Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für das Zollwesen ("Zoll 2000") (C4-0006/96 - 95/0087(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 141 vom 13/05/1996 S. 0036
A4-0083/96 Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für das Zollwesen ("Zoll 2000") (C4-0006/96 - 95/0087(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0006/96 - 95/0087(COD), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 46.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(95)0119 ((ABl. C 346 vom 23.12.1995, S. 4.)), - in Kenntnis der Änderungen zu dem Vorschlag der Kommission KOM(95)0451 ((ABl. C 327 vom 07.12.1995, S. 32.)) und KOM(95)0576 ((ABl. C 23 vom 27.01.1996, S. 7.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung des MATTHÄUS-Tax-Programms vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1994 (KOM(95)0663), - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik für die zweite Lesung (A4-0083/96), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Titel >ursprünglicher Text> Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für das Zollwesen ("Zoll 2000"). >Text nach EP-Abstimmung> Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm für das gemeinschaftliche Zollwesen ("Zoll 2000"). (Änderung 2) Erwägung 1 >ursprünglicher Text> Die Vollendung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993, das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union, die Erweiterung der Union um neue Mitgliedstaaten und die schnelle Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der übrigen Welt, insbesondere als Folge der im April 1994 unterzeichneten und vom Rat am 19. Dezember 1994 genehmigten Übereinkünfte im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), erfordern eine klare Festlegung und Umsetzung strategischer Leitlinien, um die Rolle des Zollwesens in der Gemeinschaft besser bestimmen zu können. >Text nach EP-Abstimmung> Die Vollendung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993, das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union, die Erweiterung der Union um neue Mitgliedstaaten, die geplante Ausweitung des gemeinsamen Versandverfahrens auf die Visegrad-Staaten und die schnelle Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der übrigen Welt, insbesondere als Folge der im April 1994 unterzeichneten und vom Rat am 19. Dezember 1994 genehmigten Übereinkünfte im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), erfordern eine klare Festlegung und Umsetzung strategischer Leitlinien, um die Rolle des Zollwesens in der Gemeinschaft besser bestimmen zu können. (Änderung 3) Erwägung 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Zwar entfielen mit der Verwirklichung des Binnenmarktes die Warenkontrollen an allen Binnengrenzen der Union, zwischen den Heimatmärkten der europäischen Länder und dem europäischen Binnenmarkt bestehen jedoch nach wie vor wesentliche Unterschiede. Die Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarktes wird die Entstehung eines echten "Heimatmarktes" mit offenen Binnengrenzen und einer gemeinsamen Aussengrenze zum Ergebnis haben und steht daher im Vordergrund. (Änderung 4) Erwägung 1b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Stärkung des gemeinsamen Schutzes der Aussengrenzen wird die Entstehung eines solchen europäischen "Heimatmarktes" fördern, in dem die Freizuegigkeit von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital einschließlich der einheitlichen Währung vollständig gewährleistet ist. Dies muß so bald wie möglich erreicht werden. (Änderung 5) Erwägung 4 >ursprünglicher Text> Die Durchführung dieser Verfahren und Kontrollen an der Stelle der Einfuhr in das oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder an der Stelle des Gebiets, wo die Zollförmlichkeiten durchgeführt werden, ist Aufgabe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Zollverwaltungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung des Binnenmarktes. >Text nach EP-Abstimmung> Die Durchführung dieser Verfahren und Kontrollen an der Stelle der Einfuhr in das oder der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder an der Stelle des Gebiets, wo die Abfertigungsmöglichkeiten durchgeführt werden, ist Aufgabe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten. Die Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Zollverwaltungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Verwaltung des Binnenmarktes. Es ist jedoch notwendig, auf Gemeinschaftsebene Kriterien für das Niveau der durchzuführenden Kontrollen zu vereinbaren. (Änderung 6) Erwägung 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Der Aufbau eines homogenen europäischen Zollsystems ist von entscheidender Bedeutung, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Langfristig ist es wünschenswert, eine echte europäische Zollbehörde zu schaffen, die mit dem Anteil der Abgaben und Zölle finanziert werden könnte, der heute in die Mitgliedstaaten fließt. (Änderung 7) Erwägung 13 >ursprünglicher Text> Auf den Gebieten Ausbildung und technische Zusammenarbeit muß die