<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-258/17</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62017CC0258</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:663">EU:C:2018:663</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>26</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>26</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Bobek – Rechtssache C‑258/17</HT></P><P>E. B.</P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Michal Bobek</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180905">5. September 2018</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑258/17</HT></P><P>E. B.</P><P>gegen</P><P>Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Sozialpolitik</KEYWORD><KEYWORD>Gleichbehandlung</KEYWORD><KEYWORD>Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung</KEYWORD><KEYWORD>Homosexuelle Beziehungen mit Minderjährigen</KEYWORD><KEYWORD>Disziplinarsanktionen gegen Polizeibeamten nach Strafurteil</KEYWORD><KEYWORD>Aufrechterhaltung der Wirkungen der Disziplinarentscheidung</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>E. B., der im Jahr 1942 geborene Kläger, wurde 1974 während seiner Zeit im österreichischen Polizeidienst wegen des Versuchs sexueller Handlungen mit Personen männlichen Geschlechts im Alter von 14 und 15 Jahren strafrechtlich verurteilt. Wegen derselben Handlungen erhielt der Kläger 1975 die Disziplinarstrafe der Zwangsversetzung aus dem Polizeidienst in den vorzeitigen Ruhestand bei 25%iger Kürzung seines Ruhegehalts.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Das österreichische Recht enthielt damals zwei unterschiedliche Straftatbestände: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Schändung<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> (sexuelle Handlungen mit Personen <HT TYPE="ITALIC">unter 14 Jahren</HT>) und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Unzucht<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/> (<HT TYPE="ITALIC">männliche</HT> homosexuelle Handlungen mit Personen <HT TYPE="ITALIC">unter 18 Jahren</HT>). Letzterer Straftatbestand wurde im Jahre 2002 als eine unzulässige Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung angesehen und aufgehoben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit der Begründung, dass die gegen ihn verhängten strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen als Verstoß gegen die sexuelle Ausrichtung diskriminierend seien, wendet sich der Kläger im Wesentlichen dagegen, dass er weiterhin nur ein gekürztes Ruhegehalt erhalte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund möchte der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) wissen, ob die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung nach Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="20001127">27. November 2000</DATE> zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="303" PAGE.FIRST="16" DATE.PUB="2000">ABl. 2000, L 303, S. 16</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> vereinbar ist, auch wenn die ursprüngliche Disziplinarentscheidung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Bestandskraft erlangt hatte. Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, wie und von welchem Zeitpunkt an der Diskriminierung möglicherweise abzuhelfen gewesen wäre.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="2"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>In Art. 1 der Richtlinie 2000/78 wird u. a. die sexuelle Ausrichtung als ein unzulässiger Diskriminierungsgrund aufgeführt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Art. 2 Abs.1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs.1 Buchst. c und Art. 17 der Richtlinie 2000/78 lauten:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Der Begriff <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Diskriminierung<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="2018" ID="QE0004"/></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Gleichbehandlungsgrundsatz<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="2018" ID="QE0005"/>, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne des Absatzes 1</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;</TXT></NP></ITEM></LIST><P>…</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf</P><P>…</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><P>…</P><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am <DATE ISO="20031202">2. Dezember 2003</DATE> mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich.<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Gemäß Art. 18 Satz 1 dieser Richtlinie war diese grundsätzlich bis <DATE ISO="20031202">2. Dezember 2003</DATE> umzusetzen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="3"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Nationales Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Strafrecht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19740225">25. Februar 1974</DATE> galten die §§ 128 und 129 des Strafgesetzes (im Folgenden: StG) jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971. Sie lauteten:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Schändung</P><P>§ 128</P><P>Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im § 127 bezeichnete Weise geschlechtlich missbraucht, begeht das Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im § 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.</P><P>Verbrechen der Unzucht</P><P>…</P><P>§ 129</P><P>Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:</P><P><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/></TXT></NP></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Nach den genannten Bestimmungen galten somit unterschiedliche Schutzalter für homosexuelle Kontakte (18 Jahre) einerseits sowie für heterosexuelle oder lesbische Kontakte (14 Jahre) andererseits.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Entsprechendes galt für die Rechtslage nach dem am <DATE ISO="19750101">1. Januar 1975</DATE> in Kraft getretenen Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) gemäß den §§ 207 und 209 StGB.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="20020621">21. Juni 2002</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Urteil des VfGH vom <DATE ISO="20020621">21. Juni 2002</DATE>, G 6/02 ECLI:AT:VFGH:2002:G6.2002.</P></NOTE> wurde § 209 StGB (der dem § 129 I StG entsprach) vom Verfassungsgerichtshof (Österreich) mit Wirkung vom <DATE ISO="20030228">28. Februar 2003</DATE> als verfassungswidrig aufgehoben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Dem Wirksamwerden dieser Aufhebung kam der österreichische Bundesgesetzgeber zuvor, indem er seinerseits die Vorschrift des § 209 StGB durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002 schon mit Wirkung vom <DATE ISO="20020813">13. August 2002</DATE> aufhob.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>In der Folge wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) mehrfach im Zusammenhang mit der Anwendung des § 209 StGB verurteilt. In der Rechtssache L. und V./Österreich vertrat der EGMR die Auffassung, dass § 209 StGB gegen die Art. 8 und 14 EMRK verstoße, weil der Gesetzgeber keine hinreichende Rechtfertigung für das unterschiedliche Schutzalter in Ansehung homosexueller Kontakte mit Erwachsenen einerseits und heterosexueller oder lesbischer Kontakte mit Erwachsenen andererseits dargetan habe<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Urteil des EGMR vom <DATE ISO="20030109">9. Januar 2003</DATE>, L. und V./Österreich (CE:ECHR:2003:0109JUD003939298), vgl. auch Urteile vom <DATE ISO="20030109">9. Januar 2003</DATE>, S.L./Österreich (CE:ECHR:2003:0109JUD004533099), und vom <DATE ISO="20041021">21. Oktober 2004</DATE>, Woditschka und Wilfling/Österreich (CE:ECHR:2004:1021JUD006975601).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="4"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beamtenrecht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Gemäß § 13 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 galt bis zum <DATE ISO="20161230">30. Dezember 2016</DATE>, dass der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand tritt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Für den im Jahr 1942 geborenen Kläger wäre dies ohne seine disziplinarrechtliche Verurteilung der <DATE ISO="20080101">1. Januar 2008</DATE> gewesen. Die damaligen, für das Ausgangsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Berechnung des Ruhegehalts waren in dem Pensionsgesetz (PG) 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 (im Folgenden: Bundesgesetz 2007) enthalten. Diese Vorschriften regeln die Art und Weise der Ermittlung der Ruhegehälter auch unter Berücksichtigung des Diensteintritts und der Dienstdauer.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">3.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Polizeidienstrecht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Die Disziplinarentscheidung gegen den Kläger vom <DATE ISO="19750610">10. Juni 1975</DATE> erfolgte auf der Grundlage der damals geltenden Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/1914) (im Folgenden: DP). Die Art. 24 und 87 DP lauteten wie folgt:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Verhalten</P><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, sich stets im Einklang mit den Anforderungen der Disziplin zu verhalten und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine Stellung erfordert, schmälern könnte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><P>…</P><P>Ahndung von Pflichtverletzungen – Disziplinäre Verantwortlichkeit</P><ARTICLE IDENTIFIER="087"><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><ALINEA>Beamte, welche ihre Standes- und Amtspflichten verletzen, werden unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit mit Ordnungs- oder Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Gefährdung staatlicher Interessen, auf die Art oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Der am <DATE ISO="19420101">1. Januar 1942</DATE> geborene Kläger befindet sich im Ruhestand.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Mit Urteil vom <DATE ISO="19740910">10. September 1974</DATE> wurde der Kläger, damals ein im aktiven Dienst stehender Polizeibeamter, wegen des Versuchs der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 129 I StG verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundespolizeidirektion Wien vom <DATE ISO="19750610">10. Juni 1975</DATE> wurde der Kläger für schuldig erkannt,</TXT><?PAGE NO="5"?><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>seine Standespflichten (§ 24 Abs. 1 DP) dadurch verletzt zu haben, dass er am <DATE ISO="19740225">25. Februar 1974</DATE> gegen Abend, außer Dienst, im Wiener Prater den 15-jährigen W und den 14-jährigen H zur Vornahme einer so genannten Handonanie an ihm aufforderte, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 I StG verurteilt wurde.</P><P>Er hat dadurch ein Dienstvergehen (§ 87 DP) begangen; es wird deshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt und der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit 25 % festgesetzt (§ 93 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 97 Abs. 1 DP).<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Die Berufung des Klägers wurde mit Erkenntnis vom <DATE ISO="19760324">24. März 1976</DATE> abgewiesen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wurde damit zum <DATE ISO="19760401">1. April 1976</DATE> wirksam.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Mit Bescheid vom <DATE ISO="19760517">17. Mai 1976</DATE> wurde das Ruhegehalt des Klägers auf Basis seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom <DATE ISO="19760401">1. April 1976</DATE> und unter Berücksichtigung der von der Disziplinarbehörde verfügten 25%igen Kürzung bemessen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, erhielt der Kläger von diesem Zeitpunkt an ein gekürztes Ruhegehalt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Wie oben in den Nrn. 11 und 12 dargestellt, war § 209 StGB (der § 129 I StB entsprach) durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom <DATE ISO="20020621">21. Juni 2002</DATE> für verfassungswidrig erklärt und danach im selben Jahr vom österreichischen Gesetzgeber aufgehoben worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20080602">2. Juni 2008</DATE> stellte der Kläger bei der Disziplinarbehörde u. a. die Anträge, die Disziplinarentscheidung vom <DATE ISO="19750610">10. Juni 1975</DATE> aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Rechtswirkungen dieser Disziplinarentscheidung mit dem <DATE ISO="20020621">21. Juni 2002</DATE> erloschen seien. Darüber hinaus beantragte er die Auszahlung von Aktivbezügen für näher genannte Zeiträume, hilfsweise, die Aufhebung der Kürzung des Ruhegehalts ab dem <DATE ISO="20020621">21. Juni 2002</DATE> anzuordnen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Die Anträge wurden abgelehnt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20090211">11. Februar 2009</DATE> stellte der Kläger an die Dienst- bzw. Pensionsbehörde Anträge auf Bemessung und Nachzahlung von Aktivbezügen bzw. eines höheren Ruhegehalts. Er vertrat in erster Linie die Auffassung, zur Vermeidung einer (fortdauernden) Diskriminierung sei er besoldungs- und pensionsrechtlich so zu stellen als hätte er bis zur Erreichung seines gesetzlichen Pensionsalters Aktivdienst geleistet. Hilfsweise machte er zumindest ein Ruhegehalt ohne 25%ige Kürzung geltend.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die Anträge wurden abgelehnt. Die dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Österreich) erhobene Klage wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, das in dieser Rechtssache vorlegende Gericht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>In seinem Vorlagebeschluss geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine nachteilige Disziplinarentscheidung wie diejenige gegenüber dem Kläger nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78 als österreichische Rechtsvorschrift nicht mehr zulässig gewesen wäre. In Ermangelung (neuer) Rechtfertigungsgründe für ein unterschiedliches Schutzalter für männliche homosexuelle Kontakte mit Erwachsenen einerseits und für heterosexuelle und lesbische Kontakte mit Erwachsenen andererseits wäre es nämlich auch für Zwecke des Disziplinarrechts unzulässig, zwischen der Aufforderung einer minderjährigen Person zu homosexuellen Handlungen durch Erwachsene und jener zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen durch Erwachsene zu differenzieren.