<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-136/20</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62020CC0136</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2021:412">EU:C:2021:412</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>22</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>22</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Richard de la Tour – Rechtssache C‑136/20</HT></P><P><HT TYPE="SC">LU (Einziehung von Geldbussen für Verkehrsdelikte)</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Jean Richard de la Tour</HT></P><P>vom <DATE ISO="20210520">20. Mai 2021</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Französisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑136/20</HT></P><P>Strafverfahren</P><P>gegen</P><P>LU</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Járásbíróság [Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts</KEYWORD><KEYWORD>Rahmenbeschluss 2005/214/JI</KEYWORD><KEYWORD>Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen</KEYWORD><KEYWORD>Art. 5 Abs. 1</KEYWORD><KEYWORD>Zuwiderhandlung, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="2018" ID="QE0001"/> bezieht</KEYWORD><KEYWORD>Tragweite der Zuwiderhandlung</KEYWORD><KEYWORD>Geldstrafe oder Geldbuße, die der Entscheidungsstaat gegen den Eigentümer eines Kraftfahrzeugs verhängt, weil dieser die Verpflichtung zur Identifizierung eines Fahrzeugführers, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, verletzt hat</KEYWORD><KEYWORD>Art. 7 Abs. 1</KEYWORD><KEYWORD>Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung</KEYWORD><KEYWORD>Umfang und Modalitäten der Kontrolle des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof aufgefordert, klarzustellen, inwieweit eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Im Folgenden: Vollstreckungsstaat im Sinne von Art. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom <DATE ISO="20050224">24. Februar 2005</DATE> über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="076" PAGE.FIRST="16" DATE.PUB="2005">ABl. 2005, L 76, S. 16</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Im Folgenden: Entscheidungsstaat im Sinne von Art. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2005/214.</P></NOTE> ergangenen Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße ablehnen kann, wenn sie der Ansicht ist, die im letztgenannten Staat begangene Zuwiderhandlung gehöre nicht zur Liste der Zuwiderhandlungen, für die der Unionsgesetzgeber im Rahmenbeschluss 2005/214 eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe durch die zuständige ungarische Behörde, die einer ihrer Staatsangehörigen, LU, von der zuständigen österreichischen Behörde auferlegt worden ist. Diese Strafe ist verhängt worden, weil LU als Eigentümerin eines an der Begehung eines<?PAGE NO="2"?> Straßenverkehrsdelikts beteiligten Kraftfahrzeugs der ihr obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Fahrzeugführer, der verdächtigt wird, für die Begehung dieses Delikts verantwortlich zu sein, zu identifizieren. Während die zuständige österreichische Behörde die Auffassung vertritt, die Verletzung dieser Identifizierungsverpflichtung stelle eine Zuwiderhandlung dar, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 beziehe und für die eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen sei, trägt die zuständige ungarische Behörde ihrerseits vor, die erwähnte Zuwiderhandlung könne nicht als eine solche Verhaltensweise eingestuft werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit den Fragen des Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn) sollen im Wesentlichen Umfang und Modalitäten der Kontrolle festgelegt werden, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vornehmen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der Geldstrafe, den die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats an sie richtet, mit einem Fehler hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 behaftet sei. Die Fragen bieten dem Gerichtshof darüber hinaus Gelegenheit, den vom Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses verwendeten Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/>, der im Unionsrecht nicht definiert ist, in einem Kontext zu präzisieren, in dem es keine Vereinheitlichung der Straßenverkehrsvorschriften in der Europäischen Union gibt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern kann, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, nicht um die Zuwiderhandlung oder die Kategorie von Zuwiderhandlungen handelt, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in der dieser Entscheidung für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses beigefügten Bescheinigung bezieht. Zuvor hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats jedoch das Konsultationsverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses einzuleiten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Ich schlage dem Gerichtshof darüber hinaus vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/> bezieht, ein Verhalten umfasst, mit dem der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs es ablehnt, den Fahrer, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, zu identifizieren.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Rahmenbeschluss 2005/214</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 heißt es:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><CONSID><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>(1)</NO.P><TXT>Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am <DATE ISO="19991015">15.</DATE> und <DATE ISO="19991016">16. Oktober 1999</DATE> in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO="3"?><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern.</TXT></NP></CONSID><P>…</P><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Dieser Rahmenbeschluss soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen.<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/></TXT></NP></CONSID></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Art. 4 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte Formblatt zu verwenden ist, ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich und Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses sieht in Bezug auf dessen Anwendungsbereich vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen – wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind – gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen:</P><P>…</P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,</P></ITEM></LIST><P>…</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat davon abhängig machen, dass die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen würden.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 6 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/>) des Rahmenbeschlusses 2005/214 hat folgenden Wortlaut:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der<?PAGE NO="4"?> Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Art. 7 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass</P><P>…</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in einem der Fälle nach Artikel 5 Absatz 3 die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA><ALINEA>…</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c) und g) genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Österreichisches Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>§ 103 des Kraftfahrgesetzes<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>BGBl. 267/1967, im Folgenden: KFG 1967.</P></NOTE> vom <DATE ISO="19670623">23. Juni 1967</DATE>, der sich auf die Pflichten des Kraftfahrzeugbesitzers bezieht, bestimmt in seinem Abs. 2:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt … bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer … zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen …<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>§ 134 Abs. 1 KFG 1967, der sich auf die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Strafbestimmungen<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/> bezieht, hat folgenden Wortlaut:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Wer diesem Bundesgesetz … zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu <FT TYPE="NUMBER">5000</FT> Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen …<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="5"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Mit Bescheid vom <DATE ISO="20180606">6. Juni 2018</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Im Folgenden: Bescheid vom <DATE ISO="20180606">6. Juni 2018</DATE>.</P></NOTE>, der am <DATE ISO="20190101">1. Januar 2019</DATE> rechtskräftig wurde, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Weiz (Österreich) gegen LU, eine ungarische Staatsangehörige, eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro. Die Strafe wurde verhängt, weil LU es als Eigentümerin eines in Ungarn zugelassenen Kraftfahrzeugs entgegen der Aufforderung dieser Verwaltungsbehörde versäumt hatte, innerhalb der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen den Führer ihres Fahrzeugs, der verdächtigt wurde, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, zu identifizieren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20200127">27. Januar 2020</DATE> beantragte die Bezirkshauptmannschaft Weiz beim vorlegenden Gericht, das auch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist, gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214 die Anerkennung und Vollstreckung des Bescheids vom <DATE ISO="20180606">6. Juni 2018</DATE> und fügte dem Antrag die in Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehene Bescheinigung bei. Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen geht hervor, dass die von LU begangene Zuwiderhandlung als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des genannten Rahmenbeschlusses eingestuft wurde. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung des Bescheids vom <DATE ISO="20180606">6. Juni 2018</DATE> nach diesem Artikel erfüllt sind. Es vertritt die Ansicht, die von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats vorgenommene Klassifizierung der in Rede stehenden Handlung beruhe auf einer <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>übermäßig weiten<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/> Auslegung des Unionsrechts. Das Verhalten, dessen sich LU schuldig gemacht habe, bestehe in der Weigerung, einer Aufforderung der nationalen Behörden nachzukommen, und könne nicht zu den Handlungen gehören, für die eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ausgeschlossen sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Unter diesen Umständen hat das Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ist die Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen, dass dann, wenn der Entscheidungsstaat dort aufgeführte Verhaltensweisen angibt, die Behörde des Vollstreckungsstaats keine weitere Ermessensmöglichkeit im Hinblick auf die mögliche Versagung der Vollstreckung hat, so dass diese Entscheidung zu vollstrecken ist?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Falls die vorherige Frage verneint werden kann: Kann sich die Behörde des Vollstreckungsstaats auf den Standpunkt stellen, dass das in der Entscheidung des Entscheidungsstaats angegebene Verhalten nicht dem in der Liste aufgeführten Verhalten entspricht?</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Die ungarische, die tschechische, die spanische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter ist beschlossen worden, gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Fragen zu stellen, die dieselben Verfahrensbeteiligten innerhalb der gesetzten Frist schriftlich beantwortet haben.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="6"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, fordert das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen auf, klarzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern kann, wenn sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in der dieser Entscheidung beigefügten Bescheinigung ihrer Ansicht nach zu Unrecht auf eine der in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Kategorien von Zuwiderhandlungen berufen hat, für die eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Diesen Fragen liegt die Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der Auslegung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses zugrunde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats vertritt die Auffassung, eine Verletzung der dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Verpflichtung zur Identifizierung eines Fahrzeugführers, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, falle unter diesen Begriff. Im österreichischen Recht stelle die genannte Verletzung einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist dagegen der Ansicht, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nehme eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>übermäßig weite<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/> Auslegung des Unionsrechts vor, da eine solche Zuwiderhandlung nicht vom erwähnten Begriff erfasst sein könne. Der Bescheid vom <DATE ISO="20180606">6. Juni 2018</DATE> falle somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 und betreffe eine sonstige Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses, so dass sie die Anerkennung und Vollstreckung dieses Bescheids von der Voraussetzung abhängig machen könne, dass das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Diese Meinungsverschiedenheit erklärt sich durch den sehr besonderen Kontext, in den sich die Ausgangsrechtssache einfügt. Im Gegensatz zu anderen in Art. 5 Abs. 1 des besagten Rahmenbeschlusses aufgeführten Zuwiderhandlungen ist die Zuwiderhandlung, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/> bezieht, im Unionsrecht nämlich nicht definiert und auch nicht Gegenstand eines gemeinsamen Ansatzes der Mitgliedstaaten gewesen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Bei der Würdigung der dem Gerichtshof gestellten Fragen werde ich in einem ersten Schritt untersuchen, unter welchen Voraussetzungen sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vergewissern kann, dass die betrachtete Zuwiderhandlung in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 fällt, und gegebenenfalls die Anerkennung und Vollstreckung des streitigen Bescheids verweigern kann. In diesem Zusammenhang schlage ich eine Prüfung von Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vor. Dieser Artikel bezieht sich nämlich ausdrücklich auf den Fall, auf den das vorlegende Gericht nach meinem Dafürhalten abstellt, nämlich dass die dem streitigen Bescheid beigefügte Bescheinigung, in der die Liste der 39 Zuwiderhandlungen in Art. 5 Abs. 1 des erwähnten Rahmenbeschlusses wiedergegeben wird, diesem Bescheid nach Auffassung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nicht entspricht.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Anschließend werde ich dem Gerichtshof in einem zweiten Schritt vorschlagen, den in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> auszulegen.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Umfang der Kontrolle der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Vgl. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200303">3. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>X (Europäischer Haftbefehl – Beiderseitige Strafbarkeit)</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑717/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:142">EU:C:2020:142</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20210310">10. März 2021</DATE>, <NAME.CASE>Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑365/19</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2021:189">EU:C:2021:189</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Einleitend ist zu bemerken, dass Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, keine Elemente einer Antwort hinsichtlich der Art der Kontrolle liefert, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vornehmen kann, um sich zu vergewissern, dass die Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt und keine sonstige Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 des genannten Rahmenbeschlusses darstellt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2005/214 soll, worauf seine Überschrift hinweist, den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses festlegen. In Art. 5 Abs. 1 des erwähnten Rahmenbeschlusses führt der Unionsgesetzgeber die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf, die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen führen; ferner wird in dieser Vorschrift klargestellt, dass diese Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Recht des Entscheidungsstaats definiert sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>Bank BGŻ BNP Paribas</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0044">44</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden die Gesichtspunkte der Verantwortlichkeit für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, insbesondere die anwendbare Sanktion und die Einheit, die von dieser Sanktion betroffen ist, durch das Recht des Entscheidungsstaats geregelt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>Bank BGŻ BNP Paribas</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0044">44</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>In Art. 5 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sieht der Unionsgesetzgeber vor, dass eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verlangt werden kann, die nicht unter Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses fallen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Somit wird nicht ausdrücklich angegeben, welcher Art die Kontrolle ist, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vornehmen kann.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Systematik und Ziele des Rahmenbeschlusses 2005/214</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Mit einer Prüfung der Systematik und der Ziele des Rahmenbeschlusses 2005/214, insbesondere der in dessen Art. 7 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Bestimmungen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200303">3. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>X (Europäischer Haftbefehl – Beiderseitige Strafbarkeit)</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑717/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:142">EU:C:2020:142</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>, lässt sich der Umfang der Kontrolle bestimmen, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ausüben<?PAGE NO="8"?