<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ1999DEA.0300130101.case.xml"><NO.CASE>C-87/97</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61997C0087</NO.CELEX><NO.SEQ>0005.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1304</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1320</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>17</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN JACOBS — RECHTSSACHE C-87/97</LEFT><RIGHT>CONSORZIO PER LA TUTELA DEL FORMAGGIO GORGONZOLA</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlußanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Francis G. Jacobs</HT></P><P>vom <DATE ISO="19981217">17. Dezember 1998</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein innerstaatliches Gericht die Vermarktung eines aus einem anderen Mitgliedstaat unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> eingeführten Käses, der dort rechtmäßig unter diesem Namen vertrieben wird, mit der Begründung verbietet, seine Verwendung verletze die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom <DATE ISO="19920714">14. Juli 1992</DATE> zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="208" DATE.PUB="1992" PAGE.FIRST="1">ABl. L 208, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> eingetragene und durch bestimmte internationale Akommen geschützte Ursprungsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> ? Das ist im wesentlichen die Frage, die das Handelsgericht Wien hier zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Sachverhalt und Ausgangsverfahren</P></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Konsortium von Herstellern von Gorgonzola-Käse. Gorgonzola ist ein von Schimmelpilzen durchwachsener Blauschimmelkäse, der seinen Namen von einem ehemaligen Dorf (jetzt eine Vorstadt von Mailand) in der Provinz Mailand (Italien) ableitet. Zu den Zielen des Konsortiums gehört u. a., die Herstellung von und den Handel mit Gorgonzola-Käs e zu fördern, die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> oder eine ähnliche anerkannte Bezeichnung zu schützen, die Verwendung der Warenzeichen des Konsortiums zu kontrollieren und für die Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen von Käsesorten zu sorgen. Die Mitglieder des Konsortiums fügen der geschützten Ursprungsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> zur Identifizierung ihrer Käserei besondere Firmenbezeichnungen hinzu, die in der Regel den Zeichenbestandteil <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> enthalten.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Die erstbeklagte Partei ist eine Käserei mit Sitz in der Nähe von Kempten (Deutschland), die ebenfalls einen Weichkäse mit Blauschimmel namens Cambozola herstellt. Sie vertreibt Cambozola in Deutschland seit Herbst 1977 und in Österreich seit März 1983. Außerdem wird Cambozola in nahezu allen anderen Mitgliedstaaten verkauft. Die Erstbeklagte ist Inhaberin des seit dem <DATE ISO="19830407">7. April 1983</DATE> geschützten österreichischen Warenzeichens <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/>, eingetragen für Milch und Milchprodukte, insbesondere Käse.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Zweitbeklagte betreibt einen Großhandel mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln, darunter auch Käse. In Österreich wird der Großteil des von der Erstbeklagten<?PAGE NO="I-1305"?> erzeugten Blauschimmelkäses mit der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> von der Zweitbeklagten an den Einzelhandel weiterverkauft.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Im Mai 1994 beantragte der Kläger beim Handelsgericht Wien, den Beklagten aufzugeben, den Vertrieb eines Schimmelkäses unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/> zu unterlassen und in die Löschung des Warenzeichens <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/> einzuwilligen. Außerdem beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten für die Dauer des Rechtsstreits verboten werden sollte, einen Schimmelkäse unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/> zu vertreiben.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Der Kläger stützte seine Forderung auf nationale und internationale Rechtsvorschriften.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Das geltend gemachte nationale Gesetz ist das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 1 UWG ist jede Form des unlauteren Handels wettbewerbswidrig. Nach § 2 ist eine Irreführung insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart einzelner Waren oder Leistungen wettbewerbswidrig. § 9 verbietet den Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Bei dem geltend gemachten Abkommen handelt es sich um das am <DATE ISO="19510601">1. Juni 1951</DATE> in Stresa unterzeichnete internationale <HT TYPE="BOLD">Abkommen über die Anwendung der</HT> Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse. Es galt für die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> vom <DATE ISO="19540601">1. Juni 1954</DATE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Protokoll II zum Abkommen.</P></NOTE> an. Gemäß Artikel 1 des Abkommens sind <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>alle Angaben, die falsche Hinweise über die Herkunft, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten,<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/> verboten. Nach Artikel 3 sind die angegebenen Namen geschützt, <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>gleichviel ob sie allein verwendet oder von einem qualifizierenden oder korrigierenden Ausdruck wie ,Type', ,Arť, ,Form' o. ä. begleitet werden.<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/></TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Das Handelsgericht erließ am <DATE ISO="19940624">24. Juni 1994</DATE> auf der Grundlage des Abkommens von Stresa eine einstweilige Verfügung. Diese Entscheidung wurde im B erufungsverfahren vom Oberlandesgericht Wien am <DATE ISO="19940922">22. September 1994</DATE> bestätigt. Beide Gerichte stellten fest, daß das Abkommen von Stresa nicht nur die Ursprungsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/> schütze, sondern auch die Verwendung ähnlicher Namen verbiete, die — wie <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/><?PAGE NO="I-1306"?> — zu einer Verwechslung führen könnten. Die Entscheidungen orientierten sich offensichtlich an einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der im Mai 1993 in einem ebenfalls vom Consorzio per la Tutela del Formaggio Gorgonzola angestrengten Verfahren entschied, daß Artikel 3 des Abkommens von Stresa eine Anspielung wie in diesem Fall <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>Österzola<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> verbiete<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19930518">18. Mai 1993</DATE> in der Rechtssache Consorzio per la Tutela del Formaggio Gorgonzola gegen Landgenossenschaft Enristai und Agrarverwertungsverband.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Nachdem die einstweilige Verfügung in der Berufung bestätigt worden war, wurde das Hauptverfahren vor dem Handelsgericht fortgesetzt. Das Abkommen von Stresa galt in Österreich jedoch nur bis zum <DATE ISO="19960209">9. Februar 1996</DATE><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Bundesgesetzblatt Nr. 269 vom <DATE ISO="19950419">19. April 1995</DATE>, S. 3729.