<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><JUDGMENT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.JUDGMENT><REF.CASE FILE="ECRCJ1973DEA.0600076301.case.xml"><NO.CASE>C-10/72</NO.CASE><NO.CASE>C-47/72</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61972J0010</NO.CELEX><NO.SEQ>0003.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>763</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>773</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL><AUTHOR>CJ</AUTHOR></BIB.JUDGMENT><CURR.TITLE><LEFT>URTEIL VOM <DATE ISO="19730712">12. 7. 1973</DATE> — VERBUNDENE RECHTSSACHEN 10 UND 47/72</LEFT><RIGHT>DI PILLO / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><IE/></P></TI></TITLE><JUDGMENT.INIT><P>In den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72</P></JUDGMENT.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P>NUNZIO DI PILLO ehemaliger Beamter auf Probe bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, Piazza San Andrea della Valle 6, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour<?PAGE NO="764"?> d'Appel in Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Einest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Kläger,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P>KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Beklagte,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><P>wegen Aufhebung des abschließenden Berichtes über die Probezeit und der den Kläger betreffenden Entlassungsverfügung sowie verschiedener Schadensersatzansprüche</P><P>erläßt</P><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT><P>DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter H. Kutscher und M. Sørensen (Berichterstatter),</P><P>Generalanwalt: A. Trabucchi</P><P>Kanzler: A. Van Houtte</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL><P>folgendes</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><CONTENTS.JUDGMENT><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>URTEIL</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Tatbestand</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Sachverhalt und Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger, im Jahre 1933 geboren, war in Italien Leiter einer Verbindungsstelle für tierische Erzeugnisse, der IVRAM, die sich mit landwirtschaftlichen Forschungen und Informationen befaßt. Am <DATE ISO="19710301">1. März 1971</DATE> wurde er zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 3 mit der Grundamtsbezeichnung Leiter der Abteilung <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Vieh und Fleisch<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> der Generaldirektion Landwirtschaft ernannt. Die Ernennung erfolgte ohne Auswahlverfahren in Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts.</TXT><P>Der in Artikel 34 des Statuts am Ende der Probezeit vorgesehene Bericht wurde am <DATE ISO="19711104">4. November 1971</DATE> abgegeben. Dieser vom Generaldirektor für Landwirtschaft unterzeichnete Bericht fiel negativ aus.<?PAGE NO="765"?> Er enthielt indessen den Vorschlag, die Dauer der Probezeit um drei Monate zu verlängern, um eine endgültige Beurteilung zu ermöglichen. Der Bericht wurde noch am Tage seiner Fertigstellung dem Kläger zur Kenntnis gebracht.</P><P>Am <DATE ISO="19711108">8. November</DATE> legte der Kläger Verwaltungsbeschwerde ein; in ihr rügte er die verzögerte Abfassung des Probezeitberichts, der nach der damals geltenden Fassung des Artikels 34 Absatz 2 des Statuts spätestens am <DATE ISO="19710731">31. Juli</DATE> hätte vorliegen müssen. Des weiteren machte er Vorbehalte wegen der angeblichen Absicht der Kommission geltend, ihn durch einen Beamten anderer Staatsangehörigkeit zu ersetzen.</P><P>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19711207">7. Dezember</DATE> wies die Kommission die Beschwerde vom <DATE ISO="19741108">8. November</DATE> zurück und teilte dem Kläger mit, sie habe den Bericht über seine Probezeit geprüft und habe die Absicht, ihn wegen der ungünstigen Beurteilung zu entlassen. Der Kläger wurde aufgefordert, ihr spätestens bis zum <DATE ISO="19711215">15. Dezember 1971</DATE> seine Stellungnahme mitzuteilen.