51994PC0674

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über harmonisierte Verbraucherpreisindizes /* KOM/94/674ENDG - CNS 95/0009 */

Amtsblatt Nr. C 084 vom 06/04/1995 S. 0007


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (95/C 84/06) KOM(94) 674 endg. - 95/0009(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Januar 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 109j des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fordert die Kommission und das EWI auf, dem Rat zu berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Erreichung eines hohen Grads an Preisstabilität nachgekommen sind.

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j wird die geforderte anhaltende Preisstabilität in den Mitgliedstaaten anhand der Inflationsrate gemessen, die mittels der Verbraucherpreisindizes auf einer vergleichbaren Grundlage festgestellt wird. Die bestehenden Verbraucherpreisindizes werden nicht auf einer direkt vergleichbaren Grundlage erstellt.

Die Europäische Gemeinschaft und insbesondere ihre Finanzbehörden und Währungsinstitute benötigen regelmäßige und aktuelle Verbraucherpreisindizes zur Durchführung von Inflationsvergleichen im makroökonomischen und internationalen Kontext im Unterschied zu nationalen und mikroökonomischen Zwecken.

Die Inflation ist anerkanntermaßen eine Erscheinung, die in allen Arten von Markttransaktionen zum Ausdruck kommt, einschließlich Käufen von Investitionsgütern, Käufen durch den Sektor Staat, Zahlungen von Arbeitsentgelten sowie Käufen durch die Verbraucher. Es ist allgemein bekannt, daß eine ganze Reihe von Statistiken, unter denen die Verbraucherpreisindizes eine entscheidende Rolle spielen, notwendig ist, um den inflationären Prozeß in und zwischen den Ländern der Europäischen Gemeinschaft voll und ganz zu verstehen.

Vergleichbare Verbraucherpreisindizes können ermittelt werden anstelle von oder in Ergänzung zu ähnlichen Verbraucherpreisindizes, die von den Mitgliedstaaten bereits berechnet werden oder künftig von ihnen berechnet werden sollen.

Die Erstellung vergleichbarer Indizes wird Kosten verursachen, die zum Teil von der Kommission und zum Teil von den Mitgliedstaaten zu tragen sind.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Erstellung eines gemeinsamen statistischen Standards für Verbraucherpreisindizes eine Aufgabe, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient ausgeführt werden kann. Jeder Mitgliedstaat wird unter der Leitung der für die Erstellung amtlicher Statistiken auf nationaler Ebene zuständigen Organisationen und Institutionen entsprechende Daten sammeln und vergleichbare Verbraucherpreisindizes errechnen.

In Hinblick auf die Wirtschafts- und Währungsunion wird ein Verbraucherpreisindex für die gesamte Europäische Gemeinschaft benötigt.

Der durch Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates (1) eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) hat sich positiv zu dem Verordnungsentwurf geäußert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel der vorliegenden Verordnung ist die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Verbraucherpreise:

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt einen vergleichbaren Verbraucherpreisindex, der im folgenden als der Harmonisierte Verbraucherpreisindex des Mitgliedstaats (HVPI) bezeichnet wird.

2. Die Kommission (Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, nachfolgend Eurostat genannt) berechnet einen Verbraucherpreisindex für die Europäische Gemeinschaft, der auf den HVPIs der Mitgliedstaaten basiert und im folgenden als der Europäische Verbraucherpreisindex (EVPI) bezeichnet wird.

3. Die Kommission (Eurostat) berechnet einen Verbraucherpreisindex für die Europäische Währungsunion, der auf den HVPIs der Mitgliedstaaten ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 109k des Vertrages beruht und im folgenden als Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (VPI-EWU) bezeichnet wird, solange noch für einen Mitgliedstaat derartige Ausnahmeregelungen gelten.