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="6"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Auf einer solchen Differenzierung beruhe aber <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>ganz ohne Zweifel<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/> das betreffende Disziplinarerkenntnis, habe es sich doch zentral auf die (damalige) gesetzliche Strafbarkeit des dem Kläger angelasteten Verhaltens gestützt. Wenngleich nicht auszuschließen sei, dass eine vergleichbare Aufforderung zu heterosexuellen oder lesbischen Handlungen auch als Verletzung der Standespflichten ausgelegt worden wäre, wäre eine disziplinarrechtliche Verurteilung in Ermangelung der Verwirklichung des Tatbestands des § 129 I StG <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>ungleich milder<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/> ausgefallen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Angesichts dieser Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht, welche Auswirkungen das Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78 und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung auf die laufenden Ruhegehaltszahlungen an den Kläger haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Steht Art. 2 der Richtlinie 2000/78 der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn</TXT><P>für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die Richtlinie, noch nicht maßgebend waren, jedoch</P><P>eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die Richtlinie verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde?</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hierfür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Hängt die Beantwortung der Frage 2 davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage 3 genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird:</TXT><P>Kann das Diskriminierungsverbot der Richtlinie einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der Richtlinie gelegen sind?</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Rückwirkung<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/>?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Der Kläger, die italienische und die österreichischen Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben die vorgenannten Beteiligten in der Sitzung vom <DATE ISO="20180529">29. Mai 2018</DATE> auch mündliche Ausführungen gemacht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="7"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Können bestehende Wirkungen einer Verwaltungsentscheidung aufgrund einer neuen Bestimmung angefochten werden, wenn die Verwaltungsentscheidung vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen und bestandskräftig geworden war? Darum geht es im Grundsatz in der ersten Vorlagefrage.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Meines Erachtens ist diese Frage bei einem Sachverhalt wie im Ausgangsverfahren mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Nein<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> zu beantworten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Im Hinblick auf die von mir zu dieser ersten Frage vorgeschlagene Antwort (nachfolgend Abschnitt A) würde sich eine Antwort auf die restlichen Fragen erübrigen. Für den Fall aber, dass der Gerichtshof zu einer anderen Auffassung gelangen sollte, werde ich den Gegenstand der restlichen Fragen (Abschnitte B und C) sowie die Bedeutung des Art. 157 AEUV (früher Art. 141 EG) kurz erörtern. Zwar wird Art. 157 AEUV in den Vorlagefragen nicht genannt, doch hat ihn der Kläger herangezogen (Abschnitt D).</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zur ersten Frage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Kann bei einer Verwaltungsentscheidung, die eine Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung enthält und in deren Folge die Ruhegehaltsansprüche gekürzt wurden und die Bestandskraft erlangte, bevor eine derartige Diskriminierung durch die Richtlinie 2000/78 verboten wurde, die Kürzung der Ruhegehaltsansprüche nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten werden? Dies ist der Kern der ersten Frage des vorlegenden Gerichts.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Im Vorlagebeschluss wird ausgeführt, dass es bei der ersten Frage nicht um die Gültigkeit der Entscheidung über die Zwangsversetzung des Klägers in den Ruhestand und die Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche geht. Diese Entscheidung wurde in den 1970er Jahren angefochten und der Kläger hatte sie nach Aufhebung der verletzenden strafrechtlichen Vorschrift erneut (erfolglos) angefochten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Bei der ersten Vorlagefrage gehe es vielmehr um die Frage, ob es, soweit der Verwaltungsakt diskriminierend ist, der Richtlinie 2000/78 widerspricht, die <HT TYPE="ITALIC">Wirkungen aufrechtzuerhalten</HT>, die sich aus dieser Entscheidung in Bezug auf die <HT TYPE="ITALIC">fortdauernd gekürzten Ruhegehaltsansprüche</HT> ergeben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Zur Klärung dieser Frage beginne ich mit einer Darstellung des vom Gerichtshof verwendeten allgemeinen Ansatzes für die zeitliche Anwendbarkeit neuer Bestimmungen auf fortdauernde Wirkungen bereits bestehender Sachverhalte (Abschnitt 1). Anschließend behandle ich den spezifischen Ansatz des Gerichtshofs bei Ruhegehaltssachen (Abschnitt 2). Danach werde ich die Rechtsprechung zu Dauerrechtsverhältnissen (Abschnitt 3) sowie den Umfang der Pflicht zur erneuten Überprüfung bestandskräftiger Entscheidungen (Abschnitt 4) darstellen. Abschließend werde ich die gefundenen Ergebnisse auf den vorliegenden Fall anwenden (Abschnitt 5).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Bevor ich mich jedoch diesen Fragen zuwende, sind zwei Vorbemerkungen erforderlich.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Erstens besteht offenbar Einigkeit darüber, dass die unterschiedliche <HT TYPE="ITALIC">strafrechtliche</HT> Behandlung der sexuellen Beziehungen mit Minderjährigen, je nachdem, ob sie homosexueller oder heterosexueller Art sind, wie dies nach den österreichischen Rechtsvorschriften im Jahre 1974 der Fall war, <HT TYPE="ITALIC">heute</HT> nicht mehr zulässig wäre. Dies gilt konsequenterweise auch für die Bezugnahme auf die Sexualität des Klägers in der Begründung der <HT TYPE="ITALIC">disziplinarrechtlichen</HT> Entscheidung. Diese Feststellungen werden von der österreichischen Regierung auch nicht angegriffen. Dennoch, und ohne dass dem insoweit<?PAGE NO="8"?> widersprochen worden ist, hat die österreichische Regierung darauf hingewiesen, dass sowohl die strafrechtliche als auch die disziplinarrechtliche Sanktion nach dem österreichischen Recht von 1974 und 1975 in vollem Umfang rechtmäßig gewesen seien. Sie hätten in Einklang mit den vorherrschenden europäischen Anschauungen gestanden, die sich seitdem weiterentwickelt hätten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Zweitens besteht vorliegend über das genaue Verhältnis zwischen der strafrechtlichen und der disziplinarrechtliche Sanktion im Kontext des Ausgangsverfahrens eine gewisse Unklarheit. Die Frage, ob eine Disziplinarstrafe (von einer bestimmten Schwere) die notwendige Folge des Strafurteils gewesen sei, ist sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung recht ausführlich erörtert worden. Einerseits wird in den (recht allgemein gehaltenen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Art. 24 DP (oben in Nr. 16 dieser Schlussanträge zitiert).</P></NOTE>) Disziplinarvorschriften für Beamte, anders als im Strafgesetz, formell nicht zwischen homosexuellem und heterosexuellem Verhalten unterschieden. Andererseits stellt das vorlegende Gericht im Vorlagebeschluss fest, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme ohne die strafrechtliche Verurteilung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>ungleich milder<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/> ausgefallen wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>In ihrer Antwort auf Fragen zum genauen Verhältnis zwischen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Sanktionen gegen einen Polizeibeamten hat die österreichische Regierung erläutert, dass im Jahr 1974 eine rechtskräftige strafrechtliche Sanktion gegen einen Polizeibeamten nicht notwendigerweise <HT TYPE="ITALIC">hinreichend</HT> gewesen sei, um ihn ohne Weiteres zu entlassen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Dabei fügte sie hinzu, dass die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Beamten gemäß den geltenden nationalen Vorschriften kraft Gesetzes automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge habe und dass insoweit kein Bedarf für eine Disziplinarentscheidung bestehe.</P></NOTE>. Jedoch sei eine solche Verurteilung für eine disziplinarrechtliche Sanktion auch nicht <HT TYPE="ITALIC">erforderlich</HT> gewesen. Österreichische Polizeibeamte seien im Jahr 1974 gehalten gewesen, sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes gemäß den höchsten Ansprüchen zu verhalten. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verhalten nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung war (oder überhaupt strafrechtlich relevant war), besage nicht, dass es nach den Disziplinarvorschriften unproblematisch gewesen wäre. Wie die österreichische Regierung zu diesem Punkt unwidersprochen ausgeführt hat, würde eine sexuelle Aufforderung seitens eines 32‑jährigen Polizeibeamten gegenüber 14 und 15 Jahre alten Jungen in einem öffentlichen Park völlig <HT TYPE="ITALIC">unabhängig von</HT> der sexuellen Ausrichtung keinesfalls als ein korrektes Verhalten anzusehen sein. Tatsächlich bestätigt das vorlegende Gericht, dass eine vergleichbare Aufforderung zu heterosexuellen Handlungen gegenüber Minderjährigen in einem öffentlichen Park als eine Pflichtverletzung ausgelegt worden wäre, die damals durch eine Disziplinarmaßnahme zu bestrafen gewesen wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Aus diesen Aussagen ziehe ich zweierlei Schlussfolgerungen. Erstens gehe ich davon aus, dass die <HT TYPE="ITALIC">bloße Tatsache</HT> eines Strafurteils gegen einen Polizeibeamten als solche als eine Verletzung von Berufspflichten anzusehen war. Es dürfte klar sein, dass die Anforderungen an einen Polizeibeamten höher sind als nur <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>keine Straftat zu begehen<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/>. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung zwangsläufig Auswirkungen in Bezug auf eine Reihe möglicher Sanktionen hatte und diese gegenüber Fällen, in denen kein Strafurteil ergeht, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>ungleich härter<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> ausfallen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des damals geltenden Art. 87 DP (siehe oben, Nr. 16).</P></NOTE>. Zweitens gehe ich auch davon aus, dass über diese einseitige Implikation in Bezug auf die Schwere der Sanktion (der strafrechtlichen Verurteilung folgt die disziplinarische Sanktion) hinausgehend die strafrechtliche Verurteilung <HT TYPE="ITALIC">keine notwendige Voraussetzung</HT> für den Erlass dieser disziplinarischen Sanktion gewesen ist.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zeitliche Anwendbarkeit neuer Bestimmungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">a)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Allgemeiner Ansatz</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, ist eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/>, und darf der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Vgl. z. B. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19790516">16. Mai 1979</DATE>, <NAME.CASE>Tomadini</NAME.CASE> (<NO.CASE>84/78</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1979:129">EU:C:1979:129</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151006">6. Oktober 2015</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Andersen</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑303/13 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:647">EU:C:2015:647</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die Vorschriften des materiellen Unionsrechts sind jedoch im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/> nur gelten, soweit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151006">6. Oktober 2015</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Andersen</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑303/13 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:647">EU:C:2015:647</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0050">50</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Nach einer anderen Formulierung des Gerichtshofs heißt es, dass eine neue Rechtsnorm <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20150326">26. März 2015</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Moravia Gas Storage</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑596/13 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:203">EU:C:2015:203</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0032">32</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die allgemeinen Grundsätze, die sich aus diesen Urteilen ergeben, können somit wie folgt zusammengefasst werden: i) keine Anwendung neuer Vorschriften auf <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>abgeschlossene Sachverhalte<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/>, die unter der Geltung der alten Vorschriften entstanden sind und über die entschieden wurde, und ii) Anwendung neuer Vorschriften auf künftige Auswirkungen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>abgeschlossener Sachverhalte<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>, die fortdauernde Auswirkungen haben. Ältere Umstände können nur dann für eine erneute rechtliche Beurteilung nach den neuen Vorschriften berücksichtigt werden, wenn eine solche Beurteilung aufgrund der Art oder Struktur der neuen Vorschriften vorgesehen oder erforderlich ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Derselbe Ansatz kommt auch im Rahmen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union zum Ausdruck<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Was sich in gewisser Weise nicht grundsätzlich, sondern nur im Maßstab unterscheidet (die gesamte Rechtsordnung, wenn sie tatsächlich <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>geändert<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/> wurde).</P></NOTE> und zwar sowohl in Bezug auf die nationale Anwendung (neuer) unionsrechtlicher Vorschriften als auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung über derartige Fragen. Frühere Sachverhalte (d. h. vor dem Beitritt liegende Sachverhalte) sind zu berücksichtigen, wenn sie relevant sind und bei der Anwendung nach dem Beitritt geltender neuer Rechtsvorschriften (erneut) bewertet werden müssen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Vgl. z. B. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20070614">14. Juni 2007</DATE>, <NAME.CASE>Telefónica O2 Czech Republic</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑64/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:348">EU:C:2007:348</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) (Verfahren vor der Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgeschlossen, Entscheidung nach dem Beitritt), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20101222">22. Dezember 2010</DATE>, <NAME.CASE>Bezpečnostní softwarová asociace</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑393/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:816">EU:C:2010:816</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) (Antrag auf Genehmigung vor dem Beitritt, erneute Entscheidung nach dem Beitritt), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20111124">24. November 2011</DATE>, <NAME.CASE>Circul Globus Bucureşti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑283/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:772">EU:C:2011:772</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0029">29</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) (Lizenzvertrag vor dem Beitritt, angebliche Urheberrechtsverletzung nach dem Beitritt), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130912">12. September 2013</DATE>, <NAME.CASE>Kuso</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑614/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:544">EU:C:2013:544</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0030">30</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) (Arbeitsvertrag vor dem Beitritt, Ruhestand nach dem Beitritt), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140903">3. September 2014</DATE>, <NAME.CASE>X</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑318/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2133">EU:C:2014:2133</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) (Arbeitsunfall vor dem Beitritt, Anfechtung des betreffenden Rechtsakts nach dem Beitritt).</P></NOTE>. So hatte der Gerichtshof z. B. nach dem Beitritt nicht materiell erneut zu prüfen, ob einige Klauseln in einem vor dem Beitritt geschlossenen Verbrauchervertrag missbräuchlich waren, obwohl der Vertrag tatsächlich nach dem Beitritt durchgeführt werden sollte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20060110">10. Januar 2006</DATE>, <NAME.CASE>Ynos</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑302/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:9">EU:C:2006:9</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Demgegenüber hält sich der Gerichtshof für<?PAGE NO="10"?> zuständig, zu prüfen, ob eine nationale Regelung über die Begrenzung von Verzugszinsen, die ein Rechtsgeschäft betraf, das lange vor dem Beitritt abgeschlossen worden war, aber fortdauernde Auswirkungen nach dem Beitritt entfaltete (und letztlich auf die Zinsberechnung), mit dem Unionsrecht vereinbar war<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161215">15. Dezember 2016</DATE>, <NAME.CASE>Nemec</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑256/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:954">EU:C:2016:954</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">b)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Urteil Ciola</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Sowohl der Kläger als auch die Kommission stützen sich in ihren schriftlichen Erklärungen und mündlichen Ausführungen auf das Urteil des Gerichtshofs Ciola<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990429">29. April 1999</DATE> (<NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:212">EU:C:1999:212</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Es ist zweckmäßig, sich dieses Urteil genau anzusehen, da es zeigt, wie die im vorstehenden Abschnitt dargestellten allgemeinen Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt angewandt werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Der magische Stichtag in der Rechtssache Ciola war der <DATE ISO="19950101">1. Januar 1995</DATE> als Österreich den Europäischen Gemeinschaften beitrat. An diesem Tag trat, natürlich abgesehen von ausdrücklichen Ausnahmen, in diesem neuen Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Freizügigkeitsbestimmungen, in vollem Umfang in Kraft und war dort sofort unmittelbar anwendbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Die Gesellschaft des Herrn Ciola war Eigentümerin und Pächterin von 200 Bootsliegeplätzen im österreichischen Teil des Bodensees. Eine Verwaltungsentscheidung aus dem Jahr 1990 bestimmte, dass maximal 60 Liegeplätze an im Ausland wohnhafte Bootsbesitzer vermietet werden dürften<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990429">29. April 1999</DATE>, <NAME.CASE>Ciola</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:212">EU:C:1999:212</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0003">3</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0004">4</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Jedes Jahr sei eine Aufstellung der an Personen mit Wohnsitz im Ausland vergebenen Liegeplätze vorzulegen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Ciola</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:598">EU:C:1998:598</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0005">5</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Mit Bescheid vom <DATE ISO="19960710">10. Juli 1996</DATE> (18 Monate nach dem Beitritt) erging eine neue Verwaltungsentscheidung, in der die Gesellschaft für schuldig erkannt wurde, im Januar und Mai 1995 über das Kontingent von 60 hinaus zwei Liegeplätze an Personen mit Wohnsitz im Ausland vergeben zu haben. Für diese Verstöße gegen die Verwaltungsentscheidung von 1990 wurden Geldstrafen verhängt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990429">29. April 1999</DATE>, <NAME.CASE>Ciola</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:212">EU:C:1999:212</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0008">8</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zu diesem Urteil (<REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:598">EU:C:1998:598</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0006">6</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Herr Ciola erhob Anfechtungsklage gegen den Bescheid von 1996 über die Verhängung der Geldstrafe. Die Rechtssache wurde dem Gerichtshof vorgelegt, wobei die zweite Frage des vorlegenden Gerichts im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Verwaltungsentscheidung vor dem Beitritt bestandskräftig geworden war, ausdrücklich den zeitlichen Geltungsbereich dieser Beschränkung betraf.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof leitete seine Erwägungen mit der Feststellung ein, dass die Festlegung eines Liegeplatz-Kontingents für Bootseigner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße. Er ergänzte jedoch, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>der Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal des Verwaltungsaktes, nämlich des Bescheids vom <DATE ISO="19900809">9. August 1990</DATE>, selbst, sondern die Frage betrifft, ob ein solcher Verwaltungsakt <HT TYPE="ITALIC">im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion</HT> [nach dem Beitrittsdatum], die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs unvereinbar ist<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990429">29. April 1999</DATE>, <NAME.CASE>Ciola</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:212">EU:C:1999:212</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0034">34</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zu diesem Urteil (<REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑224/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:598">EU:C:1998:598</NO.ECLI>, Nrn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0043">43</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwaltungsentscheidung unangewendet bleiben muss.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Vorliegend vertritt der Kläger die Auffassung, aus dem Urteil Ciola folge, dass eine Person, die unter den nachteiligen Folgen einer Verwaltungsentscheidung leide, einen Anspruch darauf habe, dass diese Wirkungen beseitigt werden, wenn angenommen werden könne, dass die Verwaltungsentscheidung mit den neuen Bestimmungen unvereinbar <HT TYPE="ITALIC">gewesen wäre</HT>, wenn sie nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ergangen wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Eine solche Schlussfolgerung lässt sich aus dem Urteil Ciola jedoch nicht herleiten. In jener Rechtssache hatte der Kläger die <HT TYPE="ITALIC">Rechtswirksamkeit einer</HT> <HT TYPE="ITALIC">Geldstrafe</HT> angefochten, die <HT TYPE="ITALIC">nach dem Inkrafttreten</HT> der Freizügigkeitsbestimmungen in Österreich verhängt worden war. Zudem war die Geldstrafe wegen <HT TYPE="ITALIC">Handlungen</HT> der Gesellschaft von Herrn Ciola – die Vermietungen im Januar und Mai 1995 – verhängt worden, die <HT TYPE="ITALIC">als solche</HT> nach dem Beitritt erfolgten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Im Urteil Ciola erfolgte somit erkennbar eine neue Anwendung der nach dem Beitritt geltenden neuen Bestimmungen, weil das für die Bewertung einer neuen Situation zwangsläufig notwendig war. Nach dem Beitritt eingetretene Sachverhalte (die Vermietung der Liegeplätze) mussten bewertet werden und zwar im Hinblick auf die Rechtslage nach dem Beitritt (also im Hinblick auf das an das neu geltende Unionsrecht angepasste nationale Recht). Zudem gab es sicherlich keine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Beseitigung<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/> (vergangener) Wirkungen der Verwaltungsentscheidung von 1990, wie dies vom Kläger dargestellt wird. Der Gerichtshof hat nicht festgestellt, dass diese Verwaltungsentscheidung hätte überprüft werden müssen oder dass wegen ihres früheren Bestehens Schadensersatz zu zahlen wäre. Es ging stattdessen lediglich darum, dass diese alte Entscheidung, die mit den neuen, nach 1995 geltenden Bestimmungen unvereinbar war, nicht länger bei einer neuen, aktuellen Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen nach dem Beitritt angewendet werden konnte.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Speziell: Rechtsprechung in Ruhegehaltssachen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Der im vorstehenden Abschnitt dargestellte Ansatz gilt auch im Kontext der Richtlinie 2000/78 und bei Ruhegehaltssachen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080401">1. April 2008</DATE>, <NAME.CASE>Maruko</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑267/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:179">EU:C:2008:179</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20110510">10. Mai 2011</DATE>, <NAME.CASE>Römer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑147/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:286">EU:C:2011:286</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Bestimmte Ruhegeldregelungen sind jedoch vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 durch deren Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen.</P></NOTE>. <HT TYPE="ITALIC">Wie</HT> diese Grundsätze aber im Einzelfall anzuwenden sind, ist allerdings nicht offensichtlich. Die Besonderheiten von Ruhegehaltsregelungen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Die Ansprüche und Ruhegehälter werden über Jahrzehnte angesammelt bzw. ausgezahlt, während deren sich die Gesetze erheblich ändern können. Die Tatsache, dass bei Ruhegehaltssachen um erhebliche Geldbeträge für den Einzelnen und, insgesamt betrachtet, für den Staat und die privaten Rentenfonds gehen kann, macht es umso sensibler.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Dies ist in der Tat ein wichtiger Gesichtspunkt, der sich durch die Urteile zieht, die in diesem Abschnitt über Ruhegehaltssachen erörtert werden. Die große Mehrheit dieser Fälle betrifft Entscheidungen über Ruhegehaltssachen, die <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> dem Inkrafttreten neuer Bestimmungen getroffen wurden.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">a)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Alte Sachverhalte, neue Rechtsvorschriften und die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Es gibt viele Urteile speziell in Ruhegehaltssachen, in denen der Gerichtshof bestätigt hat, dass bei der Feststellung des Ruhegehaltsanspruchs Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung (insbesondere in Bezug auf Dienstzeiten) liegen, berücksichtigt werden müssen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="12"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>So betrafen die Urteile Bruno u. a. sowie O’Brien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100610">10. Juni 2010</DATE>, <NAME.CASE>Bruno u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑395/08 und C‑396/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:329">EU:C:2010:329</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120301">1. März 2012</DATE>, <NAME.CASE>O’Brien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑393/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:110">EU:C:2012:110</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> z. B. die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten gemäß der Richtlinie 97/81/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="19971215">15. Dezember 1997</DATE> zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeit (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="014" PAGE.FIRST="9" DATE.PUB="1998">ABl. 1998, L 14, S. 9</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Der Gerichtshof führt in diesen Urteilen aus, dass bei der Feststellung, ob eine Person einen Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie liegende Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100610">10. Juni 2010</DATE>, <NAME.CASE>Bruno u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑395/08 und C‑396/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:329">EU:C:2010:329</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0055">55</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120301">1. März 2012</DATE>, <NAME.CASE>O’Brien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑393/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:110">EU:C:2012:110</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Sowohl im Urteil Bruno u. a. als auch im Urteil O’Brien war das Ruhegehalt <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> dem Inkrafttreten der Richtlinie festzulegen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>In der Rechtssache O’Brien im Jahr 2005. In der Rechtssache Bruno u. a. wird dies vom Gerichtshof nicht ausdrücklich bestätigt, aber die Tatsache, dass keiner der Kläger im Ruhestand war, ergibt sich implizit aus Rn. 12 des Urteils. In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Bruno u. a. stellt Generalanwältin Sharpston fest: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Die Richtlinie 97/81 regelt daher die im Ausgangsverfahren streitige Berechnung der für den Rentenanspruch maßgebenden Beitragswochen, <HT TYPE="ITALIC">soweit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie noch keiner der Kläger tatsächlich in den Ruhestand getreten war</HT>. Das nationale Gericht hat festzustellen, ob dies der Fall ist.