</P><P>Am <DATE ISO="19711214">14. Dezember</DATE> richtete der Kläger ein Schreiben an die Kommission, in dem er sich gegen die Entlassung wandte und der Beurteilung im Probezeitbericht entgegentrat. Dabei verwies er allgemein auf den in seiner Beschwerde vom <DATE ISO="19711108">8. November</DATE> dargelegten Sachverhalt.</P><P>Am <DATE ISO="19711221">21. Dezember 1971</DATE> entließ ihn die Kommission zum <DATE ISO="19720201">1. Februar 1972</DATE>.</P><P>Am <DATE ISO="19720303">3. März 1972</DATE> legte der Kläger gegen die Verfügung vom <DATE ISO="19711221">21. Dezember</DATE> Verwaltungsbeschwerde ein, welche die Kommission unbeantwortet ließ.</P><P>Im Juli 1972 wurde der durch das Ausscheiden des Klägers freigewordene Dienstposten mit einem anderen Beamten italienischer Staatsangehörigkeit, Herrn Sergio Ventura, besetzt.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Der Kläger hat zwei Klagen erhoben, und zwar eine gegen den förmlichen Beschwerdebescheid der Kommission vom <DATE ISO="19711207">7. Dezember 1971</DATE>, die am <DATE ISO="19720313">13. März 1972</DATE> unter dem Aktenzeichen 10/72 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, und eine andere gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom <DATE ISO="19720303">3. März 1972</DATE> durch die Kommission, die am <DATE ISO="19720711">11. Juli 1972</DATE> unter dem Aktenzeichen 47/72 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.</TXT><P>Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Gencralanwalts am <DATE ISO="19721004">4. Oktober 1972</DATE> die Verbindung beider Rechtssachen beschlossen.</P><P>Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.</P><P>Die Parteien haben in der Sitzung vom <DATE ISO="19730530">30. Mai 1973</DATE> mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom <DATE ISO="19730627">27. Juni 1973</DATE> vorgetragen.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Anträge der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> beantragt:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>den Probezeitbericht aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>den stillschweigend ablehnenden Bescheid der Kommission auf seine Verwaltungsbeschwerde vom <DATE ISO="19720303">3. März 1972</DATE> aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>die ihm mit Schreiben vom <DATE ISO="19711221">21. Dezember 1971</DATE> bekanntgegebene Entlassungsverfügung aufzuheben mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen bezüglich der Wiedereinsetzung in seine frühere Stellung, der Zahlung der Gehaltsrückstände und sonstiger Vergünstigungen;</P></ITEM><ITEM><P>die Ernennungsverfügung aufzuheben, durch die Herrn Sergio Ventura das früher von ihm, dem Kläger, bekleidete Amt des Leiters der Abteilung <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Vieh und Fleisch<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> der Generaldirektion Landwirtschaft übertragen wurde;</P></ITEM><ITEM><P>hilfsweise festzustellen, daß es einen Amtsfehler darstellte, ihn seit dem <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> bis mindestens Mitte Oktober 1971 in dem Glauben zu belassen,<?PAGE NO="766"?> er werde zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden;</P></ITEM><ITEM><P>die Kommission aus verschiedenen Klagegründen zur Zahlung von <FT TYPE="NUMBER">25000</FT>, <FT TYPE="NUMBER">57400</FT>, <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> bzw. <FT TYPE="NUMBER">2500000</FT> BF Schadenersatz zu verurteilen;</P></ITEM><ITEM><P>die Kommission zur Verzinsung dieser Beträge seit dem <DATE ISO="19720308">8. März 1972</DATE> zu einem vom Gerichtshof zu bestimmenden Zinssatz zu verurteilen;</P></ITEM><ITEM><P>die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.</P></ITEM></LIST><P>Während des Verfahrens hat der Kläger einen Antrag fallengelassen, mit dem er bezweckte, so gestellt zu werden, als ob er mit Ablauf seiner Probezeit, d. h. dem <DATE ISO="19710831">31. August 1971</DATE>, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden wäre. Dazu hat er erklärt, er ziehe die aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="52/70" YEAR="1971" EDITION="GEN" PAGE.ECR="363">52/70 (Nagels/Kommission — Slg. 1971, 363)</REF.DOC.ECR> gebotenen Folgerungen.