray schwer unter den Auswirkungen von Hunger, Gewalt, fehlender medizinischer Versorgung und Bildung, dem Auseinanderbrechen von Familien, Zwangsumsiedlungen und anhaltenden Traumata leiden; |
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D. |
in der Erwägung, dass die Afrikanische Union (AU) am 1. Oktober 2022 sowohl die Regierung Äthiopiens als auch die Behörden von Tigray zu Friedensgesprächen eingeladen hat, die am 8. Oktober 2022 in Südafrika stattfinden sollen; in der Erwägung, dass diese Friedensgespräche von Olusegun Obasanjo, Sonderbeauftragter der AU, geleitet werden sollen, der vom ehemaligen Präsidenten Kenias, Uhuru Kenyatta, und vom ehemaligen stellvertretenden Präsidenten Südafrikas, Phumzile Mlambo-Ngcuk, unterstützt wird; in der Erwägung, dass die äthiopische Regierung diese Einladung am 5. Oktober 2022 angenommen hat; |
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E. |
in der Erwägung, dass Frauen und Kinder unentwegt Ziel von absichtlichen und unabsichtlichen Bombardierungen, Beschuss, Tötungen und anderen Gewaltakten im Krieg sowie von ethnisch motivierten Gewaltakten sind, die von allen Konfliktparteien verübt werden; |
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F. |
in der Erwägung, dass bei allen Konfliktparteien die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen und andere Formen sexueller Gewalt gegen sie nach wie vor weit verbreitet sind, und zwar zusätzlich zu Morddrohungen, ethnisch motivierten Beleidigungen und dem Festhalten von Menschen unter Bedingungen der sexuellen Sklaverei; in der Erwägung, dass innerhalb des Landes vertriebene Frauen und Kinder einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Entführungen und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu werden; |
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G. |
in der Erwägung, dass während des gesamten Verlaufs dieses Konflikts die einzige Konstante in den zahlreichen mutmaßlichen schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte, des humanitären Rechts und des Flüchtlingsrechts vonseiten aller Konfliktparteien bestanden hat; in der Erwägung, dass fast eine halbe Million Äthiopier infolge von Gewalt und Hunger ums Leben gekommen sind und mehr als 1,6 Millionen Menschen durch den Konflikt vertrieben wurden; in der Erwägung, dass seit Beginn des Krieges Hunderttausende Zivilisten vertrieben, rechtswidrig getötet oder Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, willkürlichen Massenfestnahmen, Plünderungen oder Entführungen ausgesetzt waren, ihnen der Zugang zu humanitärer Hilfe und grundlegenden Dienstleistungen verweigert wurde oder sie die Erfahrung machen mussten, dass Hilfsleistungen geplündert und Hilfsleistungen an Soldaten umgelenkt wurden; |
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H. |
in der Erwägung, dass jedes dritte Kind aus Tigray unter fünf Jahren und die Hälfte aller schwangeren und stillenden Frauen unterernährt ist; in der Erwägung, dass etwa 20 Millionen Menschen in Äthiopien — von denen fast drei Viertel Frauen und Kinder sind — humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass Äthiopien die schwerste Dürre seit 1981 durchlebt, wodurch schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen von großer Ernährungsunsicherheit betroffen sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass der Anteil der Kinder in Tigray, die Routineimpfungen erhalten, aufgrund von Versorgungsengpässen infolge der von den äthiopischen Streitkräften verhängten Blockade stark zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass es immer mehr Fälle von tödlichen Krankheiten wie Masern, Tetanus und Keuchhusten gibt; |
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J. |
in der Erwägung, dass aufgrund des Bürgerkriegs in Äthiopien insgesamt 1,39 Millionen Kinder in Tigray derzeit keinen Zugang zu Bildung haben; in der Erwägung, dass das Bildungswesen in Tigray durch die zahlreichen Todesfälle und das hohe Maß an Zerstörung im Schulsystem dauerhaft geschädigt worden ist; in der Erwägung, dass innerhalb des Bildungswesens 346 Männer und 1 798 Frauen — also insgesamt 2 164 Personen — getötet wurden, darunter auch Schüler und Studierende; |
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K. |