<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>, siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Bruno u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑395/08 und C‑396/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:28">EU:C:2010:28</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Dies war auch der Fall in den Rechtssachen Barber<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19900517">17. Mai 1990</DATE> (<NO.CASE>C‑262/88</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:209">EU:C:1990:209</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> und Ten Oever<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19931006">6. Oktober 1993</DATE> (<NO.CASE>C‑109/91</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1993:833">EU:C:1993:833</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>, in denen es um angebliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unter Verstoß gegen Art. 119 EG ging. In diesen Fällen wurde der Ruhegehaltsanspruch nach dem Inkrafttreten von Art. 119 EWG ermittelt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Im Urteil Ten Oever stellte sich die Frage einer etwaigen Hinterbliebenenrente nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 1988. Herr Barber war 1980 entlassen worden.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Im Urteil Maruko<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080401">1. April 2008</DATE> (<NO.CASE>C‑267/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:179">EU:C:2008:179</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> ging es um die sich aus einer angeblichen Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung unter Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78 ergebende Versagung einer Hinterbliebenenrente. Wie in der Rechtssache Ten Oever<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19931006">6. Oktober 1993</DATE> (<NO.CASE>C‑109/91</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1993:833">EU:C:1993:833</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> lagen der betreffende Sachverhalt und die neue Entscheidung (Versterben des Partners bzw. Versagung der Hinterbliebenenrente) <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> Ablauf der Umsetzungsfrist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080401">1. April 2008</DATE>, <NAME.CASE>Maruko</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑267/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:179">EU:C:2008:179</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Die Urteile in den Rechtssachen Kauer und Duchon betrafen Fälle von Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20020207">7. Februar 2002</DATE>, <NAME.CASE>Kauer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑28/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2002:82">EU:C:2002:82</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20020418">18. April 2002</DATE>, <NAME.CASE>Duchon</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑290/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2002:234">EU:C:2002:234</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. In diesen Fällen hatten die Kläger <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> dem Beitritt in Österreich eine Altersrente beantragt und den Antrag gestellt, bestimmte, in die Zeit vor dem Beitritt fallende Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (in der Rechtssache Kauer Kindererziehungszeiten in Belgien und in der Rechtssache Duchon einen Arbeitsunfall in Deutschland, der Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Die vorgenannten, Ruhegehälter betreffenden Rechtssachen betrafen – zusammenfasst – alle Situationen, in denen Sachverhalte aus der Zeit vor den neuen Vorschriften zum Zeitpunkt der <HT TYPE="ITALIC">nach Inkrafttreten</HT> der neuen Vorschriften getroffenen Entscheidung berücksichtigt wurden. Das stimmt voll und ganz mit der oben dargestellten Rechtsprechung überein: es handelt sich um eine bestehende Sachlage zu der nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine erneute rechtliche Bewertung zu erfolgen hat. In solchen Fällen ist es insbesondere im Kontext der sozialen Sicherheit ganz folgerichtig, dass alle vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften liegenden relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden müssen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Aus diesem Grund lässt sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem der Sachverhalt, das anzuwendende Recht und die Verwaltungsentscheidung selbst vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften liegen. In die Zeit nach deren Inkrafttreten fallen allein die Auszahlungen des Ruhegehalts an den Kläger.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="13"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Das gilt umso mehr, als vorliegend die angeblich diskriminierende Entscheidung die Rechtsbewertung und ‑anwendung in Bezug auf Umstände impliziert, die als solche nicht <HT TYPE="ITALIC">unmittelbar</HT> mit dem Anspruch auf Ruhegehalt oder dessen Berechnung zusammenhängen. Die angebliche Diskriminierung bezieht sich auf eine Disziplinarmaßnahme, mit der gegen den Kläger nach Feststellung seiner Schuld eine aus zwei Teilen bestehende Disziplinarstrafe verhängt wurde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Der verfügende Teil dieser Entscheidung ist oben in Nr. 19 wiedergegeben.</P></NOTE>. Zweifellos hatte diese Entscheidung Auswirkungen auf das Ruhegehalt des Klägers<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>Siehe oben, Nrn. 21 und 22.</P></NOTE>. Aber anders als in den in diesem Abschnitt dargestellten Fällen geht es vorliegend z. B. nicht um objektive, auf die persönliche Situation oder auf Dienstzeiten bezogene Anspruchsvoraussetzungen. Hintergrund ist vielmehr eine gesonderte Disziplinarentscheidung im Hinblick auf einen spezifischen Sachverhalt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">b)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Bestehender Ruhegehaltsanspruch, neue Bestimmungen und aktuelle Situation</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Das von allen Beteiligten herangezogene Urteil in Römer<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20110510">10. Mai 2011</DATE> (<NO.CASE>C‑147/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:286">EU:C:2011:286</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> passt nicht recht in das obige Muster. Es ist daher genauer zu untersuchen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>In jener Rechtssache befand sich der Kläger tatsächlich bereits im Ruhestand und bezog sein Ruhegehalt, als er im Jahr 2001 (also vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78) eine Lebenspartnerschaft mit seinem männlichen Partner begründete. Herrn Römer wurde die Steuerklasse, die bei (heterosexuellen) Ehen normalerweise gilt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>Konkret: die Steuerklassifizierung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zur Ermittlung der ruhegeldfähigen Bezüge.</P></NOTE> und die ihn zu einem höheren Ruhegehalt berechtigt hätte, versagt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>In der Sache entschied der Gerichtshof, dass Herr Römer, soweit eine Diskriminierung gegeben sei, <HT TYPE="ITALIC">ab Ablauf der Umsetzungsfrist</HT> der Richtlinie 2000/78 steuerliche Gleichbehandlung fordern könne. Anders als in den oben dargestellten Fällen erging im Fall Römer die Entscheidung über den Ruhegehaltsanspruch des Klägers vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Gegenstand des Verfahrens war die fortdauernde Diskriminierung in Bezug auf die anschließenden Zahlungen und die steuerliche Situation des Klägers.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Dieser Fall unterscheidet sich jedoch von dem vorliegenden insbesondere aus zwei Gründen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Zunächst ist es zutreffend, dass die steuerliche Situation von Herrn Römer vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 festgelegt worden war; insoweit handelte es sich also um eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>endgültige<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/> Entscheidung. Es war aber auch so, dass das maßgebende nationale Recht für den Fall einer <HT TYPE="ITALIC">Änderung der persönlichen Verhältnisse</HT> eine <HT TYPE="ITALIC">Überprüfung</HT> der steuerlichen Behandlung vorsah. So war, wie der Gerichtshof ausgeführt hat <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>auf Antrag des Betroffenen vom Anpassungszeitpunkt an die [günstigere Steuerklasse] zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen [für diese Steuerklasse] erst nach dem Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung eingetreten ist<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20110510">10. Mai 2011</DATE>, <NAME.CASE>Römer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑147/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:286">EU:C:2011:286</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0019">19</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>In der Rechtssache Römer gab es somit einen Mechanismus für den Erlass erneuter Entscheidungen unter Berücksichtigung neuer und für die Zwecke sozialversicherungsrechtlicher Berechnungen relevanter Änderungen der persönlichen Verhältnisse.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Abgesehen von der vorgenannten Überprüfungsklausel betraf das Urteil Römer zweitens, und noch grundlegender, die Art und Weise, in der neue Bestimmungen (Richtlinie 2000/78) auf die <HT TYPE="ITALIC">aktuelle persönliche Situation</HT> eines Einzelnen anzuwenden sind, um eine <HT TYPE="ITALIC">Entscheidung über Ruhegehaltsansprüche</HT> zu überprüfen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Dies unterscheidet sich meiner Ansicht nach völlig von der Art der zeitlichen Anwendbarkeit, für die der Kläger vorliegend plädiert. In der vorliegenden Rechtssache wird nicht die (gesetzlich vorgesehene) Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse zwecks künftiger Anpassung geltend gemacht, sondern die Überprüfung eines viele Jahre zurückliegenden <HT TYPE="ITALIC">abgeschlossenen Sachverhalts</HT> und einer daraufhin ergangenen <HT TYPE="ITALIC">disziplinarischen Entscheidung</HT> im Licht neuer Rechtsvorschriften zwecks Änderung der sich für den Ruhegehaltsanspruch ergebenden Folgewirkungen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">c)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Ausnahmen von der Regel?</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Es gibt zwar vereinzelt Urteile des Gerichtshofs, in denen die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und alle betreffenden Sachverhalte ersichtlich den neuen Vorschriften vorausgehen. Mit anderen Worten: Eine einen Ruhegehaltsanspruch zuerkennende (oder ablehnende) und dessen Höhe festlegende Entscheidung war ergangen, doch wurden offenbar neue Vorschriften herangezogen, um diese Entscheidung zu überprüfen, ohne dass es neue Tatsachen oder eine Änderung der persönlichen Verhältnisse gegeben hatte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Solche Urteile sind in der Praxis aber selten und können bei näherem Hinsehen leicht auseinandergehalten werden. In der Rechtssache P.<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19810205">5. Februar 1981</DATE>, <NAME.CASE>P./Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>40/79</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1981:32">EU:C:1981:32</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> war die Klägerin die geschiedene Ehefrau eines Kommissionsbeamten. Zum Zeitpunkt des Todes des Beamten hatte P. keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, weil kein alleiniges <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Verschulden<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/> des verstorbenen Ehemanns für die Scheidung festgestellt worden war. Nur wenige Monate nach dessen Tod traten neue Vorschriften in Kraft, nach denen P. einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung <HT TYPE="ITALIC">gehabt hätte</HT><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P>Im Wesentlichen wurde die Bedingung der Alleinschuld des Verstorbenen beseitigt und durch die neue Bedingung, dass der Hinterbliebene <HT TYPE="ITALIC">nicht</HT> allein schuldig war, ersetzt.</P></NOTE>. Im Ergebnis wandte der Gerichtshof die neuen Vorschriften an, wodurch P. ein Anspruch auf Ruhegeld ab Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften zuerkannt wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Die Rechtssache P. weist allerdings einige Besonderheiten auf. Die Kommission sprach sich nachdrücklich für die Anwendung der neuen Vorschriften aus (sie bestritt die Zahlung des Ruhegelds aus anderen Gründen). Andere Organe wandten die Vorschriften mit sofortiger Wirkung an; dies nicht zu tun, hätte nach Auffassung der Kommission zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Beamten geführt. Zudem war die ursprüngliche Entscheidung, mit der der Ruhegeldanspruch der P. abgelehnt worden war, einige Tage <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> Inkrafttreten der neuen Vorschriften ergangen (allerdings war ihr früherer Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>In der Rechtssache Brock war dem Kläger im Jahr 1958 eine Invalidenrente gewährt worden. Im Jahre 1961 wurde diese in eine Altersrente umgewandelt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19700414">14. April 1970</DATE> (<NO.CASE>68/69</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1970:24">EU:C:1970:24</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Die Frage war im Kern, ob neue Vorschriften über die Berücksichtigung von Beitragszahlungen in anderen Mitgliedstaaten, die am <DATE ISO="19640101">1. Januar 1964</DATE> in Kraft traten, anwendbar waren. Der Gerichtshof entschied, dass dies der Fall sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>Hervorzuheben ist, dass in jenem Fall das maßgebende Recht <HT TYPE="ITALIC">ausdrücklich</HT> <HT TYPE="ITALIC">eine</HT> <HT TYPE="ITALIC">Neufeststellung von Renten</HT> <HT TYPE="ITALIC">vorsah, die vor dem Inkrafttreten</HT> dieser Vorschriften <HT TYPE="ITALIC">berechnet worden waren</HT>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Der wichtigste Gesichtspunkt, der die Urteile P. und Brock von der vorliegenden Rechtssache unterscheidet ist jedoch der, dass die betreffenden Entscheidungen in jenen Rechtssachen die Beurteilung der <HT TYPE="ITALIC">Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegelds nach neuen Rechtsvorschriften</HT> betraf.