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      <div id="rId20" style="even">Schlussanträge von Herrn Saugmandsgaard Øe – Rechtssache C‑163/18</div>
      <div id="rId21" style="default">Aegean Airlines</div>
    </div>
    <p class="C36Centre" id="para-1" title="page-1">
      SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
    </p>
    <p class="C36Centre" id="para-2" title="page-1">
      HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
    </p>
    <p class="C36Centre" id="para-3" title="page-1">
      vom 28. März 2019 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-1" href="#t-1">1</a>
</span>)
      
    </p>
    <p class="C38Centregrasgrandespacement" id="para-4" title="page-1">
      Rechtssache C‑163/18
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-5" title="page-1">
      HQ,
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-6" title="page-1">
      IP, gesetzlich vertreten durch HQ,
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-7" title="page-1">
      JO
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-8" title="page-1">
      gegen
    </p>
    <p class="C37Centregras" id="para-9" title="page-1">
      Aegean Airlines SA
    </p>
    <p class="C39Centreespacement" id="para-10" title="page-1">
      (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland [Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande])
    </p>
    <p class="C71Indicateur" id="para-11" title="page-1">
      „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 8 Abs. 2 – Anspruch auf Erstattung – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreise – Annullierung eines Fluges – Insolvenz des Reiseveranstalters – Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten durch das Luftfahrtunternehmen“
    </p>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-12" title="page-1">
      
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">I.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Einleitung</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">1.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande) betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-2" href="#t-2">2</a>
</span>), der Fluggästen bei Annullierung ihres Flugs harmonisierte Rechte gewährt, in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-3" href="#t-3">3</a>
</span>) betreffend die Rechte von Verbrauchern, die eine Pauschalreise erworben haben.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">2.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen mehreren Fluggästen und einem Luftfahrtunternehmen wegen der Erstattung von Flugscheinkosten, die die Betroffenen nach der Annullierung ihres Flugs, der Bestandteil einer von diesen bei einer anderen Gesellschaft erworbenen Pauschalreise war, verlangt hatten. Da sie von diesem Reiseveranstalter wegen dessen Insolvenz keine Erstattung erhalten konnten, machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, das das für den annullierten Flug verantwortliche Luftfahrtunternehmen sie in einem solchen Fall zu entschädigen habe.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">3.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast, der auf der Grundlage der nationalen Bestimmungen, durch die die Richtlinie 90/314 umgesetzt wurde, gegen den Veranstalter seiner Pauschalreise einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, diese Erstattung selbst dann nicht auf der Grundlage der in Rede stehenden Verordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann, wenn dieser Veranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und gegen die Verpflichtung verstoßen hat, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erstattung sicherzustellen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">II.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Rechtlicher Rahmen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">A.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Richtlinie 90/314</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">4.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach Art. 1 der Richtlinie 90/314 ist ihr „Zweck … die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">5.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 4 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie sieht vor, dass „[w]enn der Verbraucher … vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter – gleich aus welchem Grund, ausgenommen Verschulden des Verbrauchers – die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert, … der Verbraucher [Anspruch] auf schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge [hat]“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">6.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie „treffen [die Mitgliedstaaten] die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">7.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 7 dieser Richtlinie verlangt, dass „[d]er Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, [nachweist], dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">8.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die Richtlinie 90/314 wurde am 1. Juli 2018 durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-4" href="#t-4">4</a>
</span>) gemäß deren Art. 29 aufgehoben. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht des Zeitpunkts der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Ereignisse die erstgenannte Richtlinie anwendbar.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">B.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Verordnung Nr. 261/2004</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">9.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die Erwägungsgründe 1, 2 und 16 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:</p>
</td>
</tr>
</table>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-26" title="page-4">
      „(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
    </p>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-27" title="page-4">
      (2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.
    </p>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-28" title="page-4">
      …
    </p>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-29" title="page-4">
      (16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung nicht gelten.“
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">10.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung bestimmt, dass durch diese Verordnung „unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste … festgelegt [werden, u. a. bei] Annullierung des Flugs“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">11.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 6 der Verordnung sieht vor, dass dieses Instrument „die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt [lässt]“ und „nicht für Fälle [gilt], in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">12.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung bestimmt, dass „[b]ei Annullierung eines Fluges … den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten [werden]“.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">13.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:</p>
</td>
</tr>
</table>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-34" title="page-5">
      „1. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen:
    </p>
    <p class="C29Marge0doubleretrait" id="para-35" title="page-5">
      a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">–</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,</p>
</td>
</tr>
</table>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-37" title="page-5">
      b) anderweitiger Beförderung zum Endziel … zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
    </p>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-38" title="page-5">
      c) anderweitiger Beförderung zum Endziel … zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes …
    </p>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-39" title="page-5">
      2. Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.“
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">14.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung bestimmt, dass „[i]n Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, … keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden [kann], dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">III.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">15.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die Aegean Airlines SA, eine Fluggesellschaft mit Sitz in Griechenland, schloss mit der G.S. Charter Aviation Services Ltd (im Folgenden: G.S. Charter), einer Gesellschaft mit Sitz in Zypern, einen Chartervertrag, nach dem sie der Letztgenannten gegen Zahlung eines Charterbetrags eine gewisse Anzahl von Sitzen zur Verfügung zu stellen hatte. G.S. Charter verkaufte anschließend Sitze u. a. an die Hellas Travel BV (im Folgenden: Hellas), einen in den Niederlanden ansässigen Reiseveranstalter, weiter.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">16.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">G.S. Charter und Hellas trafen eine Vereinbarung, nach der im Zeitraum vom 1. Mai bis 24. September 2015 jeden Freitag ein Hin- und Rückflug von Korfu (Griechenland) nach Eelde (Niederlande) stattfinden, an Aegean hierfür eine Sicherheit geleistet werden und jeden Montag für den Rückflug am darauffolgenden Freitag gezahlt werden sollte.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">17.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Am 19. März 2015 buchten HQ, IP – gesetzlich vertreten durch HQ –, und JO (im Folgenden: HQ u. a.) bei Hellas einen Hin- und Rückflug für die Strecke Eelde-Korfu. Die Flüge waren Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG, deren Preis an Hellas gezahlt wurde.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">18.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">HQ u. a. erhielten für diese für den 17. und den 24. Juli 2015 vorgesehenen Flüge E‑Tickets mit dem Logo von Aegean Airlines sowie Unterlagen, in denen Hellas als Charterunternehmen genannt wird.