Brüssel, den 7.6.2022

COM(2022) 275 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES RATES


zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern





ANHANG

Anhang IA der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.    In Teil A betreffend autonome Unionsbestände erhält die erste Tabelle die folgende Fassung:

„

Art:

Sardelle

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

4 812

1.

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

5 249

(1)

Union

10 061

(1)

TAC

10 061

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

”;

2.    In Teil B betreffend gemeinsam bewirtschaftete Bestände erhalten die Tabellen für die nachfolgend aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

i)    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Eismeergarnelen in der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

”;



ii)    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

TAC

pm

2.

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

2.

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

”;



iii)    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)(2)(3)

Union

pm

(1)(2)

Norwegen

pm

(1)

Färöer

pm

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

pm

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

”;



iv)    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Januar bis Juni 2022

Juli 2022 bis Juni 2023.

Belgien

1

(1)

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

96

(1)

pm

(2)

Deutschland

1

(1)

pm

(2)

Frankreich

21

(1)

pm

(2)

Niederlande

21

(1)

pm

(2)

Union

140

(1)

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

410

(1)

pm

(2)

TAC

550

pm

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden. 

(2)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden. 

”;

Anhang IJ der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

In Anhang IJ erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich folgende Fassung:

„

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

pm

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

pm

Spanien

pm

Union

pm

TAC

Entfällt