</P></NOTE>. Anschließend richtete sich der Schutz der Urspungsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/> in Österreich auf internationaler Ebene nach dem am <DATE ISO="19520201">1. Februar 1952</DATE> in Rom unterzeichneten österreichisch-italienischen Abkommen über geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse sowie nach dem am <DATE ISO="19691217">17. Dezember 1969</DATE> in Wien unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Nach dem österreichisch-italienischen Abkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens.</P></NOTE>. Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft, erfüllt den Tatbestand des unlauteren Wettberwerbs<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 1 Absatz 2.</P></NOTE>. Das Abkommen gewährt ausdrücklich auch dann Schutz, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder die Benennung von bestimmten berichtigenden Angaben wie <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>Art<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>Weise<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>Type<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/> oder ähnlichen Angaben begleitet ist<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 2 Absatz 2.</P></NOTE>. Das ursprüngliche Abkommen galt für eine begrenzte Anzahl in einer Liste aufgerührter Erzeugnisse, darunter — im Rahmen von Lebensmitteln — für alkoholische Getränke und Fleischkonserven, jedoch nicht für Käse<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Anhänge I und II.</P></NOTE>. Die Liste der geschützten Erzeugnisse wurde durch das Zusatzprotokoll erheblich erweitert und schloß unter anderem zahlreiche Käsesorten ein<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Anhänge I und Π.</P></NOTE>. Das Protokoll sollte jedoch für bestimmte Bezeichnungen, darunter <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/>, ausdrücklich erst nach Ablauf oder Änderung des Abkommens von Stresa in Kraft treten. So wurde das österreichisch-italienische Abkommen am <DATE ISO="19960210">10. Februar 1996</DATE> auf Gorgonzola anwendbar.</TXT></NP><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Die Beklagten trugen vor dem Handelsgericht vor, die einstweilige Verfügung und die vom Kläger beantragte endgültige Entscheidung seien gemeinschaftsrechtswidrig. Der Käse sei rechmäßig in seinem Ursprungsland (Deutschland) unter dem Namen <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/><?PAGE NO="I-1307"?> auf den Markt gebracht und nach Ostereich eingeführt worden; das Verbot verstoße gegen Artikel 30 und sei nicht durch Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Um zu klären, ob die Verfügungen gegen Artikel 30 verstoßen oder durch Artikel 36 gerechtfertigt sind, hat das Handelsgericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</TXT><P>Ist es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs (Artikel 30 und 36 EG-Vertrag) vereinbar, daß ein in einem Mitgliedstaat seit 1977 rechtmäßig hergestellter und mit der Marke <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> bezeichneter Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat seit 1983 vertrieben wird, in diesem Mitgliedstaat aufgrund einer nationalen Maßnahme unter Berufung auf ein zwischenstaatliches Abkommen zum Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse (welches die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/> unter Schutz stellt) und unter Berufung auf ein nationales Irreführungsverbot unter der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/> nicht vertrieben werden darf?</P><P>Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob die Verpackung der mit der Marke <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/> bezeichneten Käsesorte einen deutlich sichtbaren Hinweis auf das Erzeugungsland (<QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Deutscher Weichkäse<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/>) trägt, wenn dieser Käse in der Regel nicht in ganzen Käsetorten ausgestellt und an den Verbraucher verkauft wird, sondern in Teilstücken, zum Teil ohne Originalverpackung?</P></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Schriftliche Erklärungen haben der Kläger, die Beklagten, die österreichische, die französische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission eingereicht. In der mündlichen Verhandlung waren der Kläger, die Beklagten, die französische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission vertreten.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Das Gemeinschaftsrecht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT><QUOT.START ID="QS0028" REF.END="QE0028" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0028" REF.START="QS0028" CODE="201C"/> wurde am <DATE ISO="19960621">21. Juni 1996</DATE> aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/96<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom <DATE ISO="19960612">12. Juni 1996</DATE> zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="148" DATE.PUB="1996" PAGE.FIRST="1">ABl. L 148, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> der Kommission als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 (im folgenden: Verordnung) eingetragen. Das nationale Gericht verweist auf keine der beiden Verordnungen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1308"?><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Da sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen auf den <QUOT.START ID="QS0029" REF.END="QE0029" CODE="201E"/>gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts<QUOT.END ID="QE0029" REF.START="QS0029" CODE="201C"/> beziehen und der Vorlagebeschluß am <DATE ISO="19960718">18. Juli 1996</DATE> erging, halte ich es für sinnvoll, daß der Gerichtshof die Fragen auf der Grundlage der Verordnung beantwortet, sofern sich anhand dieser Regelung der vor dem nationalen Gericht anhängige Rechtsstreit entscheiden läßt. Der Gerichtshof hat sich gelegentlich geneigt gezeigt, bei der Beantwortung von Fragen vom einzelstaatlichen Gericht nicht ausdrücklich genannte Vorschriften auszulegen, da er es für seine Pflicht gehalten hat, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den Vorlagefragen nicht ausdrücklich genannt worden waren<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-280/91" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-971">C-280/91 (Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17)</REF.DOC.ECR>; vgl. auch Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-315/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-317">C-315/92 (Verband Sozialer Wettbewerb gegen Clinique Laboratories und Estéé Lauder, Sig. 1994, I-317, Randnr. 7)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Außerdem sind die Parteien, die Regierungen, die Erklärungen vorgelegt haben, und die Kommission bei ihrem Vorbringen davon ausgegangen, daß die Verordnung anwendbar ist.</TXT></NP><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Zweck der Verordnung ist die Einführung gemeinschaftlicher Rahmenvorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siebente und neunte Begründungserwägung der Verordnung.</P></NOTE>. Die Verordnung sieht ein System zur Eintragung von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene vor, das einen Schutz in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Verordnung ist auf Artikel 43 EG-Vertrag (Landwirtschaft) gestützt; aus ihrer Präambel wird jedoch deudich, daß sie auch den Verbraucherschutz und den lauteren Wettbewerb zum Ziel hat<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. z. B. die siebente Begründungserwägung der Verordnung.