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="15"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Dies unterscheidet sich offensichtlich von der <HT TYPE="ITALIC">Beurteilung eines vergangenen Verhaltens aufgrund neuer Rechtsvorschriften</HT> zwecks Feststellung, wie anders eine (disziplinarische) Entscheidung gelautet hätte und wie diese sich auf künftige Ruhegehaltsansprüche ausgewirkt hätte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>So hat z. B. in der Rechtssache P. die Geschiedene nicht etwa verlangt, ihr Scheidungsurteil zu überprüfen, um festzustellen, ob ihr früherer Ehegatte allein schuldig war. In der Rechtssache Brock hat nicht etwa die arbeitsunfähige Partei eine Überprüfung der Umstände ihres Unfalls verlangt, um festzustellen, ob diese als ein Arbeitsunfall anzusehen seien. Die Entscheidungen über die Verantwortlichkeit für die Scheidung oder den Unfall waren genauso endgültig, wie es auch die Disziplinarentscheidung im vorliegenden Fall ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Zusammenfassend kann man sagen, dass Urteile wie die Urteile P. und Brock auf den ersten Blick <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>stärker vergangenheitsbezogen<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/> sind als andere (wie die oben erörterten Urteile). Aber auch wenn sie tatsächlich recht alte und vereinzelte Sachverhalte betreffen, lassen sie sich vom vorliegenden Fall eindeutig unterscheiden. Aus diesen Urteilen lässt sich meines Erachtens keinesfalls herleiten, dass der Erlass neuer Vorschriften einen unbedingten Anspruch auf Überprüfung zugrunde liegender, früherer, im Übrigen bestandskräftig gewordener Verwaltungsentscheidungen im Licht dieser neuen Vorschriften und auf entsprechende Anpassung des Ruhegehalts verleiht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">d)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Übergangsbestimmungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0084"><NO.P>84.</NO.P><TXT>Eine weitere Rechtsprechung im Ruhegehaltskontext, die einer Erwähnung wert ist, betrifft die Richtlinie 79/7/EWG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="19781219">19. Dezember 1978</DATE> zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="006" PAGE.FIRST="24" DATE.PUB="1979">ABl. 1979, L 6, S. 24</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zu verwirklichen. Um Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen, änderten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Umsetzungsprozesses die nationalen Vorschriften über soziale Leistungen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0085"><NO.P>85.</NO.P><TXT>Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Reihe von Vorlagen an den Gerichtshof. Soweit hier von Interesse, betrafen diese Fälle Klägerinnen, denen aufgrund diskriminierender nationaler Rechtsvorschriften durch eine <HT TYPE="ITALIC">vor Ablauf der Frist für die Umsetzung</HT> der Richtlinie ergangenen Entscheidung Sozialleistungen verweigert worden waren. Sie begehrten die Gewährung dieser Leistungen <HT TYPE="ITALIC">nach Ablauf der Umsetzungsfrist</HT> durch Anwendung der neuen Antidiskriminierungsbestimmungen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0086"><NO.P>86.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat in den hierzu ergangenen Urteilen wiederholt bestätigt, dass die Auswirkungen der Diskriminierung nach Ablauf der Umsetzungsfrist hätten beseitigt sein müssen. Sieht man sich diese Fälle näher an, so erkennt man, dass auch sie sich sehr stark von dem vorliegenden Fall unterscheiden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0087"><NO.P>87.</NO.P><TXT>In der Rechtssache Borrie Clarke<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19870624">24. Juni 1987</DATE> (<NO.CASE>384/85</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1987:309">EU:C:1987:309</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> beispielsweise ging es darum, dass nach den nationalen Vorschriften für Frauen, die eine Invaliditätsrente beantragten, <HT TYPE="ITALIC">gegenüber</HT> Männern eine zusätzliche Voraussetzung (die Unfähigkeit zur Verrichtung von Hausarbeit) galt. Die Klägerin erfüllte diese zusätzliche Voraussetzung nicht und ihr Rentenantrag wurde 1983 abgewiesen. Um der Richtlinie nachzukommen, wurde das nationale Recht später geändert. Die Invaliditätsrente wurde durch eine Behindertenbeihilfe ersetzt und es wurden neue Voraussetzungen festgelegt, die für beide Geschlechter gleich waren. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen erhielten aber Personen, die zuvor eine Invaliditätsrente erhalten hatten, automatisch Behindertenbeihilfe, ohne nachweisen zu müssen, dass sie die neuen Voraussetzungen erfüllten. Die Übergangsbestimmungen bestätigten und verlängerten somit die Ungleichbehandlung.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0088"><NO.P>88.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof stellte fest, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>dass [seit Ablauf der Umsetzungsfrist] dann, wenn ein Mann, der sich in der gleichen Lage wie eine Frau befindet, automatisch Anspruch auf die neue Schwerbehindertenbeihilfe aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen erworben hat, ohne seine Rechte erneut nachweisen zu müssen, die Frau ebenfalls einen Anspruch darauf hat, ohne eine zusätzliche Voraussetzung, die vor diesem Zeitpunkt nur für verheiratete Frauen galt, erfüllen zu müssen<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0042"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19870624">24. Juni 1987</DATE>, <NAME.CASE>Borrie Clarke</NAME.CASE> (<NO.CASE>384/85</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1987:309">EU:C:1987:309</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0012">12</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0089"><NO.P>89.</NO.P><TXT>Meines Erachtens entspricht die Situation in der Rechtssache Borrie Clarke derjenigen in den anderen bereits oben in Abschnitt A dargestellten Ruhegehaltssachen. Die Übergangsbestimmungen führten für die Zukunft zu einer neuen Anwendung (oder zumindest zu einer Erneuerung der alten Entscheidung aufgrund des neuen Rechts) der diskriminierenden Vorschriften für die Zukunft. Dementsprechend unterscheidet sich auch diese Rechtsprechung deutlich von der vorliegenden Rechtssache.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0090"><NO.P>90.</NO.P><TXT>Andere Urteile behandeln gleichartige Sachverhalte, wenn auch in Bezug auf andere Leistungen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0043"><P>Vgl. z. B. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19880308">8. März 1988</DATE>, <NAME.CASE>Dik u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>80/87</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1988:133">EU:C:1988:133</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">3.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Dauerrechtsverhältnisse</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0091"><NO.P>91.</NO.P><TXT>Die Kommission nahm in ihren schriftlichen Erklärungen auf das Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0044"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20001130">30. November 2000</DATE> (<NO.CASE>C‑195/98</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2000:655">EU:C:2000:655</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> Bezug und zog eine Parallele zur fortdauernden Diskriminierung bei der Zahlung des monatlichen Gehalts. Dies erinnert an die Argumentation des Klägers, in der wiederholt auf eine fortdauernde Diskriminierung in Form der gekürzten, regelmäßig erfolgenden Ruhegehaltszahlungen Bezug genommen wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0092"><NO.P>92.</NO.P><TXT>Sofern mit dem Hinweis auf diese Rechtsprechung die Ansicht vertreten werden soll, dass aus diesem eine andere Auffassung als die im vorstehenden Abschnitt dargestellte hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies den Ansprüchen des Klägers dienen könnte. Meines Erachtens besagt diese Rechtsprechung wiederum etwas völlig anderes.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0093"><NO.P>93.</NO.P><TXT>In der Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0045"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20001130">30. November 2000</DATE>, <NAME.CASE>Österreichischer Gewerkschaftsbund</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑195/98</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2000:655">EU:C:2000:655</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> berücksichtigte das österreichische Recht bei der Berechnung <HT TYPE="ITALIC">der Entlohnung von Vertragslehrern</HT> die in Österreich als Lehrkraft erworbene Erfahrung in vollem Umfang. Lehrerfahrung in anderen Mitgliedstaaten wurde jedoch nur teilweise angerechnet. Nach Ansicht des Gerichtshofs verstieß diese Einschränkung gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Zudem stellte er fest, dass es, um dieser Diskriminierung abzuhelfen, erforderlich sei, Lehrerfahrung in anderen Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu berücksichtigen, auch wenn diese <HT TYPE="ITALIC">vor dem österreichischen Beitritt</HT> erworben wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0094"><NO.P>94.</NO.P><TXT>Das Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund ist eines von mehreren Urteilen, in denen der Gerichtshof tatsächlich entschieden hat, dass im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten neuer Vorschriften liegen, bei der Lohnfestsetzung für Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, wenn sie nach der neuen rechtlichen Regelung dafür von Bedeutung sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0046"><P>Vgl. z. B. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20030930">30. September 2003</DATE>, <NAME.CASE>Köbler</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/01</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2003:513">EU:C:2003:513</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20061026">26. Oktober 2006</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑371/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:668">EU:C:2006:668</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090618">18. Juni 2009</DATE>, <NAME.CASE>Hütter</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑88/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:381">EU:C:2009:381</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. So hat der Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen beginnend mit dem Urteil Hütter festgestellt, dass die österreichischen Vorschriften, in denen bei der Festlegung der Besoldungsgruppen der Beamten Berufserfahrung vor dem Alter von 18 Jahren berücksichtigt wurde, gegen das Verbot der<?PAGE NO="17"?> Diskriminierung aus Gründen des Alters nach Richtlinie 2000/78 verstoßen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0047"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090618">18. Juni 2009</DATE>, <NAME.CASE>Hütter</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑88/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:381">EU:C:2009:381</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20150128">28. Januar 2015</DATE>, <NAME.CASE>Starjakob</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑417/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:38">EU:C:2015:38</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20180314">14. März 2018</DATE>, <NAME.CASE>Stollwitzer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑482/16</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:180">EU:C:2018:180</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Um die Diskriminierung zu beseitigen, mussten die Besoldungsgruppen angepasst werden und zwar auch in Bezug auf einschlägige Erfahrung, die vor dem Auslaufen der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erworben worden war.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0095"><NO.P>95.</NO.P><TXT>Meines Erachtens lassen sich zwischen solchen Fällen, in denen es um die Anpassung von Gehältern zur Beseitigung einer Diskriminierung geht, und Fällen wie dem vorliegenden keine unmittelbare Parallelen ziehen, und zwar aus einem einfachen Grund: Die Beschäftigungsverhältnisse in Fällen wie in der Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund waren <HT TYPE="ITALIC">Dauerrechtsverhältnisse</HT> mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Ein Beschäftigter hat eine Gehaltsgruppe oder einen Rang und eine einschlägige Erfahrung über eine Anzahl von Jahren, die jeden Monat als Grundlage für die Berechnung seines Gehalts dient. Es gibt also jeden Monat eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Aktualisierung<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/>, eine erneute Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zwecks entsprechender Berechnung seines Gehalts, wobei ständige Anpassungen wegen neuer Rechtsvorschriften und Änderungen der persönlichen Lage notwendig werden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0048"><P>Dies entspricht wiederum dem allgemeinen Grundsatz, dass der spezifische Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Dauerrechtsverhältnis, das unter dem früheren Recht begründet wurde, für die Zukunft geändert werden muss, um mit dem neuen Recht in Einklang zu stehen – siehe auch z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Nemec</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑256/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:619">EU:C:2016:619</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0041">41</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Dies entspricht in gewisser Weise dem Sachverhalt in der Rechtssache Römer, bei dem bestimmte Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einer Änderung der persönlichen Lage des Klägers eine ähnliche <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Aktualisierung<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/> ermöglichten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0049"><P>Siehe oben, Nrn. 67 bis 74.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0096"><NO.P>96.</NO.P><TXT>Demgegenüber war in Fällen wie dem vorliegenden, das Beschäftigungsverhältnis beendet<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0050"><P>Im Vorlagebeschluss wird erläutert, dass sich systematisch der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Dienststand<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> in einen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Ruhestand<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/> umgewandelt habe. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Beamte keinen Dienst mehr verrichtet.</P></NOTE>, der gesamte Ruhegehaltsanspruch bereits vor dieser Zeit angesammelt worden, und die Disziplinarentscheidung über die 25%ige Kürzung war im Jahr 1975 auf der Grundlage vergangener Ereignisse getroffen worden und bestandskräftig geworden. Wie wohl bei jedem vergangenen Ereignis sind die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung weiterhin spürbar, doch gibt es kein andauerndes Rechtsverhältnis mehr, das eine erneute Beurteilung nach dem neuen Recht erforderlich machen würde. Es gibt keine fortdauernden relevanten Umstände aus der Vergangenheit. In diesem Sinne sind die Rechtswirkungen des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts tatsächlich abgeschlossen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">4.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Überprüfung früherer Entscheidungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0097"><NO.P>97.</NO.P><TXT>Um einen vollständigen Überblick zu geben, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht neben den Grundsätzen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung neuer Vorschriften auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte und/oder andauernde Rechtsverhältnisse enthält, sondern auch die begrenzte Pflicht zur Überprüfung früherer Entscheidungen, sofern diese mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0098"><NO.P>98.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft für die Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen sollen nicht mehr in Frage gestellt werden können<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0051"><P>Vgl. z. B. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151111">11. November 2015</DATE>, <NAME.CASE>Klausner Holz Niedersachsen</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑505/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:742">EU:C:2015:742</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0038">38</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Das gilt selbst dann, wenn das nationale Gericht dadurch einen Verstoß der betreffenden Entscheidung gegen Unionsrecht abstellen könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0052"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19990601">1. Juni 1999</DATE>, <NAME.CASE>Eco Swiss</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑126/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:269">EU:C:1999:269</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0047">47</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20060316">16. März 2006</DATE>, <NAME.CASE>Kapferer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="18"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0099"><NO.P>99.</NO.P><TXT>Es ist zutreffend, dass bestandskräftige Entscheidungen überprüft werden können, jedoch nur bei Vorliegen wirklich außergewöhnlicher Umstände. Zu diesen Umständen gehört der Fall einer fehlerhaften Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht worden war, sofern der Betroffene, sich unmittelbar nach Kenntnisnahme von der Entscheidung des Gerichtshofs an die Verwaltungsbehörde gewandt hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0053"><P>Um solche außergewöhnlichen Umstände geht es in den Urteilen vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20040113">13. Januar 2004</DATE>, <NAME.CASE>Kühne &amp; Heitz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑453/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2004:17">EU:C:2004:17</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20070718">18. Juli 2007</DATE>, <NAME.CASE>Lucchini</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑119/05</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:434">EU:C:2007:434</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0063">63</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0100"><NO.P>100.</NO.P><TXT>Unabhängig davon, ab wann man von einem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>außergewöhnlichen<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/> Umstand sprechen kann, war aber den wenigen Fällen, in denen eine solche Verpflichtung anerkannt wurde, selbstverständlich gemeinsam, dass die Unvereinbarkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung auf nationaler Ebene getroffen wurde, <HT TYPE="ITALIC">bereits existierte</HT>. Die ursprüngliche Entscheidung verstieß somit bereits gegen das Unionsrecht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0101"><NO.P>101.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall war Österreich zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidungen (sowohl der Disziplinarentscheidung als auch der Entscheidung über die Gewährung des Ruhegehalts an den Kläger) allerdings noch kein Mitgliedstaat, und die Richtlinie 2000/78 war noch nicht erlassen. Im Übrigen erging die Disziplinarentscheidung von 1974, wie die österreichische Regierung vom Kläger unwidersprochen ausführt, im Einklang mit dem nationalen Recht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0102"><NO.P>102.</NO.P><TXT>Es liegen daher keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen in diesem Fall rechtfertigen würden, geschweige denn irgendein Gesichtspunkt, der einen allgemeineren und weiter reichenden Rechtsgrundsatz hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit des Unionsrechts rechtfertigen würde, um dasselbe Ergebnis zu erzielen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">5.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Anwendung auf den vorliegenden Fall</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0103"><NO.P>103.</NO.P><TXT>Die wesentlichen Schlussfolgerungen, die aus den verschiedenen oben dargestellten Urteilen gezogen werden können, sind Folgende.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0104"><NO.P>104.</NO.P><TXT>Erstens: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur zeitlichen Anwendbarkeit neuer Vorschriften und zu Ruhegehaltsansprüchen konzentriert sich sehr stark auf Sachverhalte, in denen <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> Inkrafttreten der neuen Vorschriften über den Ruhegehaltsanspruch entschieden wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0105"><NO.P>105.</NO.P><TXT>Zweitens: Die Rechtsprechung zu andauernden (Beschäftigungs‑) Verhältnissen und zur Anpassung von Gehaltsgruppen und Monatsgehältern lässt sich nicht auf das Ruhegehalt übertragen, das (lange) vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften berechnet und bereits ausgezahlt wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0106"><NO.P>106.</NO.P><TXT>Drittens gibt es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine stabile Grundlage für die weitreichende Rechtsauffassung, dass fortdauernde Auswirkungen von Verwaltungsentscheidungen auf Ruhegehaltszahlungen, die <HT TYPE="ITALIC">vor</HT> dem Inkrafttreten neuer Vorschriften bestandskräftig geworden waren, unter Berücksichtigung dessen überprüft werden müssten, wie diese neuen Vorschriften angewandt worden wären. Zudem widerspricht diese Rechtsauffassung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bestandskraft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0107"><NO.P>107.</NO.P><TXT>Ich habe bereits versucht, die Unterschiede zum vorliegenden Fall darzustellen und zu erklären, warum er in keine der Kategorien fällt, die nach den obigen Abschnitten einschlägig sind. Im Kern bin ich der Auffassung, dass vorliegend die Zwangsversetzung in den Ruhestand und die Festsetzung der gekürzten Ruhegehaltsansprüche einen im Sinne der oben in Nr. 46 angeführten Rechtsprechung<?PAGE NO="19"?> bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>abgeschlossenen Sachverhalt<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/> darstellen. Die laufenden Ruhegehaltszahlungen an den Kläger können im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>künftige Auswirkungen<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/> eines vor Inkrafttreten der Richtlinie entstandenen Sachverhalts angesehen werden, die beseitigt oder angepasst werden müssten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0108"><NO.P>108.</NO.P><TXT>Die Disziplinarentscheidung wurde bereits in den 1970er Jahren ohne Erfolg angefochten. Die Rechtsstellung des Klägers als eines in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten und die Kürzung seines Ruhegehalts wurden damals festgelegt. Der Kläger bezieht sein Ruhegehalt seit 1976. Es gab keine neue Entscheidung, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 getroffen wurde oder die danach zu treffen gewesen wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0109"><NO.P>109.</NO.P><TXT>Zudem traten vorliegend alle einschlägigen, der Disziplinarentscheidung zugrunde liegenden Umstände in den 1970er Jahren ein. Anders als in der Rechtssache Römer gibt es somit keine aktuellen, die andauernde persönliche Lage des Klägers betreffenden Fakten, die für eine Überprüfung auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78 in Betracht kämen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0110"><NO.P>110.</NO.P><TXT>Meines Erachtens können Fälle, wie die Rechtssachen Brock und P. keine Grundlage für die allgemeine Vorstellung bilden, es bestünde ein Recht zur Überprüfung von Ruhegehaltszahlungen in der Weise, dass neue Vorschriften rückwirkend auf eine frühere bestandskräftige Entscheidung über den Anspruch auf diese Zahlungen und deren Höhe angewandt werden. Die Fälle Brock und P. sind meiner Ansicht nach auch ganz anders gelagert als der vorliegende Fall. In beiden Rechtssachen war die bereits bestehende Verwaltungsentscheidung unter Anwendung einer Reihe recht spezifischer und objektiver Voraussetzungen in Bezug auf den Ruhegehaltsanspruch und dessen Höhe getroffen worden. Diese Voraussetzungen wurden durch nachfolgende Rechtsänderungen verändert. Anders liegen die Dinge im vorliegenden Fall, in dem der Vorschlag faktisch auf eine Wiederholung des Disziplinarverfahrens von vor 40 Jahren im Licht der neuen Antidiskriminierungsbestimmungen und eine qualitative Beurteilung dessen hinauslaufen würde, ob diese Entscheidung anders ausgefallen wäre und, wenn ja, wie.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0111"><NO.P>111.</NO.P><TXT>Der Kläger stellt in seinem Vorbringen auf das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>andauernde<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/> Wesen der Diskriminierung in Form der gekürzten monatlichen Zahlungen ab. Wie sich aber aus der Erörterung der Urteile über noch bestehende Dauerrechtsverhältnisse und der Notwendigkeit ihrer schrittweisen Anpassung im Licht der neuen Vorschriften wie in den Rechtssachen Österreichischer Gewerkschaftsbund oder Römer ergibt, erfordert der bloße Empfang monatlicher Zahlungen, die auf bestandskräftigen Entscheidungen aus den Jahren 1975 und 1976 beruhen, keine erneute Beurteilung irgendwelcher relevanten Umstände.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0112"><NO.P>112.</NO.P><TXT>Was im vorliegenden Fall tatsächlich verlangt wird, ist die erneute Beurteilung einer bestandskräftigen zugrunde liegenden Disziplinarentscheidung unter Anwendung neuer Antidiskriminierungsbestimmungen, um Folgewirkungen für die monatlichen Ruhegehaltszahlungen festzulegen. Die wahre Natur dessen, was verlangt wird, kommt vielleicht am besten in der deutschen Fassung des letzten Satzes der ersten Vorlagefrage zum Ausdruck, in dem von dem Erlass einer gleichartigen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>gedachten<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> Entscheidung die Rede ist, die gegen die Richtlinie 2000/78 verstieße, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich derselben erlassen würde. Das Wort <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>gedachte<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> lässt sich, tatsächlich mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>notional<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/> übersetzen, im vorliegenden Zusammenhang trifft aber (völlig) <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>imaginary<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/> den wahren Sinn wohl eher.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0113"><NO.P>113.</NO.P><TXT>Meines Erachtens gewährt das Unionsrecht dem Einzelnen in einem Fall wie dem vorliegenden eindeutig kein Recht, im Licht einer neuen Rechtslage die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung zu verlangen, von der er im Laufe seines Lebens betroffen wurde und die nachteilige Auswirkungen auf sein Ruhegehalt (oder andere Leistungen) hatte oder gehabt haben mag. Für eine derart weitreichende Rechtsauffassung bietet das Unionsrecht einfach keine Grundlage.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="20"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0114"><NO.P>114.</NO.P><TXT>Um dem Vorbringen des Klägers voll gerecht zu werden, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass es in seinen Erklärungen ein sehr viel tiefer gehendes <HT TYPE="ITALIC">moralisches</HT> Argument gibt, das mit dem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>technischen<QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/> Argument der zeitlichen Anwendbarkeit neuer Vorschriften teilweise verzahnt, teilweise aber auch davon unabhängig ist. Dieses moralische Argument ist, wenn man es – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen – gesondert betrachtet, weitgehend unabhängig von der Frage der Überprüfung einer Disziplinarentscheidung aus dem Jahr 1975. Der Österreich danach zu machende Vorwurf wäre nicht das Versäumnis der Überprüfung in der Vergangenheit liegender Sachverhalte, sondern das Versäumnis, nach dem Jahr 2003, als die Richtlinie 2000/78 bereits in Kraft und Urteile des EGMR gegen Osterreich ergangen waren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0054"><P>Oben in Fn. 4 angeführt.</P></NOTE>, aktiv und für die Zukunft für in der Vergangenheit geschehenes Unrecht Entschädigung zu leisten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0115"><NO.P>115.</NO.P><TXT>Insoweit möchte ich lediglich meine Auffassung wiederholen, dass ich nicht erkennen kann, dass sich eine solche Verpflichtung <HT TYPE="ITALIC">aus dem Unionsrecht</HT> ergäbe. Art. 17 der Richtlinie 2000/78, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, gilt selbstverständlich nur im Rahmen der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Richtlinie.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0116"><NO.P>116.</NO.P><TXT>Zudem werden Verwaltungsentscheidungen im spezifischen Kontext ihrer Zeit erlassen. Der strafrechtliche, disziplinarische und moralische Rahmen in Österreich und anderswo in Europa hat sich seit 1975 erheblich gewandelt. So werden nunmehr beispielsweise in Österreich Disziplinarmaßnahmen nur gegen Polizeibeamte verhängt, deren Handlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei untergraben. Eine strafrechtliche Verurteilung hat jedoch automatisch die Entlassung zur Folge und zwar ohne Anspruch auf Ruhegehalt. Das Schutzalter liegt in Österreich jetzt sowohl für Homosexuelle als auch für Heterosexuelle bei 14 Jahren. Es gibt aber auch bestimmte Ausnahmen für Kinder unter 16, bei denen eine unzureichende Reife festgestellt wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0117"><NO.P>117.</NO.P><TXT>Die moralischen Maßstäbe entwickeln sich also weiter. Außerdem sind moralische Argumente oftmals zweischneidig. Bei komplexen Fallgestaltungen, in denen – wie hier – mehrere moralische Urteile zu fällen sind, sind sie eine zweischneidige Angelegenheit. Abgesehen von extremen Situationen offensichtlicher und offenkundiger Missachtung grundlegender Werte der Menschlichkeit, die unabhängig vom Zeitpunkt zur Wiedergutmachung des geschehenen Unrechts verpflichten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0055"><P>Wenn nämlich der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>unrichtiges Recht<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="201C" ID="QE0045"/> der Gerechtigkeit zu weichen hat – Gustav Radbruch, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/>, in <HT TYPE="ITALIC">Süddeutsche Juristen-Zeitung</HT>, 1946, Bd. 1, Ausgabe 5, S. 105 bis 108.