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      <div id="rId21" style="even">Schlussanträge von Herrn Rantos – Rechtssache C‑145/24 P</div>
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    </div>
    <p class="C36Centre" id="para-1" title="page-1">
      SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
    </p>
    <p class="C36Centre" id="para-2" title="page-1">
      ATHANASIOS RANTOS
    </p>
    <p class="C36Centre" id="para-3" title="page-1">
      vom 18. Dezember 2025 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-1" href="#t-1">1</a>
</span>)
      
    </p>
    <p class="C38Centregrasgrandespacement" id="para-4" title="page-1">
      Rechtssache C‑145/24 P
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-5" title="page-1">
      BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-6" title="page-1">
      gegen
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-7" title="page-1">
      Europäische Kommission
    </p>
    <p class="C71Indicateur" id="para-8" title="page-1">
      „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der italienischen Behörden zugunsten von Banca Tercas – Intervention des Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien) (FITD) zur Deckung der Verluste von Banca Tercas und zur Stützung ihres Verkaufs an Banca Popolare di Bari – Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission, mit dem die Maßnahme als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe eingestuft wird – Mit Urteil vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, EU:T:2019:167), für nichtig erklärter Beschluss – Im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (C‑425/19 P, EU:C:2021:154), bestätigtes Urteil – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Verjährungsfrist – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ gegen das Unionsrecht – Kausalzusammenhang“
    </p>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-9" title="page-2">
      
        <br/>
      
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
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<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Einleitung</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">1.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BdM Banca SpA, vormals Banca Popolare di Bari SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2023, Banca Popolare di Bari/Kommission (T‑415/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:833), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des durch den Beschluss (EU) 2016/1208 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Banca Tercas (SA.39451 [2015/C] [ex 2015/NN]) (im Folgenden: Tercas-Beschluss) (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-2" href="#t-2">2</a>
</span>) entstandenen Schadens abgewiesen hat.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">2.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird der Gerichtshof ersucht, klassische Aspekte im Zusammenhang mit Klagen aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union zu prüfen, wie zunächst den Beginn der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Verjährungsfrist, insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung zwischen „unmittelbarem“ und „sukzessivem“ Schaden, sodann die etwaige Einstufung eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und schließlich die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem – im vorliegenden Fall der Kommission – vorgeworfenen Verhalten und dem Schaden, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, insbesondere bei Vorliegen potenzieller gleichzeitig wirkender Ursachen für diesen Schaden.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">3.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im Tercas-Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von der Banca d’Italia (italienische Zentralbank) am 7. Juli 2014 genehmigte Intervention des Fondo interbancario di tutela dei depositi (Interbankenfonds zur Einlagensicherung, Italien) (im Folgenden: FITD) zur Unterstützung von Banca Tercas (im Folgenden: Tercas) (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-3" href="#t-3">3</a>
</span>), deren gesamtes Vermögen seit dem 1. Oktober 2014 von der Rechtsmittelführerin gehalten werde, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-4" href="#t-4">4</a>
</span>). Am 4. Februar 2016 nahm der FITD eine „freiwillige Intervention“ zur Unterstützung von Tercas vor, und am 14. Juli 2016 übernahm die Rechtsmittelführerin Tercas.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">4.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit Urteil des Gerichts vom 19. März 2019, Italien u. a./Kommission (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-5" href="#t-5">5</a>
</span>), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a. (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-6" href="#t-6">6</a>
</span>) (im Folgenden zusammen: Urteile Tercas), wurde der Tercas-Beschluss für nichtig erklärt. Im Anschluss an diese Urteile beantragte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission den Ersatz der Schäden, die ihr durch den Erlass des Tercas-Beschlusses entstanden sein sollen; die Kommission lehnte diesen Antrag ab.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">5.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Ersatz dieser Schäden ab. Nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs nicht erfüllt seien (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-7" href="#t-7">7</a>
</span>), kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage abzuweisen sei, ohne dass die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens geprüft zu werden brauche (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-8" href="#t-8">8</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">6.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Am 26. Februar 2024 hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragt zum einen, das angefochtene Urteil aufzuheben, und zum anderen, endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 203,3 Mio. Euro zum Ersatz des materiellen Schadens sowie einen angemessenen Betrag zum Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen und, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">7.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig bzw. ins Leere gehend, jedenfalls aber als insgesamt unbegründet zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Schadensersatzantrag als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">8.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In der Sitzung vom 30. September 2025 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Würdigung</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">9.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das Rechtsmittel gliedert sich in drei Rechtsmittelgründe, von denen der erste die Verjährung des aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Anspruchs im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf einen der Schadensposten, der zweite die Einstufung des angeblichen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV als „hinreichend qualifiziert“ im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV und der dritte das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und den der Rechtsmittelführerin angeblich entstandenen Schäden im Sinne der letztgenannten Bestimmung betrifft.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum ersten Rechtsmittelgrund</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">10.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerügt, soweit das Gericht die Klage insoweit für unzulässig befunden habe, als sie sich auf die im Zusammenhang mit dem Personalabbau entstandenen Schäden beziehe. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, davon ausgegangen zu sein, dass sich dieser Schaden bei der Annahme des am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplans (im Folgenden: Anreizplan) (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-9" href="#t-9">9</a>