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Artikel 13 Absatz 1 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0030" REF.END="QE0030" CODE="201E"/>Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte<?PAGE NO="I-1309"?> Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie <QUOT.START ID="QS0031" REF.END="QE0031" CODE="00AB"/>Arť<QUOT.END ID="QE0031" REF.START="QS0031" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0032" REF.END="QE0032" CODE="00AB"/>Typ<QUOT.END ID="QE0032" REF.START="QS0032" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0033" REF.END="QE0033" CODE="00AB"/>Verfahren<QUOT.END ID="QE0033" REF.START="QS0033" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0034" REF.END="QE0034" CODE="00AB"/>Fasson<QUOT.END ID="QE0034" REF.START="QS0034" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0035" REF.END="QE0035" CODE="00AB"/>Nachahmung<QUOT.END ID="QE0035" REF.START="QS0035" CODE="00BB"/> oder dergleichen verwendet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>...<QUOT.END ID="QE0030" REF.START="QS0030" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Ungeachtet dieses Schutzes darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, gemäß Artikel 14 Absatz 2 weiter verwendet werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und g und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Markenrichtlinie genannten Ungültigkeits- oder Verfallsgründe unterliegt<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom <DATE ISO="19881221">21. Dezember 1988</DATE> zur Anglcichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-Staaten über die Marken (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="040" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="1">ABl. 1989, L 40, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Gemäß der Markenrichtlinie können Marken für ungültig erklärt werden, wenn sie <QUOT.START ID="QS0036" REF.END="QE0036" CODE="201E"/>geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware ... zu täuschen<QUOT.END ID="QE0036" REF.START="QS0036" CODE="201C"/> (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g)<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ist in diesem Fall nicht einschlägig.</P></NOTE>. Eine Marke kann für verfallen erklärt werden, wenn sie <QUOT.START ID="QS0037" REF.END="QE0037" CODE="201E"/>infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft<QUOT.END ID="QE0037" REF.START="QS0037" CODE="201C"/> dieser Waren irrezuführen (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b).</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Zu den Vorlagefragen</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Artikel 13 der Verordnung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Zunächst ist zu prüfen, ob <QUOT.START ID="QS0038" REF.END="QE0038" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0038" REF.START="QS0038" CODE="201C"/> gegen die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0039" REF.END="QE0039" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0039" REF.START="QS0039" CODE="201C"/> im Sinne von Artikel 13<?PAGE NO="I-1310"?> Absatz 1 der Verordnung geschützt ist. Die Beteiligten haben sich bei ihren Ausführungen auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b konzentriert, der eingetragene Bezeichnungen, wie gesagt, vor <QUOT.START ID="QS0040" REF.END="QE0040" CODE="201E"/>jede[r] widerrechtliche[n] Aneignung, Nachahmung oder Anspielung<QUOT.END ID="QE0040" REF.START="QS0040" CODE="201C"/> schützt.</TXT></NP><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Beklagten versucht der Kläger, den Schutz der Endung <QUOT.START ID="QS0041" REF.END="QE0041" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0041" REF.START="QS0041" CODE="201C"/> zu erwirken, die nach der Verordnung nicht geschützt sei und nicht geschützt werden könne. Erstens sei diese Endung, die bei italienischen Ortsnamen in verschiedenen Formen häufig auftauche, ein allgemeiner Begriff und könne als solcher nicht von dem mit der Verordnung eingeführten Schutzsystem erfaßt werden<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-129/97+C-130/97" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-3315">C-129/97 und C-130/97 (Chiciak und Fol, Slg. 1998, I-3315, Randnr. 37)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Außerdem sei nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen, daß ein Wortteil geschützt werde, wenn ein Schutz dieses Teils niemals beantragt und dieser im Amtsblatt nicht veröffentlicht worden sei, wie es nach Artikel 6 der Verordnung für jeden Namen, der nach der Verordnung geschützt werden solle, vorgesehen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Die Beklagten tragen vor, <QUOT.START ID="QS0042" REF.END="QE0042" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0042" REF.START="QS0042" CODE="201C"/> sei jedenfalls keine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0043" REF.END="QE0043" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0043" REF.START="QS0043" CODE="201C"/> im Sinne von Artikel 13 der Verordnung.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Sie verweisen auf eine ähnliche Klage, die der Kläger dieses Verfahrens gegen den Erstbeklagten in Deutschland erhoben habe; diese Klage sei vom Landgericht Frankfurt am Main<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19960214">14. Februar 1996</DATE>.</P></NOTE> und in der Berufung vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19970605">5. Juni 1997</DATE>.</P></NOTE> abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof habe die vom Kläger eingelegte Revision verworfen<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19980618">18. Juni 1998</DATE>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Die Beklagten erklären, der Begriff der Anspielung im Sinne der Verordnung dürfe nicht weiter ausgelegt werden, als für die Gewährleistung der gewerblichen Schutzrechte erforderlich sei, denn eine weite Auslegung würde dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zuwiderlaufen. Bestenfalls könne der Begriff <QUOT.START ID="QS0044" REF.END="QE0044" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0044" REF.START="QS0044" CODE="201C"/> zu einer assoziativen Verknüpfung von Vorstellungen führen. Eine solche entspreche dem Begriff der <QUOT.START ID="QS0045" REF.END="QE0045" CODE="201E"/>Gedankenverbindung<QUOT.END ID="QE0045" REF.START="QS0045" CODE="201C"/> in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Markenrichtlinie<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 14.</P></NOTE>, nach dem eine Marke unter bestimmten Umständen von der Eintragung ausgeschlossen sei oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliege, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, u. a. dadurch, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Zwischen dem Schutz von Marken und dem von Urspungsbezeichnungen gebe es eine Parallele, denn in beiden Fällen gehe es um den Schutz gewerblichen<?PAGE NO="I-1311"?> und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 36 EG-Vertrag. In beiden Fällen sei, wie der Gerichtshof oftmals erklärt habe, auf den durchschnittlichen Betrachter und auf den verständigen Verbraucher abzustellen. Der Gerichtshof solle daher in diesem Fall den gleichen Ansatz wählen wie im Fall SABEL<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-251/95" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-6191">C-251/95 (Slg. 1997, I-6191)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Im Fall SABEL entschied der Gerichtshof, daß die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie begründe<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnn 26 des Urteils.