Brüssel, den 12.3.2024

COM(2024) 113 final

2024/0062(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt Senegals zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat im Zusammenhang mit dem Beitritt Senegals zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995

Das Übereinkommen soll die internationale Zusammenarbeit bei allen Aspekten des Getreidehandels und die Ausweitung des internationalen Getreidehandels fördern sowie den möglichst freien Fluss dieses Handels sicherstellen. Darüber hinaus soll das Übereinkommen im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beitragen, die Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln erhöhen und ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Sorgen der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels schaffen.

Das Übereinkommen trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

Das Übereinkommen wurde von der Europäischen Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 geschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden. Jedes Mal beträgt der Verlängerungszeitraum im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens höchstens zwei Jahre. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats (IGC) auf seiner 58. Sitzung am 14. Juni 2023 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

2.2.Der Internationale Getreiderat

Der IGC, der das Übereinkommen verwaltet, ist eine in London ansässige zwischenstaatliche Organisation, die bestrebt ist, die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ziele zu erreichen. Der IGC verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a)Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide;

b)Förderung der Ausweitung, Offenheit und Fairness des internationalen Handels im Getreidesektor;

c)Beitrag zur Stabilität des internationalen Getreidemarktes, Erhöhung der Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln und Beitrag zur Entwicklung der Länder, deren Wirtschaft in hohem Maß von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt.

Um diese Ziele zu erreichen, soll die Markttransparenz im Wege der gemeinsamen Nutzung von Informationen, der Analyse und der Konsultation über Entwicklungen des Marktes und der Politik verbessert werden.

Der IGC hat derzeit 29 Mitglieder, darunter zahlreiche der weltweit größten Getreideerzeuger sowie einige wichtige Getreideeinführer. Neben der Union gehören unter anderem Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Russland, die Ukraine, die USA und das Vereinigte Königreich zu seinen Mitgliedern. China und Brasilien sind jedoch keine Mitglieder, und Ägypten, einer der größten Weizenimporteure, ist am 1. Juli 2023 aus der Organisation ausgetreten.

Die 29 Mitglieder des IGC haben insgesamt 2000 Stimmen.

In Haushaltsverfahren (siehe Artikel 11 des Übereinkommens), d. h. zur Festsetzung der jährlichen Finanzbeiträge der Mitglieder, hat die Union im Jahr 2023/24 2 376 Stimmen.

Bei der Beschlussfassung, d. h. bei Abstimmungen (siehe Artikel 12 des Übereinkommens), teilen sich die 11 Ausfuhrmitglieder 1000 Stimmen (einschließlich der Union mit 240 Stimmen im Jahr 2023/24) und die 18 Einfuhrmitglieder 1000 Stimmen. Es sei darauf hingewiesen, dass der IGC grundsätzlich auf Konsensbasis arbeitet und es sehr selten ist, dass tatsächlich eine Abstimmung stattfindet.

Auf den Tagungen des IGC wird die Union gemäß Artikel 17 EUV durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können an den Tagungen des IGC teilnehmen, insbesondere an den Ratstagungen.

2.3.Geplanter Rechtsakt des Internationalen Getreiderats

Am 12. Dezember 2023 teilte der Exekutivdirektor des IGC der Kommission mit, dass Senegal beabsichtigt, dem Übereinkommen beizutreten. Der förmliche Antrag wurde am 22. Dezember 2023 eingereicht, und die Mitglieder des IGC wurden am 3. Januar 2024 darüber informiert 3 .

Der Antrag Senegals wurde vom IGC auf seiner 59. Tagung am 24. Januar 2024 geprüft. In dieser Sitzung hat der IGC zugestimmt, dass die Entscheidung über den Antrag im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) und mit Frist bis zum 24. April 2024 getroffen wird. Sollte bis zu diesem Datum kein Mitglied des IGC schriftlich Einwände erheben, würde der Beitritt Senegals am 1. Mai 2024 wirksam.

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Rat für angemessen erachteten Bedingungen offen. Nach Artikel 33 Buchstabe d der Geschäftsordnung des Getreidehandels-Übereinkommens (im Folgenden die „Geschäftsordnung“) prüft und empfiehlt der Verwaltungsausschuss dem Rat Beitrittsanträge nach Artikel 27 Absatz 2.

Nach Artikel 33 Buchstabe b der Geschäftsordnung werden die Stimmen des beitretenden Landes für die Zwecke des Artikels 11 des Übereinkommens (jährliche Finanzbeiträge der Mitglieder) anhand des Anteils des gesamten Getreidehandels des beitretenden Landes am gesamten Getreidehandel aller Mitgliedsländer des IGC bestimmt.