in der Erwägung, dass der Zugang humanitärer Hilfsorganisationen zu den Konfliktgebieten seit Beginn des Konflikts systematisch behindert wird, obwohl die internationale Gemeinschaft und humanitäre Hilfsorganisationen wiederholt gefordert haben, dass der ungehinderte, dauerhafte und sichere Zugang für die betreffenden Akteure sichergestellt wird; in der Erwägung, dass von allen Konfliktparteien Gewalt gegen humanitäre Helfer verübt wird; in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 23 humanitäre Helfer getötet wurden; |
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L. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu Echtzeitinformationen durch von der Regierung auferlegte Beschränkungen erheblich behindert wird, unter anderem indem die Kommunikationswege unterbrochen werden und die Berichterstattung über die Ereignisse in Tigray sowie in den Regionen Afar und Amhara, wo sich der Konflikt ausgebreitet hat, verhindert wird; in der Erwägung, dass die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch diese Kommunikationsausfälle und die Einschränkung des physischen Zugangs unabhängiger Beobachter zu den von dem Konflikt betroffenen Gebieten erheblich behindert wird; |
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M. |
in der Erwägung, dass die internationale Kommission von Menschenrechtsexperten für Äthiopien der Vereinten Nationen am 19. September 2022 einen Bericht veröffentlicht hat, in dem festgestellt wird, dass berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Konfliktparteien Kriegsverbrechen sowie Menschenrechtsverletzungen und -verstöße begangen haben; |
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N. |
in der Erwägung, dass Eritrea in diesem Konflikt eine sehr destruktive Rolle gespielt und durch seine Einmischung in den Tigray-Konflikt zu dessen Eskalation beigetragen hat; in der Erwägung, dass seit Ende September 2022 Medienberichte über ein neuerliches Eindringen in den Norden der Region Tigray zirkulieren; |
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O. |
in der Erwägung, dass sich die Volksbefreiungsfront von Tigray und die äthiopische Regierung im September 2022 zu einem von der Afrikanischen Union geleiteten Friedensprozess verpflichtet haben; |
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1. |
bekräftigt seine dringende Forderung nach einer umgehenden Einstellung der Feindseligkeiten und einer umgehenden Waffenruhe ohne Vorbedingungen in Tigray und den Nachbarregionen; |
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2. |
fordert, dass die humanitären Hilfsorganisationen umgehend einen uneingeschränkten, sicheren und dauerhaften Zugang zu allen Personen in der Region, die von dem Konflikt betroffen sind, erhalten; |
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3. |
begrüßt nachdrücklich die Einladung der AU zu Friedensgesprächen in Südafrika am 8. Oktober 2022; fordert alle Seiten auf, diese Einladung anzunehmen und diese Verhandlungen in gutem Glauben und im Geiste des Dialogs, der Aussöhnung und des Friedens aufzunehmen; |
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4. |
fordert eine sofortige Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung und die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Waffenruhe; bekundet seine Unterstützung für alle diplomatischen Bemühungen um die Beendigung des anhaltenden Konflikts in Äthiopien, insbesondere im Wege der Vermittlung durch die AU; |
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5. |
verurteilt aufs Schärfste das gezielte Vorgehen aller Kriegsparteien gegen Zivilisten und die gemeldete Rekrutierung von Kindern durch einige Kriegsparteien; erinnert daran, dass vorsätzliche Angriffe auf Zivilisten, Gewalt gegen Kinder und die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind; |
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6. |
verurteilt die Invasion Tigrays durch die eritreischen Streitkräfte; verurteilt die Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen, die während des Krieges in Äthiopien von den eritreischen Streitkräften verübt worden sind; fordert die Regierung Eritreas nachdrücklich auf, ihre Streitkräfte mit sofortiger Wirkung und dauerhaft aus Äthiopien abzuziehen und dafür zu sorgen, dass sie für ihre Kriegsverbrechen zur Rechenschaft gezogen werden; |
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7. |
fordert alle äthiopischen Behörden, insbesondere die Bundesregierung und die Regionalregierungen von Tigray, Amhara und Afar, auf, die höchsten Menschenrechtsstandards einzuhalten, vorrangig gegen die ungeheuerlichen Kriegsverbrechen, die an den schwächsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kindern und Frauen, verübt werden, vorzugehen und im Einklang mit dem UNCRC die jungen Menschen in Äthiopien zu schützen; |
