52006PC0061

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2006/0061 endg. - ACC 2006/0017 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.2.2006

KOM(2006) 61 endgültig

2006/0017 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Durchführung des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele Bei integrierten Multichip-Schaltungen oder „Multichip-Paketen“ („multi-chip-packages“ – MCP) handelt es sich um eine relativ neue Kategorie von Halbleiter-Schaltungen, die 1996, als das WTO-Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA) unterzeichnet wurde, noch nicht bekannt war. Hätte es die MCP schon gegeben, als das ITA ausgehandelt wurde, wäre für sie im Übereinkommen höchstwahrscheinlich Zollfreiheit vorgesehen worden. Auf dem Treffen der Regierungen und Behörden über Halbleiter (Governments/Authorities Meeting on Semiconductors – GAMS) haben die fünf Mitglieder – die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, die USA, Japan, Korea und Chinesisch-Taipeh – ein Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (nachstehend „MCP-Übereinkommen“ genannt) ausgehandelt. |

120 | Allgemeiner Hintergrund Mit dem Beschluss 2005/964/EG vom 21. Dezember 2005 schloss der Rat das MCP-Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft. |

130 | Im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung geltende Rechtsvorschriften Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates soll das MCP-Übereinkommen durchgeführt werden, indem der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert wird. |

141 | Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Mit dem Vorschlag soll die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden europäischen Wirtschaftszweigs gestärkt werden. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Der betreffende Wirtschaftszweig betrachtet das MCP-Übereinkommen als eine wichtige Initiative zur Förderung der Konkurrenzfähigkeit der europäischen Halbleiterindustrie. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Bei diesem Vorschlag geht es lediglich um die Durchführung eines von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommens. |

230 | Folgenabschätzung Für diesen Vorschlag ist keine Folgenabschätzung erforderlich. Andere Vorschriften finden keine Anwendung. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die für MCP geltenden Zölle und anderen Abgaben auf Null gesenkt. Es ist noch mit den anderen vier Parteien, die das Übereinkommen ratifiziert haben, zu vereinbaren, wann das MCP-Übereinkommen in Kraft treten soll. Voraussichtlicher Termin ist der 1. April 2006. |

310 | Rechtsgrundlage Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus den folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Durchführung des von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommens sind auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt. |

332 | Die vorgeschlagene Verordnung ist mit keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die derzeitigen Rechtsvorschriften können nur per Verordnung geändert werden. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

401 | Bei Zollfreiheit für MCP werden für den EU-Haushalt Verluste bei den Zolleinnahmen in Höhe von rund 7,9 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt. |

1. 2006/0017 (ACC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Durchführung des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[2] wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2005/964/EG[3] schloss der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (nachstehend „MCP-Übereinkommen“ genannt).

(3) Diesem Übereinkommen zufolge sind die für MCP geltenden Zölle und anderen Abgaben auf Null zu senken.

(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hat als vertragsgemäße Verwahrstelle die Annahmeurkunden von vier Vertragsparteien erhalten. Diese vier Vertragsparteien haben in Übereinstimmung mit Nummer 7 Buchstabe a des Übereinkommens vereinbart, dass das Übereinkommen am [1. April 2006] in Kraft treten wird.

(5) Das Übereinkommen sollte jetzt durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durchgeführt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird in Anhang I Teil 1 unter Titel II „Besondere Bestimmungen“ der Buchstabe G „Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)“ mit dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Wortlaut eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [1. April 2006].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

G. Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)

2. Für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP), die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können, wird Zollfreiheit gewährt.

3. Zollbefreiung gilt für die Waren der folgenden Zolltarifpositionen: 8418, 8422, 8450, 8466, 8473, 8517, 8518, 8522, 8523, 8525, 8528, 8529, 8530, 8531, 8535, 8536, 8537, 8538, 8543, 8548, 8708, 9009, 9026, 9031, 9504.

4. Bei Anmeldung von MCP zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer C500 angeben.

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung zur Durchführung des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12, Artikel 120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 12 905 400 000 Euro

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushalts-linie | Einnahmen[4] | 12-Monatszeitraum ab 1. April 2006 | 2006 |

Artikel 1 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | -7,9 | -5,9 |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Stand nach der Maßnahme |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 |

Artikel 1 | -7,9 Mio. €* | -7,9 Mio. €* | -7,9 Mio. €* | -7,9 Mio. €* | -7,9 Mio. €* |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

ENTFÄLLT

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Die derzeitigen Zolleinnahmen der EU für MCP wurden anhand von Daten des einschlägigen europäischen Industrieverbands geschätzt.

* In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass infolge der Handelsgespräche im Rahmen der Doha-Runde oder eines anderen im Rahmen der WTO vereinbarten Abkommens die Zölle und anderen Abgaben auf MCP voraussichtlich ohnehin abgeschafft werden.

[1] ABl. C … vom xx.xx.xxxx, S. xx.

[2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, wie geändert.

[3] ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 24.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.