Artikel 2

Erfassungsbereich

Der Erfassungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die tatsächlichen Preise für Waren und Dienstleistungen, die zur direkten Befriedigung individueller Verbraucherbedürfnisse oder -wünsche im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf zur Verfügung stehen, und auf die entsprechenden Mengen, die für diese Zwecke tatsächlich gekauft werden.

Artikel 3

Vergleichbarkeitserfordernis

HVPIs werden als vergleichbar angesehen, wenn sie lediglich Unterschiede bei Preisänderungen oder Verbrauchsmustern zwischen den Ländern widerspiegeln. HVPIs, die aufgrund unterschiedlicher für ihre Definition und ihre Berechnung verwendeten Konzepte, Methoden oder Verfahren voneinander abweichen, werden nicht als vergleichbar betrachtet. Gemäß dem in Artikel 14 genannten Verfahren wird die Kommission (Eurostat) anzuwendende Regeln festlegen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der HVPIs, und dies insbesondere in den Fällen, in denen der Unterschied zwischen der Auswirkung auf die jährliche Veränderung des alle Positionen umfassenden HVPI, der auf der Basis eines bestimmten Konzepts, einer bestimmten Methode oder eines bestimmten Verfahrens berechnet wird, und der Auswirkung alternativ berechneter Indizes mehr als ein Zehntel eines Prozentpunkts beträgt.

Artikel 4

Zeitplan und Ausnahmen

(1) Die Maßnahmen, die zum Erreichen vergleichbarer Verbraucherpreisindizes erforderlich sind, werden in mehreren Stufen durchgeführt:

a) Stufe I:

Bis spätestens März 1996 berechnet die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den in Artikel 109j des Vertrages ("Konvergenzkriterien") genannten Bericht für jeden Mitgliedstaat einen vorläufigen Satz von Verbraucherpreisindizes. Die Indizes stützen sich vollständig auf Daten, die bestehenden nationalen Verbraucherpreisindizes zugrunde liegen, werden aber wie folgt angepaßt:

i) Von den Eigentümern selbstgenutzte Wohnungen werden nicht berücksichtigt;

ii) Dienstleistungen des Gesundheits- und Bildungswesens werden nicht berücksichtigt;

iii) bestimmte weitere Positionen, die von zahlreichen Mitgliedstaaten nicht erfaßt oder unterschiedlich behandelt werden, werden nicht berücksichtigt.

b) Stufe II:

Der HVPI beginnt mit dem Index für Januar 1997 und liefert Schätzwerte für Preisänderungen in bezug auf eine gemeinsame Basisperiode für den Index. Daneben werden ebenfalls Schätzwerte für Preisänderungen für die zwölf Monate bis Januar 1997 sowie die darauffolgenden Monate bereitgestellt.

c) Stufe III:

Die Mitgliedstaaten wenden bis Januar 1998 alle in Artikel 13 beschriebenen Methoden an.

(2) Soweit erforderlich kann die Kommission (Eurostat) einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag und nach Anhörung des Europäischen Währungsinstituts eine Ausnahme von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren, die den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreitet, sofern das statistische System dieses Mitgliedstaats betreffend die Verbraucherpreise im Rahmen dieser Rechtsvorschrift umfangreiche Anpassungen erfordert.

Artikel 5

Erforderliche Daten

Die in der Praxis erforderlichen Daten betreffen diejenigen Preise und Werte für Waren und Dienstleistungen innerhalb des Erfassungsbereichs, die berücksichtigt werden müssen, um die in Artikel 3 definierten vergleichbaren HVPIs zu erreichen.

Artikel 6

Erfassung

Die zur Berechnung des HVPI herangezogenen Preise und Gewichte werden direkt aus Erhebungen der statistischen Einheiten (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993) (2) oder indirekt aus anderen Quellen abgeleitet unter der Bedingung, daß die erstellten HVPIs dem Vergleichbarkeitserfordernis des Artikels 3 entsprechen.

Artikel 7

Quellen

Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Kooperation bei der Sammlung oder Beschaffung von Preisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, die Erfassung der tatsächlich in Rechnung gestellten Preise zu gestatten und ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wann immer darum ersucht wird.