</P><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> beantragt,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Klage als unbegründet abzuweisen,</P></ITEM><ITEM><P>den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ordnungsmäßigkeit des Probebeam-tenverhältnisses</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> ist der Ansicht, dem Probebeamtenverhältnis habe ein Fehler angehaftet, weil der Probezeitbericht vom <DATE ISO="19711104">4. November 1971</DATE> datiere, während die Probezeit von sechs Monaten am <DATE ISO="19710831">31. August 1971</DATE> abgelaufen sei und der Bericht spätestens einen Monat vor ihrer Beendigung, d. h. bis zum <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE>, hätte erstellt werden müssen. Er meint, der Bericht wäre positiv ausgefallen, wenn er bis zum <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> abgegeben worden wäre, denn vor Mitte Oktober hätten seine Vorgesetzten keinen Anlaß zu Beanstandungen gehabt. Er könne Zeugen benennen, die bestätigen würden, daß ihm jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme gefehlt habe, seine Probezeit könnte als nicht zufriedenstellend beurteilt werden. Er führt unter anderem an, während der zwischen dem <DATE ISO="19711003">3.</DATE> und <DATE ISO="19711007">7. Oktober 1971</DATE> mit seinem Direktor, Herrn Amiet, nach Polen unternommenen Reise habe er diesen gefragt, ob er im Dezember einen kurzen Urlaub nehmen könne. Herr Amiet habe ihm geantwortet, wegen des großen Arbeitsanfalls in dieser Zeit sehe er eine Möglichkeit, dem Dienst fernzubleiben, lediglich während der Weihnachtstage. Im Verlauf dieser Reise habe sich Herr Amiet lange mit ihm über die Arbeit seiner Abteilung unterhalten, ohne dabei im geringsten auf den anstehenden Probezeitbericht oder auch nur auf irgendwelche Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben anzuspielen.</TXT><P>Der Kläger macht ferner geltend, er hätte, falls der Probezeitbericht bis zum <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> abgegeben worden wäre, und, wie unterstellt werden möge, dieselben Vorbehalte wie der Bericht vom <DATE ISO="19711104">4. November</DATE> und obendrein einen Vorschlag zur Verlängerung der Probezeit enthalten hätte, seine Vorgesetzten sogleich um Auskunft über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ersucht und dann während der Verlängerungszeit für die notwendige Behebung der Mängel sorgen können.</P><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> trägt vor, dem Kläger sei tatsächlich eine gewisse Verlängerung der Probezeit zugestanden worden, die ihm die Möglichkeit eröffnet habe, einer ungünstigen Beurteilung zu entgehen. Die Nichtbeachtung der Frist habe in keinem Falle den Interessen des Klägers geschadet. Ein vor Ende Juli 1971 ergangener Probezeitbericht wäre genauso negativ ausgefallen wie der vom <DATE ISO="19711104">4. November 1971</DATE>. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Direktot Amiet, versichere, schon etwa Mine Juli 1971 dem Kläger gegenüber unmißverständlich grundlegende Beanstandungen erhoben zu haben, die den Tenor des Probezeitberichts vorgezeichnet hätten. Herr<?PAGE NO="767"?> Amiet sei wegen dieser Angelegenheit so besorgt gewesen, daß er noch vor den Ferien Herrn Pizzuti, ein Mitglied des Kabinetts des Kommissionspräsidenten, davon unterrichtet habe. Auch der Stellvertretende Generaldirektor, Herr Heringa, habe dem Kläger nicht das ungünstige Urteil verhohlen, das er sich über ihn gebildet habe. Die Kommission hält das Vorbringen des Klägers für unbegründet, denn der dem Probezeitbericht anhaftende Formmangel berühre nicht das Probebeamtenverhältnis als solches.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> meint ferner, die Probezeit sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da sie nicht unter Bedingungen abgelaufen sei, die es ihm erlaubt hätten, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, sie sei insbesondere zu kurz gewesen. Zu berücksichtigen seien Jahresurlaub und Urlaub aus persönlichen Gründen, acht Dienstreisen ins Ausland — von denen jede durchschnittlich eine Woche gedauert habe — wie auch der Monat August, ein Zeitraum, in dem er angeblich nichts zu tun hatte und der ihm bei seiner Probezeit gefehlt habe. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die Schlußbemerkung im Probezeitbericht, es sei angezeigt, die Probezeit um drei Monate zu verlängern. Ferner verweist er auf das Urteil in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="10/55" YEAR="1955" EDITION="GEN" PAGE.ECR="381">10/55 (Mirrosevich/Hohe Behörde — Slg. 1955-56, 381</REF.DOC.ECR>).</TXT><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> ist der Ansicht, die Kritik des Klägers sei als unbegründet zurückzuweisen. Die acht Dienstreisen seien Bestandteil seiner Dienstobliegenheiten gewesen, außerdem habe die Generaldirektion Landwirtschaft im August reichlich Arbeit gehabt. Der Kläger argumentiere widersprüchlich, denn einmal trage er vor, die Probezeit sei zu kurz, ein andermal, sie sei zu lang gewesen.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Fehlerhaftigkeit der Entlassung</TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> trägt vor, die mit Schreiben vom <DATE ISO="19711221">21. Dezember 1971</DATE> ausgesprochene und ihm am <DATE ISO="19720117">17. Januar 1972</DATE> bekanntgegebene Entlassung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, da die Probezeit bereits am <DATE ISO="19710831">31. August 1971</DATE> abgelaufen sei.</TXT><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> entgegnet, die Entlassungsverfügung sei innerhalb einer angemessenen Frist ergangen, und es sei nicht ihr anzulasten, daß der Kläger davon erst am <DATE ISO="19720117">17. Januar 1972</DATE> Kenntnis erlangt habe.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, denn das Schreiben, in dem seine Beschwerde vom <DATE ISO="19711108">8. November</DATE> gegen den Abschlußbericht zurückgewiesen und die Absicht der Kommission, ihn zu entlassen, angekündigt worden sei, habe ihn erst am <DATE ISO="19711213">13. Dezember 1971</DATE> erreicht; Gelegenheit, gegebenenfalls seine Stellungnahme abzugeben, sei ihm jedoch lediglich bis zum <DATE ISO="19711215">15. Dezember</DATE> eingeräumt worden. Er hebt hervor, der abschließende Vorschlag des Berichtes sei nicht dahin gegangen, ihn zu entlassen, sondern die Probezeit um drei Monate zu verlängern, und nimmt im übrigen Bezug auf das Urteil in der Rechtssache <REF.DOC.ECR NO.CASE="19/70" YEAR="1971" EDITION="GEN" PAGE.ECR="623">19/70 (Almini/Kommission — Slg. 1971, 623)</REF.DOC.ECR>.</TXT><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> erwidert, das Statut gewähre dem Beamten auf Probe kein Recht, vor der Entlassungsverfügung Stellungnahmen abzugeben. Das Statut schreibe in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 bindend vor: <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Der Beamte auf Probe, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, wird entlassen.<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> Im übrigen habe der Kläger Gelegenheit gehabt, zum Probezeitbericht, dessen Tenor ihm Herr Amiet bereits im Oktober 1971 angedeutet habe, schriftlich Stellung zu nehmen. Dies habe er unterlassen. Der Kläger hätte in seinem Antwortschreiben vom <DATE ISO="19711214">14. Dezember 1971</DATE> diesbezügliche Ausführungen machen können, die niederzulegen er seit Oktober Zeit gehabt hätte. Tatsächlich habe er aber keine Umstände dargelegt, die geeignet gewesen wären, die Unrichtigkeit der ihn betreffenden Beurteilung im Abschlußbericht zu erweisen. Die Kommission ist der Ansicht,<?PAGE NO="768"?> zwischen der Rechtssache 19/70 und den jetzt zur Entscheidung anstehenden Rechtssachen bestünden grundlegende Unterschiede.