</P></NOTE>. Nach Auffassung der Beklagten ist die assoziative gedankliche Verknüpfung (bei den beiden bildlichen Darstellungen einer springenden Raubkatze) im Fall SABEL viel stärker als eine assoziative gedankliche Verbindung mit <QUOT.START ID="QS0046" REF.END="QE0046" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0046" REF.START="QS0046" CODE="201C"/>, die durch die Verwendung der in <QUOT.START ID="QS0047" REF.END="QE0047" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0047" REF.START="QS0047" CODE="201C"/> enthaltenen, in Italien weit verbreiteten gleichen Endung geweckt werde. Die bloße Verwendung dieser Endung stelle daher keine Anspielung im Sinne der Verordnung dar.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Außerdem ergebe sich aus dem System von Fußnoten zur Liste der geschützten geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im Anhang zur Verordnung Nr. 1107/96<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 10.</P></NOTE>, daß Teile eines geschützten Namens allein als solche nicht geschützt seien. In diesem Anhang seien geschützte Namen u. a. von Käsesorten aufgeführt wie die Ursprungsbezeichnungen Brie de Meaux, Camembert de Normandie, Pecorino Siciliano und Mozzarella di Bufala Campana. In den Fußnoten des Anhangs werde jedoch darauf hingewiesen, daß für die Namen Brie, Camembert, Pecorino und Mozzarella kein Schutz beantragt worden sei. Die Beklagten verweisen auf das unlängst vom Gerichtshof im Fall Chiciak und Fol<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 16.</P></NOTE> gefällte Urteil, bei dem es um ein Strafverfahren gegen die Herren Chiciak und Fol wegen der Verwendung des Namens <QUOT.START ID="QS0048" REF.END="QE0048" CODE="201E"/>Époisses<QUOT.END ID="QE0048" REF.START="QS0048" CODE="201C"/> gegangen sei. Die Anklage habe argumentiert, <QUOT.START ID="QS0049" REF.END="QE0049" CODE="201E"/>Époisses<QUOT.END ID="QE0049" REF.START="QS0049" CODE="201C"/> sei als Teil der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0050" REF.END="QE0050" CODE="201E"/>Époisses de Bourgogne<QUOT.END ID="QE0050" REF.START="QS0050" CODE="201C"/> als solcher durch die Verordnung geschützt, da nach der Verordnung <QUOT.START ID="QS0051" REF.END="QE0051" CODE="201E"/>Époisses de Bourgogne<QUOT.END ID="QE0051" REF.START="QS0051" CODE="201C"/> geschützt werde und eine Einschränkung in einer Fußnote fehle.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof lehnte dieses Vorbringen ab. Er erklärte, wenn es in der Verordnung von 1996 für erforderlich gehalten worden sei, in einer Reihe von Fällen durch Fußnoten klarzustellen, daß der Schutz eines Teils der betreffenden Bezeichnung nicht beantragt sei, so sei daraus zu schließen, daß die Betroffenen für diesen Teil der Bezeichnung keine Rechte aus der Verordnung von 1992 ableiten könnten. Im übrigen lasse sich der Verordnung von 1996 nicht entnehmen, ob die Mitgliedstaaten beschlossen hätten, den Schutz<?PAGE NO="I-1312"?> nicht zu beantragen, sei es, weil es sich um einen zum Gattungsbegriff gewordenen Teil handele, weil der fragliche Teil auf nationaler Ebene nicht geschützt gewesen sei, als der Antrag auf Eintragung nach der Verordnung von 1992 gestellt worden sei, oder aus anderen Gründen<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Randnr. 36 des Urteils.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Die Beklagten tragen vor, aus dem Fall Chiciak und Fol ergebe sich erstens, daß <QUOT.START ID="QS0052" REF.END="QE0052" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0052" REF.START="QS0052" CODE="201C"/> nicht als eine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0053" REF.END="QE0053" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0053" REF.START="QS0053" CODE="201C"/> angesehen werden könne, weil Brie nicht als Anspielung auf Brie de Meaux oder Camembert nicht als Anspielung auf Camembert de Normandie anzusehen sei, und zweitens, daß <QUOT.START ID="QS0054" REF.END="QE0054" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0054" REF.START="QS0054" CODE="201C"/> als Teil von <QUOT.START ID="QS0055" REF.END="QE0055" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0055" REF.START="QS0055" CODE="201C"/> nicht nach der Verordnung geschützt werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Schließlich verweisen die Beklagten auf den Zweck des durch die Verordnung gewährten Schutzes und auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Zweck sei zu verhindern, daß Ursprungsbezeichnungen zu Gattungsbezeichnungen absänken; die Verwendung der Marke <QUOT.START ID="QS0056" REF.END="QE0056" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0056" REF.START="QS0056" CODE="201C"/> könne niemals dazu führen, daß <QUOT.START ID="QS0057" REF.END="QE0057" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0057" REF.START="QS0057" CODE="201C"/> zu einer Gattungsbezeichnung werde.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Die Beklagten räumen ein, daß eine bestimmte, vom Kläger zitierte Werbung eine Anspielung sei. Diese Werbung lautete: <QUOT.START ID="QS0058" REF.END="QE0058" CODE="201E"/>... ist aus bester Familie: Vom edlen Camembert hat er die cremig zarte Konsistenz, vom temperamentvollen Gorgonzola den pikanten Geschmack.<QUOT.END ID="QE0058" REF.START="QS0058" CODE="201C"/> Die Beklagten bemerken dazu jedoch, daß es sich dabei um eine 1985 verwendete einmalige Werbung gehandelt habe, die in der Folge nicht mehr verwendet worden sei. Der Gerichtshof sei nicht ersucht worden, die Auswirkungen dieser Werbung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0059" REF.END="QE0059" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0059" REF.START="QS0059" CODE="201C"/> zu untersuchen (wenn dem auch hinzuzufügen ist, daß die vorgelegten Fragen sich auch auf die Verpackung und die Vermarktung beziehen).</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Der Kläger, die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission sind alle mehr oder weniger gegenteiliger Ansicht. Der Kläger und die italienische Regierung halten <QUOT.START ID="QS0060" REF.END="QE0060" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0060" REF.START="QS0060" CODE="201C"/> für eine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0061" REF.END="QE0061" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0061" REF.START="QS0061" CODE="201C"/> im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b. Die österreichische Regierung meint, entweder sei die Endung <QUOT.START ID="QS0062" REF.END="QE0062" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0062" REF.START="QS0062" CODE="201C"/> eine Anspielung oder Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c sei erfüllt, der eingetragene Bezeichnungen gegen <QUOT.START ID="QS0063" REF.END="QE0063" CODE="201E"/>alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen<QUOT.END ID="QE0063" REF.START="QS0063" CODE="201C"/>, schütze. Die französische Regierung hält den Begriff <QUOT.START ID="QS0064" REF.END="QE0064" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0064" REF.START="QS0064" CODE="201C"/> für eine offensichtliche Nachahmung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0065" REF.END="QE0065" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0065" REF.START="QS0065" CODE="201C"/> im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b. Die griechische Regierung ist der Ansicht, daß die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0066" REF.END="QE0066" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0066" REF.START="QS0066" CODE="201C"/> zumindest nahelege, daß es sich um einen Käse der gleichen Art wie Gorgonzola handele, und dadurch das Ansehen von Gorgonzola unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a offensichtlich ausnutze, was den Verbraucher im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d insbesondere über den<?PAGE NO="I-1313"?