> kann, um zu überprüfen, ob die in Rede stehende Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, unter eine der Kategorien von Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214 darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Vgl. Art. 1 und 6 sowie Erwägungsgründe 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sowie Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>Bank BGŻ BNP Paribas</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0048">48</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Dieser Rahmenbeschluss soll, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Aus einer ständigen Rechtsprechung geht hervor, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190110">10. Januar 2019</DATE>, <NAME.CASE>ET</NAME.CASE> [<NO.CASE>C‑97/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:7">EU:C:2019:7</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0017">17</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>]).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Dieser Grundsatz stellt den <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Eckstein<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/> der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen dar<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Vgl. ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/214.</P></NOTE> und bedeutet gemäß Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich verpflichtet ist, unverzüglich und ohne jede weitere Formalität alle erforderlichen Maßnahmen zur Anerkennung einer <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>gemäß Artikel 4 [dieses Rahmenbeschlusses] übermittelte[n] Entscheidung<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/> zu treffen, es sei denn, sie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 [des genannten Rahmenbeschlusses] geltend zu machen<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verlangt von Seiten der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats, dass sie der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eine den Anforderungen von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 entsprechende Entscheidung übermittelt, und von Seiten der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, dass sie vor der Geltendmachung eines Grundes für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung gemäß Art. 7 dieses Rahmenbeschlusses ein Konsultationsverfahren einleitet.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">a)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Kontrolle der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 muss die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats ihrer Entscheidung eine Bescheinigung beifügen. Diese Bescheinigung ist ein Standardformular, das im Anhang des Rahmenbeschlusses enthalten ist. Es umfasst verschiedene Abschnitte, die von der genannten Behörde auszufüllen sind. Die Abschnitte ermöglichen es ihr, die formellen Mindestangaben betreffend u. a. die Behörde des Entscheidungsstaats, die die Entscheidung erlassen hat, und die Behörde, die für ihre Vollstreckung zuständig ist, die natürliche oder juristische Person, gegen die die Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, sowie die Art der Entscheidung und der begangenen Zuwiderhandlung zu machen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Für die Zwecke meiner Würdigung ist insbesondere auf die Informationen Bezug zu nehmen, die in Abschnitt g (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/>) Nrn. 2 bis 4 der besagten Bescheinigung gefordert werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Gemäß Abschnitt g Nr. 2 der Bescheinigung im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zum einen verpflichtet, den Sachverhalt zusammenfassend darzustellen und die Umstände zu beschreiben, unter denen die Zuwiderhandlung begangen wurde, einschließlich der Angabe von Ort und Zeit dieser Zuwiderhandlung, und zum anderen, die Art und rechtliche Würdigung der Zuwiderhandlung sowie die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, auf deren Grundlage die Entscheidung, deren Wortlaut der Bescheinigung beigefügt werden muss<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Vgl. Abschnitt k der Bescheinigung.</P></NOTE>, ergangen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Nr. 3 dieses Abschnitts betrifft Zuwiderhandlungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 fallen. Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats muss nämlich bestätigen, ob es sich bei der Zuwiderhandlung, so wie sie in ihrem nationalen Recht definiert ist, um eine zu der in diesem Artikel aufgestellten Liste gehörende Straftat oder Verwaltungsübertretung (Ordnungswidrigkeit) <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>handelt<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/>, und Zutreffendes ankreuzen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Für den Fall, dass die Zuwiderhandlung unter die in Art. 5 Abs. 1 neununddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Kategorie von Zuwiderhandlungen fällt (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>), die ausgesprochen weit ist, bittet der Unionsgesetzgeber die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats um genaue Angabe, unter welche Bestimmungen der im Rahmen des Vertrags erlassenen Rechtsakte der Straftatbestand fällt.</P></NOTE>. Der Unionsgesetzgeber gibt in diesem Zusammenhang die Liste der 39 Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in Art. 5 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses wieder.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Nr. 4 des erwähnten Abschnitts ist demgegenüber Zuwiderhandlungen gewidmet, die nicht zu der vom Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Liste gehören und für die die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats eine vollständige Beschreibung zu geben hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Gemäß Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist die Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Dieser strenge und rigorose Ansatz hinsichtlich der Beschreibung der in Rede stehenden Zuwiderhandlung soll das gegenseitige Vertrauen begründen, insbesondere im Kontext von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214, wo dieses Vertrauen eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit für besonders schwere Zuwiderhandlungen ausschließt. Die in der Bescheinigung nach Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses enthaltenen Informationen müssen es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats ermöglichen, die Entscheidung in einer Weise zu kontrollieren, die ihre ordnungsgemäße Vollstreckung gewährleistet, und sich insbesondere zu vergewissern, dass sie von einer zuständigen Behörde erlassen worden ist und in den Anwendungsbereich des genannten Rahmenbeschlusses fällt. In diesem Zusammenhang kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats anhand der ihr übermittelten Informationen prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 – dann wäre eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen – oder in den von<?PAGE NO="10"?> Art. 5 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses fällt. Es handelt es sich jedoch um eine eingeschränkte Kontrolle, die gegebenenfalls mit der Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats einhergehen muss.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Falls die Bescheinigung vorliegt, vollständig ist und der Entscheidung entspricht, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats diese Entscheidung gemäß Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ohne jede weitere Formalität anerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung treffen. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt die genannte Entscheidung daher an und stützt sich dabei auf die von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats übermittelte Bescheinigung, die die Ordnungsgemäßheit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung bezeugt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Falls die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/>, kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 hingegen verweigern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Der Text mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Initiative des Vereinigten Königreichs, der Französischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/> (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="278" PAGE.FIRST="4" DATE.PUB="2001">ABl. 2001, C 278, S. 4</REF.DOC.OJ>) vom <DATE ISO="20010912">12. September 2001</DATE> bestimmte in seinem Art. 4 Abs. 1: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann beschließen, die Entscheidung nicht zu vollstrecken, wenn die Bescheinigung nach Artikel 2 nicht vorliegt oder die Angaben in der Bescheinigung unvollständig oder offensichtlich falsch sind.<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/></P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervor, dass es Sache der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats ist, die Übereinstimmung der Bescheinigung mit den Anforderungen des Rahmenbeschlusses 2005/214 zu prüfen und die Konsequenzen aus deren etwaiger Unzulänglichkeit zu ziehen. Insoweit belässt der Unionsgesetzgeber dieser Behörde ungeachtet der Mängel, mit denen die Bescheinigung möglicherweise behaftet ist, die Möglichkeit, die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern oder nicht zu verweigern.