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> rügt einen Ermessensmißbrauch: Seine negative Beurteilung und seine Entlassung ließen sich nicht aus objektiven, im dienstlichen Interesse wurzelnden Gründen erklären, sondern aus dem Bestreben, die Stelle planmäßig oder doch wenigstens vorübergehend mit einem französischen Beamten der Besoldungsgruppe A 4, Herrn Garet, zu besetzen. Dieser habe sich um seine, des Klägers, Stelle beworben. Er habe eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht, und erst daraufhin, <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>sicherlich im Oktober 1971<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/>, sei von negativer Beurteilung und Entlassung die Rede gewesen. Die Dienststellen der Kommission hätten die Beschwerde des Herrn Garet für erfolgversprechend gehalten und deshalb seine, des Klägers, Entlassung veranlaßt, weil es dadurch möglich geworden sei, die Stelle planmäßig oder doch wenigstens vorübergehend mit Herrn Garet zu besetzen.</TXT><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> erwidert, diese Behauptungen entbehrten jeder Grundlage; der Kläger trage nichts vor, um sein Vorbringen zu untermauern. Tatsächlich sei die fragliche Stelle nach der Entlassung des Klägers Herrn Garet weder auf Zeit noch auf Dauer anvertraut worden, die Kommission habe sie vielmehr in ihrer Sitzung vom <DATE ISO="19720724">24. Juli 1972</DATE> mit einem Beamten italienischer Staatsangehörigkeit, Herrn S. Ventura, besetzt. Die Kommission ist der Auffassung, der Kläger sei den Nachweis schuldig geblieben, daß der negative Probezeitbericht nicht ausgereicht habe, um seine Entlassung zu rechtfertigen.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die Schadensersatzforderungen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> macht geltend, die vorschriftswidrige und verzögerliche Behandlung seines Falles stelle einen haftungsbegründenden Amtsfehler dar, auch wenn die erhobenen Angriffe nicht zur Aufhebung der Entlassungsverfügung führen sollten. Jedenfalls aber habe die Kommission einen Amtsfehler dadurch begangen, daß sie ihn seit dem <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> bis mindestens Mitte Oktober 1971 im Glauben belassen habe, er würde zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Der Schaden setze sich wie folgt zusammen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er habe nach dem <DATE ISO="19710801">1. August 1971</DATE> in Brüssel ein Appartement gemietet und sich dabei schriftlich verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsmieten für den Fall zu zahlen, daß er den Vertrag vor Ablauf eines Jahres kündigen würde; aus diesem Grunde habe er <FT TYPE="NUMBER">25000</FT> BF zahlen müssen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der Mietvertrag für sein Appartement in Rom habe eine Kündigungs-möglichkeit drei Monate vor der Beendigung des Vertrages am <DATE ISO="19711231">31. Dezember 1971</DATE> vorgesehen; am <DATE ISO="19710914">14. September 1971</DATE> habe er den Vertrag gekündigt; am <DATE ISO="19711231">31. Dezember 1971</DATE> habe er daraufhin sein Mobiliar vorläufig in einer Wohnung unterbringen und dann in Italien einen zweiten Umzug machen müssen; die Kosten der beiden Umzüge beliefen sich auf <FT TYPE="NUMBER">57400</FT> BF.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Im September 1971 habe er seinen gesamten Viehbestand überstürzt aufgelöst; der Schaden, der ihm durch Produktionsausfall und Wiederankauf entstehe, könne auf <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> BF veranschlagt werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Im August 1971 sei ihm von der Confagricoltura, dem Interessenverband der Grundeigentümer und Landwirte, eine Stellung mit einem Jahresgehalt von <FT TYPE="NUMBER">7200000</FT> Lire angeboten worden; dieses Angebot habe nicht unbegrenzt aufrechterhalten werden können. Zwar sei es schwierig zu ermessen, wieviel Zeit er benötigen weide, um eine so gut bezahlte Stelle wiederzufinden, doch erscheine es angemessen, drei Jahre als Grundlage für die Schätzung anzusetzen, was einem Bruttogehalt von <FT TYPE="NUMBER">2500000</FT> BF entspreche, ohne daß dabei die Veränderung<?PAGE NO="769"?> des Dienstalters berücksichtigt werde.