> wahren Ursprung des Erzeugnisses irreführen könne. Die Kommission hält die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0067" REF.END="QE0067" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0067" REF.START="QS0067" CODE="201C"/> zumindest für eine Anspielung, möglicherweise sogar für eine Nachahmung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b (ohne dies jedoch näher zu untersuchen).</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Ich stimme den Ausführungen der Kommission insofern zu, als die <QUOT.START ID="QS0068" REF.END="QE0068" CODE="201E"/>Anspielung<QUOT.END ID="QE0068" REF.START="QS0068" CODE="201C"/> nach dem Wortlaut der Vorschrift <HT TYPE="ITALIC">(<QUOT.START ID="QS0069" REF.END="QE0069" CODE="201E"/>jede</HT> widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung<QUOT.END ID="QE0069" REF.START="QS0069" CODE="201C"/>) und den Zielen der Verordnung (zu denen, wie gesagt, auch der Verbraucherschutz gehört) ein objektives Tatbestandsmerkmal ist. Deshalb braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß der Markeninhaber absichtlich auf die geschützte Marke angespielt hat. Auch die Systematik der Vorschrift spricht dafür, daß bei einer <QUOT.START ID="QS0070" REF.END="QE0070" CODE="201E"/>Anspielung<QUOT.END ID="QE0070" REF.START="QS0070" CODE="201C"/> die tatbestandlichen Voraussetzungen geringer sind als bei einer <QUOT.START ID="QS0071" REF.END="QE0071" CODE="201E"/>Nachahmung<QUOT.END ID="QE0071" REF.START="QS0071" CODE="201C"/> oder einer <QUOT.START ID="QS0072" REF.END="QE0072" CODE="201E"/>widerrechtlichen Aneignung<QUOT.END ID="QE0072" REF.START="QS0072" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Meines Erachtens setzt der Tatbestand der <QUOT.START ID="QS0073" REF.END="QE0073" CODE="201E"/>Anspielung<QUOT.END ID="QE0073" REF.START="QS0073" CODE="201C"/> im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b voraus, daß bei Waren auf einem ähnlichen Marktsektor eine weitgehende phonetische Ähnlichkeit besteht. Zwischen <QUOT.START ID="QS0074" REF.END="QE0074" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0074" REF.START="QS0074" CODE="201C"/> und <QUOT.START ID="QS0075" REF.END="QE0075" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0075" REF.START="QS0075" CODE="201C"/> besteht eine große phonetische Ähnlichkeit: Die beiden letzten Silben sind identisch, die Anzahl der Silben ist dieselbe, und die Betonung bei der Aussprache der beiden Wörter ist sehr ähnlich. Da beide Namen zur Bezeichnung eines kremigen Blauschimmelkäses verwendet werden (womit die zwischen den beiden Käsesorten bestehenden Unterschiede, die für Kenner offensichtlich sind, nicht heruntergespielt werden sollen), halte ich <QUOT.START ID="QS0076" REF.END="QE0076" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0076" REF.START="QS0076" CODE="201C"/> im allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig für eine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0077" REF.END="QE0077" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0077" REF.START="QS0077" CODE="201C"/> gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b. Bemerkenswert ist, wie die Kommission ausführt, daß die Übereinstimmung der beiden jeweiligen Endsilben allein nicht ausreicht; ich glaube kaum, daß man ernsthaft behaupten könnte, das Speiseöl <QUOT.START ID="QS0078" REF.END="QE0078" CODE="201E"/>Mazola<QUOT.END ID="QE0078" REF.START="QS0078" CODE="201C"/> sei eine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0079" REF.END="QE0079" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0079" REF.START="QS0079" CODE="201C"/>, da eine weitergehende phonetische Ähnlichkeit nicht besteht und es sich um verschiedene Produktarten handelt.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Zur Frage der Absicht möchte ich sagen, daß die <QUOT.START ID="QS0080" REF.END="QE0080" CODE="201E"/>Anspielung<QUOT.END ID="QE0080" REF.START="QS0080" CODE="201C"/> zwar, wie gesagt, ein objektives Tatbestandsmerkmal ist, was aber nicht bedeutet, daß der Absicht zwangsläufig keine Bedeutung zukommt. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b wäre zwar selbst bei einem zufällig, ohne die Absicht einer Anspielung gewählten Namen anwendbar, sofern dieser tatsächlich auf einen eingetragenen Namen anspielte, trotzdem kann die Absicht des Markeninhabers bei der Wahl dieser Marke eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall spricht z. B. aus guten Gründen vieles dafür, daß die Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0081" REF.END="QE0081" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0081" REF.START="QS0081" CODE="201C"/> nicht deshalb gewählt wurde, weil <QUOT.START ID="QS0082" REF.END="QE0082" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0082" REF.START="QS0082" CODE="201C"/> eine in Italien gewöhnliche Endung eines Ortsnamens ist (dies wäre unwahrscheinlich, da es sich um einen deutschen Käse handelt, der nicht vorgibt, ein italienischer Käse zu sein), sondern weil sie die gedankliche Verbindung zu einem bekannten Käse ähnlicher Art weckt. Dieser Umstand bestätigt das Vorliegen einer Anspielung. Außerdem stellt die vorgenannte Werbung — selbst wenn es sich nur um eine einmalige Werbung handelte — einen deutlichen Beleg für diese aus der Namensableitung gezogene Schlußfolgerung dar.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1314"?><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Ich kann dem Vorbringen der Beklagten nicht zustimmen, daß die Endung <QUOT.START ID="QS0083" REF.END="QE0083" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0083" REF.START="QS0083" CODE="201C"/>, da sie bei italienischen Ortsnamen gewöhnlich sei, an und für sich schon keine Anspielung in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werde, sein könne: Der Umstand nämlich, daß die Endung in einigen Teilen Italiens gewöhnlich sein mag, kann nicht ausschließen, daß sie andernorts, wo auf <QUOT.START ID="QS0084" REF.END="QE0084" CODE="201E"/>-zola<QUOT.END ID="QE0084" REF.START="QS0084" CODE="201C"/> endende Ortsnamen selten sind, eine Anspielung ist.</TXT></NP><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Im Gegensatz zu den Beklagten bin ich nicht der Auffassung, daß das Urteil des Gerichtshofes im Fall SABEL<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zitiert in Fußnote 21.