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8. |
ist bestürzt über die Berichte über Vergewaltigungen und Verbrechen der sexuellen Gewalt, die in einem erschütternden Ausmaß von allen Konfliktparteien gegen Kinder, Frauen und Männer verübt werden; ist zutiefst besorgt über Berichte über die ethnisch motivierte Tötung und Verstümmelung von Kindern aus Tigray, Amhara und Afar, die als Kriegsverbrechen und ethnische Säuberungen einzustufen sind, und fordert, dass diesen Berichten umgehend Aufmerksamkeit geschenkt wird; |
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9. |
bekräftigt seine Forderung an die Kräfte auf allen Seiten, die internationalen Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Flüchtlingsrecht zu achten; fordert die äthiopische Bundesregierung und die Regionalregierung von Tigray auf, dafür zu sorgen, dass diejenigen, die während des anhaltenden Konflikts Kriegsverbrechen begehen oder begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden; beharrt darauf, dass es der Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen Akteuren — insbesondere der äthiopischen Menschenrechtskommission und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) — bedarf, um Wiedergutmachung für die Überlebenden und die Opfer aller Formen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu erreichen; |
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10. |
fordert, dass alle Mädchen und Frauen in Äthiopien Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten erhalten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Unterstützung für Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und insbesondere für Verhütungsmaßnahmen und den Zugang zu sicherer Abtreibung zu verstärken und dabei insbesondere für den Zugang in den äthiopischen Regionen zu sorgen, die von Krieg und humanitären Katastrophen betroffen sind; fordert die äthiopische Regierung auf, ihrer Zusage nachzukommen, die zahlreichen schweren Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt in dem Konflikt, die vonseiten aller Kriegsparteien begangen wurden, zu untersuchen; |
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11. |
zeigt sich besorgt über die Berichte über die Zunahme von Kinderheirat und Kinderarbeit, Menschenhandel und der gewerbsmäßigen Ausübung sexueller Handlungen in den äthiopischen Regionen, die von Krieg und humanitären Katastrophen betroffen sind, als verzweifelter Versuch, zu überleben; |
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12. |
fordert Maßnahmen gegen die Entführung von, den Handel mit und die sexuelle Ausbeutung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Tigray, Amhara, Afar und Eritrea und fordert, dass allen Opfern Unterstützung und Schutz gewährt wird, ohne dass sie aus Gründen der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden; |
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13. |
fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Unterstützung für Notfall-Rehabilitierungszentren für Frauen und Kinder, einschließlich für Kinder, die infolge einer Vergewaltigung geboren wurden, zu erhöhen, in denen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geschützt und rehabilitiert werden; betont, wie wichtig die Bereitstellung von Unterkünften, psychosozialen Dienstleistungen und Berufsausbildung für Opfer ist, und fordert zusätzliche Unterstützung für bestehende Unterkünfte; |
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14. |
weist darauf hin, dass außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürliche Festnahmen, Folter und Misshandlung, Vertreibung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung, Angriffe auf Hilfskräfte, Angriffe auf zivile Infrastrukturen wie Schulen und Krankenhäuser sowie die Zerstörung und Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum nach dem Völkerrecht Kriegsverbrechen darstellen; |
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15. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur innerstaatlichen Rechenschaftspflicht zu unterstützen, die ausschließlich auf eindeutigen, transparenten, wirksamen und messbaren Richtwerten beruhen, mit denen eine unabhängige und unparteiische Justiz für sowie Rechenschaftspflicht gegenüber den Opfern und Überlebenden sichergestellt wird; |