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Zum anderen betreffen die Mängel, auf die der Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 abstellt, Fälle, in denen die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats ihren Verpflichtungen aus Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie die Bescheinigung nicht beigefügt, nicht ausgefüllt oder eine Bescheinigung vorgelegt hat, die der Entscheidung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>offensichtlich<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/> nicht entspricht. Die Verwendung des Adverbs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>offensichtlich<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/> in Art. 7 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses zeigt meiner Meinung nach den Willen des Unionsgesetzgebers, den Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der Entscheidung auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, mit dem die Bescheinigung möglicherweise behaftet ist, zu beschränken, und das unter Berücksichtigung des Vertrauens, dass sich die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gegenseitig entgegenbringen müssen, aber auch der Erfordernisse der Wirksamkeit, der Schnelligkeit und der Einfachheit des Mechanismus, der mit diesem Artikel eingerichtet werden soll.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Der letzte vom Unionsgesetzgeber aufgeführte Fall umfasst nach meinem Dafürhalten einen Sachverhalt wie den in der zweiten Vorlagefrage beschriebenen, bei dem die in Rede stehende Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, der Zuwiderhandlung, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats für die Zwecke der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 bezieht, nach Ansicht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nicht entspricht. Mit anderen Worten soll die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung fehlerhaft sein.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Diese eingeschränkte Kontrolle muss es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats meiner Meinung nach ermöglichen, anhand der übermittelten Angaben zu überprüfen, dass die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nicht um Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ersucht, obwohl die in Rede stehende Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, <HT TYPE="ITALIC">offensichtlich</HT> nicht zu den Zuwiderhandlungen gehört, für die der Unionsgesetzgeber eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausschließt, und es sich vielmehr um eine sonstige Zuwiderhandlung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels handelt. Es geht vor allem darum, durch eine richtige rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung zu gewährleisten, dass dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 des erwähnten Rahmenbeschlusses entsprochen wird, weil sonst die Gefahr besteht, dass das gegenseitige Vertrauen zerstört und dadurch das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel nicht erreicht wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Mit Abschnitt g Nrn. 2 und 3 der Bescheinigung im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214 lässt sich die genannte Kontrolle durchführen, da er Detailangaben zur Zuwiderhandlung für die Zwecke von Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses liefern soll. Ich erinnere nämlich daran, dass diese Nr. 2 ausdrücklich die Übermittlung von Angaben zu den Zuwiderhandlungen, auf die sich die Sanktion bezieht, und eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Zuwiderhandlung(en) begangen wurden, sowie Informationen betreffend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Art und rechtliche Würdigung der Zuwiderhandlung(en) und [die] anwendbare[n] gesetzliche[n] Bestimmungen<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/> verlangt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die Kontrolle durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats wird auch dadurch erleichtert, dass die Zuwiderhandlung, die zur Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße geführt hat, einer präzisen Handlung, die in allen nationalen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt ist, wie beispielsweise der Vergewaltigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 achtundzwanzigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214, oder einer Zuwiderhandlung bzw. einer Kategorie von Zuwiderhandlungen entspricht, die im Unionsrecht durch Mindestvorschriften definiert oder Gegenstand eines gemeinsamen Ansatzes der Mitgliedstaaten gewesen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Zuwiderhandlungen, die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung führen, im Wesentlichen die Hauptformen der Kriminalität widerspiegeln. Die meisten von ihnen sind daher Gegenstand einer Harmonisierung im Unionsrecht gewesen. Dies ist beispielsweise bei der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die in Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Rahmenbeschluss des Rates vom <DATE ISO="20081024">24. Oktober 2008</DATE> zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="300" PAGE.FIRST="42" DATE.PUB="2008">ABl. 2008, L 300, S. 42</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert ist, terroristischen Straftaten, die in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20170315">15. März 2017</DATE> zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="088" PAGE.FIRST="6" DATE.PUB="2017">ABl. 2017, L 88, S. 6</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert sind, Menschenhandel, der in Art. 2 der Richtlinie 2011/36/EU<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110405">5. April 2011</DATE> zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="101" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2011">ABl. 2011, L 101, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert ist, Kinderpornografie und den Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch, die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2011/93/EU<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111213">13. Dezember 2011</DATE> zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="335" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2011">ABl. 2011, L 335, S. 1</REF.DOC.OJ>, und Berichtigung <REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="018" PAGE.FIRST="7" DATE.PUB="2012">ABl. 2012, L 18, S. 7</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert sind, dem illegalen Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, der in Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Rahmenbeschluss des Rates vom <DATE ISO="20041025">25. Oktober 2004</DATE> zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="335" PAGE.FIRST="8" DATE.PUB="2004">ABl. 2004, L 335, S. 8</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert ist, Betrugsdelikten, die in<?PAGE NO="12"?> Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20170705">5. Juli 2017</DATE> über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="198" PAGE.FIRST="29" DATE.PUB="2017">ABl. 2017, L 198, S. 29</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert sind, der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, die in Art. 1 der Richtlinie 2002/90/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Richtlinie des Rates vom <DATE ISO="20021128">28. November 2002</DATE> zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="328" PAGE.FIRST="17" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, L 328, S. 17</REF.DOC.OJ>). Vgl. auch Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom <DATE ISO="20021128">28. November 2002</DATE> betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="328" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, L 328, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert ist, der Umweltkriminalität, die in Art. 3 der Richtlinie 2008/99/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20081119">19. November 2008</DATE> über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="328" PAGE.FIRST="28" DATE.PUB="2008">ABl. 2008, L 328, S. 28</REF.DOC.OJ>). Vgl. auch Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom <DATE ISO="20050712">12. Juli 2005</DATE> zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="255" PAGE.FIRST="164" DATE.PUB="2005">ABl. 2005, L 255, S. 164</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> definiert ist, oder aber beim Handel mit Kulturgütern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern (COM[2017] 375 final).</P></NOTE> der Fall.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats einfacher und schneller feststellen, ob die Zuwiderhandlung, so wie sie in die Tat umgesetzt worden und im Recht des Entscheidungsstaats – dessen Wortlaut der Entscheidung beigefügt wird – definiert ist, der Zuwiderhandlung oder der Kategorie von Zuwiderhandlungen, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 bezieht, oder aber einer sonstigen Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses entspricht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Allerdings kann sich die vorstehend beschriebene Kontrolle, auch wenn sie eingeschränkt ist, als schwieriger erweisen, wenn die Zuwiderhandlung oder die Kategorie von Zuwiderhandlungen, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats bezieht, im Unionsrecht nicht definiert ist. Wie ich ausgeführt habe, ist die vorliegende Rechtssache ein Beispiel dafür.