</P></NOTE> für die Auslegung des Begriffes der Anspielung im Sinne der Verordnung erheblich ist. Der Gerichtshof war in jenem Fall ersucht worden, über den Anwendungsbereich des Begriffes <QUOT.START ID="QS0085" REF.END="QE0085" CODE="201E"/>Gefahr von Verwechslungen<QUOT.END ID="QE0085" REF.START="QS0085" CODE="201C"/> in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Markenrichtlinie zu entscheiden, der bestimmt, daß eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigkeitserklärung unterliegt, <QUOT.START ID="QS0086" REF.END="QE0086" CODE="201E"/>wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird<QUOT.END ID="QE0086" REF.START="QS0086" CODE="201C"/>. Der Gerichtshof stellte fest, daß <QUOT.START ID="QS0087" REF.END="QE0087" CODE="201E"/>die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine ,Gefahr von Verwechslungen..., die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird', im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richdinie begründet<QUOT.END ID="QE0087" REF.START="QS0087" CODE="201C"/>. Er kam daher zu dem Ergebnis, daß in dem Zusammenhang, in dem er um eine Entscheidung ersucht worden war, keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der vorliegende Fall betrifft jedoch einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Auslegung des Begriffes <QUOT.START ID="QS0088" REF.END="QE0088" CODE="201E"/>Anspielung<QUOT.END ID="QE0088" REF.START="QS0088" CODE="201C"/> im Sinne der Verordnung.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Die Beklagten dürften nach meiner Meinung auch aus dem Urteil des Gerichtshofes im Fall Chiciak und Fol kaum viel herleiten können. Der Gerichtshof hatte in diesem Fall festgestellt, daß bei einer <QUOT.START ID="QS0089" REF.END="QE0089" CODE="201E"/>zusammengesetzten<QUOT.END ID="QE0089" REF.START="QS0089" CODE="201C"/> Ursprungsbezeichnung der Umstand, daß es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 gebe, nicht zwangsläufig bedeute, daß alle ihre Bestandteile geschützt seien. Es ist nicht ersichdich, wie diese eng gefaßte Entscheidung bedeuten könnte, daß <QUOT.START ID="QS0090" REF.END="QE0090" CODE="201E"/>Cam-bozola<QUOT.END ID="QE0090" REF.START="QS0090" CODE="201C"/> keine Anspielung auf <QUOT.START ID="QS0091" REF.END="QE0091" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0091" REF.START="QS0091" CODE="201C"/> im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung sein könnte.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Da Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich selbst dann bei einer Anspielung gilt, <QUOT.START ID="QS0092" REF.END="QE0092" CODE="201E"/>wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist<QUOT.END ID="QE0092" REF.START="QS0092" CODE="201C"/>, ist, wie die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission ausgeführt haben, die Tatsache unerheblich, daß auf der Cambozola-Verpackung angegeben ist, daß es sich um einen deutschen Weichkäse handelt. Auf jeden Fall ist festzuhalten, daß Cambozola gemäß der zweiten Frage des nationalen Gerichts manchmal ohne Originalverpackung verkauft wird.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1315"?><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Sowohl der Kläger als auch die österreichische Regierung tragen vor, daß der Gerichtshof Artikel 13 Absatz 2 berücksichtigen sollte, wenn er Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung für anwendbar halte.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Artikel 13 Absatz 2 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0093" REF.END="QE0093" CODE="201E"/>Die Mitgliedstaaten können jedoch einzel-staatliche Maßnahmen, die die Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausdrücke zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung beibehalten, sofern</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter diesem Ausdruck in den Verkehr gebracht worden sind;</P></ITEM><ITEM><P>aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.</P></ITEM></LIST><P>Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Ausdrücke untersagt waren.<QUOT.END ID="QE0093" REF.START="QS0093" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Die Verordnung wurde am <DATE ISO="19920724">24. Juli 1992</DATE> veröffentlicht.</TXT></NP> <NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß mit den <QUOT.START ID="QS0094" REF.END="QE0094" CODE="201E"/>in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausdrücke[n]<QUOT.END ID="QE0094" REF.START="QS0094" CODE="201C"/> die in Absatz 1 Buchstabe b enthaltenen Ausdrücke <QUOT.START ID="QS0095" REF.END="QE0095" CODE="201E"/>wie <QUOT.START ID="QS0096" REF.END="QE0096" CODE="00AB"/>Art<QUOT.END ID="QE0096" REF.START="QS0096" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0097" REF.END="QE0097" CODE="00AB"/>Typ<QUOT.END ID="QE0097" REF.START="QS0097" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0098" REF.END="QE0098" CODE="00AB"/>Verfahren<QUOT.END ID="QE0098" REF.START="QS0098" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0099" REF.END="QE0099" CODE="00AB"/>Fasson<QUOT.END ID="QE0099" REF.START="QS0099" CODE="00BB"/>, <QUOT.START ID="QS0100" REF.END="QE0100" CODE="00AB"/>Nachahmung<QUOT.END ID="QE0100" REF.START="QS0100" CODE="00BB"/> oder dergleichen<QUOT.END ID="QE0095" REF.START="QS0095" CODE="201C"/> gemeint sind<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Zum Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b siehe oben, Nr. 18.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Nach Ansicht des Klägers können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 während einer Übergangszeit von fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Ausdrücken im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b zulassen. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei, ergebe sich jedoch eindeutig, daß sie nur für Ursprungsbezeichnungen gelte, die vor der Eintragung gemäß der Verordnung nicht geschützt gewesen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Die österreichische Regierung ist der Ansicht, daß nach Artikel 13 Absatz 2 für einen Zeitraum, der nach der Befassung des Gerichtshofes mit dieser Sache ende, die Weiterverwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen unter Angabe des Warenursprungs unter zwei Voraussetzungen erlaubt sei, die beide in diesem Fall erfüllt seien.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1316"?><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Dieses Vorbringen geht meines Erachtens fehl. Artikel 13 Absatz 2 erlaubt für eine Übergangszeit (und nur von 1992, nicht von der Eintragung an) die Verwendung bestimmter <HT TYPE="ITALIC">Ausdrücke,</HT> wie <QUOT.START ID="QS0101" REF.END="QE0101" CODE="201E"/>Art<QUOT.END ID="QE0101" REF.START="QS0101" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0102" REF.END="QE0102" CODE="201E"/>Verfahren<QUOT.END ID="QE0102" REF.START="QS0102" CODE="201C"/>, <QUOT.START ID="QS0103" REF.END="QE0103" CODE="201E"/>Fasson<QUOT.END ID="QE0103" REF.START="QS0103" CODE="201C"/> oder <QUOT.START ID="QS0104" REF.END="QE0104" CODE="201E"/>Nachahmung<QUOT.END ID="QE0104" REF.START="QS0104" CODE="201C"/> (z. B. <QUOT.START ID="QS0105" REF.END="QE0105" CODE="201E"/>nach Gorgonzola-Art<QUOT.END ID="QE0105" REF.START="QS0105" CODE="201C"/>), die andernfalls nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b verboten wäre. Das ist eine andere Frage als die, mit der der Gerichtshof in diesem Fall befaßt ist, nämlich was den Tatbestand einer Anspielung auf einen Namen erfüllt, und nach meiner Meinung für den vorliegenden Fall irrelevant ist.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß <QUOT.START ID="QS0106" REF.END="QE0106" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0106" REF.START="QS0106" CODE="201C"/> gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gegen eine Anspielung durch Cambozola geschützt ist. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Nr. 19.</P></NOTE> darf jedoch eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, weiter verwendet werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe in gutem Glauben eingetragen <HT TYPE="BOLD">worden ist, sofern sie nicht einem der in</HT> Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und g und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Markenrichtlinie genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt. Die Marke <QUOT.START ID="QS0107" REF.END="QE0107" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0107" REF.START="QS0107" CODE="201C"/> wurde im April 1983 eingetragen, also ohne Frage vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung von <QUOT.START ID="QS0108" REF.END="QE0108" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0108" REF.START="QS0108" CODE="201C"/> gemäß der Verordnung. Artikel 14 Absatz 2 könnte daher anwendbar sein, und ich werde mich nun den beiden Fragen zuwenden, die sich aufgrund dieser Vorschrift stellen können: den Fragen des guten Glaubens und der Gründe für eine Ungültigkeit oder einen Verfall der Marke.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung: <QUOT.START ID="QS0109" REF.END="QE0109" CODE="201E"/>guter Glaube<QUOT.END ID="QE0109" REF.START="QS0109" CODE="201C"/></P></TI></TITLE><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Österreich war zum Zeitpunkt der Eintragung von <QUOT.START ID="QS0110" REF.END="QE0110" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0110" REF.START="QS0110" CODE="201C"/> in Österreich an das Abkommen von Stresa über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse gebunden. Die Verwendung der Bezeichnung <QUOT.START ID="QS0111" REF.END="QE0111" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0111" REF.START="QS0111" CODE="201C"/> fiel seit dem <DATE ISO="19540601">1. Juni 1954</DATE> unter dieses Abkommen<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe Protokoll II zum Abkommen.</P></NOTE>. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, daß Artikel 3 des Abkommens von Stresa eine Anspielung wie im Fall <QUOT.START ID="QS0112" REF.END="QE0112" CODE="201E"/>Öster-zola<QUOT.END ID="QE0112" REF.START="QS0112" CODE="201C"/> verbiete<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe oben, Fußnote 3.</P></NOTE>. Der Kläger führt dieses Urteil für sein Argument an, daß die Eintragung von <QUOT.START ID="QS0113" REF.END="QE0113" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0113" REF.START="QS0113" CODE="201C"/> nicht gutgläubig erfolgt sei, da sie rechtswidrig gewesen sei und daher niemals gutgläubig habe erfolgen können.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Auch die italienische Regierung vertritt die Auffassung, daß die Eintragung von <QUOT.START ID="QS0114" REF.END="QE0114" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0114" REF.START="QS0114" CODE="201C"/> nicht in gutem Glauben erfolgt sei: <QUOT.START ID="QS0115" REF.END="QE0115" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0115" REF.START="QS0115" CODE="201C"/> sei schon vor der Eintragung von <QUOT.START ID="QS0116" REF.END="QE0116" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0116" REF.START="QS0116" CODE="201C"/> durch internationale Abkommen geschützt gewesen, bei denen Österreich Vertragspartei sei oder gewesen sei.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1317"?><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Die Kommission trägt vor, die Frage, ob die Eintragung der Marke in gutem Glauben erfolgt sei, hänge davon ab, ob der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Eintragung bei Zugrundelegung der verkehrsüblichen Sorgfalt habe annehmen dürfen, daß die Benutzung der Marke mit dem seinerzeit geltenden nationalen Recht (einschließlich etwaiger einschlägiger internationaler Vorschriften) vereinbar sei.</TXT></NP><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Durch Artikel 14 Absatz 2 soll ermöglicht werden, daß eine ältere Marke neben einer später eingetragenen kollidierenden Ursprungsbezeichnung weiter verwendet wird, sofern die Marke in gutem Glauben eingetragen wurde. Die Vorschrift strebt einen Ausgleich der kollidierenden Interessen des Markeninhabers und der zur Verwendung der Ursprungsbezeichnung Berechtigten an. Bei einer unangemessenen belastenden Auslegung des Begriffes der Gutgläubigkeit bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der bekannten Marke und des Vertrauensschutzes ihres Inhabers, der seit der Eintragung der Marke möglicherweise viel Mühe und Kosten für die Vermarktung seiner Produkte aufgewendet hat. Demgegenüber würde eine Auslegung, bei der an den Markeninhaber zu niedrige Anforderungen gestellt würden, den Benutzern einer geschützten Ursprungsbezeichnung schaden, die den Schutz, auf den sie andernfalls einen Anspruch hätten, untergraben sähen. Ich halte das von der Kommission vorgeschlagene Kriterium für die Gutgläubigkeit für richtig, nämlich, ob der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Eintragung bei Zugrundelegung der verkehrsüblichen Sorgfalt annehmen durfte, daß die Verwendung der Marke mit dem seinerzeit geltenden nationalen Recht (einschließlich etwaiger einschlägiger internationaler Vorschriften) vereinbar war.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Beurteilung, ob die ursprüngliche Eintragung in gutem Glauben erfolgte, ist, wie die Kommission sowie die französische, die griechische und die italienische Regierung ausgeführt haben, Sache des nationalen Gerichts.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung — Die Markenrichtlinie</P></TI></TITLE><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Selbst wenn <QUOT.START ID="QS0117" REF.END="QE0117" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0117" REF.START="QS0117" CODE="201C"/> in gutem Glauben eingetragen wurde, wird er nicht durch Artikel 14 Absatz 2 geschützt, sofern er einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und g und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Markenrichtlinie genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt. <QUOT.START ID="QS0118" REF.END="QE0118" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0118" REF.START="QS0118" CODE="201C"/> fällt also nicht unter den Schutz des Artikels 14 Absatz 2, wenn er <QUOT.START ID="QS0119" REF.END="QE0119" CODE="201E"/>geeignet [ist], das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware ... zu täuschen<QUOT.END ID="QE0119" REF.START="QS0119" CODE="201C"/> (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g), oder wenn er <QUOT.START ID="QS0120" REF.END="QE0120" CODE="201E"/>infolge [seiner] Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung... geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft<QUOT.END ID="QE0120" REF.START="QS0120" CODE="201C"/> der Ware irrezuführen (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b). Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c spielt in diesem Fall keine Rolle.</TXT></NP><?PAGE NO="I-1318"?><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Ich stimme mit der Kommission darin überein, daß die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und 12 Absatz 2 Buchstabe b nicht zu weit ausgelegt werden dürfen.