Artikel 8

Periodizität

(1) Der HVPI wird monatlich erstellt.

(2) Die Preiserhebung erfolgt mit einer Periodizität von jeweils einmal im Monat. Sofern eine weniger häufige Sammlung nicht dazu führt, daß kein dem Vergleichbarkeitserfordernis entsprechender HVPI erstellt werden kann, kann die Kommission (Eurostat) Ausnahmen von der monatlichen Preiserhebung gestatten.

(3) Die Gewichte des HVPI werden so oft aktualisiert, wie es für die Erfordernisse der Vergleichbarkeit notwendig ist.

Artikel 9

Produktion von Ergebnissen

Die Mitgliedstaaten verarbeiten die gesammelten Daten, um den HVPI in den ausführlichen in Anhang I aufgeführten Kategorien (ggf. zur Berechnung vergleichbarer HVPIs angepaßt) zu erstellen, und dies nach Methoden, Verfahren und Formeln, die gemäß dem in Artikel 14 dargelegten Verfahren so ausgelegt sind, daß sie das Vergleichbarkeitserfordernis erfuellen.

Artikel 10

Übermittlung von Ergebnissen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse (Artikel 9) innerhalb einer Frist von höchstens 30 Kalendertagen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Indizes beziehen.

Artikel 11

Veröffentlichung

Der HVPI, der EVPI, der VPI-EWU sowie entsprechende Subindizes für eine Gruppe der in Artikel 9 genannten Kategorien werden im Wege der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und der Kommission (Eurostat) verbreitet und innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Arbeitstagen nach Ablauf des in Artikel 10 genannten Zeitraums veröffentlicht.

Artikel 12

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Wunsch Informationen zur Bewertung der Übereinstimmung mit dem Vergleichbarkeitserfordernis und der Qualität der HVPIs, einschließich der gemäß Artikel 5 erfaßten Daten, die vertraulich sein können.

Artikel 13

Konsultation

(1) Die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen werden von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagen und nach Anhörung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (im folgenden als der Ausschuß bezeichnet) und nach Anhörung des Europäischen Währungsinstituts gemäß dem in Artikel 14 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Maßnahmen beschränkt, die in keinem Mitgliedstaat erhebliche zusätzliche Mittel erfordern, es sei denn, die jeweiligen Mitgliedstaaten sind damit einverstanden oder die Kommission (Eurostat) verpflichtet sich zur Übernahme von zwei Dritteln der zusätzlichen Kosten bis zum Ende der ersten beiden Jahre nach der Durchführung.

Artikel 14

Verfahren

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der jeweiligen Angelegenheit festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar durchzuführen sind. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet um drei Monate.

(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluß fassen.

Artikel 15

Überprüfung

Nach Anhörung des Ausschusses übermittelt die Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten und noch einmal nach Ablauf von zwei weiteren Jahren dem Rat einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung berechneten HVPIs, insbesondere über ihre Zuverlässigkeit sowie die Umsetzung des Vergleichbarkeitserfordernisses.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989.

(2) ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1.

ANHANG I

SYSTEMATIK DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALVERBRAUCHS ZUR ERSTELLUNG DER TEILINDIZES FÜR DEN HVPI