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Unter solchen Umständen erhält die in Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Konsultationspflicht meines Erachtens ihre volle Bedeutung.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">b)</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 einzuleitendes Konsultationsverfahren</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats – u. a. für den Fall, dass die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht – verpflichtet, sich mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen zu setzen. Sie muss dieses Verfahren auf geeignete Art und Weise betreiben und um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben bitten, bevor sie beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung der besagten Entscheidung zu verweigern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Vgl. insoweit Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20191205">5. Dezember 2019</DATE>, <NAME.CASE>Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen)</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑671/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:1054">EU:C:2019:1054</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0044">44</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Der Unionsgesetzgeber zeigt so seinen Willen, einen konstruktiven Dialog zwischen diesen Behörden zu etablieren, damit die Mängel abgestellt werden können, mit denen die der Entscheidung beigefügte Bescheinigung möglicherweise behaftet ist. In einem Fall wie dem in Rede stehenden muss es der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats durch diesen Dialog meines Erachtens ermöglicht werden, entweder den Abschnitt zu korrigieren, auf den sie sich fälschlicherweise bezogen hat, oder zusätzliche Angaben zu übermitteln, die der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eine bessere<?PAGE NO="13"?> Beurteilung der Frage erlauben, inwieweit die Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, unter den Abschnitt fällt, auf den in der Bescheinigung, die der Entscheidung beigefügt ist, Bezug genommen wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats darf also erst nach Abschluss dieser vorherigen Konsultation gemäß Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 prüfen, ob sie die ihr übermittelte Entscheidung anerkennen muss oder nicht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern kann, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, nicht um die Zuwiderhandlung oder die Kategorie von Zuwiderhandlungen handelt, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in der dieser Entscheidung für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses beigefügten Bescheinigung bezieht. Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der erwähnten Entscheidung nur insoweit verweigern, als sich der Fehler, mit dem die Entscheidung möglicherweise behaftet ist, durch das zuvor gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eingeleitete Konsultationsverfahren nicht hat beheben lassen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Auslegung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Ich erinnere daran, dass den Fragen an den Gerichtshof die Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats hinsichtlich der Auslegung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, für die eine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit ausgeschlossen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Da diese Zuwiderhandlung durch das abgeleitete Recht der Union nicht definiert worden ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts sind nur einige Aspekte des Straßenverkehrsrechts tatsächlich durch das Unionsrecht harmonisiert worden: Der Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE> über den Führerschein [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="403" PAGE.FIRST="18" DATE.PUB="2006">ABl. 2006, L 403, S. 18</REF.DOC.OJ>]), das Tragen des Sicherheitsgurtes (Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom <DATE ISO="19911216">16. Dezember 1991</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="373" PAGE.FIRST="26" DATE.PUB="1991">ABl. 1991, L 373, S. 26</REF.DOC.OJ>] in der durch die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030408">8. April 2003</DATE> [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="115" PAGE.FIRST="63" DATE.PUB="2003">ABl. 2003, L 115, S. 63</REF.DOC.OJ>] geänderten Fassung), die Regelung der Arbeitszeit der Fuhrunternehmer (Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020311">11. März 2002</DATE> zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="080" PAGE.FIRST="35" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, L 80, S. 35</REF.DOC.OJ>]), der Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Richtlinie [EU] 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20150311">11. März 2015</DATE> zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte [<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="068" PAGE.FIRST="9" DATE.PUB="2015">ABl. 2015, L 68, S. 9</REF.DOC.OJ>]).</P></NOTE>, halte ich es für unverzichtbar, dass der Gerichtshof diese Gelegenheit ergreift, um die vom Unionsgesetzgeber verwendeten Begriffe auszulegen, was es dem vorlegenden Gericht ermöglichen wird, festzustellen, inwieweit die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats möglicherweise einen Beurteilungsfehler begangen hat.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Die vorliegende Rechtssache veranschaulicht in der Tat die Bedenken, die der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) anlässlich der Arbeiten an einer Europäischen Straßenverkehrsordnung und einem europäischen Kfz-Register sehr früh aufgegriffen hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Vgl. Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Europäische Straßenverkehrsordnung und europäisches Kfz-Register<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/> vom <DATE ISO="20040129">29. Januar 2004</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="157" PAGE.FIRST="34" DATE.PUB="2005">ABl. 2005, C 157, S. 34</REF.DOC.OJ>), im Folgenden: Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung.</P></NOTE>. Er hat festgestellt, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>der Rahmenbeschluss [2005/214] … voraus[setzt], dass die Straßenverkehrsregeln europaweit vereinheitlicht werden<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Vgl. Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung (Nr. 5.3 Buchst. a).</P></NOTE>, da diese Vereinheitlichung notwendig sei, um zu <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>vermeiden, dass ein Tatbestand in dem einen Mitgliedstaat eine Ordnungswidrigkeit darstellt, in einem anderen aber nicht<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Vgl. Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung (Nr. 6.7).</P></NOTE>. So sind die Mitgliedstaaten in ihren Bemerkungen gespalten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs, den der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 verwendet hat. Während die ungarische und die tschechische Regierung im Wesentlichen vortragen, die Zuwiderhandlung einer <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Nichtanzeige des Fahrzeugführers<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/> zähle nicht zu den Zuwiderhandlungen, auf die sich dieser Artikel beziehe, sind die spanische und die österreichische Regierung sowie die Kommission dagegen der Ansicht, Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gehörten zu den <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>den Straßenverkehr regelnden Vorschriften<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/> im Sinne des erwähnten Artikels.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 und Systematik, in die sich diese Vorschrift einfügt</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Vorab ist zu bemerken, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 Unterschiede bestehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Während der Unionsgesetzgeber in der französischen Sprachfassung dieses Artikels auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>gegen die <HT TYPE="ITALIC">den Straßenverkehr</HT> regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>conduite contraire aux normes qui règlent la circulation routière<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/>) abstellt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>, gilt die slowenische Sprachfassung für eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>gegen die Vorschriften über die <HT TYPE="ITALIC">Sicherheit im Straßenverkehr</HT> verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>ravnanja, ki so v nasprotju s predpisi o varnosti v prometu<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/>), während sich die italienische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>infrazioni al codice della strada<QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/>) und die polnische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>naruszenie przepisów ruchu drogowego<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="201C" ID="QE0045"/>) Sprachfassung wiederum auf Verstöße gegen die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>Straßenverkehrsordnung<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/> beziehen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Die französische Sprachfassung von Abschnitt g Nr. 3 der Bescheinigung im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214 stellt ebenfalls auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/> (A. d. Ü.: In der amtlichen deutschen Übersetzung heißt es wie in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/>) ab.