</span>) konkretisiert habe und sofort eingetreten sei (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-10" href="#t-10">10</a>
</span>), obwohl sich der Schaden in Wirklichkeit nicht aus diesem Plan, sondern aus späteren Vorgängen, die zum konkreten Personalabbau geführt hätten, ergebe und daher sukzessiven Charakter habe (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-11" href="#t-11">11</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">11.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-12" href="#t-12">12</a>
</span>). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-13" href="#t-13">13</a>
</span>). Somit beginnt diese Frist nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu laufen, sondern in dem Zeitpunkt, in dem sich der Schaden bei den betroffenen Personen tatsächlich verwirklicht hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-14" href="#t-14">14</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">12.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass der Schaden aufgrund des Personalabbaus auf den am 30. Dezember 2015 umgesetzten Anreizplan zurückzuführen und die Verjährungsfrist somit abgelaufen gewesen sei, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch gegenüber der Kommission geltend gemacht habe, ohne die Art des fraglichen Schadens konkret zu erläutern.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">13.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der behauptete Schaden aufgrund des verbindlichen Charakters des Anreizplans zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Plans eingetreten ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-15" href="#t-15">15</a>
</span>), wobei die Tatsache, dass der Plan zeitlich verzögert umgesetzt wurde, irrelevant ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-16" href="#t-16">16</a>
</span>). Unter „sukzessivem Schaden“ ist nämlich ein Schaden zu verstehen, der nicht im Rahmen eines einmaligen Ereignisses eintritt, sondern schrittweise entsteht und sich entwickelt und dessen Ausmaß mit der verstrichenen Zeit proportional zunimmt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-17" href="#t-17">17</a>
</span>). Mit anderen Worten besteht die Ursache des Schadens nicht in einem einmaligen Ereignis, sondern in einer andauernden Situation, während der behauptete Schaden im vorliegenden Fall ab der Annahme des Anreizplans unverändert blieb.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">14.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Es trifft zu, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Annahme des Anreizplans nicht in der Lage war, die genaue Höhe des Schadens zu beziffern, der je nach Erfolg oder Misserfolg dieses Plans variieren konnte. Jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt in der Lage, den Höchstbetrag des geltend gemachten Schadens zu ermitteln und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um dieser Eventualität zu begegnen. Im Übrigen steht Art. 340 Abs. 2 AEUV einer Anrufung des Gerichtshofs zur Feststellung, dass die Union wegen unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schäden dem Grunde nach haftet, nicht entgegen, selbst wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-18" href="#t-18">18</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">15.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Selbst wenn man mit der Rechtsmittelführerin davon ausgeht, dass der behauptete Schaden „ab der ersten Auszahlung“ eingetreten ist oder sich seine Wirkungen schrittweise, nach Maßgabe der Annahme des Anreizplans durch die Arbeitnehmer entfaltet haben, bedeutet dies im Übrigen noch nicht, dass dieser Schaden als „sukzessiv“ eingestuft werden kann. Meines Erachtens gibt es in einer solchen Situation zum einen keine Rechtsgrundlage, die es erlaubt, die erste von den folgenden Auszahlungen zu unterscheiden (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-19" href="#t-19">19</a>
</span>), und zum anderen bestünde dieser Schaden vielmehr in einer Gesamtheit von Schadensposten im Zusammenhang mit den sukzessiv erfolgenden Annahmen des Anreizplans durch die Arbeitnehmer, wobei jede dieser Annahmen einer eigenen Verjährungsfrist unterläge.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">16.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausführt, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin ihren Schadensersatzantrag unter Bezugnahme auf die in der Bilanz vom 31. Dezember 2015 ausgewiesene Rückstellung definiert und keine Beweise für die verschiedenen Zeitpunkte vorgelegt hat, zu denen die Arbeitnehmer den von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Anreizplan akzeptiert haben.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">17.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum zweiten Rechtsmittelgrund</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">18.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV gerügt, soweit das Gericht ausgeschlossen habe, dass das rechtswidrige Verhalten der Kommission einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen das Unionsrecht darstelle, und es das Kriterium des schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoßes nicht richtig angewandt habe. Zum einen verfüge die Kommission bei der Beurteilung, ob die Intervention des FITD zur Unterstützung von Tercas eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, über kein oder jedenfalls nur ein eingeschränktes Ermessen, und zum anderen hätte das Gericht die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Rechtssache, die Gegenstand des Tercas-Beschlusses sei, nicht berücksichtigen dürfen oder hätte diese Komplexität im vorliegenden Fall jedenfalls ausschließen müssen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">19.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das Gericht hat im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Kommission trotz des ihr zuzurechnenden Beurteilungsfehlers (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-20" href="#t-20">20</a>
</span>) keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, da die von ihr begangene Unregelmäßigkeit dem üblichen, vorsichtigen und sorgfältigen Verhalten eines Organs, das damit betraut sei, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu überwachen, nicht fremd sei (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-21" href="#t-21">21</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">20.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Vorab weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – der zu den Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union gehört –, gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-22" href="#t-22">22</a>
