Brüssel, den 7.6.2022

COM(2022) 275 final

2022/182(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 1 wurde eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 bis zur Veröffentlichung des endgültigen ICES-Gutachtens festgesetzt. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2022/109 die vorläufigen TACs für Sprotte in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak), der Division 2a (Norwegische See) und dem Untergebiet 4 (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 bis zur Veröffentlichung des ICES-Gutachtens auf Null festgesetzt. Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2022/109 bis zur Veröffentlichung des ICES-Gutachtens eine vorläufige TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e (Ärmelkanal) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 festgesetzt.

Die endgültigen Fangmöglichkeiten für Eismeergarnelen in der ICES-Division 3a werden von der Union und Norwegen vereinbart. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte in der ICES-Division 3a, in der ICES-Division 2a und im ICES-Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 werden von der Union, Norwegen und dem Vereinigten Königreich vereinbart. Die endgültigen Fangmöglichkeiten für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e werden von der Union und Fem Vereinigten Königreich vereinbart. Das Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für diese TACs wurde am 9. Mai veröffentlicht. Die Fangmöglichkeiten für diese TACs werden daher bis zum Abschluss dieser Konsultationen mit pm angegeben. Sobald das Ergebnis der Konsultationen bekannt ist, werden dem Rat Non-Papers der Kommissionsdienststellen mit den entsprechenden Fangmöglichkeiten vorgelegt. Der Rat sollte dann die entsprechenden Fangmöglichkeiten festlegen.

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets 34.1.1. der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für den Bestand erst im Juni 2022 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die endgültige TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 10 061 Tonnen für Juli, August und September 2022 auf der Basis der im dritten Quartal 2021 getätigten Fänge festgesetzt werden.

Da zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten keine Einigung über einen endgültigen Verteilungsschlüssel erzielt wurde, wurde den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2022/109 für das erste Halbjahr 2022 ein erster Teil (50 %) der Unionsquote für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Zuständigkeitsbereich der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)) für 2022 zugewiesen.

Ein endgültiger Verteilungsschlüssel für die Unionsquote für Gelbflossenthun im IOTC-Übereinkommensgebiet muss von den betreffenden Mitgliedstaaten noch vereinbart werden, und der verbleibende Anteil dieser Unionsquote für 2022 muss noch zugeteilt werden. Die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand werden daher bis zu einer Einigung über die endgültige interne Zuteilung der Union durch die betreffenden Mitgliedstaaten mit pm angegeben. Sobald das Ergebnis der Konsultationen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bekannt ist, wird dem Rat ein Non-Paper der Kommissionsdienststellen mit den entsprechenden Fangmöglichkeiten vorgelegt. Der Rat sollte dann die entsprechenden Fangmöglichkeiten vor Ablauf der Geltungsdauer der ursprünglichen Zuteilung am 30. Juni 2022 festsetzen.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP sowie mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung.

•Subsidiarität

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

•Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 2 zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entscheiden die Mitgliedstaaten, wie die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten nach bestimmten Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten auf Schiffe unter ihrer Flagge aufgeteilt werden können. Daher verfügen die Mitgliedstaaten über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten TACs von dem sozialen/wirtschaftlichen Modell ihrer Wahl zur Nutzung der Fangmöglichkeiten, die Gegenstand des Vorschlags sind, Gebrauch zu machen.

•Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Während der Konsultationen mit Norwegen über Eismeergarnelen und während der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen über Sprotte wird die Kommission die Interessenträger, insbesondere Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und von Organisationen der Fischereiwirtschaft, informieren und konsultieren. Darüber hinaus wird die Kommission durch intensive Koordinierung den Kontakt zu den Verwaltungen der Mitgliedstaaten pflegen.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Für Eismeergarnelen und Sprotte stützt sich der Vorschlag auf die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des ICES und die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen.

•Folgenabschätzung

In Bezug auf Eismeergarnelen und Sprotte werden mit dem Vorschlag im Wesentlichen international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

In der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen für 2022 vereinbarten die Parteien, im Einklang mit der langfristigen Bewirtschaftungsstrategie für diese Art eine vorläufige TAC für Eismeergarnelen in der ICES-Division 3a festzusetzen und darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Gutachten Anfang 2022 aktualisiert werden. Der ICES hat kürzlich ein Benchmarking der für diesen Bestand verwendeten Bewertungsmethode durchgeführt, was zu Änderungen der in der langfristigen Bewirtschaftungsstrategie verwendeten Referenzwerte führen kann. Die Parteien kamen überein, Konsultationen zur Festlegung einer endgültigen TAC für 2022 nach Veröffentlichung des aktualisierten ICES-Gutachtens am 9. Mai 2022 und unter Berücksichtigung etwaiger erforderlicher Anpassungen der langfristigen Bewirtschaftungsstrategie durchzuführen.

Sprotte ist eine kurzlebige Art. Daher sollten die Fangmöglichkeiten nach der Veröffentlichung des ICES-Gutachtens, das am 9. Mai vorgelegt wurde, zeitnah festgelegt werden, damit die Fischereien aufgenommen werden können. Die Fischereien beginnen am 1. Juli 2022. Seit April 2019 gibt der ICES ein einziges Gutachten für Sprotte in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) einerseits und für Sprotte in der ICES-Division 2a (Norwegische See) und im ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) andererseits heraus, da sie als ein biologischer Bestand gelten; ihre Bewirtschaftung ist jedoch weiterhin in zwei Gebiete aufgeteilt. Im Jahr 2022 glich der ICES das Datum der Veröffentlichung seines Gutachtens für Sprotte in den Divisionen 7d und 7e (Ärmelkanal) an das Datum für Sprotte in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak), der ICES-Division 2a (Norwegische See) und dem ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) an, um es besser auf die Fangsaison abzustimmen und die neuesten Erhebungsdaten in die Bewertung einzubeziehen.

Auf ihrer Jahrestagung 2021 nahm die IOTC überarbeitete Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun an, die nicht mehr auf Ringwadenfänger beschränkt sind und nun alle Fanggeräte umfassen, die für die Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden diese überarbeiteten Fangbeschränkungen in Unionsrecht umgesetzt. Im Anschluss an die Jahrestagung führte die Kommission technische Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten, um eine Einigung über den internen Aufteilungsschlüssel der Union für Gelbflossenthun, der alle Fanggeräte umfasst, zu erleichtern. Bis März 2022 konnten die betroffenen Mitgliedstaaten jedoch keine Einigung über einen endgültigen Aufteilungsschlüssel erzielen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Notwendigkeit, der im IOTC-Gebiet tätigen Unionsflotte Fangmöglichkeiten einzuräumen, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/109 für das erste Halbjahr 2022 ein erster Teil (50 %) der Unionsquote für Gelbflossenthun im IOTC-Gebiet für 2022 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

2022/182 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates 3 wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak) bis zur Veröffentlichung des endgültigen Gutachtens des Internationalen Meeresrates (ICES) festgesetzt. Im Einklang mit diesem endgültigen Gutachten und den Ergebnissen der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen sollte für diesen Bestand eine endgültige TAC festgesetzt werden.

(3)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die vorläufigen TACs für Sprotte (Sprattus sprattus) in der ICES-Division 3a (Kattegat/Skagerrak), der Division 2a (Norwegische See) und dem ICES-Untergebiet 4 (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 bis zur Veröffentlichung des einschlägigen ICES-Gutachtens auf Null festgesetzt. Die endgültigen TACs für diese Bewirtschaftungsgebiete sollten im Einklang mit diesem Gutachten und den Ergebnissen der Konsultationen zwischen der Union, Norwegen und dem Vereinigten Königreich festgesetzt werden.

(4)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde bis zur Veröffentlichung des einschlägigen ICES-Gutachtens für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine vorläufige TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e (Ärmelkanal) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 festgesetzt. Im Jahr 2022 legte der ICES sein Gutachten am 9. Mai vor. Im Einklang mit diesem Gutachten und den Ergebnissen der Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich sollte für diesen Bestand eine endgültige TAC festgesetzt werden.

(5)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1. für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 auf Null festgesetzt, solange kein wissenschaftliches Gutachten für diesen Zeitraum vorliegt. Der ICES wird sein Gutachten für diesen Bestand im Juni 2022 vorlegen. Um zu gewährleisten, dass die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, bis die endgültige TAC auf der Grundlage des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt wurde, sollte eine vorläufige TAC von 10 061 Tonnen auf der Basis der im dritten Quartal 2021 getätigten Fänge für Juli, August und September 2022 festgesetzt werden.

(6)Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im Zuständigkeitsbereich der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) in Unionsrecht umgesetzt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Da die betroffenen Mitgliedstaaten noch keine Einigung über die geeignetste Aufteilung der überarbeiteten Fangmengen erzielen konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/109 für das erste Halbjahr 2022 ein erster Teil (50 %) der Unionsquote für Gelbflossenthun im IOTC-Gebiet für 2022 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(7)Der verbleibende Anteil der Unionsquote für Gelbflossenthun im IOTC-Gebiet für 2022 sollte daher im Einklang mit den Ergebnissen der Gespräche zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufteilung der Unionsquote für diesen Bestand und vor Ablauf des Anwendungszeitraums der ursprünglichen Zuteilung am 30. Juni 2022 aufgeteilt werden.

(8)Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

Die Verordnung (EU) 2022/109 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).