Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens zur gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (C4-0277/95 - 00/0489(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 308 vom 20/11/1995 S. 0111
A4-0241/95 Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens zur gegenseitigen Unterrichtung über einzelstaatliche Maßnahmen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft abweichen (C4-0277/95 - 00/0489(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0277/95 - 00/0489(COD), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 128 vom 09.05.1994, S. 139.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(93)0670 ((ABl. C 18 vom 21.01.1994, S. 13.)), - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(94)0250 ((ABl. C 200 vom 22.07.1994, S. 19.)), - unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, - gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik für die zweite Lesung (A4-0241/95), 1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt; 2. fordert den Rat auf, den Rechtsakt gemäß seinem Gemeinsamen Standpunkt unverzueglich und endgültig zu erlassen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.