</TXT></NP><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g anwendbar ist, ist zweifelhaft. Nach meinem Dafürhalten gilt diese Vorschrift nur für Marken, die hinreichend spezifisch sind, um einen Verbraucher z. B. über die tatsächliche Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren irrezuführen. Das ist hier nicht der Fall, denn <QUOT.START ID="QS0121" REF.END="QE0121" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0121" REF.START="QS0121" CODE="201C"/> verweist weder auf einen tatsächlichen Ortsnamen, noch werden irgendwelche spezifischen Aussagen über die Art, die Beschaffenheit oder irgendwelche sonstigen Merkmale gemacht: Die Anspielung auf den Namen <QUOT.START ID="QS0122" REF.END="QE0122" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0122" REF.START="QS0122" CODE="201C"/> legt nur nahe, daß es sich ebenfalls um einen kremigen Blauschimmelkäse handelt. Das reicht meiner Ansicht nach für eine Irreführung in einem bestimmten Punkt nicht aus.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Vorsicht ist auch bei der Frage angebracht, ob Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b anwendbar ist. Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die Marke geeignet ist, <HT TYPE="ITALIC">infolge ihrer Benutzung</HT> durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung irrezuführen: Die bloße Benutzung der Marke allein reicht also nicht aus. In den Unterlagen, die dem Gerichtshof vorliegen, weist nichts darauf hin, daß die Marke <QUOT.START ID="QS0123" REF.END="QE0123" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0123" REF.START="QS0123" CODE="201C"/> vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung vorschriftswidrig benutzt würde; eine Ausnahme mag dabei die 1985 für kurze Zeit verwendete Werbung sein, die zeitlich vor dem Schutz lag und auf die sich die vom nationalen Gericht gestellte Frage nicht bezieht.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, um festzustellen, ob die Verwendung der Marke <QUOT.START ID="QS0124" REF.END="QE0124" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0124" REF.START="QS0124" CODE="201C"/> durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft des Käses irrezuführen. Bei der Prüfung, ob die Marke geeignet ist, das Publikum irrezuführen, sollte das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen<NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe Urteil vom <DATE ISO="19980716">16 Juli 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-210/96" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-4657">C-210/96 (Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, Ι-4657, Randnrn. 30 f)</REF.DOC.ECR>. Siehe auch Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-362/88" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-667">C-362/88 (GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667)</REF.DOC.ECR>, Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-238/89" YEAR="1990" PAGE.ECR="I-4827">C-238/89 (Pall, Slg. 1990, I-4827)</REF.DOC.ECR>, Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-126/91" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-2361">C-126/91 (Yves Rocher, Slg. 1993, I-2361)</REF.DOC.ECR>, Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-315/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="I-317">C-315/92 (Verband Sozialer Wettbewerb gegen Clinique Laboratories und Estée Lauder, Slg. 1994, I-317)</REF.DOC.ECR>, Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-456/93" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-1737">C-456/93 (Langguth, Slg. 1995, I-1737)</REF.DOC.ECR> sowie Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-470/93" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-1923">C-470/93 (Mars, Slg. 1995, I-1923)</REF.DOC.ECR>. Vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly vom <DATE ISO="19980929">29. September 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-303/97" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-513">C-303/97, Verbraucherschutzverein gegen Sektkellerei G. C. Kessler (Slg. 1998, I-513, I-515, insbesondere Nrn. 29 ff.)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Zu berücksichtigen ist, daß, wie es bei Marken der Fall ist, die Integration der nationalen Märkte durch nicht gerechtfertigte Einschränkungen des freien Warenverkehrs in Form eines unangemessen hohen Schutzniveaus bei geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen behindert würde<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Siehe meine Schlußanträge im Fall SABEL, Nrn. 50 f., zitiert in Fußnote 21. Vgl. auch meine Schlußanträge vom <DATE ISO="19981029">29. Oktober 1998</DATE> in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer gegen Klüsen Handel, Randnr. 20) una den Schlußantrag von Generalanwalt Fennelly im Fall Verbraucherschutzverein (zitiert in Fußnote 31, Nr. 30).</P></NOTE>.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="I-1319"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Demnach sollten die vom Handelsgericht Wien vorgelegten Fragen meines Erachtens wie folgt beantwortet werden:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom <DATE ISO="19920714">14. Juli 1992</DATE> zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, daß eine gemäß dieser Verordnung eingetragene Ursprungsbezeichnung gegen einen anderen Namen zu schützen ist, wenn dieser Name eine Anspielung auf die Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ist; dies ist der Fall, wenn i) zwischen dem Namen und der Ursprungsbezeichnung eine weitgehende phonetische Ähnlichkeit besteht und ii) der Name und die Ursprungsbezeichnung auf einem sehr ähnlichen Marktsektor benutzt werden; das trifft auf die eingetragene Ursprungsbezeichnung <QUOT.START ID="QS0125" REF.END="QE0125" CODE="201E"/>Gorgonzola<QUOT.END ID="QE0125" REF.START="QS0125" CODE="201C"/> und den für einen anderen Blauschimmelkäse verwendeten Namen <QUOT.START ID="QS0126" REF.END="QE0126" CODE="201E"/>Cambozola<QUOT.END ID="QE0126" REF.START="QS0126" CODE="201C"/> zu.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob das zweite Erzeugnis mit einem Vermerk versehen ist, daß es nicht in dem Mitgliedstaat hergestellt worden ist, in dem das durch die Ursprungsbezeichnung geschützte Erzeugnis hergestellt wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Wurde der Name jedoch wie im vorliegenden Fall vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung als Marke eingetragen, ist seine weitere Verwendung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung zuzulassen,</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn er in gutem Glauben eingetragen wurde, was dann der Fall ist, wenn der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Eintragung bei Zugrundelegung der verkehrsüblichen Sorgfalt annehmen durfte, daß die Verwendung der Marke mit dem seinerzeit geltenden nationalen Recht (einschließlich etwaiger einschlägiger internationaler Vorschriften) vereinbar ist, und</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="I-1320"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn keiner der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und g und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom <DATE ISO="19881221">21. Dezember 1988</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall der Marke vorliegt. Derartige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Marke hinreichend spezifisch ist, um einen Verbraucher z. B. über die tatsächliche Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren irrezuführen, oder wenn sie geeignet ist, das Publikum nicht allein durch die Ähnlichkeit der Marke, sofern infolge ihrer Verwendung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft irrezuführen. Bei der Prüfung, ob eine Irreführung der Verbraucher oder des Publikums vorliegt, sollte das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>