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Erstens ist festzustellen, dass die meisten Sprachfassungen von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 der französischen Sprachfassung entsprechen, weshalb die slowenische Sprachfassung, die lediglich auf Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr abstellt, sowie die italienische und die polnische Sprachfassung, die sich allein auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung beziehen, isoliert dastehen. So stellen die spanische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>conducta contraria a la legislación de tráfico<QUOT.END REF.START="QS0049" CODE="201C" ID="QE0049"/>), die deutsche (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0050" CODE="201C" ID="QE0050"/>), die griechische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>symperiforá pou paraviázei kanonismoús odikís kykloforías<QUOT.END REF.START="QS0051" CODE="201C" ID="QE0051"/>), die englische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>conduct which infringes road traffic regulations<QUOT.END REF.START="QS0052" CODE="201C" ID="QE0052"/>), die litauische<?PAGE NO="15"?> (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>elgesys, pažeidžiantis kelių eismo taisykles<QUOT.END REF.START="QS0053" CODE="201C" ID="QE0053"/>), die ungarische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>olyan magatartás, amely sérti a közúti közlekedés szabályait<QUOT.END REF.START="QS0054" CODE="201C" ID="QE0054"/>) oder aber die slowakische (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>správanie porušujúce pravidlá cestnej premávky<QUOT.END REF.START="QS0055" CODE="201C" ID="QE0055"/>) Sprachfassung auf gegen die Straßenverkehrsvorschriften oder ‑ordnungen verstoßende Verhaltensweisen ab.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Zweitens geht die französische Sprachfassung von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 auf die Begriffe zurück, die in Art. 1 des Übereinkommens über die Zusammenarbeit in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und bei der Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen, das durch den Beschluss des Exekutivausschusses vom <DATE ISO="19990428">28. April 1999</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="239" PAGE.FIRST="428" DATE.PUB="2000">ABl. 2000, L 239, S. 428</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> angenommen und in den Schengen-Besitzstand einbezogen worden ist, verwendet worden sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Vgl. insoweit Jekewitz, J., <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>L’initiative de la République fédérale d’Allemagne relative à la coopération dans le cadre des procédures relatives aux infractions routières et à l’exécution des sanctions pécuniaires y relatives<QUOT.END REF.START="QS0056" CODE="201C" ID="QE0056"/>, <HT TYPE="ITALIC">La reconnaissance mutuelle des décisions judiciaires pénales dans l’Union européenne</HT>, Verlag der Universität Brüssel, Brüssel, 2001, S. 133 bis 139, insbesondere S. 137.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Art. 1 dieses Übereinkommens definiert eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0057" REF.END="QE0057"/>Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften<QUOT.END REF.START="QS0057" CODE="201C" ID="QE0057"/> als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0058" REF.END="QE0058"/><HT TYPE="ITALIC">[g]egen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise</HT>, die als Straftat oder als Verstoß gegen Ordnungsvorschriften betrachtet wird, einschließlich Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrengutrechts<QUOT.END REF.START="QS0058" CODE="201C" ID="QE0058"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>. Die die italienische, polnische und die slowenische Sprachfassung unterscheiden sich nicht von den anderen Sprachfassungen von Art. 1 des genannten Übereinkommens und definieren eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften als gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Handlung oder Verhaltensweise<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>In der italienischen Sprachfassung heißt es <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0059" REF.END="QE0059"/>Atto contrario alle norme che regolano la circolazione stradale<QUOT.END REF.START="QS0059" CODE="201C" ID="QE0059"/>, in der polnischen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0060" REF.END="QE0060"/>Zachowanie naruszające przepisy o ruchu drogowym<QUOT.END REF.START="QS0060" CODE="201C" ID="QE0060"/> und in der slowenischen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0061" REF.END="QE0061"/>vedenje, s katerim se krši prometne predpise<QUOT.END REF.START="QS0061" CODE="201C" ID="QE0061"/>.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Ich schließe daraus, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0062" REF.END="QE0062"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0062" CODE="201C" ID="QE0062"/> in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 auf <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0063" REF.END="QE0063"/>Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften<QUOT.END REF.START="QS0063" CODE="201C" ID="QE0063"/> abstellen wollte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Das wird im Übrigen durch den Wortlaut des vierten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestätigt, in dem dieser Gesetzgeber darauf hinweist, dass der Rahmenbeschluss <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0064" REF.END="QE0064"/>auch die wegen <HT TYPE="ITALIC">Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften</HT> verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen [soll]<QUOT.END REF.START="QS0064" CODE="201C" ID="QE0064"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Ich teile daher nicht den von der ungarischen Regierung in ihren Bemerkungen zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass die in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Verhaltensweisen im Wesentlichen auf solche zu beschränken seien, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigten. Die Begriffe, die sowohl in diesem Artikel als auch im vierten Erwägungsgrund des besagten Rahmenbeschlusses verwendet werden, zeigen eindeutig den Willen des Unionsgesetzgebers, den sachlichen Anwendungsbereich des erwähnten Artikels nicht allein auf einen Verstoß gegen Verkehrssicherheitsvorschriften zu beschränken, wie es im Rahmen der Richtlinie 2015/413 der Fall ist, sondern ihn vielmehr auf sämtliche den Straßenverkehr regelnden Vorschriften auszuweiten, und zwar unabhängig von der Art der Rechtsakte, in denen sie enthalten sind.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Mit diesen Begriffen kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die einzelstaatlichen Straßenverkehrsvorschriften in der Union sowohl ihrer Form als auch ihrem Inhalt nach sehr unterschiedlich sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Der Form nach sind die Straßenverkehrsvorschriften nicht notwendigerweise in einem speziellen Rechtsakt wie der Straßenverkehrsordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P>In Belgien nimmt diese Regelung nicht die Form einer Rechtsverordnung an, sondern wird durch den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße vom <DATE ISO="19751201">1. Dezember 1975</DATE> (<HT TYPE="ITALIC">Belgisches Staatsblatt</HT> vom <DATE ISO="19751209">9. Dezember 1975</DATE>, S. 15627), zuletzt geändert durch den Erlass der Flämischen Regierung vom <DATE ISO="20210115">15. Januar 2021</DATE> (<HT TYPE="ITALIC">Belgisches Staatsblatt</HT> vom <DATE ISO="20210204">4. Februar 2021</DATE>, S. 8401), definiert.</P></NOTE> zusammengefasst, sondern können in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen kodifiziert sein, wie es in Deutschland der Fall ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P>Das deutsche Straßenverkehrsrecht wird durch mehrere Rechtsakte, u. a. durch das Straßenverkehrsgesetz vom <DATE ISO="19090503">3. Mai 1909</DATE> in seiner am <DATE ISO="20030305">5. März 2003</DATE> veröffentlichten Fassung (BGBl. 2003 I, S. 310, Berichtigung S. 919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom <DATE ISO="20201126">26. November 2020</DATE> (BGBl. 2020 I, S. 2575), und die Straßenverkehrs-Ordnung vom <DATE ISO="20130306">6. März 2013</DATE> (BGBl. 2013 I, S. 367) in der zuletzt durch die Verordnung vom <DATE ISO="20201218">18. Dezember 2020</DATE> (BGBl. 2020 I, S. 3047) geänderten Fassung, die die Grundvorschriften über den Straßenverkehr enthalten, sowie durch das Personenbeförderungsgesetz vom <DATE ISO="19610321">21. März 1961</DATE> in seiner am <DATE ISO="19900808">8. August 1990</DATE> veröffentlichten (BGBl. 1990 I, S. 1690) und zuletzt durch das Gesetz vom <DATE ISO="20201203">3. Dezember 2020</DATE> (BGBl. 2020 I, S. 2694) geänderten Fassung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom <DATE ISO="20120426">26. April 2012</DATE> (BGBl. 2012 I, S. 679), zuletzt geändert durch die Verordnung vom <DATE ISO="20191126">26. November 2019</DATE> (BGBl. 2019 I, S. 2015), die das Zulassungsverfahren und die Pflichtversicherung regelt sowie Vorschriften für den Bau und die Benutzung der Fahrzeuge enthält, definiert.