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16. |
verurteilt aufs Schärfste den Einsatz von Hunger als Methode der Kriegsführung; weist darauf hin, dass die Behinderung der Bereitstellung von Nahrungsmitteln und von Gesundheitsversorgung und die Verweigerung dieser Dienstleistungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; weist darauf hin, dass humanitäre Hilfe und Unterstützung auf den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit beruhen; |
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17. |
bekräftigt seine Forderung, grundlegende öffentliche Dienstleistungen wie Strominfrastruktur, Bankdienstleistungen, Schulen und Krankenhäuser vollständig wiederherzustellen und die Beschränkungen der Telekommunikation in Tigray unverzüglich aufzuheben; |
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18. |
fordert die nationalen und regionalen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Binnenvertriebene und Flüchtlinge das Recht haben, auf freiwilliger Basis sicher in ihre Heimat oder an ihren Wohnort zurückzukehren, und einen fairen, zugänglichen und unabhängigen Mechanismus einzurichten, mit dem Verluste von oder Schäden an Wohnraum, Eigentum und Land entschädigt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Organisation und Überwachung von Rückführungen zu unterstützen und zu fördern; |
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19. |
verurteilt aufs Schärfste, dass der Ausnahmezustand dazu geführt hat, dass Journalisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit festgenommen, schikaniert, geschlagen und angegriffen wurden; fordert, dass alle Journalisten, die nach wie vor willkürlich inhaftiert sind, unverzüglich freigelassen werden und dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Redefreiheit geachtet werden; fordert die Kriegsparteien auf, den freien Zugang zur Presse sicherzustellen und den Journalisten zu ermöglichen, ihre Arbeit in Sicherheit zu verrichten; |
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20. |
zeigt sich besorgt über die Sicherheit und das Wohlergehen der unabhängigen humanitären Helfer in der Region; verurteilt aufs Schärfste alle Angriffe auf humanitäre Helfer und kritische Infrastrukturen sowie die ständige Beschlagnahme humanitärer Hilfsgüter der Vereinten Nationen; |
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21. |
bekräftigt seine Forderung an die Regierung Äthiopiens, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und zu ratifizieren; betont, dass ein unabhängiger und unparteiischer Mechanismus erforderlich ist, um gegen anhaltende Verstöße vorzugehen und für Rechenschaftspflicht zu sorgen; |
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22. |
fordert alle Konfliktparteien auf, die Feindseligkeiten umgehend einzustellen und eine formelle Waffenruhe ohne Vorbedingungen zu schließen; bekräftigt seine Forderung nach einem nationalen Dialog, der möglichst inklusiv, umfassend und transparent sein und auch Vertreter der Zivilgesellschaft und der Oppositionsparteien einbeziehen muss, um das Ziel zu erreichen, ein wirklicher Katalysator für die Versöhnung zu sein; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich uneingeschränkt am Friedensprozess zu beteiligen, damit glaubwürdige Fortschritte erzielt werden; |
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23. |
nimmt einige positive Entwicklungen im Land zur Kenntnis, wie etwa die humanitäre Waffenruhe vom 24. März 2022 und die Freilassung einiger politischer Gefangener, den verbesserten Zugang für humanitäre Hilfe während der Waffenruhe und insbesondere die öffentlichen Erklärungen der äthiopischen Regierung und der Führung von Tigray, sich zu Friedensverhandlungen unter Leitung der AU zu verpflichten; |
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24. |
begrüßt die Verlängerung des Mandats von Olusegun Obasanjo als Hoher Vertreter der AU am Horn von Afrika; erwartet weitere Maßnahmen im Anschluss an Erklärungen über die erwartete Ernennung eines aus drei Personen bestehenden Gremiums hochrangiger AU-Vermittler, um einem Abkommen über eine dauerhafte Waffenruhe, den ungehinderten Zugang der humanitären Helfer zu allen Gebieten und den sofortigen Rückzug der eritreischen Streitkräfte Vorrang einzuräumen und die Rechenschaftspflicht und die interne Aussöhnung zu erleichtern; fordert, dass diese Vermittler unverzüglich benannt werden; |