</P></NOTE>, sollte es daher der Gesellschaft und ihrem Recht erlaubt sein, sich schrittweise weiterzuentwickeln, wobei Vergangenes in der Vergangenheit ruhen darf.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">6.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Ergebnis zur ersten Frage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0118"><NO.P>118.</NO.P><TXT>Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung des Ruhegehalts verfügt wurde, nicht entgegen, wenn</P><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>für diese Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Ergehens Unionsrechtsbestimmungen, insbesondere die Richtlinie, noch nicht maßgebend waren, jedoch</P></ITEM><ITEM><P>eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die Richtlinie verstieße, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen würde.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="21"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu den Fragen 2 und 3</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0119"><NO.P>119.</NO.P><TXT>Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts bedürfen die zweite und die dritte Frage keiner Beantwortung. Für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Auffassung sein sollte, werde ich nachstehend auf diese Fragen kurz eingehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0120"><NO.P>120.</NO.P><TXT>Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Auswirkungen der diskriminierenden Disziplinarentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben dürfen, stellt sich die Frage, was das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>Nichtaufrechterhalten dieser Auswirkungen<QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/> in einem Fall wie dem vorliegenden tatsächlich bedeutet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0121"><NO.P>121.</NO.P><TXT>Sofern die Antwort auf diese Frage nicht von den in den 1970er Jahren getroffenen Entscheidungen abzukoppeln und ähnlich dem, was zuvor erörtert wurde, festzustellen wäre, dass die aktive und zukunftsgerichtete Verpflichtung besteht, Entschädigung zu leisten (vermutlich durch Zahlung eines Pauschalbetrags), hätte das nationale Gericht die Disziplinarentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 erlassen worden wäre, sowie, von welchem Zeitpunkt an diese neue gedachte Entscheidung anwendbar wäre. Ich bezeichne dies nachstehend als den <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/>-Ansatz.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0122"><NO.P>122.</NO.P><TXT>Eine Verwaltungsentscheidung, die vierzig Jahre zurückliegt, einschließlich ihrer Auswirkungen fiktiv nachzuzeichnen, erscheint höchst problematisch. Jedoch ist das vorlegende Gericht in seinen Fragen 2 und 3 in Bezug auf das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>Drehbuch<QUOT.END REF.START="QS0049" CODE="201C" ID="QE0049"/> für eine derartige fiktive Nachzeichnung recht spezifisch. Der Gerichtshof würde also zwangsläufig zu dessen Mitverfasser, es sei denn, er beschränkte sich auf die Feststellung, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>die Wirkungen nicht aufrechterhalten werden dürfen<QUOT.END REF.START="QS0050" CODE="201C" ID="QE0050"/>, und überließe dem nationalen Gericht die Entscheidung, wie diese Auswirkungen zu identifizieren und zu <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>beseitigen<QUOT.END REF.START="QS0051" CODE="201C" ID="QE0051"/> sind. Ich werde im Folgenden einige Überlegungen darüber anstellen, wie die Handlung verlaufen könnte.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zur zweiten Frage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0123"><NO.P>123.</NO.P><TXT>Durch die Disziplinarentscheidung wurde der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, und seine Ruhegehaltsansprüche wurden um 25 % gekürzt. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Beseitigung der mit der Verwaltungsentscheidung verbundenen Diskriminierung genügt, die 25%ige Kürzung des Ruhegehalts aufzuheben, oder ob das Ruhegehalt so zu berechnen ist, als ob der Kläger in der Zeit seit seiner Versetzung in den Ruhestand gearbeitet hätte. Genügt es, die künftigen Auswirkungen <HT TYPE="ITALIC">der</HT> <HT TYPE="ITALIC">25%igen Kürzung</HT> aufzuheben oder müssen auch die künftigen Auswirkungen der <HT TYPE="ITALIC">Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand</HT> beseitigt werden?</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0124"><NO.P>124.</NO.P><TXT>Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die 25%ige Kürzung in vollem Umfang aufgehoben und seine Ruhegehaltsansprüche so berechnet werden müssten, als habe er in der Zwischenzeit im Polizeidienst gearbeitet, mit anderen Worten, dass er so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn die Disziplinarentscheidung überhaupt nicht ergangen wäre (und keine Sanktion auferlegt worden wäre).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0125"><NO.P>125.</NO.P><TXT>Die Kommission trägt zum <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0052" CODE="201C" ID="QE0052"/>-Ansatz nur in Bezug auf die 25%ige Kürzung vor, wobei sie anerkennt, dass es wohl selbst ohne eine homophobe Voreingenommenheit zwecks Ahndung seines Verhaltens zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers gekommen wäre. In Bezug auf die Versetzung in den Ruhestand hält sie den <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0053" CODE="201C" ID="QE0053"/>-Ansatz dagegen für unangebracht. Die sich aus der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ergebende Kürzung des Ruhegehalts sei faktisch keine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>künftige Auswirkung<QUOT.END REF.START="QS0054" CODE="201C" ID="QE0054"/> eines Sachverhalts, der in der Vergangenheit entstanden sei und auf den die neuen Vorschriften anzuwenden seien. Die Rechtswirkungen der Versetzung in den Ruhestand seien zu dem Zeitpunkt erschöpft gewesen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Aus diesem Grund könnten die Auswirkungen, die in der Nichterhöhung des Ruhegehalts aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu sehen seien, aufrechterhalten bleiben.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="22"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0126"><NO.P>126.</NO.P><TXT>Hierzu mache ich die folgenden Bemerkungen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0127"><NO.P>127.</NO.P><TXT>Wäre die Disziplinarentscheidung im Jahr 1975 in einer mit dem im Jahr 2000 eingeführten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung <HT TYPE="ITALIC">vereinbaren</HT> Art und Weise erlassen worden, hätte dies nicht notwendigerweise die Zwangsversetzung des Klägers in den Ruhestand bedeutet. Tatsächlich wäre es möglich, unter der vom vorlegenden Gericht erwähnten <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>ungleich milderen<QUOT.END REF.START="QS0055" CODE="201C" ID="QE0055"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0056"><P>Siehe oben, Nr. 41.</P></NOTE> Sanktion auch die Möglichkeit zu verstehen, dass der Kläger nicht zwangsweise in den Ruhestand versetzt worden wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0128"><NO.P>128.</NO.P><TXT>Wäre dem aber so, könnten die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>künftigen Auswirkungen der Versetzung in den Ruhestand<QUOT.END REF.START="QS0056" CODE="201C" ID="QE0056"/> nicht aufrechterhalten bleiben. Diese Auswirkungen schließen ohne Zweifel die Tatsache ein, dass der Kläger nicht mehr im Polizeidienst beschäftigt war, keine weiteren Anwartschaften auf das Ruhegehalt erwarb und dass diese <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0057" REF.END="QE0057"/>verlorenen Jahre<QUOT.END REF.START="QS0057" CODE="201C" ID="QE0057"/> nicht bei der Berechnung seines Ruhegehalts berücksichtigt wurden. In diesem Sinne sind die Auswirkungen dieser Sanktion tatsächlich noch <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0058" REF.END="QE0058"/>fortdauernd<QUOT.END REF.START="QS0058" CODE="201C" ID="QE0058"/>. Bei Beseitigung der künftigen Auswirkungen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand müssten diese verlorenen Jahre daher (in irgendeiner Weise) berücksichtigt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0129"><NO.P>129.</NO.P><TXT>Die Kommission widerspricht dieser Auffassung. Sie meint, dass die Auswirkungen, die dazu führen, dass das Ruhegehalt wegen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht steigt, aufrechtzuerhalten seien.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0130"><NO.P>130.</NO.P><TXT>Nach meiner Meinung lässt sich die Argumentation der Kommission in diesem Punkt nicht mit ihrer Haltung vereinbaren, dass die mit der Disziplinarentscheidung verhängte 25%ige Kürzung eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0059" REF.END="QE0059"/>künftige Auswirkung<QUOT.END REF.START="QS0059" CODE="201C" ID="QE0059"/> im obigen Sinne <HT TYPE="ITALIC">ist</HT>. Beide Sanktionen – die Zwangsversetzung in den Ruhestand und die 25%ige Kürzung – wurden auf der Grundlage desselben Sachverhalts und durch dieselbe Disziplinarentscheidung verhängt. Die Grundsatzfrage ist in beiden Fällen, welche Auswirkungen die Disziplinarentscheidung gehabt hätte, wäre sie in einer mit der Richtlinie 2000/78 vereinbaren Art und Weise erlassen worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0131"><NO.P>131.</NO.P><TXT>Wäre der von der Kommission getroffenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Auswirkungen zu folgen, würde dies bedeuten, dass der Kläger tatsächlich aus dem Dienst hätte entlassen werden können und sich dagegen in keiner Weise hätte zur Wehr setzen können. Eine vollständige Entlassung hätte, anders als die Versetzung in den Ruhestand, das Rechtsverhältnis ohne fortdauernde Auswirkungen in der Form von Ruhegehaltszahlungen beendet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0132"><NO.P>132.</NO.P><TXT>Sollte der Gerichtshof im Licht der vorstehenden Ausführungen zu dem Schluss kommen, dass die Auswirkungen der Disziplinarentscheidung nicht aufrechterhalten werden können und der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0060" REF.END="QE0060"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0060" CODE="201C" ID="QE0060"/>-Ansatz anzuwenden ist, sollte bei diesem Ansatz eine Alternative erwogen werden, bei der der Kläger nicht in den Ruhestand versetzt wird, und eine weitere, bei der die 25%ige Kürzung des Ruhegehalts des Klägers nicht (vollständig) vorgenommen wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0133"><NO.P>133.</NO.P><TXT>Ich möchte darauf hinweisen, dass sich bei einem solchen Vorgehen offensichtlich eine Reihe weiterer schwieriger Fragen ergeben würde. Um die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0061" REF.END="QE0061"/>künftigen Auswirkungen<QUOT.END REF.START="QS0061" CODE="201C" ID="QE0061"/> der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1976 zu beseitigen, müsste dann angenommen werden, dass der Kläger in der gesamten Zwischenzeit seit 1976 oder alle Jahre seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 gearbeitet hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0057"><P>In den schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung wurde bestätigt, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden in der Privatwirtschaft tätig war, wofür er eine Rente bezieht.</P></NOTE>? Müsste eine entsprechende Erhöhung des Ruhegehalts ausgeglichen werden<?PAGE NO="23"?> durch die Rentenbezüge aus anderen Quellen von Berufstätigkeit des Klägers in diesen Jahren? Müsste eine entsprechende Erhöhung des Ruhegehalts ausgeglichen werden durch die Ruhegehaltszahlungen aus dem Polizeidienst, die der Kläger ab seiner Versetzung in den Ruhestand bereits erhalten hat (und die er selbstverständlich nicht erhalten hätte, wenn er weiterhin im Dienst gewesen wäre)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0058"><P>In der mündlichen Verhandlung wurde bestätigt, dass der Kläger aus dem Polizeidienst seit seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1976 Ruhebezüge erhielt.</P></NOTE>?</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0134"><NO.P>134.</NO.P><TXT>Was schließlich speziell die 25%ige Kürzung angeht, so geht das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage stillschweigend davon aus, dass diese Kürzung eine alleinige Folge des diskriminierenden Charakters der Entscheidung sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0135"><NO.P>135.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0062" REF.END="QE0062"/>Was wäre, wenn?<QUOT.END REF.START="QS0062" CODE="201C" ID="QE0062"/> müsste aber wirklich heißen: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0063" REF.END="QE0063"/>Was wäre, wenn?<QUOT.END REF.START="QS0063" CODE="201C" ID="QE0063"/> Es müsste daher die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Kläger selbst ohne eine strafrechtliche Verurteilung gleichwohl aufgrund desselben Sachverhalts disziplinarrechtlich bestraft worden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0059"><P>Siehe oben, Nr. 42, und die Erklärung der österreichischen Regierung, dass ein Polizeibeamter, der zu sexuellen Kontakten mit Minderjährigen auffordert, <HT TYPE="ITALIC">unabhängig von der sexuellen Ausrichtung</HT> der Beteiligten disziplinarrechtlich bestraft werden könne.</P></NOTE> und sein Ruhegehalt auch dann, wenn auch um weniger als 25 %, gekürzt worden wäre. Dies ist in der Tat der Vorschlag der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen. Wäre ohne eine Diskriminierung des Klägers sein Ruhegehalt gekürzt worden, allerdings nur um beispielsweise 5 % oder 10 %, dann sollten die Auswirkungen dieser Kürzung um 5 % oder 10 % aufrechterhalten werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0136"><NO.P>136.</NO.P><TXT>Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dann, wenn man den <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0064" REF.END="QE0064"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0064" CODE="201C" ID="QE0064"/>-Ansatz in Bezug auf die Kürzung um 25 % verfolgt, dieser fiktive Handlungsverlauf bis zu seinem logischen Ende nachgezeichnet werden müsste. Wie genau anders die Disziplinarentscheidung ausgefallen wäre, wenn sie in nicht diskriminierender Art und Weise erlassen worden wäre, wäre eine (wirklich schwierige) Frage für das nationale Gericht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Dritte Frage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0137"><NO.P>137.</NO.P><TXT>Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob die Antwort auf die zweite Frage davon abhängig ist, ob der Betreffende eine aktive Tätigkeit im österreichischen Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0138"><NO.P>138.</NO.P><TXT>Ich muss zugeben, dass mir die Relevanz einer solchen Frage angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ein Rätsel ist. Aber da wir uns bereits mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0065" REF.END="QE0065"/>Was-wäre-wenn?