1. NAHRUNGSMITTEL, GETRÄNKE UND TABAKWAREN

1.1. Nahrungsmittel

1.1.1. Brot, Mehl und Nährmittel

1.1.2. Fleisch, Fleischwaren

1.1.3. Fische, Fischwaren

1.1.4. Milch, Käse, Eier

1.1.5. Speisefette und -öle

1.1.6. Obst

1.1.7. Gemüse (ohne Kartoffeln und ähnliche Knollengewächse)

1.1.8. Kartoffeln, Maniok und sonstige Knollengewächse

1.1.9. Zucker

1.1.10. Marmelade und Konfitüre, Honig, Schokolade und Süßwaren

1.1.11. Salz, Würzen, Soßen, Nahrungsmittel a.n.g.

1.2. Getränke (1)

1.2.1. Kaffee, Tee, Kakao

1.2.2. Sonstige alkoholfreie Getränke

1.2.3. Alkoholische Getränke

1.3. Tabakwaren

2. BEKLEIDUNG UND SCHUHE

2.1. Bekleidung

2.1.1. Stoffe

2.1.2. Kleidungsstücke

2.1.3. Sonstige Bekleidungswaren und Bekleidungszubehör

2.1.4. Reparatur und Verleih von Bekleidung

2.2. Schuhe

2.2.1. Schuhe

2.2.2. Reparatur von Schuhen

3. WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND SONSTIGE BRENNSTOFFE

3.1. Bruttomieten (2)

3.1.1. Tatsächliche Mietzahlungen der Mieter (3)

3.1.2. Unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen

3.1.3. Sonstige tatsächliche oder buchmäßige Mieten

3.2. Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen

3.2.1. Waren für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen

3.2.2. Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen

3.3. Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wohnungen

3.3.1. Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgungsdienstleistungen

3.3.2. Versicherungen im Zusammenhang mit der Wohnung

3.3.3. Wasserversorgung

3.4. Strom, Gas und sonstige Brennstoffe

3.4.1. Strom

3.4.2. Gas

3.4.3. Flüssige Brennstoffe

3.4.4. Sonstige Brennstoffe

4. INNENAUSSTATTUNG, HAUSHALTSGERÄTE

UND -GEGENSTÄNDE, LAUFENDE HAUS-

HALTSFÜHRUNG

4.1. Möbel, Innenausstattung, Teppiche und Bodenbeläge, einschließlich Reparaturen

4.1.1. Möbel, Innenausstattung

4.1.2. Teppiche und Bodenbeläge

4.1.3. Reparatur von Möbeln, Innenausstattung, Teppichen und Bodenbelägen

4.2. Heimtextilien

4.3. Heiz- und Kochgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen u. ä., einschließlich Installation und Reparaturen