Nach Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens legt der Rat fest, welche Mitglieder Ausfuhrmitglieder und welche Mitglieder Einfuhrmitglieder im Sinne des Übereinkommens sind, wobei er die Getreidehandelsstrukturen und die Ansichten dieser Mitglieder berücksichtigt. Nach den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels legt der Rat auch die Stimmrechte dieser Mitglieder fest.

Das Übereinkommen enthält keine spezifischen Bestimmungen über das Briefwahlverfahren (schriftliches Verfahren), doch ist in Artikel 14 des Übereinkommens, der die „Beschlüsse des Rates“ betrifft, nicht vorgeschrieben, dass solche Beschlüsse auf einer Tagung des Rates gefasst werden müssen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Union war von Anfang an aktives Mitglied des IGC und hat die Erweiterung der Organisation unterstützt.

Senegal ist ein wichtiger Erzeuger von Reis und insbesondere Sekundärgetreide. Das Land ist jedoch nicht autark und kann die Binnennachfrage nicht vollständig selbst decken. Daher muss es zusätzlich Getreide, einschließlich Weizen, einführen.

Genehmigen die Mitglieder des IGC den Beitritt Senegals zum Übereinkommen, so wird das Land gemäß Artikel 12 des Übereinkommens Einfuhrmitglied. Da die Union ein Ausfuhrmitglied ist, wird sich der Beitritt Senegals nicht auf die Anzahl der Stimmen auswirken, die der Union für Abstimmungszwecke nach Artikel 12 des Übereinkommens zugewiesen sind. Der Beitritt Senegals könnte jedoch ab dem Steuerjahr 2024/25 dazu führen, dass die Anzahl der der Union gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitglieder dienen, minimal reduziert wird.

Der vorliegende Vorschlag hat zum Zweck, die Genehmigung des Rates für die Kommission einzuholen, um im Namen der Union für den Beitritt Senegals zum Übereinkommen zu stimmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat einen Beschluss „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten.

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Rechtsakt des IGC bewirkt eine Erhöhung der Mitgliederzahl des IGC. Der vorgesehene Rechtsakt des IGC ist rechtswirksam, da er die Bedingungen für einen solchen Beitritt festlegt und insbesondere, weil er sich auf das Verhältnis bei der Beschlussfassung im IGC auswirkt, dessen Beschlüsse gemäß Artikel 14 des Übereinkommens der Mehrheit der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder bedürfen und für seine Mitglieder bindend sind.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Wesentlicher Zweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Der Beitritt Senegals wird sich auf die Verteilung der Stimmen der Mitglieder innerhalb des IGC für Haushaltsverfahren nach Artikel 11 des Übereinkommens auswirken. Der Beschluss des Rates sollte daher nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2024/0062 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt Senegals zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates 4 geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde ursprünglich für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 14. Juni 2023 5 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

(3)Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.

(4)Am 22. Dezember 2023 hat Senegal förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt. Wird dem Beitrittsantrag stattgegeben, wird Senegal am 1. Mai 2024 Mitglied.

(5)Senegal ist ein wichtiger Erzeuger von Reis und Sekundärgetreide. Das Land ist jedoch nicht autark und kann den Inlandsverbrauch nicht vollständig decken, weshalb verschiedene Getreidearten zusätzlich eingeführt werden müssen.

(6)Sollte dem Antrag Senegals auf Beitritt zum Übereinkommen und folglich auf Teilnahme an den Arbeiten im Internationalen Getreiderat stattgegeben werden, wird Senegal ein Einfuhrmitglied gemäß Artikel 12 des Übereinkommens sein. Da die Union ein Ausfuhrmitglied ist, wird sich der Beitritt Senegals nicht auf die Anzahl der Stimmen auswirken, die der Union für Abstimmungszwecke nach Artikel 12 des Übereinkommens zugewiesen sind. Der Beitritt Senegals könnte jedoch ab dem Steuerjahr 2024/25 dazu führen, dass die Anzahl der der Union gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitglieder dienen, reduziert wird.

(7)Der im Internationalen Getreiderat im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt und der Beitritt Senegals zum Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, dem Beitritt Senegals zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.
(2)    Der Internationale Getreiderat arbeitet auf Grundlage von Haushaltsjahren, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufen.
(3)    IGC-Dokument AC(23/24)Misc.1.
(4)    Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47). [ausnahmsweise keine ELI verfügbar]
(5)    Beschluss (EU) 2023/991 des Rates vom 15. Mai 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/991/oj ).