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">19.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit Schreiben vom 13. Juli 2015informierte Hellas HQ u. a. darüber, dass diese Flüge, ebenso wie alle Flüge von und nach Korfu, wegen der stagnierenden Buchungszahlen und der Reiserücktritte aufgrund der „unsicheren Situation betreffend den Status von Griechenland“ zu diesem Zeitpunkt annulliert würden. Außerdem teilte sie mit, dass in den intensiven Verhandlungen mit Aegean Airlines keine Lösung für die Passagiere/Kunden von Hellas gefunden worden sei.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">20.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In einer undatierten E‑Mail erläuterte Hellas gegenüber HQ u. a., dass Aegean Airlines, da Hellas nicht mehr in der Lage sei, die mit dieser vereinbarten Preise einzuhalten, beschlossen habe, ab dem 17. Juli 2015 keine Flüge mehr durchzuführen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">21.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Am 3. August 2016 wurde über das Vermögen von Hellas das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flugscheinkosten wurden HQ u. a von Hellas nicht erstattet.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">22.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">HQ u. a erhoben Klage bei einem niederländischen Gericht auf Verurteilung von Aegean Airlines, ihnen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 zum einen und gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zum anderen Schadensersatz für die Annullierung des Fluges vom 17. Juli 2015 zu zahlen und ihnen die damit verbundenen Flugscheinkosten zu erstatten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">23.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Aegean Airlines trat diesen Anträgen mit dem Vorbringen entgegen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 unter solchen Umständen, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 6 dieser Verordnung, nicht anwendbar sei.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">24.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit Zwischenentscheidung vom 14. November 2017 wies das angerufene Gericht dieses Verteidigungsvorbringen jedoch mit der Begründung zurück, dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 zugunsten von Fluggästen, die eine Pauschalreise gebucht hätten, nach dieser Bestimmung nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Annullierung unabhängig vom Willen des Luftfahrtunternehmens sei, den oder die Flüge, die Bestandteil dieser Reise seien, auszuführen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-5" href="#t-5">5</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">25.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das Gericht gewährte HQ u. a. daher die von ihnen für die Annullierung des in Rede stehenden Flugs verlangte pauschale Ausgleichszahlung (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-6" href="#t-6">6</a>
</span>). Dagegen befand es nicht über die beantragte Erstattung der Flugscheinkosten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">26.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zu diesem letztgenannten Punkt machte Aegean Airlines zu ihrer Verteidigung geltend, dass, selbst wenn die Verordnung Nr. 261/2004 im vorliegenden Fall anwendbar wäre, es sich vorliegend um eine Pauschalreise handele, so dass sie nach Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung nicht verpflichtet sei, HQ u. a. die von diesen an Hellas, den Veranstalter dieser Reise, gezahlten Flugscheinkosten zu erstatten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">27.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) mit Beschluss vom 21. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2018, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
</td>
</tr>
</table>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-55" title="page-8">
      1. Ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der (in nationales Recht umgesetzten) Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen keine Erstattung mehr verlangen kann?
    </p>
    <p class="C09Marge0avecretrait" id="para-56" title="page-8">
      2. Falls Frage 1 bejaht wird: Kann ein Fluggast vom Luftfahrtunternehmen dennoch Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen, wenn davon auszugehen ist, dass sein Reiseveranstalter, wenn er zur Haftung herangezogen würde, finanziell nicht in der Lage sein wird, die Flugscheinkosten tatsächlich zu erstatten und der Reiseveranstalter auch keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen?
    </p>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">28.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">HQ u. a., Aegean Airlines, die tschechische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission wurden in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2019 gehört.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">IV.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Würdigung</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">A.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum Gegenstand der Vorlagefragen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">29.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Mit seinen beiden Vorlagefragen, die angesichts ihrer engen Verknüpfung zusammen zu behandeln sind (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-7" href="#t-7">7</a>
</span>), möchte das vorlegende Gericht wissen, in welchem Verhältnis die Verordnung Nr. 261/2004, die eine Reihe von Mindestrechten zugunsten von Fluggästen speziell bei Annullierung eines Fluges festlegt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-8" href="#t-8">8</a>
</span>), zur Richtlinie 90/314 steht, die eine Angleichung der auf Verbraucher, die eine Pauschalreise erworben haben, anwendbaren Vorschriften der Mitgliedstaaten vornimmt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-9" href="#t-9">9</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">30.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Genauer gesagt ersucht dieses Gericht den Gerichtshof erstmalig um Auslegung von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung, der vorsieht, dass die Regel gemäß dessen Abs. 1 Buchst. a – wonach ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-10" href="#t-10">10</a>
</span>) sowohl die Erstattung seiner Flugscheinkosten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-11" href="#t-11">11</a>
</span>) als auch gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort erhalten können muss – „auch für Fluggäste [gilt], deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung[ (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-12" href="#t-12">12</a>
</span>)], sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314 ergibt“ (Hervorhebung nur hier).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">31.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Der Gerichtshof wird in erster Linie ersucht, festzustellen, ob diese Bestimmung bedeutet, dass der Fluggast, der einen Flug gebucht hat, der Bestandteil einer annullierten Pauschalreise ist und daher gemäß der Richtlinie 90/314 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-13" href="#t-13">13</a>
</span>), so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-14" href="#t-14">14</a>
</span>), vom Veranstalter seiner Reise (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-15" href="#t-15">15</a>
</span>) eine vollständige Erstattung seiner Kosten verlangen kann, deshalb nicht die Möglichkeit hat, vom Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 die Erstattung seiner Flugscheinkosten zu verlangen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">32.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Wird dieser Auslegung gefolgt, wird der Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage auch klarzustellen haben, inwieweit dies jedoch unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, nämlich für den besonderen Fall, dass der betreffende Veranstalter in der Praxis nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-16" href="#t-16">16</a>
</span>) zur Erstattung der Flugscheinkosten hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-17" href="#t-17">17</a>
</span>) und keine Maßnahmen getroffen hat, um diese Erstattung sicherzustellen, nicht gelten soll.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">33.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In Anbetracht der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Stellungnahmen stehen sich zu dieser Frage zwei Auffassungen gegenüber. Nach der ersten, von HQ u. a. und der Kommission vertretenen Auffassung kann ein Fluggast, der einen Flug erworben hat, der Bestandteil einer annullierten Pauschalreise ist, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 die Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen, wenn er diese Erstattung nicht tatsächlich von seinem Reiseveranstalter auf der Grundlage des die Richtlinie 90/314 umsetzenden nationalen Rechts erhalten konnte.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">34.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Umgekehrt steht diese Möglichkeit einem solchen Fluggast nach der zweiten, von der tschechischen und der deutschen Regierung vertreten Auffassung nicht zu, wenn er gegen den Veranstalter seiner Reise einen Anspruch auf Erstattung aus der Richtlinie 90/314 hat, und zwar auch dann, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs aufgrund der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Veranstalters keine konkreten Folgen hat. Ich schließe mich aus den im Folgenden dargelegten Gründen der zweiten Auffassung an.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">B.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zur vorgeschlagenen Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">35.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004, die zur Bejahung der ersten Vorlagefrage und zur Verneinung der zweiten Vorlagefrage führen würde, entspricht meines Erachtens allen vom Gerichtshof üblicherweise verwendeten und im Folgenden angewandten Auslegungskriterien (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-18" href="#t-18">18</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">1.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum Wortlaut der betreffenden Bestimmungen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">36.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Meines Erachtens ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Abs. 2, dass allein das Bestehen eines „Anspruchs auf Erstattung, [der] sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt“, für sich genommen genügt, damit der Fluggast, der eine Pauschalreise gebucht hat, die aufgrund der Annullierung eines Flugs (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-19" href="#t-19">19</a>