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Dem Inhalt nach unterscheiden sich die Straßenverkehrsvorschriften stark von einem Mitgliedstaat zum anderen, und dies trotz der Harmonisierung, die durch die internationalen Übereinkommen bereits vorgenommen worden ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Vgl. insbesondere das am <DATE ISO="19260424">24. April 1926</DATE> in Paris geschlossene Internationale Abkommen über Kraftverkehr, das am <DATE ISO="19490919">19. September 1949</DATE> in Genf geschlossene Abkommen über den Straßenverkehr und das am <DATE ISO="19681108">8. November 1968</DATE> in Wien unterzeichnete Übereinkommen über den Straßenverkehr. Vgl. insoweit Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung (Nr. 3).</P></NOTE>. Es ist leicht feststellbar, dass sich die Straßenverkehrszeichen, die Anforderungen an die Erteilung der Fahrerlaubnis<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Vgl. Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung (Nr. 4).</P></NOTE>, die Geschwindigkeitsbeschränkungen oder aber die Promillegrenzen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden können<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0042"><P>Vgl. beispielsweise zu den Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Einziehung des Führerscheins u. a. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120607">7. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Vinkov</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑27/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:326">EU:C:2012:326</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20150423">23. April 2015</DATE>, <NAME.CASE>Aykul</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑260/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:257">EU:C:2015:257</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Daher hat der EWSA bemerkt: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0065" REF.END="QE0065"/>Wenn bereits allein beim Wortlaut der grundlegenden Straßenverkehrsvorschriften signifikante Unterschiede bestehen, so ist die Situation bei der Auslegung und Durchsetzung der Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten noch problematischer; dies ist nicht allein auf die unterschiedliche Bewertung von Verstößen, sondern auch auf die sehr unterschiedlichen Sanktionen zurückzuführen.<QUOT.END REF.START="QS0065" CODE="201C" ID="QE0065"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0043"><P>Stellungnahme des EWSA zur Europäischen Straßenverkehrsordnung (Nr. 4.5).</P></NOTE> In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom <DATE ISO="20191205">5. Dezember 2019</DATE>, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0044"><P><REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑671/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:1054">EU:C:2019:1054</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, darauf hingewiesen, dass Straftaten und Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit einer <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0066" REF.END="QE0066"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende[n] Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0066" CODE="201C" ID="QE0066"/> in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht einheitlich behandelt werden; in einigen von ihnen werden sie als Verwaltungsübertretungen eingestuft, in anderen als Straftaten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0045"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20191205">5. Dezember 2019</DATE>, <NAME.CASE>Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen)</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑671/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:1054">EU:C:2019:1054</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0048">48</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kommission/Parlament und Rat</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑43/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:534">EU:C:2013:534</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0038">38</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), in denen dieser bemerkt hat, dass auch die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsdelikte, auf die im Rahmen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111025">25. Oktober 2011</DATE> zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="288" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2011">ABl. 2011, L 288, S. 1</REF.DOC.OJ>), die durch die Richtlinie 2015/413 ersetzt worden ist, Bezug genommen wird, auf Unionsebene nicht angeglichen sind, da sie ebenso wie die auf solche Delikte anwendbaren Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="17"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Die Straßenverkehrsvorschriften beziehen sich sowohl auf die Benutzung der öffentlichen Wege und deren Beschilderung als auch auf die Pflichten der Fahrzeugeigentümer (Zulassungsverfahren, Abschluss einer Haftpflichtversicherung usw.) und der Fahrzeugführer (Besitz eines Führerscheins, Beachtung der Signalisierungs- und Verkehrssicherheitsregeln usw.) sowie die anwendbaren Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten. Der in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 verwendete Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0067" REF.END="QE0067"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0067" CODE="201C" ID="QE0067"/> kann somit zahlreiche Handlungen und ebenso viele Zuwiderhandlungen umfassen, deren Tatbestandsmerkmale sich möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Auch wenn die ungarische Regierung in ihren Erklärungen vorträgt, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats sei verpflichtet, das Recht anzuwenden sowie Handlungen, die unter die in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Kategorien von Zuwiderhandlungen fielen, so restriktiv wie möglich auszulegen und einzuordnen, haben die vom Unionsgesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses in Bezug genommenen Straßenverkehrsvorschriften daher gleichwohl einen sehr weiten Anwendungsbereich. Der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0068" REF.END="QE0068"/>den Straßenverkehr regelnde Vorschriften<QUOT.END REF.START="QS0068" CODE="201C" ID="QE0068"/> unterscheidet sich von anderen in demselben Artikel genannten Begriffen, die sich auf präzise Handlungen wie beispielsweise Diebstahl in organisierter Form, illegalen Handel mit menschlichen Organen, Betrug oder aber Flugzeugentführung beziehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>In diesem Kontext glaube ich, dass die Verpflichtung eines Fahrzeugeigentümers zur Identifizierung einer Person, die verdächtigt wird, für die Begehung eines Verkehrsdelikts verantwortlich zu sein, eine den Straßenverkehr regelnde Vorschrift darstellt und eine Verletzung dieser Verpflichtung in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall bezweckt § 103 KFG 1967, die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0069" REF.END="QE0069"/>Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers<QUOT.END REF.START="QS0069" CODE="201C" ID="QE0069"/> zu definieren. Mit anderen Worten muss der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, das als an der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts beteiligt ermittelt worden ist, aufgrund der Eigentümereigenschaft zur Identifizierung des Fahrzeugführers beitragen. Aus § 134 Abs. 1 KFG 1967, der sich auf die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0070" REF.END="QE0070"/>Strafbestimmungen<QUOT.END REF.START="QS0070" CODE="201C" ID="QE0070"/> bezieht, geht hervor, dass eine Person, die dieser Pflicht zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. In der vorliegenden Rechtssache liegt die verhängte Geldstrafe über der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. h des Rahmenbeschlusses 2005/214 festgelegten Grenze.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Eine ähnliche Verpflichtung besteht auch in anderen Mitgliedstaaten wie beispielsweise Frankreich<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0046"><P>Vgl. Art. L. 121-6 der Straßenverkehrsordnung, der die Zuwiderhandlung einer Nichtanzeige des Fahrzeugführers einführt, wenn der Eigentümer des Kraftfahrzeugs eine juristische Person ist.</P></NOTE> oder Belgien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0047"><P>Vgl. Art. 67 bis des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei vom <DATE ISO="19680316">16. März 1968</DATE> (<HT TYPE="ITALIC">Belgisches Staatsblatt</HT> vom <DATE ISO="19680327">27. März 1968</DATE>, S. 3146) in der durch das Gesetz vom <DATE ISO="20190508">8. Mai 2019</DATE> (<HT TYPE="ITALIC">Belgisches Staatsblatt</HT> vom <DATE ISO="20190822">22. August 2019</DATE>, S. 80518) geänderten Fassung, der in Titel V (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0071" REF.END="QE0071"/>Strafverfolgung, Zahlungsaufforderung und Zivilklage<QUOT.END REF.START="QS0071" CODE="201C" ID="QE0071"/>), konkret in Kapitel IV bis (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0072" REF.END="QE0072"/>Identifizierung des Zuwiderhandelnden<QUOT.END REF.START="QS0072" CODE="201C" ID="QE0072"/>), eingefügt ist.