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11.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/430 DER KOMMISSION
vom 10. März 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1810
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 der Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen einer von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. |
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(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung diesbezüglicher Ausfuhrlizenzen festgelegt. |
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(3) |
Ursprünglich wurde angenommen, dass für das Wirtschaftsjahr 2016/17 eine Mengenbegrenzung auf 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent für Ausfuhren von Nichtquotenzucker der Nachfrage entsprechen würde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 der Kommission (3) wurde eine entsprechende Begrenzung festgesetzt. Den jüngsten Schätzungen zufolge könnte die Erzeugung von Nichtquotenzucker jedoch 4 100 000 Tonnen erreichen. Daher sollten zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker sichergestellt werden. |
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(4) |
Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2016/17 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, um so den Zuckererzeugern der Union zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1810 der Kommission (4) vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte abgeschafft werden, damit Anträge auf Ausfuhrlizenzen für die zusätzliche Menge an Nichtquotenzucker eingereicht werden können. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1810 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
„1. Für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“
Artikel 2
In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1810 wird Absatz 3 gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1713 der Kommission vom 20. September 2016 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 (ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 8).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1810 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, zur Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (ABl. L 276 vom 13.10.2016, S. 9).