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> erwidert, die Voraussetzungen für ihre Haftung seien vorliegend nicht gegeben, insbesondere fehle es an einem Verschulden und einem durch ihr Verschulden entstandenen Schaden. Es treffe sie kein haftungsauslösendes Verschulden, denn die Entlassung des Klägers sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß er die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten nicht unter Beweis gestellt habe. Sie habe beim Kläger nicht den Eindruck erweckt, er werde nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten endgültig übernommen oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Der Schaden sei durch Handlungen verursacht worden, die der Kläger auf eigene Gefahr vorgenommen und deren Folgen er selber zu tragen habe.</P><P>Außerdem lasse der Kläger mit Bezug auf die unter a und d bezeichneten Schadensersatzforderungen bei seiner Behauptung, er habe darauf vertraut, nach dem <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> endgültig ernannt zu werden, außer acht, daß seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten laut Statut nicht vor dem <DATE ISO="19710831">31. August 1971</DATE> möglich gewesen sei.</P><P>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> entgegnet, die Kommission berücksichtige nicht, daß der Probezeitbericht bis zum <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> abzufassen gewesen sei und er bis dahin keinen vernünftigen Grund gehabt habe, daran zu zweifeln, daß dieser Bericht für ihn günstig ausfallen würde.</P><P>Zu dem unter b behaupteten Schaden wendet die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> ein, dem Kläger sei schon am <DATE ISO="19710304">4. März 1971</DATE> die Genehmigung zum Umzug nach Brüssel erteilt worden; daher hätte er seine Wohnungseinrichtung, anstatt sie an einen anderen Ort in Italien zu befördern, an seinen Wohnsitz in Brüssel bringen müssen.</P><P>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> erwidert, der zweifache Umzug in Italien sei durch die Haltung der Kommission bedingt gewesen; auch müsse hervorgehoben werden, daß der verlangte Schadensersatzbetrag viel geringer sei als die Umzugskosten, welche für die Kommission entstanden wären, wenn das Mobiliar nach Brüssel und dann von dort nach der Entlassung wieder nach Rom zurückbefördert worden wäre.</P><P>Was den vom Kläger unter c geltend gemachten Schaden betrifft, hebt die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> unter anderem hervor, es sei nicht zu ersehen, weshalb der Kläger plötzlich im September habe überstürzt handeln müssen, auch sei nicht erwiesen, daß er sich wieder eine Rinderherde kaufen werde und der Kaufpreis dann den Erlös aus dem Verkauf der alten Herde übersteigen würde.</P><P>Der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> erwidert, er habe seine Herde im September 1971 aus verschiedenen Gründen verkauft, unter anderem deshalb, weil ihm gerade zu jener Zeit der Stellvertretende Direktor Heringa erklärt habe, die mit dem Besitz einer Herde verbundenen persönlichen Verpflichtungen können zu einer Kollision mit den Interessen der Kommission führen.</P><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> bestreitet die Behauptung des Klägers, der Stellvertretende Direktor Heringa habe ihm nahegelegr, sich von seinem Viehbestand zu trennen. Bezüglich des unter d geltend gemachten Schadens führt der <HT TYPE="ITALIC">Kläger</HT> aus, er habe noch keine Beschäftigung gefunden, denn auf seinem Fachgebiet sei bei den halbstaatlichen italienischen Einrichtungen nicht für mehr als drei Experten Platz; diese Stellen seien aber vergeben. Es sei zu befürchten, daß seine Quasiarbeitslosigkeit noch lange fortdauern werde. Er halte es für angemessen, einen Zeitraum von drei Jahren anzusetzen, den er benötige, um wieder eine Stellung zu finden, welche derjenigen gleichwertig sei, die er vor seinem Dienstantritt bei der Kommission bekleidet habe. Er stelle es in das Ermessen des Gerichtshofes, gegebenenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.</P><P>Die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> hebt hervor, der Kläger habe sich nicht auf einen engen Fachbereich spezialisiert, auch seien die Beschäftigungsmöglichkeiten für einen Diplomlandwirt in Italien nicht so beschränkt,<?PAGE NO="770"?> wie der Kläger vortrage. Aus seinem Lebenslauf ergebe sich, daß er eine agrarwissenschaftliche Vollausbildung besitze und seine berufliche Erfahrung sehr breit gefächert sei.