</span>) annulliert wurde, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage dieser Verordnung nicht die Erstattung seiner Flugscheinkosten verlangen kann.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">37.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">In Anbetracht der verschiedenen, neben der französischen Fassung bestehenden Sprachfassungen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-20" href="#t-20">20</a>
</span>) der Verordnung Nr. 261/2004 scheint es mir nämlich ausreichend klar zu sein, dass die vorgenannte Wendung so zu verstehen ist, dass es ausreicht, dass der Betroffene Inhaber des in Rede stehenden Anspruchs aus der Richtlinie 90/314, so wie sie in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, ist, und dass nicht ausschlaggebend ist, ob die Geltendmachung dieses Anspruchs konkret zum Erhalt der gewünschten Erstattung führt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-21" href="#t-21">21</a>
</span>). Meines Erachtens hätte der Unionsgesetzgeber, wenn er diesem Abs. 2 eine andere Bedeutung hätte geben wollen, es sicherlich nicht versäumt, dies durch die Klarstellung deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 zur Anwendung kommen soll, wenn der Anspruch auf Erstattung aus den Bestimmungen der Richtlinie 90/314 in der Praxis nicht durchgesetzt werden kann. Er hat jedoch keineswegs verlangt, dass diese Erstattung gemäß dieser Richtlinie nicht erhalten werden kann, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, das Bestehen eines sich gegebenenfalls – sofern alle in dieser genannten Bedingungen erfüllt sind – aus dieser Richtlinie ergebenden Anspruchs auf Erstattung zu erwähnen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">38.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zudem enthält weder der Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 noch im Übrigen der Wortlaut anderer Bestimmungen dieser Verordnung (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-22" href="#t-22">22</a>
</span>) einen Anhaltspunkt dafür, dass deren Verfasser im Hinblick auf die in der zweiten Vorlagefrage genannten Umstände (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-23" href="#t-23">23</a>
</span>) einen Vorbehalt dahin gehend vorsehen wollten, dass die Erstattung der Flugscheinkosten dann, wenn der Veranstalter der Pauschalreise finanziell nicht in der Lage ist, die Erstattung gemäß der Richtlinie 90/314 zu übernehmen und keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-24" href="#t-24">24</a>
</span>), vom Luftfahrtunternehmen verlangt werden könnte. Der Gerichtshof kann einer Bestimmung des Unionrechts jedoch keine rechtlichen Kriterien hinzufügen, die der Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen und nicht einmal in Betracht gezogen hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-25" href="#t-25">25</a>
</span>), da dies ansonsten zu einer zu weiten Auslegung oder sogar zu einer Auslegung contra legem führen würde.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">39.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Obwohl der Gerichtshof, wie Aegean Airlines und die deutsche Regierung in ihren mündlichen Ausführungen bemerken, bereits andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 weiter ausgelegt hat, als ihr Wortsinn dies a priori erwarten ließ (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-26" href="#t-26">26</a>
</span>), liefe die von HQ u. a. und der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vorgeschlagene extensive Auslegung jedoch dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung, dem es meines Erachtens nicht an Klarheit mangelt, zuwider. Außerdem hätte eine solche Auslegung in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen auch nicht die potenziell positive Wirkung, eine etwaige Lücke dieser Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 90/314 zu schließen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">2.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zur Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmungen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">40.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Die Auslegung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, wird meines Erachtens durch die Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">41.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zunächst weise ich darauf hin, dass diese Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-27" href="#t-27">27</a>
</span>) ersetzt hat, die ausschließlich die Nichtbeförderung betraf und bereits Bestimmungen zur Ausgestaltung des Zusammenspiels mit der – kurz vor ihr erlassenen – Richtlinie 90/314 enthielt, wonach der Veranstalter der Pauschalreise aufgrund dieser Richtlinie seine Kunden bei einer Nichtbeförderung für die Nichterfüllung ihrer Verträge zu entschädigen, das Luftfahrtunternehmen ihm jedoch gegebenenfalls eine Ausgleichsleistung zu zahlen hatte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-28" href="#t-28">28</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">42.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Sodann weise ich darauf hin, dass die Entwicklung der Vorarbeiten für die Verordnung Nr. 261/2004 meines Erachtens die Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf den Inhalt von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung aufzeigt.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">43.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Wie Aegean Airlines feststellt, war im von der Kommission vorgelegten ersten Vorschlag für eine Verordnung nämlich vorgesehen, dass diese Richtlinie vollständig auf Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, zur Anwendung kommen sollte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-29" href="#t-29">29</a>
</span>). Das Europäische Parlament lehnte die Aufnahme dieser Fluggäste in den Anwendungsbereich der künftigen Verordnung mit der Begründung ab, dass diese bereits ein angemessenes Maß an Schutz aufgrund der Richtlinie 90/314 genössen, durch die die Haftung des Reiseunternehmens für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-30" href="#t-30">30</a>
</span>), einschließlich des Flugs (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-31" href="#t-31">31</a>
</span>), begründet werde. In ihrem geänderten Vorschlag hielt die Kommission jedoch an ihrem ursprünglichen Standpunkt fest, indem sie geltend machte, dass der von dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht gleichwertig sei, da diese die Fluggästen nicht mit „unmittelbaren“ Rechten ausstatte (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-32" href="#t-32">32</a>
</span>). Der Rat der Europäischen Union entschied sich für einen Mittelweg zwischen den von der Kommission und vom Parlament vorgeschlagenen Lösungen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-33" href="#t-33">33</a>
</span>); diese akzeptierten, sich diesem Kompromiss anzuschließen, da sie der Auffassung waren, dass sich die mit ihren jeweiligen Vorschlägen angestrebten Ziele damit erreichen ließen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-34" href="#t-34">34</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">44.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Meines Erachtens ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, dass die Verfasser der endgültigen Fassung der Verordnung Nr. 261/2004 Pauschalreisende nicht vollständig aus ihrem Anwendungsbereich ausschließen wollten, ihnen gegenüber jedoch zugleich die Wirkungen des zuvor durch die Richtlinie 90/314 eingerichteten, einen ausreichenden Schutz gewährenden Systems beibehalten wollten. Diesbezüglich teile ich die Auffassung von Aegean Airlines, wonach die Einwände im geänderten Vorschlag der Kommission (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-35" href="#t-35">35</a>
</span>) nicht stichhaltig seien. Diese Richtlinie führt nämlich ebenso wie die Verordnung Nr. 261/2004 Ansprüche ein, die geltend gemacht werden können, ohne dass die Anrufung eines Gerichts erforderlich wäre, um ihre Beachtung zu fordern, es sei denn, der Schuldner ist nicht bereit, diesen Ansprüchen nachzukommen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">45.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was insbesondere die Annullierung einer Pauschalreise wegen der Annullierung eines Fluges und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten anbelangt, geht der endgültige Text meines Erachtens in die vom Parlament vorgeschlagene Richtung, da der Gesetzgeber davon ausging, dass die Interessen der Fluggäste, die eine solche Reise erworben haben, durch die Richtlinie 90/314 hinreichend gewahrt würden, da die von diesen vorgesehenen Schutzmechanismen in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionieren sollten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-36" href="#t-36">36</a>
</span>). Aus Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich mithin meines Erachtens, dass dessen Abs. 1 Buchst. a auf diese Fluggäste anwendbar ist, da er ihnen ermöglicht, zum einen einen Rückflug zum ersten Abflugort und zum anderen die Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu erhalten, allerdings nur dann, wenn sich der Erstattungsanspruch nicht bereits aus der Richtlinie 90/314 ergibt, folglich nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Richtlinie für das Entstehen dieses Anspruchs nicht erfüllt sind.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">46.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im Übrigen bin ich der Meinung, dass der hier vorgeschlagene Ansatz nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-37" href="#t-37">37</a>
</span>) verstößt, auf den sich der Gerichtshof in Entscheidungen zur Auslegung anderer Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-38" href="#t-38">38</a>
</span>) im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber legitimerweise getroffenen Entscheidungen zum Zusammenspiel zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 90/314 in der Tat bezogen hat. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass Pauschalreisende grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst werden sollten, jedoch spezifische Regelungen für sie gelten sollten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-39" href="#t-39">39</a>
</span>). Außerdem sind meines Erachtens die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da sich Fluggäste, die einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise erworben haben, objektiv nicht in einer Situation befinden, die mit der von Fluggästen, die denselben Flug, jedoch außerhalb einer solchen Pauschalreise – die definitionsgemäß mehrere Dienstleistungen umfasst – erworben haben, vergleichbar ist.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">47.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Schließlich weise ich darauf hin, dass im Laufe der Vorarbeiten keineswegs in Erwägung gezogen worden war, in die in Rede stehende Verordnung für die – in der zweiten Vorlagefrage erwähnten – Fälle, in denen der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, seinem Kunden eine Erstattung zu leisten, und diesbezüglich keine Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, einen Vorbehalt aufzunehmen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">3.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zum Kontext der betreffenden Bestimmungen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">48.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 steht sowohl innerhalb dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die mit dieser Verordnung verbundenen Regelungen in einem besonderen Kontext, der die von mir vorgeschlagene Auslegung stützt.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">49.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Erstens macht die Kommission geltend, dass dieser Art. 8 Abs. 2 von dem Grundsatz abweiche, wonach das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste gemäß den in der Verordnung Nr. 261/2004 festgelegten Bedingungen entschädigen und unterstützen müsse, so dass er, wie der Gerichtshof im Hinblick auf andere Bestimmungen dieser Verordnung entschieden habe (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-40" href="#t-40">40</a>
</span>), eng auszulegen sei.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">50.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Es ist jedoch festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber diese Bestimmung selbst so formuliert hat, dass ihre Tragweite bereits sehr begrenzt ist, da die darin enthaltene Ausnahme auf den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich vorgesehenen Anspruch auf Erstattung beschränkt ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-41" href="#t-41">41</a>
</span>). Darüber hinaus hat Art. 8 Abs. 2 der Verordnung einen spezifischen Zweck, der ihn meines Erachtens von anderen, vom Gerichtshof bereits ausgelegten Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 unterscheidet, da er ein angemessenes Zusammenspiel dieser Verordnung mit der Richtlinie 90/314 sicherstellen und insbesondere die Belastung mit dieser Erstattung – je nach Einzelfall – entweder dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseveranstalter zuordnen soll. Schließlich darf die enge Auslegung einer Bestimmung nicht zur Folge haben, dass Bedingungen in diese Bestimmung hineingelesen werden, die dort nicht aufgeführt sind.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">51.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Daher lässt sich meiner Ansicht nach aus dem Ausnahmecharakter von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung nicht unmittelbar ableiten, dass das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast, der eine Pauschalreise gebucht hat, entschädigen müsste, wenn der Veranstalter der Reise dies nicht auf der Grundlage der Richtlinie 90/314 getan hat. Vielmehr hätte der Gesetzgeber, hätte er dem Luftfahrtunternehmen eine solche Einstandspflicht, zusätzlich zu den nach dieser Richtlinie bereits für den Reiseveranstalter geltenden Pflichten, auferlegen wollen, dies in dieser Richtlinie sicherlich explizit zum Ausdruck gebracht.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">52.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Für diese Auffassung spricht meines Erachtens auch der Inhalt der anderen, das Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 261/2004 und der Richtlinie 90/314 betreffenden Bestimmung dieser Verordnung, nämlich deren Art. 3 Abs. 6 (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-42" href="#t-42">42</a>
</span>). Dieser Absatz bestimmt nämlich zum einen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 die aufgrund dieser Richtlinie bestehenden Rechte der Fluggäste, die eine Pauschalreise erworben haben, unberührt lässt, und zum anderen, dass sie nicht für Fälle gilt, in denen die in Rede stehende Reise aus anderen Gründen als der Annullierung des betroffenen Flugs annulliert wurde (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-43" href="#t-43">43</a>
</span>). Meines Erachtens wollte der Gesetzgeber der Richtlinie 90/314 einen gewissen Vorrang einräumen, auch wenn die Verordnung Nr. 261/2004 in den so festgelegten Grenzen parallel auf diese Fluggäste anwendbar ist.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">53.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zweitens ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 in Anbetracht seines vorgenannten spezifischen Zwecks in systematischer Hinsicht nicht dahin auszulegen, dass er sich auf die Prüfung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung beschränkt, sondern dahin, dass auch der Inhalt des anderen in dieser Bestimmung genannten Instruments berücksichtigt wird, anders gesagt, dass dem Inhalt der Richtlinie 90/314 gebührend Rechnung getragen wird.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">54.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Diese Richtlinie sieht in ihrem Art. 4 Abs. 6 Buchst. b jedoch eine spezifische Regelung vor, in deren Rahmen der Verbraucher, der eine Pauschalreise erworben hat, dann, wenn der Reiseveranstalter diese – gleich aus welchem Grund – vor dem vereinbarten Abflugdatum annulliert, einen Anspruch auf „schnellstmögliche Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages [mit diesem Veranstalter] gezahlten Beträge“ hat (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-44" href="#t-44">44</a>
</span>). Diese Erstattung umfasst u. a. die Flugscheinkosten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">55.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Außerdem und vor allem enthält die Richtlinie 90/314 in ihrem Art. 7 bereits besondere Anforderungen, um zu gewährleisten, dass die von dieser Richtlinie vorgesehene Erstattung selbst im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters sichergestellt ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-45" href="#t-45">45</a>
</span>). Verstößt der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen aus diesem Art. 7, so ist es durch nichts gerechtfertigt, dass die darin vorgesehene Sicherstellung de facto zulasten des Luftfahrtunternehmens geht, indem diesem auferlegt wird, die Flugscheinkosten der Kunden des betreffenden Marktteilnehmers zu erstatten. Ich weise darauf hin, dass das somit vorgesehene System zur Sicherstellung, sofern es in den Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt wird, den Reisenden ein besonders hohes Maß an Schutz bietet (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-46" href="#t-46">46</a>
</span>). Auch wenn diese Bestimmungen nicht mit Sanktionen versehen sind, sind sie dennoch zwingend und müssen meines Erachtens vom Reiseveranstalter unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden eingehalten werden (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-47" href="#t-47">47</a>
</span>). Sollte sich herausstellen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht alle nach dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diesem Anspruch tatsächlich Wirksamkeit zu verschaffen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-48" href="#t-48">48</a>
</span>), ist nicht auszuschließen, dass die Haftung dieses Staates ausgelöst werden kann (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-49" href="#t-49">49</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">56.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im Licht der Richtlinie 90/314 fällt die Frage einer etwaigen Zahlungsfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters meines Erachtens somit ausschließlich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und nicht in den der Verordnung Nr. 261/2004, was im Übrigen durch die neue Pauschalreiserichtlinie ausdrücklich bestätigt wird (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-50" href="#t-50">50</a>
</span>). Die in der zweiten Vorlagefrage genannten Umstände rechtfertigen daher nicht, dass das Luftfahrtunternehmen in dem vom vorlegenden Gericht erwähnten besonderen Fall verpflichtet ist, einem Kunden, der eine Pauschalreise erworben hat und vom Veranstalter dieser Reise keine Erstattung erhalten konnte, seine Flugscheinkosten zu erstatten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">4.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Zu den Zielen der betroffenen Bestimmungen</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">57.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Trotz der in diesem Sinne von HQ u. a. und der Kommission geltend gemachten Einwände bin ich der Auffassung, dass die hier vorgeschlagene Auslegung – im Hinblick sowohl auf die allgemeinen Zwecke der Verordnung Nr. 261/2004 als auch auf die spezifischen Zwecke ihres Art. 8 Abs. 2 – nicht im Widerspruch zu den mit den einschlägigen Bestimmungen verfolgten Zielen steht.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">58.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Es steht fest, dass diese Verordnung, wie sich aus ihrer Präambel ergibt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-51" href="#t-51">51</a>
</span>), zum allgemeinen Ziel hat, für Fluggäste, auf die sie zur Anwendung kommt, ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, indem sie den großen Unannehmlichkeiten, mit denen diese insbesondere aufgrund der Annullierung eines Flugs konfrontiert sind, abhelfen soll. Der Gerichtshof hat sich mehrfach auf dieses Ziel gestützt, insbesondere um eine weite Auslegung der diesen Fluggästen zuerkannten Rechte zu rechtfertigen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-52" href="#t-52">52</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">59.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, verfolgt die Verordnung Nr. 261/2004 auch ein anderes Ziel, dem ebenfalls gebührend Rechnung zu tragen ist, nämlich die Gewährleistung eines Ausgleichs zwischen den Interessen der geschützten Fluggäste und denen der Luftfahrtunternehmen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-53" href="#t-53">53</a>
</span>). Auch wenn sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bei der Gewährung von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, auf die die Fluggäste insbesondere im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch haben, eine zentrale Rolle einzuräumen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-54" href="#t-54">54</a>
</span>), bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses Luftfahrtunternehmen die damit verbundene finanzielle Belastung in jedem Fall allein zu tragen hätte.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">60.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Was insbesondere die Annullierung von Flügen, die Bestandteil einer Pauschalreise sind, betrifft, bin ich der Ansicht, dass die diesbezügliche Verantwortung und die damit verbundenen Kosten zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe ihren jeweiligen Verpflichtungen, wie sie sich nicht nur aus den anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 90/314 oder der Verordnung Nr. 261/2004, sondern auch aus den Verpflichtungen aus den Verträgen, die zum einen zwischen dem Reiseveranstalter und seinem Kunden und zum anderen zwischen diesem Veranstalter und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurden, ergeben, aufgeteilt werden sollten (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-55" href="#t-55">55</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">61.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Jedenfalls gibt es meines Erachtens keine rechtliche Grundlage und auch keinen sachlichen Grund dafür, das Luftfahrtunternehmen in der Praxis mit der Sicherung für die Insolvenz des Reiseveranstalters zu belasten, indem ihm auferlegt wird, dem Pauschalreisenden in einem solchen Fall eine Erstattung zu leisten, zumal die Richtlinie 90/314, wie ich bereits ausgeführt habe, Bestimmungen enthält, die – sofern sie eingehalten werden – es gerade ermöglichen, Probleme dieser Art zu bewältigen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-56" href="#t-56">56</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">62.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Außerdem kann die Berücksichtigung des von der Verordnung Nr. 261/2004 allgemein verfolgten Ziels des Schutzes der Fluggäste den Gerichtshof nicht dazu veranlassen, sich für eine Auslegung ihres Art. 8 Abs. 2 zu entscheiden, die nicht im Einklang mit dem Wortlaut und dem spezifischen Zweck dieser Bestimmung steht.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">63.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Im Hinblick auf diesen letzten Punkt bin ich der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 2 zum besonderen Ziel hat, ein angemessenes Zusammenspiel zwischen der Verordnung Nr. 261/2004 und der Richtlinie 90/314 einzurichten, mit dem der Anwendungsbereich jedes dieser beiden Schutzinstrumente gewahrt und zugleich verhindert werden soll, dass die betroffenen Verbraucher in den Genuss von Vorrechten kommen, die aufgrund einer etwaigen Kumulierung von Vorschriften übermäßig sein könnten.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">64.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Das Bestreben, zu vermeiden, dass dem geschädigten Fluggast durch die Kumulierung der durch diese Verordnung und diese Richtlinie gewährten Rechte ein zu weit reichender Schutz eingeräumt wird, ergibt sich auch aus einer Mitteilung der Kommission, in der u. a. auf die angemessene Art und Weise, diese Verordnung mit der neuen Pauschalreiserichtlinie zu kombinieren, Bezug genommen wird (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-57" href="#t-57">57</a>
</span>), wobei sie darauf hinweist, dass die neue Richtlinie ausdrücklich „jede Überkompensation“ bei der Entschädigung eines Fluggasts ausschließt (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-58" href="#t-58">58</a>
</span>).</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">65.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ebenso bin ich der Auffassung, dass ein Fluggast bei Annullierung seiner Pauschalreise keinesfalls eine doppelte Erstattung seines Flugscheins erhalten können sollte, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich nach seiner Wahl auf die Richtlinie 90/314 und/oder die Verordnung Nr. 261/2004 zu stützen. Erfüllt die betreffende Person daher die erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung nach dieser Richtlinie, kann sie meines Erachtens selbst dann keine weitere Erstattung nach dieser Verordnung beanspruchen, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs, wie im vorliegenden Fall, aufgrund des Ausfalls des einzigen Schuldners, nämlich des Reiseveranstalters, keine konkreten Folgen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein solches wirtschaftliches Risiko stets vorhanden ist (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-59" href="#t-59">59</a>
</span>), und daran erinnert wird, dass Art. 7 dieser Richtlinie bereits zum Ziel hat, zu vermeiden, dass ein Verbraucher in den genannten Fällen keinerlei Erstattung erhält.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">66.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ergänzend möchte ich schließlich darauf hinweisen, dass die hier vorgeschlagene Auslegung im Einklang mit praktischen Erwägungen steht, die nicht vollständig außer Acht gelassen werden können. Wie Aegean Airlines und die deutsche Regierung geltend gemacht haben, wäre es, wenn entschieden würde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Kunden seinen von einem Dritten im Rahmen einer Pauschalreise erworbenen Flugschein erstatten müsste, im Allgemeinen sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, den Betrag zu ermitteln, den er ihm zu zahlen hätte. Da der Flugpreis nämlich Bestandteil eines Tarifs ist, der naturgemäß mehrere Leistungen umfasst, deren Komponenten im Regelfall nur dem Reiseveranstalter bekannt sind, wissen weder das Luftfahrtunternehmen (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-60" href="#t-60">60</a>
</span>) noch selbst der Käufer, welcher Anteil dieses Tarifs dem betroffenen Flug entspricht. Mit anderen Worten erscheint es mir nicht realistisch, anzunehmen, dass das Luftfahrtunternehmen stets den genauen, diesem Reisenden unter solchen Umständen geschuldeten Erstattungsbetrag (<span class="note footnote notemarker">
<a id="c-61" href="#t-61">61</a>
</span>) beziffern könnte.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">67.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach alledem ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 meines Erachtens dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 90/314 bei Annullierung seiner Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung aller gemäß ihrem Vertrag gezahlten Beträge hat, die Erstattung seiner Flugscheinkosten auch dann nicht auf der Grundlage dieser Verordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann, wenn dieser Veranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und nicht die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen.</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">V.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Ergebnis</p>
</td>
</tr>
</table>
    <table cellpadding="0" cellspacing="0" border="0" width="100%">
<col width="5%"/>
<col width="95%"/>
<tr>
<td valign="top">
<p class="count">68.</p>
</td>
<td valign="top">
<p class="normal">Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande) wie folgt zu antworten:</p>
</td>
</tr>
</table>
    <p class="C02AlineaAltA" id="para-106" title="page-22">
      Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen bei Annullierung seiner Pauschalreise gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung aller gemäß ihrem Vertrag gezahlten Beträge hat, die Erstattung seiner Flugscheinkosten auch dann nicht auf der Grundlage dieser Verordnung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann, wenn dieser Veranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und nicht die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um die Erstattung sicherzustellen.
    </p>
    <div/>
  <hr class="note"/>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-1" href="#c-1">1</a>
</span>) Originalsprache: Französisch.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-2" href="#c-2">2</a>
</span>) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-3" href="#c-3">3</a>
</span>) Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-4" href="#c-4">4</a>
</span>) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-5" href="#c-5">5</a>
</span>) Das Gericht ist diesbezüglich zum einen davon ausgegangen, dass die Annullierung der Flüge von Aegean Airlines ausgegangen sei, die zur Ausführung der Flüge offensichtlich nur bereit gewesen wäre, wenn Hellas zuvor die vereinbarten Preise an sie gezahlt hätte, und zum anderen, dass weder vorgetragen noch bewiesen worden sei, dass Hellas die Annullierung der Pauschalreise aus anderen Gründen als dieser Entscheidung der Aegean Airlines angekündigt habe. Ich weise darauf hin, dass ich, da es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt, von der vom vorlegenden Gericht vertretenen Prämisse ausgehe, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-6" href="#c-6">6</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung zu zahlen ist, deren Höhe sich bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km auf 400 Euro beläuft, es sei denn, sie wurden gemäß den unter diesem Buchst. c vorgesehenen Bedingungen über diese Annullierung unterrichtet.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-7" href="#c-7">7</a>
</span>) Die tschechische Regierung und die Kommission haben in ihren schriftlichen Erklärungen ebenso wie Aegean Airlines in ihrem mündlichen Vortrag ebenfalls eine gemeinsame Beantwortung vorgeschlagen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-8" href="#c-8">8</a>
</span>) Ich möchte betonen, dass diese beiden Fragen ausschließlich die Anträge auf Erstattung der Flugscheinkosten betreffen, da im Rahmen des Ausgangsverfahrens den auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 gestützten Anträgen auf pauschale Ausgleichszahlung bereits stattgegeben worden ist, wobei das angerufene Gericht entschieden hat, dass diese Bestimmungen der Verordnung durchaus auf den vorliegenden Fall anwendbar seien (siehe Nrn. 22 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-9" href="#c-9">9</a>
</span>) Die jeweiligen Gegenstände ergeben sich aus Art. 1 jedes dieser beiden Rechtsakte. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-10" href="#c-10">10</a>
</span>) Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Buchs. b dieser Verordnung. Vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a. (C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 17 ff.).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-11" href="#c-11">11</a>
</span>) Die Erstattung hat gemäß den in diesem Buchst. a und in Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-12" href="#c-12">12</a>
</span>) In Anbetracht dieser letztgenannten Begriffe erscheint es mir offensichtlich, dass – im Gegensatz zum „Anspruch auf Erstattung“ der Flugscheinkosten (um den es im vorliegenden Fall ausschließlich geht) – der im zweiten Gedankenstrich dieses Art. 8 Abs. 1 Buchst. a als Ergänzung vorgesehene „Anspruch auf Rückflug zum ersten Abflugort“ nicht von der am Ende seines Abs. 2 aufgeführten Ausnahme betroffen ist. Dies gilt ebenso für die Ansprüche auf „anderweitige Beförderung zum Endziel“, die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c als Alternativen genannt werden.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-13" href="#c-13">13</a>
</span>) Gemäß Art. 4 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-14" href="#c-14">14</a>
</span>) Die Richtlinie 90/314 ist durch Titel 7A („Reisevertrag“) in Buch 7 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) in niederländisches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 7:504 Abs. 3 dieses Gesetzbuchs kann ein Fluggast bei Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter von diesem insbesondere die Erstattung der Flugscheinkosten verlangen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-15" href="#c-15">15</a>
</span>) Begriffe „Pauschalreise“ und „Veranstalter“ im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie, auf die Art. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 261/2004 verweist. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-16" href="#c-16">16</a>
</span>) Im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Insolvenz dieses Veranstalters.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-17" href="#c-17">17</a>
</span>) Obwohl der Veranstalter nach der vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Vorlagefrage formulierten Prämisse „zur Haftung herangezogen“ würde. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-18" href="#c-18">18</a>
</span>) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Bestimmung des Unionsrechts in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei der Wortlaut der Vorschrift, ihr Kontext, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2018, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, C‑330/17, EU:C:2018:916, Rn. 23, und vom 17. Januar 2019, Brisch, C‑102/18, EU:C:2019:34, Rn. 22).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-19" href="#c-19">19</a>
</span>) Wie im 16. Erwägungsgrund und in Art. 3 Abs. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 ausgeführt, gilt diese Verordnung nicht, wenn die Pauschalreise „aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges“ annulliert wurde.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-20" href="#c-20">20</a>
</span>) U. a. die spanische („cuando ese derecho se derive de la Directiva 90/314“), die dänische („medmindre retten til refusion følger af direktiv 90/314“), die deutsche („sofern dieser [Anspruch auf Erstattung] sich aus der Richtlinie 90/314 ergibt“), die englische („where such right arises under Directive 90/314“), die italienische („ad esclusione del diritto al rimborso qualora tale diritto sussista a norma della direttiva 90/314“), die niederländische („indien dit recht bestaat krachtens Richtlijn 90/314“), die portugiesische („salvo quanto ao direito a reembolso quando este se constitua ao abrigo da Directiva 90/314“) und die schwedische („om denna rättighet regleras i direktiv 90/314“) Sprachfassung.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-21" href="#c-21">21</a>
</span>) Aegean Airlines und die deutsche Regierung sind auch der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung wenig Raum für eine andere Auslegung lasse. Nach Ansicht der Kommission „[sollte e]ine wörtliche Auslegung [dieses] Abs. 2 … zu der Feststellung führen, dass das bloße Bestehen eines Anspruch[s] auf Erstattung der Flugscheinkosten aus der Richtlinie 90/314 ausreicht, um den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Verordnung [Nr.] 261/2004 auszuschließen“, ein teleologischer Ansatz solle dagegen zur entgegengesetzten Schlussfolgerung führen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-22" href="#c-22">22</a>
</span>) In keiner Bestimmung dieser Verordnung wird die etwaige mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Ansprechpartner des Fluggastes, d. h. des Luftfahrtunternehmens und des Reiseveranstalters, erwähnt. Zum Kontext des Art. 8 Abs. 2 siehe Nrn. 48 ff. der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-23" href="#c-23">23</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass HQ u. a. sowie die Kommission jeweils – meines Erachtens zu Unrecht – geltend machen, dass der Fluggast nicht „mit leeren Händen“ dastehen solle, da ihm im vorliegenden Fall (gewiss) kein Vorwurf gemacht werden könne und dass „[es] in außergewöhnlichen Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache [nicht angehen] kann …, dass der Fluggast letztendlich nichts erhält“.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-24" href="#c-24">24</a>
</span>) Ich stelle fest, dass die Verfasser der Richtlinie 90/314 dagegen ausdrücklich die Fälle erfasst haben, in denen sich der Veranstalter in Konkurs befindet (siehe hierzu Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-25" href="#c-25">25</a>
</span>) Siehe hierzu Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-26" href="#c-26">26</a>
</span>) Insbesondere im Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 40 bis 69), dessen Inhalt von einigen Kommentatoren beanstandet wurde. Zu diesem Urteil und seiner Folgerechtsprechung vgl. u. a. Cachard, O., Le transport international aérien des passagers, Académie de droit international de La Haye, Adi-Poche, Den Haag, 2015, Rn. 283 ff., und Malenovský, J., „Regulation 261: Three Major Issues in the Case Law of the Court of Justice of the EU“, Air Passenger Rights – Ten Years On, unter der Leitung von Bobek, M., und Prassl, J., Hart Publishing, Oxford, 2016, S. 27 ff. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-27" href="#c-27">27</a>
</span>) Verordnung des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. 1991, L 36, S. 5).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-28" href="#c-28">28</a>
</span>) Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 295/91 sah vor: „Im Falle der Nichtbeförderung auf einem Flug, der als Teil einer Pauschalreise verkauft wurde, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Veranstalter [der Reise], der mit dem Fluggast einen Vertrag abgeschlossen hat und diesem gegenüber für die korrekte Ausführung dieses Pauschalreisevertrags aufgrund der Richtlinie 90/314 … haftet, zu entschädigen“, und Abs. 2 dieses Artikels lautete: „Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach [dieser] Richtlinie … muss der Veranstalter die nach Absatz 1 erhaltenen Beträge dem Fluggast zugutekommen lassen.“</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-29" href="#c-29">29</a>
</span>) Vgl. Vorschlag vom 21. Dezember 2001, KOM(2001) 784 endgültig, Rn. 19 der Begründung, Erwägungsgründe 10 und 11 (wonach, „[d]a Reiseunternehmen in der Regel für die unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf Pauschal[reisen] … verantwortlich sind, … sie im Falle der … Annullierung … von Flügen für die Erbringung der Ausgleichs[leistung] … für Fluggäste im Rahmen von Pauschal[reisen] verantwortlich sein [sollten]“, sowie Art. 3 Abs. 1.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-30" href="#c-30">30</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass die Veranstalter gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 jedoch gegen andere mit der Erfüllung des Vertrags betraute Dienstleister Rückgriff nehmen können. Vgl. auch 36. Erwägungsgrund a. E. und Art. 22 der Richtlinie 2015/2302.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-31" href="#c-31">31</a>
</span>) Vgl. insbesondere die Abänderungen 2, 3 und 15 sowie deren Begründungen im Bericht vom 12. September 2002 zum vorgenannten Vorschlag (A5-0298/2002), die am 24. Oktober 2002 vom Parlament verabschiedet worden waren (Standpunkt in erster Lesung, ABl. 2003, C 300, S. 557).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-32" href="#c-32">32</a>
</span>) Vorschlag vom 4. Dezember 2002, KOM(2002) 717 endgültig, Begründung, Punkt 2, wonach „die vorgeschlagene Verordnung die Fluggäste mit klar definierten, unmittelbaren Rechten aus[stattet], die nicht erst vor Gericht durchgesetzt werden müssen. Es besteht kein Anlass, Fluggäste, die sich in derselben Situation befinden, in unterschiedlichem Maße zu schützen.“</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-33" href="#c-33">33</a>
</span>) Vgl. gemeinsamer Standpunkt vom 18. März 2003 und Begründung (ABl. 2003, C 125 E, S. 63).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-34" href="#c-34">34</a>
</span>) Vgl. Mitteilung der Kommission vom 25. März 2003, SEK(2003) 361 endg., S. 3, 6 und 7, sowie Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung vom 3. Juli 2003 (ABl. 2004, C 74 E, S. 807), in dem der Ausschluss von Pauschalreisenden, der von seinem Berichterstatter am 13. Juni 2003 erneut vorgeschlagen wurde (Bericht A5-0221/2003, Abänderungen 1 und 9), nicht übernommen wird. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-35" href="#c-35">35</a>
</span>) Siehe Fn. 32 der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-36" href="#c-36">36</a>
</span>) Zum Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Pauschalreise und zum damit verbundenen Sicherungssystem siehe Nrn. 54 ff. der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-37" href="#c-37">37</a>
</span>) Im vorgenannten geänderten Vorschlag der Kommission (Fn. 32) implizit und von HQ u. a. sowohl vor dem vorlegenden Gericht als auch vor dem Gerichtshof ausdrücklich erwähnter Grundsatz, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-38" href="#c-38">38</a>
</span>) Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 58 ff.), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 33 ff.), sowie vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C‑559/16, EU:C:2017:644, Rn. 19 ff.), sowie Beschluss vom 5. Oktober 2016, Wunderlich (C‑32/16, EU:C:2016:753, Rn. 21 ff.).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-39" href="#c-39">39</a>
</span>) Siehe hierzu Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-40" href="#c-40">40</a>
</span>) Vgl. das von der Kommission angeführte Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20), sowie Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C‑394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 17), und Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 35 und 45), die alle die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 betreffen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-41" href="#c-41">41</a>
</span>) Siehe auch Fn. 12 der vorliegenden Schlussanträge.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-42" href="#c-42">42</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass sich HQ u. a. im Übrigen auf Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen, wonach ein Luftfahrtunternehmen in Fällen, in denen es eine Ausgleichszahlung (wie die nach ihrem Art. 7 geschuldete pauschale Ausgleichszahlung) leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, anschließend insbesondere beim Reiseveranstalter, mit dem es einen Vertrag abgeschlossen hat, Regress nehmen kann. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich diese Bestimmung nicht auf das Zusammenspiel dieser Verordnung mit der Richtlinie 90/314 auswirkt.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-43" href="#c-43">43</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass diese zweite Regel auch im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnt wird.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-44" href="#c-44">44</a>
</span>) Es sei denn, die Annullierung ist auf ein Verschulden des Verbrauchers zurückzuführen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-45" href="#c-45">45</a>
</span>) Im 21. Erwägungsgrund und in Art. 7 dieser Richtlinie wird ausgeführt, dass der Reiseveranstalter Sicherheiten dafür nachweisen muss, das im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt ist. Ebenso hat nach Art. 7:512 Abs. 1 des niederländischen Zivilgesetzbuchs jeder Reiseveranstalter die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber einem Reisenden infolge einer Insolvenz nicht nachkommen kann, sicherzustellen, dass entweder diese Verpflichtungen durch einen Dritten übernommen werden oder der Reisepreis erstattet wird.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-46" href="#c-46">46</a>
</span>) Zu diesem System gibt es keine Entsprechung in anderen Bereichen des Verbraucherschutzrechts.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-47" href="#c-47">47</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass die Situation, mit der die Verbraucher im vorliegenden Fall konfrontiert waren, nicht auf eine Lücke im durch die Richtlinie 90/314 eingeführten System zurückzuführen ist, der durch die Verordnung Nr. 261/2004 abzuhelfen wäre, sondern darauf, dass der Reiseveranstalter seinen gesetzlichen Pflichten, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen haben, nicht nachgekommen ist.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-48" href="#c-48">48</a>
</span>) Wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie 90/314 dahin ausgelegt hat, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren Ausgestaltung nicht zu dem Ergebnis führt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters für den Verbraucher die Erstattung aller von ihm gezahlten Beträge tatsächlich sichergestellt ist (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 64 bis 66 und 74 bis 77, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 32 bis 38).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-49" href="#c-49">49</a>
</span>) Zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Schadenshaftung eines Mitgliedstaats durch Einzelne vgl. u. a. Urteile vom 14. März 2013, Leth (C‑420/11, EU:C:2013:166, Rn. 41 ff.), vom 3. September 2014, X (C‑318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 42 ff.), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 92 ff.).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-50" href="#c-50">50</a>
</span>) Vgl. Erwägungsgründe 1 und 38 bis 44 sowie Art. 17 und 18 der Richtlinie 2015/2302, deren Inhalt, auch wenn sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, interessante Erkenntnisse vermittelt.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-51" href="#c-51">51</a>
</span>) Vgl. Erwägungsgründe 1 bis 6 der Verordnung Nr. 261/2004.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-52" href="#c-52">52</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair (C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23 und 34), vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor (C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 25 und 33), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 37 und 38 sowie 74 ff.), vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43, Rn. 47 ff.), und vom 22. Juni 2016, Mennens (C‑255/15, EU:C:2016:472, Rn. 26 ff.).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-53" href="#c-53">53</a>
</span>) Vgl. u. a. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39), sowie vom 12. September 2018, Harms (C‑601/17, EU:C:2018:702, Rn. 15).</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-54" href="#c-54">54</a>
</span>) Gemäß Art. 5 und 8 der Verordnung Nr. 261/2004. In ihrer vorgenannten Mitteilung (Fn. 34), S. 3, hat die Kommission festgestellt, dass „[d]ies … praktikabel [ist], da das ausführende Luftfahrtunternehmen in der Regel am besten sicherstellen kann, dass der Flug planmäßig durchgeführt wird, und über Mitarbeiter oder Beauftragte an den Flughäfen verfügt, die den Fluggästen Hilfestellung leisten können. Diese Regelung ist auch klar und einfach, so dass sie von den Fluggästen nachvollzogen werden kann.“</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-55" href="#c-55">55</a>
</span>) Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman (C‑302/16, EU:C:2017:359, Rn. 25 ff.), in dem entschieden wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen einem Fluggast, der einen Flug über einen Reisevermittler erworben hat, auch dann einen Ausgleich zu leisten hat, wenn das Luftfahrtunternehmen diesen Reisevermittler rechtzeitig über eine Flugplanänderung für diesen Flug informiert hat und dieses den Fluggast zu spät davon unterrichtet hat, in dem jedoch auch darauf hingewiesen wurde, dass das Luftfahrtunternehmen nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 von jeder Person, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht, Erstattung verlangen kann.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-56" href="#c-56">56</a>
</span>) Siehe Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge. In der mündlichen Verhandlung hat Aegean Airlines zu Recht darauf hingewiesen, dass die von HQ u. a. und der Kommission vorgeschlagene Auslegung den Interessen der Verbraucher sogar zuwiderlaufen könne, da für die Reiseveranstalter kein Anreiz mehr bestände, die gemäß der Richtlinie 90/314 erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, wenn sie wüssten, dass die Luftfahrtunternehmen ihre Versäumnisse auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 aufzufangen hätten. </p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-57" href="#c-57">57</a>
</span>) Vgl. Leitlinien für die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 (ABl. 2016, C 214, S. 5), Abschnitt 2.2.6 („Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf die Richtlinie über Pauschalreisen“). Dieses nicht bindende Dokument wird auch vom vorlegenden Gericht angeführt, von dem zu Recht angemerkt wird, dass Abschnitt 4.2 des Dokuments den Anspruch auf Erstattung bei Annullierung behandelt, ohne jedoch auf den Inhalt von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Bezug zu nehmen.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-58" href="#c-58">58</a>
</span>) Im 36. Erwägungsgrund und in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/2302 wird nämlich klargestellt, dass die nach dieser Richtlinie bei mangelhafter Erbringung der Reiseleistungen gewährte Schadensersatzzahlung von der nach den anderen angeführten Rechtsakten der Union, zu denen die Richtlinie Nr. 261/2004 gehört, gewährten Schadensersatzzahlung „abgezogen werden sollte und umgekehrt, um eine Überkompensation zu vermeiden“. Zwar ist diese Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar (siehe Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge), diese Klarstellung des Unionsgesetzgebers ist jedoch meines Erachtens im Rahmen der vorliegenden Rechtssache dennoch nicht ohne Belang.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-59" href="#c-59">59</a>
</span>) Leider ist es nicht selten, dass ein Verbraucher mit der Zahlungsfähigkeit oder Insolvenz des Marktteilnehmers, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, konfrontiert ist, ohne jemals eine Entschädigung oder einen Ausgleich für dessen Nichterfüllung erhalten zu können.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-60" href="#c-60">60</a>
</span>) Meines Erachtens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Fluggästen zu erstattende Preis dem zwischen dem Reisveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen für den Kauf von Sitzplatzkapazitäten vereinbarten Preis entspricht, da dieser Veranstalter bei Verkauf der Flugscheine an seine Kunden möglicherweise einen anderen Tarif angewandt hat.</p>
<p class="note footnote">(<span class="note footnote notemarker">
<a id="t-61" href="#c-61">61</a>
</span>) Ich weise darauf hin, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 die „Erstattung der Flugscheinkosten … zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“, und nicht zu einem Preis, der diesem nahe liegt, vorsieht.</p>
</body>
</html>