</span>). Die Feststellung einer solchen Ermessensüberschreitung setzt somit die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-23" href="#t-23">23</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">21.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Um zu ermitteln, ob ein Verstoß gegen eine Norm des Unionsrechts als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, ist außerdem auf den Bereich, die Umstände und den Kontext des Tätigwerdens des Organs abzustellen, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessens, den diese Vorschrift der Unionsbehörde belässt, die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften sowie die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums gehören (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-24" href="#t-24">24</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">22.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Insoweit ist der Umfang des Ermessens, den die verletzte Rechtsnorm der Unionsbehörde belässt, nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei der Feststellung, ob die Behörde einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Rechtsnorm begangen hat, zu berücksichtigen sind. Auch wenn es sich um einen relevanten Gesichtspunkt handelt, der in allen Fällen zu prüfen ist, folgt aus dem Fehlen eines durch die verletzte Vorschrift belassenen Ermessens nicht automatisch, dass der betreffende Verstoß hinreichend qualifiziert ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls können nämlich im Hinblick auf den Kontext, in dem der festgestellte Verstoß begangen wurde, auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die der betreffenden Behörde kein Ermessen belässt, im Licht der Umstände des Einzelfalls nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheint, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruht, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vorschriften, die diese Norm enthalten, entschuldbar ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-25" href="#t-25">25</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">23.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das vom Gerichtshof angewandte Haftungskriterium umfasst demzufolge zum einen ein subjektives Element, das das dem Organ eingeräumte Ermessen betrifft, und zum anderen objektive Elemente, die mit dem Kontext zusammenhängen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-26" href="#t-26">26</a>
</span>). Zwar kann in bestimmten Fällen die bloße Verletzung des Unionsrechts zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes führen, wenn die verletzte Norm der Unionsbehörde, die diese Verletzung begangen hat, nur ein geringes oder überhaupt kein Ermessen belässt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-27" href="#t-27">27</a>
</span>), doch kann sich eine solche Feststellung nur aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, unter denen diese Verletzung erfolgte, sofern die Prüfung dieser Umstände keinen weiteren relevanten Gesichtspunkt erkennen lässt, der dazu führen würde, dass die Offenkundigkeit und Erheblichkeit der Überschreitung dieser Grenze des Ermessens zu verneinen wäre (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-28" href="#t-28">28</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">24.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im vorliegenden Fall ist in den Urteilen Tercas entschieden worden, dass sich die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses im Wesentlichen aus zwei begrifflichen Fehlern ergibt, von denen der erste die Verwechslung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-29" href="#t-29">29</a>
</span>) betraf und der zweite die Prüfung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit der im vorliegenden Fall von einer privaten Einrichtung gewährten Beihilfe an den Staat, und zwar mittels desselben Tests, der angewandt wird, wenn eine Beihilfe von einem öffentlichen Unternehmen gewährt wird (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-30" href="#t-30">30</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">25.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was erstens die Verwechslung zwischen der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel betrifft, stelle ich fest, dass die Kommission im Tercas-Beschluss keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Voraussetzungen vorgenommen hat, weil die mit diesen Bedingungen verbundenen Hinweise ihrer Ansicht nach identisch waren.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">26.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Insoweit weise ich darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Kommission – wie die Unionsgerichte – einige der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe gemeinsam prüft, wenn die geprüften tatsächlichen Umstände diesen Voraussetzungen gemeinsam sind (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-31" href="#t-31">31</a>
</span>). Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen des Vorteils für den Begünstigten und der Selektivität der Maßnahme (z. B. in Bezug auf steuerliche Beihilfen) (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-32" href="#t-32">32</a>
</span>), für die Voraussetzungen der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-33" href="#t-33">33</a>
</span>) sowie, soweit vorliegend relevant, für die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat und der Verwendung staatlicher Mittel (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-34" href="#t-34">34</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">27.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was zweitens die Beurteilung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Beihilfe an den Staat betrifft, trifft es zwar zu, dass sich die Kommission, wie sich aus den Urteilen Tercas ergibt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-35" href="#t-35">35</a>
</span>), im vorliegenden Fall nicht auf die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines tatsächlichen Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden auf bzw. über den FITD stützen durfte, sondern verpflichtet war, nachzuweisen, dass die fragliche Beihilfemaßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden war. Nach Ansicht des Unionsgerichts hat die Kommission im Wesentlichen einen falschen Test angewandt.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">28.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Allerdings bin ich der Ansicht, dass die Kommission, um den Grad der Beteiligung der Behörden an der Gewährung der Maßnahmen festzustellen, die von einer Einrichtung wie dem FITD durchgeführt worden waren, dessen „privater“ Charakter – insbesondere in Anbetracht seiner hybriden Natur und seiner Verbindungen zur italienischen Zentralbank (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-36" href="#t-36">36</a>
</span>) – nicht von vornherein offensichtlich war, unter den Umständen des vorliegenden Falles eine komplexe Gesamtheit von Indikatoren zu prüfen hatte. Wie das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, musste die Kommission den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in einem besonders komplexen rechtlichen und tatsächlichen Kontext anwenden, in dem die Beihilfemaßnahmen von einer privaten Einrichtung gewährt wurden, und dabei folglich die Umstände und Gesichtspunkte würdigen, aus denen die Zurechenbarkeit der Maßnahme, der tatsächliche und rechtliche Kontext der nationalen Maßnahmen, die Gegenstand des Tercas-Beschlusses waren, die Beteiligung der Vertreter des Staates an den verschiedenen Phasen der Intervention und der dem FITD erteilte öffentliche Auftrag abgeleitet werden konnten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">29.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Obwohl der Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein objektiver Begriff ist, kann im Übrigen die Auslegung seiner Tatbestandsmerkmale, auch wenn sie keine komplexen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Analysen erfordert (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-37" href="#t-37">37</a>
</span>) – wie im vorliegenden Fall –, komplexe Rechtsfragen aufwerfen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-38" href="#t-38">38</a>
</span>). Denn auch bei Fehlen eines Ermessens kann die Prüfung des Sachverhalts schon ihrem Wesen nach zu Schwierigkeiten bei der Auslegung und vor allem bei der Anwendung der zugrunde liegenden Rechtsbegriffe führen und begriffliche Fehler zur Folge haben, wie sie der Kommission im vorliegenden Fall vorgeworfen werden (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-39" href="#t-39">39</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">30.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Daher bin ich der Ansicht, dass, auch wenn die Kommission im vorliegenden Fall über ein geringes oder überhaupt kein Ermessen verfügte, die Komplexität der von ihr geprüften Situation für die Prüfung relevant bleibt, ob sie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-40" href="#t-40">40</a>
