20.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2384 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2017

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Beschäftigungsstrategie, die beschäftigungspolitischen Leitlinien (2) und die europäische Säule sozialer Rechte (3), insbesondere die darin festgeschriebenen Grundsätze einer sicheren und anpassungsfähigen Beschäftigung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und eines geeigneten Arbeitsumfelds, bringen zum Ausdruck, dass es einer größeren Anpassungsfähigkeit sowohl der Unternehmen als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa bedarf, und verdeutlichen, dass im Rahmen einer groß angelegten europäischen Erhebung Daten über die Anwendung verschiedenartiger neuer Vorgehensweisen bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitgestaltung und über die diesbezüglichen Erfahrungen der Arbeitnehmer erfasst werden müssen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission (4) werden die Bereiche, d. h. die Ad-hoc-Untermodule, festgelegt und beschrieben, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen und die in das Ad-hoc-Modul 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates aufgenommen werden sollten.

(3)

Daher sollten die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Daten für das Ad-hoc-Modul über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung übermitteln müssen, festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2019 über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(3)  https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 1).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung, dessen Durchführung für 2019 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2020.

Für die Übermittlung der Daten zu verwendende Filter und Codes: Festgelegt in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1).

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die bei Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 226 bis 229 mit ganzen Zahlen und Spalten 230 bis 231 mit Dezimalstellen.

1.   Untermodul „Flexibilität der Arbeitszeit“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

VARIWT

 

Variable Arbeitszeit

WSTATOR = 1,2

211

 

Wie werden Anfang und Ende der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis festgelegt?

 

 

1

Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit vollständig selbst bestimmen

 

 

2

Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit mit gewissen Einschränkungen selbst bestimmen

 

 

3

Arbeitgeber oder Organisation bestimmt die Arbeitszeit überwiegend

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FREEHOUR

 

Möglichkeit, Freistunden zu nehmen

VARIWT = 2,3,leer

212

 

Möglichkeit, im Rahmen des Hauptbeschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Arbeitstags aus persönlichen oder familiären Gründen eine oder zwei Stunden frei zu nehmen

 

 

1

Sehr leicht möglich

 

 

2

Recht leicht möglich

 

 

3

Recht schwer möglich

 

 

4

Sehr schwer möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FREELEAV

 

Möglichkeit, Urlaub zu nehmen

WSTATOR = 1,2

213

 

Möglichkeit, im Rahmen des Hauptbeschäftigungsverhältnisses innerhalb von drei Arbeitstagen ein oder zwei Tage Urlaub zu nehmen

 

 

1

Sehr leicht möglich

 

 

2

Recht leicht möglich

 

 

3

Recht schwer möglich

 

 

4

Sehr schwer möglich

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

FLEXWT

 

Erwartete Flexibilität der Arbeitszeit

WSTATOR = 1,2

214

 

Häufigkeit, mit der vom Arbeitnehmer unvorhergesehene Änderungen der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis verlangt werden

 

 

1

Mindestens einmal pro Woche

 

 

2

Nicht jede Woche, aber mindestens jeden Monat

 

 

3

Nicht jeden Monat oder nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

AVAIFREE

 

Verfügbarkeit für die Arbeit in der Freizeit

WSTATOR = 1,2

215

 

Der Arbeitnehmer wurde in den letzten zwei Monaten in der Freizeit kontaktiert, um vor dem nächsten Arbeitstag in seinem Hauptbeschäftigungsverhältnis tätig zu werden.

 

 

1

Wurde in den letzten zwei Monaten nicht kontaktiert

 

 

2

Wurde einige wenige Male kontaktiert

 

 

3

Wurde mehrmals kontaktiert, um vor dem nächsten Arbeitstag tätig zu werden

 

 

4

Wurde mehrmals kontaktiert, aber nicht, um vor dem nächsten Arbeitstag tätig zu werden

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

2.   Untermodul „Methoden am Arbeitsplatz“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

RECHOURS

 

Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit

STAPRO = 3

216-217

 

Methode der Erfassung der Anwesenheit oder der Arbeitszeit im Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

01

Anwesenheit und Arbeitszeit werden nicht erfasst

 

 

02

Anwesenheit wird selbst manuell erfasst

 

 

03

Anwesenheit wird von Vorgesetzten/Kollegen manuell erfasst

 

 

04

Anwesenheit wird automatisch erfasst (Stechuhrsystem, beim Einloggen)

 

 

05

Anwesenheit wird anderweitig erfasst

 

 

06

Arbeitszeit wird selbst manuell erfasst

 

 

07

Arbeitszeit wird von Vorgesetzten/Kollegen manuell erfasst

 

 

08

Arbeitszeit wird automatisch erfasst (Stechuhrsystem, beim Einloggen)

 

 

09

Arbeitszeit wird anderweitig erfasst

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

PRESSURE

 

Arbeit unter Zeitdruck

WSTATOR = 1,2

218

 

Häufigkeit, mit der die Person im Hauptbeschäftigungsverhältnis unter Zeitdruck arbeitet

 

 

1

Immer

 

 

2

Häufig

 

 

3

Manchmal

 

 

4

Nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

JOBAUTON

 

Arbeitsautonomie

WSTATOR = 1,2

219-220

 

Möglichkeit zur Beeinflussung der Reihenfolge und der Inhalte der Aufgaben im Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

11

Großer Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

12

Großer Einfluss auf Reihenfolge und etwas Einfluss auf Inhalte

 

 

13

Großer Einfluss auf Reihenfolge und wenig oder kein Einfluss auf Inhalte

 

 

21

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und großer auf Inhalte

 

 

22

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

23

Etwas Einfluss auf Reihenfolge und wenig oder kein Einfluss auf Inhalte

 

 

31

Großer Einfluss auf Inhalte und wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge

 

 

32

Etwas Einfluss auf Inhalte und wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge

 

 

33

Wenig oder kein Einfluss auf Reihenfolge und Inhalte

 

 

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

3.   Untermodul „Arbeitsplatz“

Bezeichnung/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

 

 

 

 

PLACEWK

 

Hauptarbeitsplatz

WSTATOR = 1,2

221

 

Ort, an dem die Tätigkeiten für das Hauptbeschäftigungsverhältnis vorwiegend ausgeführt werden

 

 

1

Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder eigene Räumlichkeiten

 

 

2

Zu Hause

 

 

3

Räumlichkeiten der Kunden

 

 

4

Kein fester Ort (Fahrzeug, Lieferservice usw.)

 

 

5

Sonstige

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

COMMUTM

 

Fahrtzeit

PLACEWK ≠ 2

222-224

 

Wegzeit vom Wohnsitz zur Arbeit für das Hauptbeschäftigungsverhältnis (einfache Wegstrecke)

 

 

000-240

Minuten

 

 

999

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 

 

 

 

 

OTHERLOC

 

Arbeit an anderen Arbeitsplätzen

PLACEWK = 1-5

225

 

Arbeitet an mehr als einem Arbeitsplatz für das Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

 

1

Täglich

 

 

2

Nicht täglich, aber mindestens jede Woche

 

 

3

Nicht jede Woche, aber mindestens jeden Monat

 

 

4

Nicht jeden Monat oder nie

 

 

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

 

 

Leer

Keine Angabe/Nicht bekannt

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).