</P><P>In ihrer Gegenerwiderung vertritt die <HT TYPE="ITALIC">Kommission</HT> die Auffassung, der Kläger habe keinen Beweis für das Vorhandensein, den Fortbestand und die Höhe des angeblich erlittenen Schadens erbracht.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Entscheidungsgründe</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des abschließenden Berichtes über die Probezeit des Klägers, die Aufhebung der Entlassungsverfügung der Kommission vom <DATE ISO="19711221">21. Dezember 1971</DATE> sowie der Ersatz des durch die Entlassung angeblich verursachten Schadens.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Zur Rüge der verspäteten Abfassung des Probezeitberichts</P></TI></TITLE><NP><NO.P>2/5</NO.P><TXT>Der Kläger wurde am <DATE ISO="19710301">1. März 1971</DATE> gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, eine Einstellung ohne Auswahlverfahren gestattet, zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 3 ernannt. Der in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Probezeitbericht hätte nach der damals geltenden Fassung des Artikels 34 spätestens bis zum <DATE ISO="19710731">31. Juli 1971</DATE> abgefaßt werden müssen. Er wurde jedoch erst am <DATE ISO="19711104">4. November 1971</DATE> erstellt und dem Kläger mitgeteilt. Zwar bedeutete die verspätete Abfassung des Berichts, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts, einen Rechtsverstoß, dieser Verstoß stellt jedoch die materielle Wirksamkeit des Berichts nicht in Frage.</TXT></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Diese Rüge ist somit zu verwerfen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Zu den die Entlassung betreffenden Rügen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Da der Probezeitbericht negativ ausfiel, war die Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts berechtigt, den Kläger zu entlassen.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Demgegenüber macht dieser geltend, die Kommission sei im Falle der Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der Probezeit verpflichtet, ihre Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen; diese Frist habe sie im vorliegenden Fall überschritten.</TXT></NP><?PAGE NO="771"?><NP><NO.P>9/10</NO.P><TXT>Die Kommission muß ihre Entscheidung in der Tat innerhalb angemessener Frist treffen, der Fristenlauf beginnt jedoch erst in dem Augenblick, in dem der Probezeitbericht abgefaßt und dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. In Anbetracht des Umstandes, daß im vorliegenden Fall der für die Berechnung der Frist maßgebliche Anfangszeitpunkt der <DATE ISO="19711104">4. November</DATE> war, hielt sich die am <DATE ISO="19711221">21. Dezember</DATE> ergangene Entscheidung noch innerhalb angemessener zeitlicher Grenzen.</TXT></NP><NP><NO.P>11/13</NO.P><TXT>Der Kläger behauptet ferner, der Kommission seien bei der Behandlung seines Falles bestimmte Verfahrensfehler unterlaufen. Er macht in erster Linie geltend, die Entscheidung, ihn zu entlassen, sei wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, denn sie erkläre sich aus dem Bestreben der Kommission, die von ihm innegehabte Stelle mit einem Beamten anderer Staatsangehörigkeit zu besetzen. Er hat jedoch keinerlei Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung angeboten.</TXT></NP><NP><NO.P>14/17</NO.P><TXT>Der Kläger macht des weiteren geltend, die Kommission habe ihm nicht genügend Zeit gelassen, zu der schriftlichen Ankündigung seiner Endassung Stellung zu nehmen. Insoweit ist unbestritten, daß das vom <DATE ISO="19711207">7. Dezember</DATE> datierende Schreiben, in dem der Kläger aufgefordert wurde, seine Stellungnahme bei der Kommission bis spätestens <DATE ISO="19711215">15. Dezember 1971</DATE> abzugeben, ihm erst am <DATE ISO="19711213">13. Dezember</DATE> zuging. Artikel 34 des Statuts ist zu entnehmen, daß die Kommission dem betroffenen Beamten auf Probe den Probezeitbericht mitzuteilen hat, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, dagegen trifft sie eine Pflicht, dem Betroffenen auch Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihr als Reaktion auf das negative Ergebnis des Berichts erklärten Entlassungsabsicht zu äußern, nicht einmal dann, wenn der abschließende Vorschlag im Bericht nicht auf sofortige Entlassung, sondern, wie vorliegend, auf Verlängerung der Probezeit lautet. Falls die Kommission in einem derartigen Falle einen Beamten auf Probe nach gutem, in Personalangelegenheiten üblichem Verwaltungsstil um eine Stellungnahme bittet, macht der Umstand, daß sie ihm für seine Antwort nur eine sehr kurze Frist einräumt, die Entlassung nicht fehlerhaft.