</span>). Das relevante Kriterium für die Beurteilung, ob ein „hinreichend qualifizierte Verstoß“ vorliegt, bleibt daher in jedem Fall das Kriterium des Verhaltens einer sorgfältigen Verwaltung.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">31.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Daraus folgt, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall begangenen Fehler als „schlichte Beurteilungsfehler“ qualifiziert werden können, die als solche nicht ausreichen können, um einen offenkundigen und schweren Verstoß – oder, mit anderen Worten, eine Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte – anzunehmen, die geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-41" href="#t-41">41</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">32.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach alledem schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum dritten Rechtsmittelgrund</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">33.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 91 Buchst. e sowie Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichts gerügt, soweit das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und den behaupteten Schäden, nämlich einer Beschädigung des Vertrauens der Kundschaft ihr gegenüber, bestehe (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-42" href="#t-42">42</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">34.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs im Wesentlichen darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache des Schadens sein muss, wobei die klagende Partei die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-43" href="#t-43">43</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">35.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im vorliegenden Fall wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht als Erstes vor, zum Ausschluss des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und den Schadensposten im Zusammenhang mit dem Verlust an Kundschaft festgestellt zu haben, dass sie nicht zwischen ihren eigenen Kunden und denen von Tercas unterschieden und auch nicht angegeben habe, welche Werte wem zuzurechnen seien.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">36.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat sich das Gericht jedoch nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass sie ihre eigenen Kunden nicht von denen von Tercas unterschieden habe, sondern es hat entschieden, dass sie auch keine spezifischen Argumente für die Prüfung vorgebracht habe, ob der von Tercas erlittene Verlust an Kundschaft und direkten Einlagen auf den Tercas-Beschluss zurückzuführen sei (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-44" href="#t-44">44</a>
</span>), was die Rechtsmittelführerin nicht bestritten hat.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">37.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Jedenfalls hat das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden, dass die von den Kunden der Rechtsmittelführerin vorgenommenen Entscheidungen, die den behaupteten Schaden verursacht haben sollen, im Rahmen der von diesen Kunden im Hinblick auf ihre finanziellen Interessen vorgenommenen Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen worden seien: Zunächst habe sich für die Kunden der Rechtsmittelführerin keine rechtliche Verpflichtung aus dem Tercas-Beschluss ergeben; sodann enthalte dieser Beschluss nichts, womit nahegelegt werde, dass die Rechtsmittelführerin nicht in der Lage gewesen sei, alternative Maßnahmen zugunsten von Tercas zu ergreifen, oder womit die Glaubwürdigkeit der Rechtsmittelführerin und das Vertrauen ihrer Kunden in sie habe verringert werden sollen; schließlich hätten die italienische Regierung und die Rechtsmittelführerin bereits bei der Bekanntgabe des Tercas-Beschlusses mitgeteilt, dass freiwillige Interventionsmaßnahmen bereitstünden und dass der Tercas-Beschluss daher keine nachteiligen Auswirkungen haben werde (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-45" href="#t-45">45</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">38.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Insoweit beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Schlussfolgerungen des Gerichts zu beanstanden, ohne darzutun, dass sie auf einem Rechtsfehler oder einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen beruhen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">39.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Als Zweites wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht auf das Urteil Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-46" href="#t-46">46</a>
</span>) Bezug genommen zu haben.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">40.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nur deshalb auf dieses Urteil Bezug genommen hat, um das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass dieses Urteil ihren Standpunkt bestätige, und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieses Urteil nicht ausreiche, um das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs nachzuweisen. Die Kritik der Rechtsmittelführerin kann daher die Beurteilung des Gerichts, die sich nicht auf dieses Urteil stützt, nicht in Frage stellen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">41.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Als Drittes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, festgestellt zu haben, dass verschiedene Faktoren zur Entstehung der behaupteten Schäden beigetragen hätten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">42.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Insoweit weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch das den Organen vorgeworfene Verhalten verursacht worden sein muss. Selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Unionsorgane zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag nämlich aufgrund anderer Faktoren, wie etwa der Verantwortlichkeit Dritter oder gegebenenfalls der klagenden Parteien, zu weit entfernt sein (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-47" href="#t-47">47</a>
</span>). Ferner stellt die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, zwar eine Rechtsfrage dar und unterliegt damit im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle durch den Gerichtshof (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-48" href="#t-48">48</a>
</span>). Die Sachverhaltsbeurteilung des Gerichts betreffend den Kausalzusammenhang fällt aber, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-49" href="#t-49">49</a>
</span>). Eine solche Verfälschung kann nur angenommen werden, wenn sie sich offensichtlich aus den Akten ergibt und, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf, die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-50" href="#t-50">50</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">43.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im vorliegenden Fall wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen vier der fünf Gesichtspunkte, die das Gericht in den Rn. 144 bis 149 des angefochtenen Urteils berücksichtigt hat, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden zu verneinen, nämlich erstens das Vorliegen von in der Bilanz für das Jahr 2015 ausgewiesenen Verlusten, zweitens das Fehlen von Informationen für Investoren, was zur Anwendung von Verwaltungssanktionen und strafrechtlichen Ermittlungen geführt habe, drittens die Tatsache, dass Tercas bereits 2013 eine Bank in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei, und viertens den Umstand, dass die Kosten für Maßnahmen zur Minderung der angeblich negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses nicht auf diesen Beschluss zurückzuführen seien (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-51" href="#t-51">51</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">44.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Vorab bin ich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass sich die Wirkung möglicher gleichzeitig wirkender Ursachen nicht zwangsläufig auf die Bemessung der Entschädigung beschränkt, sondern gegebenenfalls Einfluss auf das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden haben kann.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">45.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Erstens macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die in der Bilanz des Jahres 2015 ausgewiesenen Verluste geltend, dass diese Verluste ihren eigenen Experten zufolge höchstens zu einem Teil der Kundenverluste – den diese Experten auf 50 % beziffern – beigetragen haben könnten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-52" href="#t-52">52</a>