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25. |
bekräftigt seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte zu ergreifen und Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben; |
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26. |
betont, dass sich die Lage der Flüchtlinge in der Region weiter verschlechtert; fordert in diesem Sinne die EU und alle ihre Mitgliedstaaten auf, die Neuansiedlung von Flüchtlingen aus der Region zu beschleunigen, gefährdeten Personen humanitäre Visa zu erteilen und die Familienzusammenführung zu erleichtern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen Zugang zu internationalem Schutz in der EU sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Grundrechte von Personen, die internationalen Schutz suchen, im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht geachtet werden; |
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27. |
begrüßt, dass die Kommission die Auszahlung von Budgethilfen an die äthiopische Regierung seit Dezember 2020 aufgeschoben hat; fordert die Kommission auf, ihre lebensrettende Unterstützung in der Region für die Zivilgesellschaft und unabhängige humanitäre Hilfsorganisationen fortzusetzen und verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um für die Sicherheit von Kindern zu sorgen; fordert die Kommission auf, ihre Begrenzung der Budgethilfe für Durchführungsmaßnahmen zu überdenken, um die weitere Umsetzung von Entwicklungsprojekten außerhalb des Konfliktgebiets zu ermöglichen; |
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28. |
bedauert zutiefst, dass es der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen versäumt hat, die Lage in Äthiopien und in der Region wirksam anzugehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufzufordern, regelmäßige öffentliche Treffen zu Äthiopien und der Region abzuhalten und sinnvolle und entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um den ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe sicherzustellen, für den Schutz der Zivilbevölkerung zu sorgen, schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu beenden und zu verurteilen und dafür zu sorgen, dass die für die Gräueltaten Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; |
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29. |
weist darauf hin, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner am 17. Dezember 2021 angenommenen Resolution Nr. S-33/1 zur Menschenrechtslage in Äthiopien beschlossen hat, eine internationale Kommission von Menschenrechtsexperten für Äthiopien (ICHREE) einzusetzen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zuweisung angemessener Mittel an die ICHREE durch die Vereinten Nationen zu unterstützen, und fordert die äthiopische Bundesregierung auf, der ICHREE den ungehinderten Zugang zu erleichtern; fordert den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf, das Mandat der ICHREE zu verlängern und ihr ausreichend Zeit sowie die erforderliche technische Unterstützung und die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihr Mandat ohne zeitliche oder geografische Beschränkungen erfüllen kann; |
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30. |
nimmt die Ergebnisse des Berichts der internationalen Kommission von Menschenrechtsexperten für Äthiopien des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (A/HRC/51/46) vom 19. September 2022 zur Kenntnis, in dem Fälle von Kriegsverbrechen dokumentiert werden; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu bewerten und zu nutzen, und fordert die äthiopischen Staatsorgane auf, diese Ergebnisse anzuerkennen, um den Schutz der Menschenrechte wiederherzustellen und auf Wiedergutmachung für die Opfer von Kriegsverbrechen hinzuarbeiten; fordert ferner alle Konfliktparteien auf, die Empfehlungen der gemeinsamen Untersuchung des Menschenrechtsbeauftragten der Vereinten Nationen und der äthiopischen Menschenrechtskommission anzunehmen; |
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31. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Bundesregierung und dem Bundeshaus Äthiopiens, den Behörden von Tigray, der Regierung des Staates Eritrea, den Regierungen der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, der Afrikanischen Union und ihren Mitgliedstaaten, dem Panafrikanischen Parlament und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |