<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210716" CONSLEG.REF="2017R1004" DATE.LAST.MOD="20210713" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20210714"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210716" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2017R1004DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210714">20210714</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>19</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>19</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>157</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20170620">20170620</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>21</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>21</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1004</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R1004</NO.CELEX><DATE ISO="20170517">20170517</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2017/1004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170517">17. Mai 2017</DATE></P><P>zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates</P><P>(Neufassung)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>247</NO.OJ><YEAR>2021</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20210713">20210713</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>49</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>49</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1139</NO.CURRENT><YEAR>2021</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32021R1139</NO.CELEX><DATE ISO="20210707">20210707</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2021/1139 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210707">7. Juli 2021</DATE></P><P>über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2017/1004 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170517">17. Mai 2017</DATE></P><P>zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates</P><P>(Neufassung)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Als Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelt diese Verordnung die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Daten werden nur dann erhoben, wenn in keinem anderen Rechtsakt der Union als dieser Verordnung eine Verpflichtung zu ihrer Erhebung besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In Bezug auf Daten, die zur Bewirtschaftung von Fischereiressourcen erforderlich sind und die im Rahmen anderer Rechtsakte der Union erhoben werden, regelt diese Verordnung lediglich die Nutzung und die Übermittlung dieser Daten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Datenschutz</STI.ART><ALINEA>Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten müssen gegebenenfalls die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 223/2009 beachtet werden und unberührt bleiben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Fischereisektor<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Freizeitfischerei<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Meeresgebiet<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegtes geografisches Gebiet, ein von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichtetes Gebiet oder ein Gebiet, das in dem in Artikel 9 Absatz 11 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Primärdaten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Metadaten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>detaillierte Daten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>aggregrierte Daten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>wissenschaftlicher Beobachter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> eine Person, die im Rahmen der Datenerhebung für wissenschaftliche Zwecke Fischereitätigkeiten beobachtet und die von einem Gremium bestellt wurde, das für die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne zur Datenerhebung zuständig ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>wissenschaftliche Daten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird und die gemäß dieser Verordnung erhoben, verwaltet oder genutzt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Mehrjährige Programme der Union</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Programm der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, nach Maßgabe des Inhalts und der Kriterien gemäß Artikel 5.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a abdeckt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c abdeckt, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass der in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die in Artikel 9 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, den STECF sowie sonstige einschlägige wissenschaftliche Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Inhalt und Kriterien für die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das mehrjährige Programm der Union legt Folgendes fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten zum Erreichen der Ziele gemäß den Artikeln 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Schwellenwerte, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>biologische Daten zu allen Beständen, die in der gewerblichen Fischerei oder gegebenenfalls in der Freizeitfischerei sowohl in Unions- als auch in Nicht-Unionsgewässern befischt werden oder aus denen Beifänge gefangen werden, einschließlich Aal und Lachs in wichtigen Binnengewässern sowie sonstiger wirtschaftlich relevanter diadromer Fischarten, um den für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen ökosystembasierten Ansatz zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen zu ermöglichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Daten, um die Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unions- und Nicht-Unionsgewässern zu bewerten; hierzu zählen auch Daten über Beifänge nicht gezielt befischter Arten, insbesondere nach Unionsrecht oder internationalem Recht geschützter Arten, Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresgebiete, und Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Nahrungsnetze;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Union in Unions- und Nicht-Unionsgewässern, einschließlich der Fangmengen sowie des Fischereiaufwands und der Fangkapazität der Unionsflotte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sozioökonomische Daten über die Fischerei, um die sozioökonomische Leistung des Fischereisektors der Union bewerten zu können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Meeresaquakultur, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sozioökonomische Daten über den Fischverarbeitungssektor, um die sozioökonomische Leistung dieses Sektors bewerten zu können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Außerdem können die Daten, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Süßwasseraquakultur umfassen, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Hinblick auf die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Informationsbedarf für die Verwaltung und die wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Aufgrund dieser Information hat es ferner möglich zu sein, die Ziele zu bestimmen, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit von Daten, die für die Zwecke von Entscheidungen zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume, relevant, umfassend und zuverlässig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur auf Unionsebene, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich die Auswirkungen vorwiegend lokal bemerkbar machen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen in Bezug auf politische Maßnahmen zu unterstützen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Kosten und den Nutzen, wobei die kosteneffizientesten Lösungen zur Erreichung des Ziels der Datenerhebung berücksichtigt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass bestehende Zeitreihen unterbrochen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 1 die Datenerhebung zu vereinfachen und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die Notwendigkeit, dass zu Beständen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, Daten erhoben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>regionale Besonderheiten und regionale Vereinbarungen, die in regionalen Koordinierungsgruppen getroffen wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>die räumliche und zeitliche Erfassung der Tätigkeiten zur Datenerhebung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Erstellung des Verzeichnisses der in Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See werden folgende Anforderungen berücksichtigt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Informationsbedarf aufgrund international vereinbarter Koordinierung und Harmonisierung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Informationsbedarf zur Bewertung von Bewirtschaftungsplänen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Informationsbedarf für die Überwachung von Ökosystemvariablen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>der Informationsbedarf für eine angemessene Erfassung von Bestandsgebieten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, Überschneidungen zwischen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu vermeiden und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass Zeitreihen unterbrochen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird diese Beteiligung auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird der Schwellenwert, auf den in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird dieser Schwellenwert auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt. In Bezug auf Aquakultur und den Verarbeitungssektor müssen diese Schwellenwerte in angemessenem Verhältnis zur Größe dieser Sektoren eines Mitgliedstaats stehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Nationale Arbeitspläne</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R1139" ACTIVE.LOC="AR:64;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union aufgestellt wird (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>nationaler Arbeitsplan<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, ihre nationalen Arbeitspläne in elektronischer Form, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie dies der Kommission mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1. Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der nationale Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>In den nationalen Arbeitsplänen wird detailliert beschrieben,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>welche Daten im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union zu erheben sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit welcher zeitlichen und räumlichen Verteilung sowie wie oft die Daten erhoben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 14 sicherzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>in welchem Format und wann Daten Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei dem von den Endnutzern wissenschaftlicher Daten angegebenen Bedarf Rechnung zu tragen ist, soweit er bekannt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>welche internationalen und regionalen Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Erstellung seines nationalen Arbeitsplans arbeitet jeder Mitgliedstaat im Rahmen der regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 mit den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen im selben Meeresgebiet, zusammen und stimmt seine Anstrengungen mit ihnen ab, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden. Dabei streben die Mitgliedstaaten außerdem an, maßgebliche Interessenträger auf der entsprechenden Ebene mit einzubeziehen. Gegebenenfalls kann eine derartige Zusammenarbeit und Abstimmung auch außerhalb des Rahmens der regionalen Koordinierungsgruppen erfolgen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R1139" ACTIVE.LOC="AR:64;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Nationale Ansprechpartner</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Arbeitspläne.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem insbesondere folgende Aufgaben wahr:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 11 genannten jährlichen Berichts,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er koordiniert die Teilnahme der jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Sachverständigengruppen und ihre Mitwirkung in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des nationalen Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 zu vertreten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit innerhalb der Union</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und stimmen ihr Vorgehen untereinander ab, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und somit im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Tätigkeiten zur Datenerhebung eine weitere Verbesserung der Verlässlichkeit der Methoden zur Datenerhebung zu ermöglichen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Regionale Koordination und Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wie in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelt, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten zur Datenerhebung mit den anderen Mitgliedstaaten in demselben Meeresgebiet und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet unterstehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Um die regionale Koordinierung zu erleichtern, richten die betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Meeresgebiet regionale Koordinierungsgruppen ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Regionale Koordinierungsgruppen haben die Aufgabe, Verfahren, Methoden, eine Qualitätssicherung und eine Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu entwickeln und umzusetzen, damit die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung weiter verbessert werden kann. Zu diesem Zweck arbeiten regionale Koordinierungsgruppen darauf hin, regionale Datenbanken zu entwickeln und einzurichten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich aus von den Mitgliedstaaten bestellten Sachverständigen, einschließlich nationaler Ansprechpartner, und aus Sachverständigen der Kommission zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Meeresgebiete betroffen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Vertreter maßgeblicher Endnutzer wissenschaftlicher Daten, einschließlich der einschlägigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Drittländer werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen der regionalen Koordinierungsgruppen teilzunehmen, wenn dies erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="009.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die regionalen Koordinierungsgruppen können Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen erstellen, die mit dieser Verordnung und mit dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar sind. Diese Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen können Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 5, regional abgestimmte Beprobungsstrategien und Bedingungen für die Bereitstellung von Daten in regionalen Datenbanken enthalten. Sie können ferner Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Entwurf eines regionalen Arbeitsplans erstellt, so hat der betreffende Mitgliedstaat ihn der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, zu übermitteln, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission dies mit. Die Kommission kann einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans mittels eines Durchführungsrechtsakts genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dabei trägt die Kommission gegebenenfalls der Bewertung des STECF gemäß Artikel 10 Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der Entwurf eines regionalen Arbeitsplans den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplanentwurf vor, die sie für erforderlich erachtet. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission daraufhin einen überarbeiteten Entwurf eines regionalen Arbeitsplans.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Ein regionaler Arbeitsplan gilt als Ersatz für die oder Ergänzung der entsprechenden Teile der nationalen Arbeitspläne jedes der betreffenden Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, der Bereich des Meeresgebiets zum Zweck der Datenerhebung, sowie das Format und die Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 8 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF</STI.ART><ALINEA><P>Der STECF bewertet die nationalen Arbeitspläne und die Entwürfe regionaler Arbeitspläne gemäß den Artikeln 6 und 9. Dabei berücksichtigt er:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Übereinstimmung der Arbeitspläne und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 9 und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der Arbeitspläne erhobenen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung ihrer nationalen Arbeitspläne vor. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Maßgabe von Artikel 10 bewertet der STECF</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Durchführung der nationalen Arbeitspläne und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne auf der Grundlage</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der vom STECF vorgenommenen Bewertung und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Anforderungen an die Datenerhebung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Zugang zu den Beprobungsstellen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerfasser, die von dem Gremium bestellt sind, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu allen Fängen, Schiffen und anderen Beprobungsstellen, Unternehmensregistern und sonstigen erforderlichen Daten erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union gestatten die Einschiffung von wissenschaftlichen Beobachtern und unterstützen sie unbeschadet internationaler Verpflichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord sowie gegebenenfalls die Nutzung alternativer Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe nationaler Arbeitspläne.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union können den im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten wissenschaftlichen Beobachtern den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß dem nationalen Recht verweigern. In solchen Fällen werden die Daten durch alternative Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe des nationalen Arbeitsplans erhoben und von der für die Durchführung des nationalen Arbeitsplans zuständigen Stelle geplant und überwacht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='11'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verwaltung der Daten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Speicherung der Daten</STI.ART><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>stellen sicher, dass im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, oder unberechtigtem Zugang bzw. unberechtigter Weitergabe zu schützen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Datenqualitätskontrolle und Validierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten übermittelt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten validiert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß den Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, dem STECF und regionalen Koordinierungsgruppen angenommen wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERWENDUNG DER DATEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a<?PAGE NO='12'?> erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erhoben wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 erhoben wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Verarbeitung von Primärdaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Sätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegebenenfalls einschlägiger internationaler Normen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gegebenenfalls auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern wissenschaftlicher Daten und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Sie unterlassen jede unnötige Einschränkung der Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten an Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Ein Mitgliedstaat kann sich weigern, die entsprechenden detaillierten und aggregierten Daten zu übermitteln, wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden könnte; in diesem Fall schlägt der betreffende Mitgliedstaat Alternativen vor, um den Bedürfnissen der Endnutzer wissenschaftlicher Daten gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden von Endnutzern wissenschaftlicher Daten Daten angefordert, die als Grundlage für Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen herangezogen werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass maßgebliche detaillierte und aggregierte Daten innerhalb der in der Datenanfrage festgesetzten Fristen, die nicht kürzer als ein Monat ab dem Eingang der Anfrage sein dürfen, aktualisiert und den entsprechenden Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei anderen Datenanfragen als den in Absatz 3 genannten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entsprechenden Daten aktualisiert und den maßgeblichen Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Anfrage teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die Dauer dieses Zeitraums mit, die in angemessenem Verhältnis zum Aufwand der Anfrage steht, und weisen sie auch darauf hin, dass möglicherweise eine zusätzliche Verarbeitung der angeforderten Daten erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Datenanfrage von anderen Endnutzern wissenschaftlicher Daten als den in Absatz 3 genannten oder von anderen interessierten Kreisen eine zusätzliche Verarbeitung bereits erhobener Daten erforderlich macht, können die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die tatsächlichen Kosten für die zusätzliche Verarbeitung von Daten, die vor ihrer Übertragung zu erfolgen hat, in Rechnung stellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Frist genehmigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenerfasser, die von einem Gremium bestellt wurden, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer wissenschaftlicher Daten und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um Kosten zu senken und Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen den Zugang zu detaillierten und aggregierten Daten zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer wissenschaftlicher Daten unter Beachtung der Bestimmungen<?PAGE NO='14'?> der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Kreisen erleichtert werden. Solche Systeme können die Form regionaler Datenbanken haben. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 9 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten und um gegebenenfalls Schutzmechanismen einzurichten, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung</STI.ART><ALINEA>Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 17 Absatz 7 ab, so kann der Endnutzer wissenschaftlicher Daten die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer wissenschaftlicher Daten die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Kreise</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck gemäß Artikel 17;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>verkaufen die Daten nicht an Dritte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise ihre Pflichten nicht einhalten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kommen Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesen Datennutzern nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Internationale Koordination und Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und es dadurch zu ermögliche, die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, der Qualität der Arbeitspläne und der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien zu verbessern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Überwachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der Arbeitspläne in dem in Artikel 25 genannten Fischerei- und Aquakulturausschuss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20200711">11. Juli 2020</DATE> legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vor.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem <DATE ISO="20170710">10. Juli 2017</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Aufhebung und Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird mit Wirkung vom <DATE ISO="20170710">10. Juli 2017</DATE> aufgehoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ungeachtet des Absatzes 1</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bleiben für nationale Programme, die vor dem <DATE ISO="20170710">10. Juli 2017</DATE> genehmigt wurden, die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin gültig;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='17'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bleibt das mehrjährige Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, das am <DATE ISO="20170710">10. Juli 2017</DATE> in Kraft ist, für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Erlass eines neuen mehrjährigen Programms der Union gemäß dieser Verordnung — je nachdem, was früher eintritt — gültig.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='18'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Entsprechungstabelle</HT></P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Verordnung (EG) Nr. 199/2008</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Vorliegende Verordnung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 1 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Absatz 3</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 2</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Buchstaben a, c bis h</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Nummern 1 bis 7</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2 Buchstabe b, i, j, k</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Nummer 8 und 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 3</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 4 und 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 4</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 6</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 5</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 8 und 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 7</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 6</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 10</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 7</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 11</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 8</HT></CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 9</HT></CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 10</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 12 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 11</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 12 Absatz 2 und 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 12</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 13</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 13</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 14</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 14</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 15</HT></CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 16</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 15</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 17</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 16</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18, 19 und 20</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 17</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 21</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 19</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 22</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 20</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 23</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 21</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 24</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 22</HT></CELL></ROW><?PAGE NO='19'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 25 und 27</CELL><CELL COL="2">Artikel 24 und 25</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 26</HT></CELL><CELL COL="2">Artikel 23 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 23 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 28</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 26</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 29</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">Artikel 27</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><HT TYPE="ITALIC">ANHANG</HT></CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="ITALIC">ANHANG</HT></CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>