</span>). Sie weist jedoch nicht nach, dass das angefochtene Urteil mit einer Verfälschung der Tatsachen oder Beweisen behaftet ist, und wendet sich auch nicht gegen die anderen vom Gericht insoweit berücksichtigten kontextbezogenen Gesichtspunkte, nämlich zunächst den Umstand, dass sich die Finanzindikatoren der Rechtsmittelführerin seit dem Erwerb von Tercas im Jahr 2014 kontinuierlich verschlechtert hatten und dass die Herabsetzung des Nennwerts der von ihr gehaltenen Aktien, die als Reaktion und gleichzeitig mit der Genehmigung des Jahresberichts der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 (genauer gesagt am 24. April 2016) beschlossen wurde, bei der Kundschaft zu Unzufriedenheit geführt hatte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-53" href="#t-53">53</a>
</span>), sodann die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Erlass des Tercas-Beschlusses, insbesondere zwischen Dezember 2014 und Dezember 2015, bereits 4,9 % ihrer direkten Einlagen verloren hatte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-54" href="#t-54">54</a>
</span>), und schließlich den Umstand, dass die Reform der Genossenschaftsbanken, die die Rechtsmittelführerin selbst als einen der Gründe bezeichnet hat, aus denen sie ihren Geschäftsplan 2015–2019 überarbeiten und durch einen neuen Plan 2016-2020 ersetzen musste, ebenfalls dazu beigetragen hat, das Vertrauen ihrer Kundschaft zu untergraben (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-55" href="#t-55">55</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">46.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zweitens ist zu dem Umstand, dass der Rechtsmittelführerin zufolge die gegen ihre Geschäftsführung verhängten Sanktionen nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beschlossen worden seien, festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass aus den Entscheidungen der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Kapitalerhöhungen, die zwischen November 2014 und Juni 2015 stattgefunden hätten, die Investoren nicht über die angewandte Methode informiert und den Aktienpreis auf einem höheren Niveau als dem festgesetzt habe, das von dem mit der Bestimmung des Aktienpreises betrauten Sachverständigen festgelegt worden sei, so dass gegen die Geschäftsführung der Rechtsmittelführerin ab dem Jahr 2017 Verwaltungssanktionen verhängt und strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-56" href="#t-56">56</a>
</span>). Nach Auffassung des Gerichts bestätigten diese nach dem Zeitraum des angeblichen Schadenseintritts verhängten Sanktionen daher nur das frühere Verhalten der Rechtsmittelführerin, das wahrscheinlich dem Vertrauensverlust ihrer Kundschaft zugrunde gelegen habe.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">47.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Drittens macht die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die früheren Zahlungsschwierigkeiten von Tercas (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-57" href="#t-57">57</a>
</span>) geltend, dass diese keine entscheidende Ursache für den in Rede stehenden Schaden gewesen sein könnten, da es sich dabei um einen seit Langem bekannten Umstand gehandelt habe, und dass aufgrund dieser Zahlungsschwierigkeiten vor dem Prozess der Eingliederung von Tercas in die Rechtsmittelführerin – ab 2014 – nicht nur eine vollständige Deckung des Finanzdefizits von Tercas durch den FITD, sondern auch zusätzliche Maßnahmen zur Konsolidierung der Eigenmittel sowohl von Tercas als auch der Rechtsmittelführerin vorgenommen worden seien. Dieses Vorbringen belegt jedoch weder, dass sich Tercas nicht in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hat, noch, dass das Gericht insoweit Tatsachen oder Beweise verfälscht hat.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">48.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was viertens die Kosten für Maßnahmen zur Minderung der angeblich negativen Auswirkungen des Tercas-Beschlusses betrifft (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-58" href="#t-58">58</a>
</span>), hat die Rechtsmittelführerin weder nachgewiesen, dass es ohne diesen Beschluss zu keiner Verringerung der Einlagen oder zu Kundenverlusten gekommen wäre, noch, dass die Abhilfemaßnahmen tatsächlich als Reaktion auf Verluste ergriffen wurden, die speziell mit diesem Beschluss und nicht mit anderen Umständen zusammenhingen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">49.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Als Viertes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die von ihr vorgelegten technischen Berichte, d. h. einen von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen von einem Hochschulprofessor erstellten Bericht, für unzuverlässig befunden zu haben, ohne ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 91 Buchst. e und Art. 96 der Verfahrensordnung des Gerichts angeordnet zu haben.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">50.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ich stelle jedoch fest, dass sich das Gericht im angefochtenen Urteil nicht darauf beschränkt hat, die Verlässlichkeit dieser Berichte in Frage zu stellen. Vielmehr hat es erstens festgestellt, dass der technische Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass der Tercas-Beschluss die unmittelbare und entscheidende Ursache dieses Schadens gewesen sei, zweitens, dass die Verlässlichkeit des technischen Berichts des Hochschulprofessors dadurch entkräftet worden sei, dass dieser selbst einräume, dass die Rechtsmittelführerin im Jahr 2015 einen erheblichen Verlust erlitten habe und dass der Tercas-Beschluss ab Ende 2016 nur einer von mehreren dem angeblichen Schaden zugrunde liegenden Faktoren gewesen sei, und drittens, dass diese beiden Berichte, die im Übrigen auf von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Dokumente gestützt seien, keine rechtliche Analyse zum Kausalzusammenhang zwischen dem Tercas-Beschluss und dem behaupteten Schaden enthielten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-59" href="#t-59">59</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">51.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Jedenfalls scheint mir wiederum, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, die Würdigung der tatsächlichen Umstände durch das Gericht zu beanstanden, indem sie eine erneute Würdigung vorschlägt, ohne jedoch eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise darzutun oder auch nur geltend zu machen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">52.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was ferner das Vorbringen betrifft, das Gericht habe die in Rede stehenden technischen Berichte außer Acht gelassen, ohne ein Sachverständigengutachten anzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Erlasses einer prozessleitenden Maßnahme oder eines Beweisbeschlusses ausschließlich in die Zuständigkeit des Unionsgerichts fällt, das nicht verpflichtet ist, eine solche Maßnahme zu erlassen, wenn es der Auffassung ist, dass die von den Parteien vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu beurteilen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">53.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach alledem schlage ich vor, den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count"/>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ergebnis</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">54.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <div/>