<QUOT.END REF.START="QS0065" CODE="201C" ID="QE0065"/>-Szenarien beschäftigen, kann man diese Frage schwerlich als hypothetisch ansehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0139"><NO.P>139.</NO.P><TXT>Der vorliegende Sachverhalt gibt nichts zu der Frage her, ob der Kläger jemals aktiv eine (Wieder‑)Einstellung in den österreichischen Bundesdienst angestrebt hat. Die Annahme liegt nahe, dass es für eine Person, die unter Umständen wie die im Ausgangsverfahren aus diesem Dienst entlassen worden war, ziemlich aussichtslos ist, zu versuchen, in diesen Dienst wieder einzutreten (sofern überhaupt rechtlich möglich). Wenn dies tatsächlich der Fall ist und der Kläger hätte später nicht um Wiedereinstellung in den Bundesdienst nachgesucht, welche Schlussfolgerung sollte daraus gezogen werden? Wäre dem Kläger ein Vorwurf zu machen, wenn er dies nicht versucht hätte? Hätte er deswegen mögliche Nachteile?</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="24"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0140"><NO.P>140.</NO.P><TXT>Wenn es jedoch, wie oben in Nr. 133 ausgeführt, notwendig ist, die Auswirkungen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu beseitigen, ergibt sich eine Reihe von Fragen danach, wie mit der Zwischenzeit umgegangen werden soll. Bei der fiktiven Nachzeichnung des Handlungsverlaufs sollte es meines Erachtens dem nationalen Gericht überlassen bleiben, zu entscheiden, welche spezifischen Einzelheiten zu berücksichtigen sind, um einen Ausgleich zu finden zwischen der vollständigen Nichtberücksichtigung dieser Zwischenzeit auf der einen und deren vollen Berücksichtigung, so als ob der Kläger in dieser Zeit im öffentlichen Sektor gearbeitet hätte, auf der anderen Seite.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">C.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zu den Fragen 4 und 5</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0141"><NO.P>141.</NO.P><TXT>Angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage, bedarf es keiner Antwort auf die vierte und die fünfte Frage. Für den Fall, dass der Gerichtshof anderer Auffassung sein sollte, möchte ich hierzu einige Überlegungen einbringen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0142"><NO.P>142.</NO.P><TXT>Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, von welchem Zeitpunkt an eine etwaige (teilweise) Rückgängigmachung der 25%igen Kürzung wirksam werden müsste. Diese Fragen beziehen sich auf den Zeitpunkt, von dem an die Auswirkungen der 25%igen Kürzung zu beseitigen sind. Sie beziehen sich nicht auf die Auswirkungen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Wie oben in Nr. 133 ausgeführt, bin ich jedoch der Auffassung, dass unterschiedliche Ansätze für die künftigen Auswirkungen der 25%igen Kürzung und die künftigen Auswirkungen der Versetzung in den Ruhestand zu Unstimmigkeiten führen würden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0143"><NO.P>143.</NO.P><TXT>Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens aus der oben in den Nrn. 44 ff. zusammengefassten Rechtsprechung. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Richtlinie 2000/78 – ungeachtet des oben dargestellten möglicherweise weitreichenden Ansatzes zur Beseitigung der künftigen Auswirkungen – weiterhin dem Rückwirkungsverbot unterliegt. Unabhängig von der Antwort auf die erste Vorlagefrage kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der 25%igen Kürzung ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist für die Richtlinie, nicht aber früher, beseitigt werden müssen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">D.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Tragweite der Vorlagefragen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0144"><NO.P>144.</NO.P><TXT>Der Kläger macht in seinen schriftlichen Erklärungen schließlich geltend, dass die verhängte Disziplinarentscheidung (auch) eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts unter Verstoß gegen Art. 157 AEUV (früher Art. 119 EWG und dann Art. 141 EG) darstelle. Diese Bestimmung, die erstmals im Jahr 1979 in Kraft getreten ist, stehe den künftigen Auswirkungen der Disziplinarentscheidung in ähnlicher Weise entgegen, wie es vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Frage in Bezug auf die Richtlinie 2000/78 angedacht worden sei, dies aber von einem früheren Zeitpunkt an.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0145"><NO.P>145.</NO.P><TXT>Hierzu möchte ich folgende Anmerkungen machen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0146"><NO.P>146.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht nimmt nicht auf Art. 157 AEUV (oder seine Vorläuferbestimmungen) Bezug. Der Kläger ist tatsächlich der einzige Verfahrensbeteiligte, der diese Frage in seinen schriftlichen Erklärungen aufwirft. Man könnte die Ansicht vertreten, dass eine Stellungnahme zur möglichen Anwendung von Art. 157 AEUV für das vorlegende Gericht hilfreich wäre. Insbesondere aus den folgenden Gründen bin ich jedoch der Auffassung, dass der Gerichtshof davon Abstand nehmen sollte.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="25"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0147"><NO.P>147.</NO.P><TXT>Erstens wird weder in den Vorlagefragen noch überhaupt im Vorlagebeschluss in irgendeiner Weise auf diese Bestimmung Bezug genommen. Hätte das vorlegende Gericht sie als relevant angesehen, hätte es sie zumindest erwähnt. Es mag verschiedene Gründe für ein derartiges Unterlassen geben und es wäre nicht richtig, das Fehlen einer Bezugnahme als ein <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0066" REF.END="QE0066"/>Versehen<QUOT.END REF.START="QS0066" CODE="201C" ID="QE0066"/> zu betrachten. Es geht hier nicht darum, dass der Gerichtshof auf die Details und die Relevanz einer obskuren technischen Rechtsvorschrift hinweisen sollte, die übersehen worden sein könnte. Art. 157 AEUV ist eine wichtige Vertragsbestimmung. Da die Hinweise auf Art. 157 AEUV in den schriftlichen Erklärungen des Klägers tatsächlich eine zentrale Rolle einnehmen, ist gleichermaßen plausibel, dass der Kläger beim vorlegenden Gericht angeregt hatte, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen, dieser Vorschlag aber abgelehnt wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0148"><NO.P>148.</NO.P><TXT>Zweitens verlangt Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass das Vorabentscheidungsersuchen u. a. den maßgeblichen Sachverhalt und die anwendbaren nationalen Vorschriften sowie die Gründe enthält, die das nationale Gericht veranlasst haben, die spezifischen Fragen an den Gerichtshof zu richten. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht den Vorlagebeschluss verfasst, ohne Art. 157 AEUV (oder seine Vorläuferbestimmungen) zu erwähnen oder die in Bezug auf diese Bestimmung potenziell relevanten Tatsachen oder nationalen Rechtsvorschriften anzugeben. Unter diesen Umständen stünde es meines Erachtens nicht im Einklang mit der Rechtsprechung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0060"><P>Aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Beschlüsse vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20180531">31. Mai 2018</DATE>, <NAME.CASE>Bán</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑24/18</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:376">EU:C:2018:376</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0018">18</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> ff.), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20180607">7. Juni 2018</DATE>, <NAME.CASE>easyJet Airline</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑241/18</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:421">EU:C:2018:421</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0012">12</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> ff.), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20180607">7. Juni 2018</DATE>, <NAME.CASE>Filippi u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑589/16</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:417">EU:C:2018:417</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> ff.).</P></NOTE> zu Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, über diese fehlenden Angaben hinwegzugehen und auf Geheiß eines Beteiligten von sich aus Hinweise zu einer nicht gestellten Frage zu geben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0149"><NO.P>149.</NO.P><TXT>Für den Fall aber, dass der Gerichtshof auf das Vorbringen des Klägers zu Art. 157 AEUV einzugehen beabsichtigt, mache ich hierzu nachstehend einige kurze Anmerkungen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Art. 157 AEUV</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0150"><NO.P>150.</NO.P><TXT>In meinem Antwortvorschlag zur ersten Frage habe ich dargelegt, warum die Richtlinie 2000/78 der Aufrechterhaltung der Auswirkungen der Disziplinarentscheidung nicht entgegensteht. Diese Entscheidung erfolgt außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Richtlinie. Diese Richtlinie kann nicht dafür herangezogen werden, diese Entscheidung zu überprüfen, um einige ihrer Wirkungen zu beseitigen. Diese Argumente gelten entsprechend für Art. 157 AEUV.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0151"><NO.P>151.</NO.P><TXT>Sollte der Gerichtshof eine andere Auffassung vertreten, wäre es Sache des vorlegenden Gerichts, das mögliche Vorliegen einer derartigen Diskriminierung festzustellen. Das Hauptargument ist jedoch offenbar, dass männliche Homosexuelle schlechter behandelt würden als weibliche Homosexuelle<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0061"><P>Vgl. im Umkehrschluss Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19980217">17. Februar 1998</DATE>, <NAME.CASE>Grant</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑249/96</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1998:63">EU:C:1998:63</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Der Kläger macht geltend, dass eine weibliche Polizeibeamtin im Fall von homosexuellen Handlungen mit Minderjährigen über 14 Jahre keine (oder jedenfalls eine mildere) Disziplinarstrafe erhalten würde als ein männlicher homosexueller Polizeibeamter bei gleichartigen Handlungen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0152"><NO.P>152.</NO.P><TXT>Sollte diese Annahme (im Hinblick auf die Disziplinarpraxis der österreichischen Polizei in den 1970er Jahren) sachlich richtig sein, was vom vorlegenden Gericht festzustellen wäre, verbietet Art. 157 AEUV eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0067" REF.END="QE0067"/>Entgelt<QUOT.END REF.START="QS0067" CODE="201C" ID="QE0067"/>. Nach ständiger Rechtsprechung <HT TYPE="ITALIC">umfasst</HT> Entgelt in diesem Sinne <HT TYPE="ITALIC">nicht</HT> Zahlungen aufgrund der gesetzlichen Rentensysteme, die zu den Leistungen der sozialen Sicherheit gehören<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0062"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19940928">28. September 1994</DATE>, <NAME.CASE>Beune</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑7/93</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1994:350">EU:C:1994:350</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0020">20</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Die österreichische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich in diesem Fall um ein gesetzliches<?PAGE NO="26"?> Altersversorgungssystem handelt. Ob dies (im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0063"><P>Vgl. z. B. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19940928">28. September 1994</DATE>, <NAME.CASE>Beune</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑7/93</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1994:350">EU:C:1994:350</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0020">20</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161124">24. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Parris</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑443/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:897">EU:C:2016:897</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0034">34</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0035">35</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>) der Fall ist, wäre vom vorlegenden Gericht zu klären. Auf der Grundlage der betreffenden Aussage der österreichischen Regierung hierzu würden diese Arten von Zahlungen jedoch grundsätzlich nicht unter Art. 157 AEUV fallen, so dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0153"><NO.P>153.</NO.P><TXT>Wäre dies jedoch nicht der Fall, müsste die zeitliche Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV (und seiner Vorläuferbestimmungen) in Betracht gezogen werden. Ich verweise insoweit auf meine Ausführungen zu den Fragen 4 und 5, die entsprechend gelten. Zudem gilt gemäß den Urteilen in den Rechtssachen Barber<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0064"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19900517">17. Mai 1990</DATE> (<NO.CASE>C‑262/88</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1990:209">EU:C:1990:209</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> und Ten Oever<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0065"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19931006">6. Oktober 1993</DATE> (<NO.CASE>C‑109/91</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1993:833">EU:C:1993:833</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>, dass die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0068" REF.END="QE0068"/>unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden [kann], die für <HT TYPE="ITALIC">Beschäftigungszeiten nach dem <DATE ISO="19900517">17. Mai 1990</DATE></HT> [Datum des Urteils Barber] geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben<QUOT.END REF.START="QS0068" CODE="201C" ID="QE0068"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0066"><P>Siehe den Tenor des Urteils vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="19931006">6. Oktober 1993</DATE>, <NAME.CASE>Ten Oever</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑109/91</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1993:833">EU:C:1993:833</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0154"><NO.P>154.</NO.P><TXT>Aus dem Sachverhalt, auf den sich das vorlegende Gericht gestützt hat, ergibt sich jedoch, dass keine der maßgeblichen Dienstzeiten nach dem <DATE ISO="19900517">17. Mai 1990</DATE> liegen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0155"><NO.P>155.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom <DATE ISO="20001127">27. November 2000</DATE> zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung des Ruhegehalts verfügt wurde, nicht entgegen, wenn</P><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>für diese Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Ergehens Unionsrechtsbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 2000/78, noch nicht maßgebend waren, jedoch</P></ITEM><ITEM><P>eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die Richtlinie verstieße, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen würde.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>