Wirkung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach aussen bedacht werden. >Text nach EP-Abstimmung> Auf den Gebieten Ausbildung und technische Zusammenarbeit muß die Wirkung der Aktion der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten nach aussen bedacht werden. Die in den Zollverwaltungen diensttuenden Beamten der Mitgliedstaaten tragen erkennbar das 12-Sterne-Symbol der Europäischen Gemeinschaft. (Änderung 8) Artikel 1 Absatz 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (4a) Im Sinne der vorliegenden Entscheidung gilt als Zollverwaltung die Verwaltung, die die alleinige Kompetenz für die Anwendung des Zollrechts hat. (Änderung 9) Artikel 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 1a Maßnahmen, die dazu beitragen, sich der Zugehörigkeit zu einer gemeinschaftlichen Zollverwaltung bewusst zu werden >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission wird entsprechende Vorschläge formulieren, um die Beschäftigungsbedingungen für die Zollbeamten der Gemeinschaft dahingehend zu öffnen, daß diese Beamten zu Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten abgeordnet werden können, um dort ihren Fähigkeiten entsprechende Posten zu bekleiden. (2) Die Mitgliedstaaten werden sicherstellen, daß die Zollbeamten der Gemeinschaft sichtbar das 12-Sterne-Symbol tragen, das den Bürgern der Europäischen Union wie auch den Staatsbürgern von Drittstaaten die Rolle dieser Beamten verdeutlicht, die wichtige Aufgaben für die Gemeinschaft wahrnehmen. (Änderung 10) Artikel 3 Nummer 6a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> 6a. Vorbereitung der assoziierten Drittländer, die der Europäischen Union beitreten wollen. (Änderung 11) Artikel 4 Nummer 4 Absätze 1a und 1b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission wird Maßnahmen vorschlagen, um diese Kontrollen durch Förderung der Entwicklung der Auswahl- und Risikoanalyseverfahren und, falls erforderlich, durch Angleichung der Kontrollraten auf ein Mindestniveau zu harmonisieren. Sie wird die nachgängigen Prüfungen der Zollstellen koordinieren, indem sie sich insbesondere verpflichtet, eine echte Politik gemeinsam durchzuführender nachträglicher Kontrollen auszuarbeiten. (Änderung 12) Artikel 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 4a Um die mageren Ergebnisse bei der nachträglichen Beitreibung hinterzogener oder umgangener Zölle oder der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu verbessern, wird die Kommission einen Bericht über die rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, mit denen deren Zollstellen konfrontiert sind, vorlegen. Sie wird alles tun, um die diesbezueglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Sie wird ferner unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten einen Bericht vorlegen, in dem die Fälle aufgezeigt werden, in denen die in die Gemeinschaftsregelung eingebauten Garantien im Verhältnis zu den Risiken auf einem zu niedrigen Niveau angesetzt worden sind, und wird alle gewünschten Änderungen vorschlagen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. (Änderung 13) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission wird für eine sinnvolle, den wirtschaftlichen Abläufen gerecht werdende und unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand vermeidende Auslegung der gemeinsamen Zollvorschriften sorgen. (Änderung 14) Artikel 7 Absatz 2 Nummer 2 >ursprünglicher Text> 2. die Erhebung, die Analyse, die Weitergabe und die Verwertung von Informationen auf Gemeinschaftsebene unter möglichst weitgehender Nutzung der Informationstechnologie zu verbessern und möglichst bald die Automatisierung der Zolldienste zu verstärken; >Text nach EP-Abstimmung> 2. die Erhebung, die Analyse, die Weitergabe und die Verwertung von Informationen auf Gemeinschaftsebene unter möglichst weitgehender Nutzung der Informationstechnologie zu verbessern und möglichst bald die Automatisierung der Zolldienste zu verstärken; dies bedeutet: >Text nach EP-Abstimmung> - daß alle Zollämter bis zum 1. Januar 1997 in der Lage sein müssen, Echtzeitinformationen über abgegebene und eingegangene TIR- Dokumente zu erteilen. Die Kommission legt bis zum 1. Januar 1996 einen Plan vor, um dies zusammen mit den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, >Text nach EP-Abstimmung> - daß die gemeinsamen Versandverfahren bis zum 1. Januar 1998 EDV- gestützt sind. (Änderung 15) Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 6 >ursprünglicher Text> 6. die Zusammenarbeit mit Drittländern und den einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit den betreffenden Wirtschaftskreisen auszubauen; >Text nach EP-Abstimmung> 6. die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas und den einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit den betreffenden Wirtschaftskreisen auszubauen; (Änderung 16) Artikel 8 Einleitung >ursprünglicher Text> Die Kommission unterstützt die auf die Verbesserung der Arbeitsmethoden der Zollverwaltungen gerichteten Maßnahmen. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten fördert sie die koordinierte Weiterentwicklung und die Anwendung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere auf folgenden Gebieten: >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission unterstützt die auf die Verbesserung der Arbeitsmethoden der Zollverwaltungen gerichteten Maßnahmen. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten fördert sie die koordinierte Weiterentwicklung und die Anwendung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere auf folgenden Gebieten, wobei einer zollamtlichen Überwachung vor der Freigabe Vorrang einzuräumen ist: (Abänderungsantrag 25) Artikel 8 Nummer 4 Absätze 1a und 1b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Zur Unterstützung der Tätigkeit der Kontrollbehörden schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um diesen Behörden erforderlichenfalls den Zugang zu Informationen zu erleichern, die in den Datenbanken anderer Mitgliedstaaten gespeichert sind und Transaktionen betreffen, die dem Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen. >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge vor, um Mitgliedstaaten, die über ineffiziente Systeme verfügen, anzuregen, sich in ähnlicher Weise wie die Mitgliedstaaten mit den effizientesten Systemen auszurüsten; ferner schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten in eine einzige Datenbank einzugeben. (Änderung 18) Artikel 10 Absatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Wirken sich die Unterschiede in den den Zollbeamten zuerkannten Befugnissen durchweg hemmend auf eine gute Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittstaaten aus, so wird die Kommission einen Bericht über diese Unterschiede in den Befugnissen sowie über die Maßnahmen zur Annäherung und Angleichung dieser Befugnisse ausarbeiten. (Änderung 19) Artikel 13 Absatz 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (4a) Die Kommission bietet insbesondere für die Angehörigen des höheren Dienstes der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ein Programm zur gemeinsamen Weiterbildung an. Sie prüft Möglichkeiten zur Einrichtung einer ständigen gemeinsamen europäischen Zollakademie, um die Ausbildung der Zollbeamten der Mitgliedstaaten zu ergänzen. (Änderung 20) Artikel 13 Absatz 4b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> (4b) Die im MATTHÄUS-Programm festgelegte Ausbildung der Zollbeamten muß auf die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die seit kurzer Zeit aktiv am freien internationalen Handel teilnehmen, ausgeweitet werden, da insbesondere beim Transitverkehr von Gütern aus diesen Ländern viele Unregelmässigkeiten im Zollsektor festgestellt wurden. (Änderung 21) Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 Einleitung und erster Spiegelstrich >ursprünglicher Text> (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - spätestens am 31. Dezember 1997 einen Zwischenbericht und - spätestens am 31. Dezember 2000 einen Schlußbericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - spätestens am 31. Dezember 1997 einen Zwischenbericht und - spätestens am 30. Juni 1999 einen Schlußbericht über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms. >ursprünglicher Text> (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat - spätestens am 31. Dezember 1998 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Programms, >Text nach EP-Abstimmung> (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat - spätestens am 30. Juni 1998 einen Zwischenbericht er die Durchführung dieses Programms, (Änderung 22) Artikel 17 Absatz 1 >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Finanzierung der Maßnahmen, aus denen dieses Programm besteht, wird zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. >ursprünglicher Text> (1) Unbeschadet der Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist, wird der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Aktionsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 auf 50 Millionen ECU nach den im Anhang enthaltenen Modalitäten festgelegt. >Text nach EP-Abstimmung> Unbeschadet der Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme vorgesehen ist, wird der Finanzrahmen für die Ausführung dieses Aktionsprogramms für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 auf 50 Millionen ECU einschließlich der Verwaltungskosten nach den im Anhang enthaltenen Modalitäten festgelegt. >ursprünglicher Text> Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. >Text nach EP-Abstimmung> Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Einnahmen aus Strafgeldern, die aufgrund von Unregelmässigkeiten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts erhoben wurden, werden in Einzelplan III des Haushalts (Kommission) als Einnahmen eingesetzt. (Änderung 23) Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß die Verwendung des für Erhebungskosten einbehaltenen Anteils der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates 88/376/EWG, Euratom vom 24. Juni 1988(1) den Zielen dieser Entscheidung weitestgehend Rechnung trägt. ____________ (1) ABl. L 185 vom 15.07.1988, S 24.