  <hr class="note"/>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-1" href="#c-1">1</a>
</span>) Originalsprache: Französisch.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-2" href="#c-2">2</a>
</span>) ABl. 2016, L 203, S. 1.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-3" href="#c-3">3</a>
</span>) Diese Intervention des FITD umfasste drei Hilfsmaßnahmen, nämlich erstens einen Zuschuss in Höhe von 265 Mio. Euro zur Deckung des negativen Eigenkapitals von Tercas, zweitens eine Garantie in Höhe von 35 Mio. Euro zur Deckung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit bestimmten Engagements von Tercas und drittens eine Garantie in Höhe von 30 Mio. Euro zur Deckung der sich aus der steuerlichen Behandlung der ersten Maßnahme ergebenden Kosten.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-4" href="#c-4">4</a>
</span>) Im Jahr 2012 wurde Tercas nach von der italienischen Zentralbank festgestellten Unregelmäßigkeiten von der italienischen Regierung unter Sonderverwaltung gestellt. Nach der Intervention des FITD wurde diese Maßnahme aufgehoben, und es wurden u. a. durch die Rechtsmittelführerin mehrere Kapitalerhöhungen durchgeführt, um die wirtschaftliche Lage von Tercas zu sichern.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-5" href="#c-5">5</a>
</span>) T‑98/16, T‑196/16 und T‑198/16, im Folgenden: Urteil Tercas des Gerichts, EU:T:2019:167.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-6" href="#c-6">6</a>
</span>) C‑425/19 P, im Folgenden: Urteil Tercas des Gerichtshofs, EU:C:2021:154.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-7" href="#c-7">7</a>
</span>) Was zum einen die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens betrifft, hat das Gericht zwar festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV, auf den sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall beruft, als „Rechtsnorm“ einzustufen sei, „die bezweckt, Einzelnen … Rechte zu verleihen“ (Rn. 76 bis 96 des angefochtenen Urteils), ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen diese Norm vorliege (Rn. 101 bis 125 dieses Urteils). Zum anderen ist das Gericht hinsichtlich der Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission und den geltend gemachten Schäden bestehe (Rn. 126 bis 161 dieses Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-8" href="#c-8">8</a>
</span>) Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der Anspruch in Bezug auf einen der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schadensposten, nämlich den Schaden aufgrund des Personalabbaus, verjährt sei (Rn. 61 des angefochtenen Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-9" href="#c-9">9</a>
</span>) Es handelte sich konkret um eine Vereinbarung zwischen der Rechtsmittelführerin und den Gewerkschaften über einen für die Belegschaft bestimmten Anreizplan für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, mit dem 85 Stellen abgebaut werden sollten.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-10" href="#c-10">10</a>
</span>) Daher sei die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, als die Rechtsmittelführerin ihren Anspruch vorher gegenüber der Kommission geltend gemacht habe (vgl. hierzu Rn. 61 und 68 des angefochtenen Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-11" href="#c-11">11</a>
</span>) Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin war der in Rede stehende Schaden beim Abschluss des Anreizplans (30. Dezember 2015) nicht sofort spürbar, da zu diesem Zeitpunkt nur eine Schätzung der Höhe der zu tragenden Belastung (für die im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 vorzeitig Rückstellungen gebildet worden seien) möglich gewesen sei, während die Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien, nämlich sukzessive in dem Maße, in dem die Arbeitnehmer diesem von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Plan zugestimmt hätten. Entgegen der Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund meines Erachtens zulässig, da die Rechtsmittelführerin keine neue Würdigung der Beweise und Tatsachen durch das Gericht erreichen will (ohne eine Verfälschung der Tatsachen geltend zu machen), sondern die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen beanstandet, da das Gericht den behaupteten Schaden im Wesentlichen als „sofort“ und nicht als „sukzessiv“ eingetreten qualifiziert hat.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-12" href="#c-12">12</a>
</span>) Wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, soll diese Frist zum einen den Schutz der Rechte des Geschädigten gewährleisten, der über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen, und zum anderen verhindern, dass der Geschädigte die Ausübung seines Rechts auf Schadensersatz auf unbegrenzte Zeit hinausschieben kann. Das Gericht hat in diesem Sinne die Urteile vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat (T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), angeführt.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-13" href="#c-13">13</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 29), und vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-14" href="#c-14">14</a>
</span>) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 30), und vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission (C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 60).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-15" href="#c-15">15</a>
</span>) Im Rahmen ihrer Klage hat die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen eingeräumt, dass die mit diesem Plan verbundene Belastung „punktuell und vorzeitig für das Geschäftsjahr 2015 bewertet“ worden sei, obwohl sie „tatsächlich in den folgenden Jahren entstanden“ sei.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-16" href="#c-16">16</a>
</span>) Im Übrigen hatte die Rechtsmittelführerin keine Schwierigkeiten, diesen Schaden auf der Grundlage eines zum 31. Dezember 2015 zurückgestellten Betrags zu quantifizieren.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-17" href="#c-17">17</a>
</span>) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission (C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Baranowska, N., und Machnikowski, P., „European Union“, Prescription in tort law: analytical and comparative perspectives, Intersentia, Cambridge, 2020, S. 706, sowie Dimitrova, Y., und Picod, F., „La prescription dans l’action en responsabilité contre l’Union européenne“, Revue des affaires européennes, 2021, Nr. 4, S. 858.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-18" href="#c-18">18</a>
</span>) Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Inalca und Cremonini/Kommission (C‑460/09 P, EU:C:2012:632, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-19" href="#c-19">19</a>
</span>) Im Übrigen weise ich auf einen gewissen Widerspruch im Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin, die, nachdem sie vorgetragen hatte, dass der in Rede stehende Schaden nicht berechnet, sondern lediglich bei Abschluss des Anreizplans geschätzt werden könne, geltend macht, dass der behauptete Schaden seine Wirkungen erst ab der ersten Auszahlung – d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser Schaden ebenfalls nicht endgültig berechnet werden konnte – entfaltet habe.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-20" href="#c-20">20</a>
</span>) Nach Ansicht des Gerichts ergab sich die Rechtswidrigkeit des Tercas-Beschlusses aus einem begrifflichen Fehler, der auf einer Verwechslung der Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfe mit der Voraussetzung der staatlichen Mittel beruhe, sowie daraus, dass die Kommission nicht genügend Hinweise dafür vorgetragen und belegt habe, dass die fragliche Maßnahme dem Staat zuzurechnen sei (vgl. in diesem Sinne Rn. 115 des angefochtenen Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-21" href="#c-21">21</a>
</span>) Vgl. Rn. 114 bis 123 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-22" href="#c-22">22</a>
</span>) Vgl. Urteil vom 11. Januar 2024, Dyson u. a./Kommission (C‑122/22 P, im Folgenden: Urteil Dyson, EU:C:2024:11, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den betroffenen Einzelnen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, EU:T:2010:60, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-23" href="#c-23">23</a>
</span>) Vgl. Urteil Dyson (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-24" href="#c-24">24</a>
</span>) Vgl. Urteil Dyson (Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-25" href="#c-25">25</a>
</span>) Vgl. Urteil Dyson (Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Wildemeersch, J., „Section 2 – Les conditions du recours en responsabilité“, Contentieux de la légalité des actes de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2019, S. 466 bis 479, sowie Nicolaides, P., „The discretion of competition authorities and their liability for damage they cause with erroneous decisions“, European Competition Law Review, 2024, Bd. 45, Nr. 7, S. 308 bis 316.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-26" href="#c-26">26</a>
</span>) Vgl. in diesem Sinne Lenaerts, K., u. a., EU Procedural Law, 2. Aufl., Oxford University Press, 2023, S. 501. Diesen Autoren zufolge enthält das von den Unionsgerichten angewandte Haftungskriterium ein subjektives Element, das mit dem Ermessen zusammenhänge, über das das Organ, die Einrichtung, die sonstige Stelle oder die Agentur verfüge; zugleich seien Faktoren wie u. a. die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Rechtsvorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten unionsrechtlichen Vorschrift und die Unentschuldbarkeit oder Absichtlichkeit des Fehlers zu berücksichtigen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-27" href="#c-27">27</a>
</span>) So hat der Gerichtshof beispielsweise in einem Fall, in dem die Kommission – obwohl sie nach der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem sie festgestellt hatte, dass ein Unternehmen gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, verpflichtet war, diesem Unternehmen eine vorläufig gezahlte Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten – es unterlassen hatte, diese Zinsen zu zahlen, festgestellt, dass die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen, um die außervertragliche Haftung der Union auszulösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 104 und 105).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-28" href="#c-28">28</a>
</span>) Vgl. Urteil Dyson (Rn. 54). Mit anderen Worten gibt es keinen automatischen Zusammenhang zwischen dem mangelnden Ermessen des betreffenden Organs und der Einstufung der Zuwiderhandlung als „hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht“. Denn der Umfang des Ermessens des betreffenden Organs ist zwar von entscheidender Bedeutung, stellt aber kein ausschließliches Kriterium dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T‑429/05, EU:T:2010:60, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-29" href="#c-29">29</a>
</span>) In Rn. 70 des Urteils Tercas des Gerichts hat das Gericht der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe im vorliegenden Fall nicht versucht, klar zwischen der Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat und der Frage zu unterscheiden, ob diese Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei, wobei es sich um unterschiedliche Voraussetzungen handele, die kumulativ vorliegen müssten. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil Tercas nicht zu diesem Aspekt geäußert, sondern nur die Voraussetzung der Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen an die italienischen Behörden geprüft (vgl. Rn. 64 dieses Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-30" href="#c-30">30</a>
</span>) Aus den Rn. 87 bis 90 des Urteils Tercas des Gerichts, wie sie durch Rn. 67 des Urteils Tercas des Gerichtshofs bestätigt wurden, geht hervor, dass sich die Kommission nicht auf die Unwahrscheinlichkeit des Fehlens eines Einflusses und einer tatsächlichen Kontrolle der Behörden auf bzw. über die die Beihilfe durchführende private Einrichtung habe stützen dürfen, sondern verpflichtet gewesen sei, genügend Hinweise dafür vorzutragen und zu belegen, dass die fragliche Beihilfemaßnahme unter dem Einfluss oder der tatsächlichen Kontrolle der Behörden erlassen worden sei. Im Wesentlichen habe die Kommission das Fehlen einer „Kapitalbeziehung“ zwischen der betreffenden Einrichtung und dem Staat nicht berücksichtigt (vgl. Rn. 73 des Urteils Tercas des Gerichtshofs).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-31" href="#c-31">31</a>
</span>) Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, variiert die Aufzählung der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst je nachdem, ob einige dieser Merkmale abhängig von den gegebenen Umständen gemeinsam zu beurteilen sind. Auf der Grundlage der ausführlichsten Aufzählung lassen sich die folgenden Tatbestandsmerkmale unterscheiden: die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat und die Verwendung staatlicher Mittel (vgl. u. a. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C‑425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), der wirtschaftliche Vorteil für den Begünstigten (vgl. u. a. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Selektivität der Maßnahme (vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C‑465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Wettbewerbsverzerrung (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, EU:C:2000:467, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C‑558/22, EU:C:2024:209, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-32" href="#c-32">32</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-33" href="#c-33">33</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-34" href="#c-34">34</a>
</span>) Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Tercas des Gerichtshofs in seinem Hinweis auf die Rechtsprechung klargestellt, dass die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die erste eine „staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ ist (vgl. Rn. 57 dieses Urteils).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-35" href="#c-35">35</a>
</span>) Vgl. Rn. 87 bis 89 des Urteils Tercas des Gerichts bzw. Rn. 65 bis 67 des Urteils Tercas des Gerichtshofs.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-36" href="#c-36">36</a>
</span>) Der FITD war nach der Definition der Kommission eine private Einrichtung, die u. a. aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufgabe, ihrer Organisation, ihrer Entstehungsgeschichte und der Entwicklung der Maßnahme eine sehr enge Beziehung zur öffentlichen Gewalt unterhielt (vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 121 bis 131 des Tercas-Beschlusses).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-37" href="#c-37">37</a>
</span>) Dies gilt insbesondere für die Anwendung des „Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers“ im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des Vorteils für den Begünstigten (vgl. z. B. Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-38" href="#c-38">38</a>
</span>) Vgl. zur Veranschaulichung Merola, M., und Caliento, F., „Is the notion of aid broadening or shrinking over time, and if so, why? A subjective view on the rationale of the case law“, EU State Aid Law, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2020, S. 18 bis 53. Diese Autoren nennen mehrere Beispiele, in denen die Schwierigkeiten bei der Definition einer staatlichen Beihilfe verdeutlicht werden, insbesondere im Hinblick auf den Begriff der staatlichen Mittel (vgl. insbesondere S. 26 bis 31), und stellen weiterhin fest, dass es in letzter Zeit vermehrt zu Fällen gekommen sei, in denen der Gerichtshof die Urteile des Gerichts aufgehoben habe.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-39" href="#c-39">39</a>
</span>) Insoweit verdient es, hervorgehoben zu werden, dass das Urteil Tercas des Gerichtshofs in der Besetzung als Große Kammer ergangen ist.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-40" href="#c-40">40</a>
</span>) Siehe Nrn. 23 und 24 der vorliegenden Schlussanträge. In solchen Fällen würde nämlich dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht die praktische Wirksamkeit genommen, wenn jeder von der Kommission – wie von jeder in den Bereichen ihrer Fachkompetenz tätig werdenden Behörde – begangene Verstoß ausreichen würde, um diesem Erfordernis zu genügen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-41" href="#c-41">41</a>
</span>) Um die Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung aufzugreifen, handelt es sich um eine Situation, in der die Kommission einen Fehler begangen (und insoweit ein „mea culpa“ eingestanden) hat, der jedoch nicht über das hinausgeht, was von einer sorgfältigen Verwaltung erwartet wird (und die in einem solchen Fall ein „mea maxima culpa“ hätte eingestehen müssen).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-42" href="#c-42">42</a>
</span>) Vgl. Rn. 132 bis 161 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-43" href="#c-43">43</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch Lenaerts, K., u. a., EU Procedural Law, 2. Aufl., Oxford University Press, 2023, S. 512 bis 514. Wie diese Autoren ausführen, gibt es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Erfordernis, das die Unionsgerichte in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck gebracht haben, keine Standardformulierung, wobei der zugrunde liegende Hauptgedanke darin bestehe, dass die Union nur für Schäden hafte, die die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Handlungen oder Verhaltensweisen ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen seien (vgl. auch Wildemeersch, J., „Section 2 – Les conditions du recours en responsabilité“, Contentieux de la légalité des actes de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2019, S. 484 bis 487). Darüber hinaus unterscheiden einige Autoren zwischen der „faktischen Kausalität“, mit der die Frage beantwortet werde, ob das rechtswidrige Verhalten eine „conditio sine qua non“ für den geltend gemachten Schaden sei, und der „rechtlichen Kausalität“, die zusätzliche Anforderungen stelle, um die Haftung der Unionsorgane oder ‑einrichtungen für zu weit entfernte Schäden auszuschließen, indem verlangt werde, dass der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das rechtswidrige Verhalten zurückgehe, dass ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem Schaden bestehe oder dass das Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sei (vgl. in diesem Sinne Biondi, A., und Farley, M., The right to damages in European law, Kluwer Law International, 2009, S. 146 bis 154). Diese Unterscheidung wurde in den Schlussanträgen der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache WS u. a./Frontex (Gemeinsame Rückkehraktion) (C‑679/23 P, EU:C:2025:427, Nrn. 101 bis 109) aufgegriffen. Für eine vergleichende Untersuchung der verschiedenen Ansätze zur Kausalität in verschiedenen Staaten der Europäischen Union siehe auch Infantino, M., und Zervogianni, E., „The European Ways to Causation“, Causation in European Tort Law, Cambridge University Press, 2017, S. 85 bis 128, sowie Bussani, M., Sebok, A. J., und Infantino, M., „Causation“, Common Law and Civil Law Perspectives on Tort Law, Oxford Academic, online edition, 2022, S. 177 bis 212.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-44" href="#c-44">44</a>
</span>) Vgl. Rn. 137 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-45" href="#c-45">45</a>
</span>) Vgl. Rn. 138 bis 141 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-46" href="#c-46">46</a>
</span>) Urteil vom 27. April 2023 (C‑549/21 P, EU:C:2023:340). Die Rechtsmittelführerin weist u. a. darauf hin, dass die Kommission im Gegensatz zu der Rechtssache, die Gegenstand dieses Urteils gewesen sei, in der die Kommission Druck auf die italienischen Behörden ausgeübt habe, der sich nicht auf eine konkrete Maßnahme bezogen habe, im vorliegenden Fall eine verbindliche Entscheidung erlassen habe.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-47" href="#c-47">47</a>
</span>) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Begriff „hinreichend unmittelbarer Zusammenhang“ wird nämlich in der Rechtsprechung eng ausgelegt, wie insbesondere vom Gericht bestätigt wurde, als es entschied, dass allein der Umstand, dass das angeblich rechtswidrige Verhalten des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Union eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens in dem Sinne war, dass der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre, nicht genügt, um einen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung herzustellen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019, Remag Metallhandel und Jaschinsky/Kommission, T‑631/16, EU:T:2019:352, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Havu, K., und Kurki-Suonio, S., „Damages Liability of the EU for Harm Caused by Excessive Duration of Court Proceedings“, European Public Law, 2021, Bd. 27, Nr. 2, S. 305 bis 330.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-48" href="#c-48">48</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 192).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-49" href="#c-49">49</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2017, Agriconsulting Europe/Kommission (C‑198/16 P, EU:C:2017:784, Rn. 22).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-50" href="#c-50">50</a>
</span>) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a. (C‑71/23 P und C‑82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-51" href="#c-51">51</a>
</span>) Dagegen wendet sich die Rechtsmittelführerin nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 148 des angefochtenen Urteils, wonach sie nicht erläutert habe, warum der Tercas-Beschluss sie daran gehindert haben solle, neue Kunden zu gewinnen, obwohl die freiwillige Intervention (die diejenige des FITD zur Unterstützung von Tercas, die durch diesen Beschluss nicht genehmigt worden sei, ersetzt habe) bereits zwei Monate nach diesem Beschluss beschlossen worden sei. Ich bezweifle jedoch, dass dieser Gesichtspunkt allein die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der gleichzeitig wirkenden Ursachen für den behaupteten Schaden stützen kann.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-52" href="#c-52">52</a>
</span>) Damit räumt die Rechtsmittelführerin selbst ein, dass ein weiterer Faktor vorliegt, der zu dem behaupteten Schaden beigetragen haben könnte.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-53" href="#c-53">53</a>
</span>) Vgl. Rn. 144 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-54" href="#c-54">54</a>
</span>) Vgl. Rn. 146 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-55" href="#c-55">55</a>
</span>) Vgl. Rn. 153 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-56" href="#c-56">56</a>
</span>) Vgl. Rn. 145 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-57" href="#c-57">57</a>
</span>) Vgl. Rn. 146 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-58" href="#c-58">58</a>
</span>) Vgl. Rn. 149 des angefochtenen Urteils.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-59" href="#c-59">59</a>
</span>) Vgl. Rn. 156 und 158 des angefochtenen Urteils.</p>
</body>
</html>