</TXT></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Die die Entlassung betreffenden Rügen sind demnach zu verwerfen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Zu den Schadensersatzforderungen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Der Kläger behauptet, die Kommission habe ihm dadurch, daß sie ihre Maßnahmen fehlerhaft und verspätet getroffen habe, Schaden verursacht, den sie ihm ersetzen müsse.</TXT></NP><?PAGE NO="772"?><NP><NO.P>20/22</NO.P><TXT>Die angeblich erlittenen Schäden beruhen auf gewissen Vorkehrungen, die der Kläger in der Erwartung traf, er werde das von ihm als Beamter auf Probe bekleidete Amt endgültig erhalten. Diese Vorkehrungen traf der Kläger indessen auf eigene Gefahr, denn trotz der Verlängerung der Probezeit stand ihm keine gesicherte Anwartschaft auf endgültige Ernennung zu. Demnach kann sich daraus keine Haftung der Kommission ergeben.</TXT></NP><NP><NO.P>23/25</NO.P><TXT>Nichtsdestoweniger verlängerte die festgestellte Verzögerung bei der Abfassung des Probezeitberichts beträchtlich die Ungewißheit, in der sich der Kläger nach dem Ende August 1971 eingetretenen Ablauf der im Statut bestimmten Probezeit befand; dies hinderte ihn daran, in angemessener Weise für seine eigenen Belange, insbesondere das berufliche Fortkommen und die Existenzsicherung, Sorge zu tragen. Da diese Verzögerung statutswidrig war, ist die Kommission dafür im Rahmen der Vorschriften des Statuts haftbar. Deshalb hat sie dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe mit Rücksicht auf den Rang des vom Kläger bekleideten Amtes auf <FT TYPE="NUMBER">200000</FT> BF festzusetzen billig erscheint.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Zu den Kosten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>26/28</NO.P><TXT>Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kommission ist mit einigen ihrer Verteidigungsmittel nicht durchgedrungen. Deshalb ist es angebracht, ihr einen auf 50 % bemessenen Teil der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Im übrigen tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften in jedem Falle selbst.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><GR.VISA><VISA>Aufgrund der Prozeßakten,</VISA><VISA>nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,</VISA><VISA>nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,</VISA><VISA>nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,</VISA><VISA>aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 34 in der seinerzeit geltenden Fassung und seines Artikels 91,</VISA><VISA>aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,</VISA><VISA>aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,</VISA></GR.VISA><P>hat</P><?PAGE NO="773"?><P>DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)</P><P>unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge erkannt und entschieden:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Herrn Nunzio di Pillo einen Betrag von <FT TYPE="NUMBER">200000</FT> BF zu zahlen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.</TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.JUDGMENT><SIGNATURE.CASE><SIGNATORY><P>Pescatore</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Kutscher</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Sørensen</P></SIGNATORY><P>Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am <DATE ISO="19730712">12. Juli 1973</DATE>.</P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>A. Van Houtte</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident der Zweiten Kammer</P><P>P. Pescatore</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></JUDGMENT>