4.3.1. Elektrische Haushaltsgeräte

4.3.2. Nichtelektrische Haushaltsgeräte

4.3.3. Reparatur von Haushaltsgeräten

4.4. Glaswaren, Tafelgeschirr und Haushaltsgegenstände

4.5. Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Haus und Garten

4.5.1. Größere Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände

4.5.2. Kleine Werkzeuge und verschiedenes Zubehör

4.6. Waren und Dienstleistungen für die laufende Haushaltsführung

4.6.1. Kurzlebige Haushaltswaren

4.6.2. Häusliche Dienste

4.6.3. Betreuung zu Hause (ohne häusliche Dienste)

5. GESUNDHEITSPFLEGE

5.1. Medizinische und pharmazeutische Erzeugnisse sowie therapeutische Mittel und Geräte

5.1.1. Arzneimittel

5.1.2. Sonstige pharmazeutische Erzeugnisse

5.1.3. Therapeutische Mittel und Geräte

5.2. Medizinische und paramedizinische Versorgung außerhalb von Krankenhäusern

5.2.1. Arztleistungen

5.2.2. Leistungen der Zahnärzte

5.2.3. Medizinische Analysen

5.2.4. Leistungen von medizinischem Hilfspersonal

5.2.5. Sonstige medizinische Versorgung außerhalb von Krankenhäusern

5.3. Dienstleistungen der Krankenhäuser

5.3.1. Grundlegende Dienstleistungen der Krankenhäuser

5.3.2. Medizinische Versorgung im Krankenhaus

5.3.3. Medizinische Analysen im Krankenhaus

5.3.4. Dienstleitungen von medizinischem Hilfspersonal im Krankenhaus

5.3.5. Verpflegung im Krankenhaus

5.4. Dienstleistungen der Kranken- und Unfallversicherung

5.4.1. Dienstleistungen der privaten Kranken- und Unfallversicherung

5.4.2. Dienstleistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung

6. VERKEHR

6.1. Kauf von Fahrzeugen

6.1.1. Kraftfahrzeuge

6.1.2. Fahrräder und Krafträder

6.2. Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern

6.2.1. Ersatzteile und Zubehör

6.2.2. Kraftstoffe, Schmiermittel

6.2.3. Instandhaltung und Reparaturen

6.2.4. Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern

6.3. Verkehrsdienstleistungen

6.3.1. Nahverkehr

6.3.2. Fernverkehr

6.3.3. Umzüge und Möbellagerung

7. FREIZEIT, UNTERHALTUNG UND KULTUR (4)

7.1. Geräte und Zubehör, einschließlich Reparaturen

7.1.1. Geräte für den Empfang, die Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

7.1.2. Foto- und Filmausrüstung, optische Instrumente

7.1.3. Datenverarbeitungsgeräte

7.1.4. Sonstige größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur

7.1.5. Spielwaren, Ausrüstung für Sport, Camping und Erholung im Freien

7.1.6. Aufnahmegeräte für Bild und Ton

7.1.7. Garten und Haustiere

7.1.8. Reparatur von Geräten und Zubehör für Freizeit und Kultur

7.2. Freizeit- und Kulturdienstleistungen

7.2.1. Freizeit- und Kulturdienstleistungen für Gruppen

7.2.2. Sonstige Freizeit- und Kulturdienstleistungen

7.3. Zeitungen, Bücher und Schreibwaren

7.3.1. Bücher

7.3.2. Zeitungen und verschiedene Druckerzeugnisse

7.3.3. Schreibwaren und Zeichenmaterial

8. UNTERRICHTSWESEN

8.1. Unterrichtsdienstleistungen

8.1.1. Dienstleistungen von Kindergärten, Vor- und Grundschulen

8.1.2. Dienstleistungen weiterführender Schulen

8.1.3. Dienstleistungen von Hochschulen

8.1.4. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

8.2. Unterrichtsmaterial

8.3. Zusätzliche Dienstleistungen im Unterrichtswesen

8.3.1. Schulkantinen und Mensen

8.3.2. Unterbringung

8.3.3. Gesundheitsdienstleistungen

8.3.4. Sonstige zusätzliche Dienstleistungen im Unterrichtswesen

9. GASTSTÄTTEN- UND BEHERBERGUNGSGEWERBE

9.1. Verpflegungsdienstleistungen

9.1.1. Restaurants und Cafés (5)

9.1.2. Kantinen

9.2. Beherbergungsdienstleistungen

10. SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

10.1. Körperpflege

10.1.1. Friseure und Kosmetikinstitute

10.1.2. Elektrische Geräte zur Körperpflege

10.1.3. Sonstige Körperpflegeartikel, Toilettenartikel

10.2. Persönliche Gebrauchsgegenstände a.n.g.

10.2.1. Schmuck, Uhren

10.2.2. Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände

10.3. Nachrichtenübermittlung

10.3.1. Postdienstleistungen

10.3.2. Telefon und Fernschreiber

10.4. Sozialdienstleistungen

10.4.1. Dienstleistungen von Wohlfahrtseinrichtungen, einschließlich Unterbringung

10.4.2. Dienstleistungen von Wohlfahrtseinrichtungen (ohne Unterbringung)

10.5. Finanzdienstleistungen a.n.g.

10.6. Sonstige Dienstleistungen a.n.g.

(1) Für den Verbrauch zu Hause.

(2) Ohne unterstellte Mieten für Eigentümerwohnungen.

(3) Unterscheidung zwischen von Privatpersonen und öffentlichen Stellen gezahlten Mieten.

(4) Die Klassifizierung von Ausgaben für Pauschalreisen liegt noch nicht fest.

(5) Unterscheidung zwischen außer Haus eingenommenen Speisen und außer Haus eingenommenen Getränken.