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Ziel der Identifizierung des Fahrzeugführers ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten, wie die österreichische Regierung in ihren Erklärungen hervorhebt. Diese Verpflichtung verfolgt meiner Meinung nach das gleiche Ziel wie das Ziel, zu dem die Verpflichtung des Fahrzeugeigentümers beiträgt, an seinem Kraftfahrzeug ein Kennzeichen anzubringen, das dazu bestimmt ist, seine Identität festzustellen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="18"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Diese Identifizierung ist für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftung des Fahrzeugeigentümers oder der strafrechtlichen Haftung des Fahrzeugführers von grundlegender Bedeutung. Nach dem Grundsatz der persönlichen Bestrafung ist nur der Fahrzeugführer für Zuwiderhandlungen, die er beim Führen eines Fahrzeugs begeht, strafrechtlich verantwortlich. Für die Zwecke der Zurechnung des begangenen Verkehrsdelikts und der Verhängung einer Sanktion muss er somit namentlich ermittelt werden. Wie die im Rahmen der Richtlinie 2015/413 ergriffenen Maßnahmen zeigen, ist diese Ermittlung essenziell, wenn die begangene Zuwiderhandlung bestimmte Verkehrsdelikte betrifft, zu denen die Geschwindigkeitsübertretung, die Trunkenheit im Straßenverkehr oder aber das Überfahren eines roten Lichtzeichens gehören<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0048"><P>Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verpflichtung gilt unabhängig vom begangenen Verkehrsdelikt, da der österreichische Gesetzgeber auf die Identität der Person abstellt, die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0073" REF.END="QE0073"/>gelenkt<QUOT.END REF.START="QS0073" CODE="201C" ID="QE0073"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0074" REF.END="QE0074"/>abgestellt<QUOT.END REF.START="QS0074" CODE="201C" ID="QE0074"/> hat.</P></NOTE>. Wie die österreichische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, wird der Fahrzeugführer in der Ausgangsrechtssache verdächtigt, eine Geschwindigkeitsübertretung im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie begangen zu haben. Wie der Gerichtshof im Urteil vom <DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, Bank BGŻ BNP Paribas<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0049"><P><REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, entschieden hat, sehen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/413 vor, dass die Mitgliedstaaten im Geist der loyalen Zusammenarbeit den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über Verstöße gegen die Straßenverkehrssicherheit im Sinne von deren Art. 2 erleichtern müssen, um die Verhängung von Sanktionen zu erleichtern, wenn diese Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen wurde, begangen wurden, und um auf diese Weise zur Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beizutragen, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau für alle Verkehrsteilnehmer in der Union zu gewährleisten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0050"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>Bank BGŻ BNP Paribas</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0054">54</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Für diese Zwecke bringt es der grenzüberschreitende Informationsaustausch, so der Gerichtshof, mit sich, dass anhand der vom Zulassungsmitgliedstaat, vorliegend dem Vollstreckungsstaat, vorgelegten Daten nicht nur der Inhaber der Fahrzeugzulassung, sondern auch die nach nationalem Recht im Fall eines Straßenverkehrsdelikts verantwortliche Person identifiziert werden kann, um die Vollstreckung möglicher Geldstrafen oder Geldbußen zu erleichtern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0051"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200304">4. März 2020</DATE>, <NAME.CASE>Bank BGŻ BNP Paribas</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑183/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2020:153">EU:C:2020:153</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0055">55</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Mit dieser Verpflichtung zur Identifizierung des Fahrzeugführers lassen sich außerdem praktische und technische Probleme lösen, die dem besonderen Sektor des Straßenverkehrs eigen sind. Je nach Art der Zuwiderhandlung oder dem verwendeten Kontrollmodus wirft die Zurechnung des Straßenverkehrsdelikts nämlich Schwierigkeiten auf.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Straßenverkehrsdelikte weisen die Besonderheit auf, dass es für die Polizeibehörden oftmals schwierig ist, den Fahrzeugführer ohne direkten Kontakt zu diesem mit Sicherheit zu ermitteln, insbesondere wenn die Feststellung der Zuwiderhandlungen in Abwesenheit des Fahrzeugführers erfolgt, wie beispielsweise beim Falschparken, und zwar auch dann, wenn die Zuwiderhandlung automatisch durch Überwachungskameras aufgezeichnet wird, wie die Geschwindigkeitsübertretung, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0052"><P>Vgl. den dritten Erwägungsgrund des in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Übereinkommens.</P></NOTE>. Dies hat bestimmte Mitgliedstaaten wie beispielsweise die Französische Republik dazu bewogen, gegenüber dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung eine Haftungsvermutung für lediglich mit Geldstrafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften über das Parken von Fahrzeugen oder die Entrichtung von Mautgebühren aufzustellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0053"><P>Vgl. Art. L. 121-2 der Straßenverkehrsordnung.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="19"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>Die Verpflichtung des Fahrzeugeigentümers, den Fahrzeugführer bei Begehung eines Straßenverkehrsdelikts zu identifizieren, ist somit ein Instrument, das den Mitgliedstaaten die Verbesserung der ihnen im Stadium der Untersuchung eines solchen Delikts zur Verfügung stehenden Mittel ermöglicht, indem ihnen gestattet wird, die für die Identifizierung des Urhebers der Zuwiderhandlung und damit deren Verfolgung notwendigen Informationen einzuholen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>Vor diesem Hintergrund stellt eine Verletzung der genannten Verpflichtung eine Zuwiderhandlung dar, die einen eigenen Gegenstand und eigene Tatbestandmerkmale hat, und kann nicht als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0075" REF.END="QE0075"/>akzessorische Zuwiderhandlung<QUOT.END REF.START="QS0075" CODE="201C" ID="QE0075"/> eingestuft werden, wie die ungarische Regierung vorträgt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Die vorstehende Auslegung wird durch den Wortlaut des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich vom <DATE ISO="20121011">11. Oktober 2012</DATE> über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0054"><P>Im Folgenden: Übereinkommen vom <DATE ISO="20121011">11. Oktober 2012</DATE>.</P></NOTE> untermauert. Gemäß seinem Art. 18 schließt der Rahmenbeschluss 2005/214 die Anwendung dieses Übereinkommens nicht aus, wenn das Übereinkommen die Möglichkeit bietet, über die in ihm enthaltenen Bestimmungen hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen. Zwar findet das genannte Übereinkommen, worauf die österreichische Regierung hingewiesen hat, <HT TYPE="ITALIC">ratione temporis</HT> keine Anwendung auf die vorliegende Rechtssache, da es für sie am <DATE ISO="20180828">28. August 2018</DATE> in Kraft getreten ist. Seine Bestimmungen erscheinen mir jedoch interessant. Sowohl der Entscheidungsstaat als auch der Vollstreckungsstaat sind hier nämlich Parteien eines Übereinkommens, das gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 speziell zum Gegenstand hat, eine Zusammenarbeit für die Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen einzuführen, die aufgrund der Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verhängt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom <DATE ISO="20121011">11. Oktober 2012</DATE> schließen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0076" REF.END="QE0076"/>Verkehrsdelikte<QUOT.END REF.START="QS0076" CODE="201C" ID="QE0076"/> nicht nur die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2015/413<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0055"><P>Nachdem der Gerichtshof die Richtlinie 2011/82 im Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140506">6. Mai 2014</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Parlament und Rat</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑43/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:298">EU:C:2014:298</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage für nichtig erklärt hatte, ist diese Richtlinie durch die Richtlinie 2015/413, die inhaltlich mit der Richtlinie 2011/82 identisch ist, ersetzt worden.</P></NOTE> ein, sondern auch Delikte betreffend die <HT TYPE="ITALIC">Nicht-Zusammenarbeit</HT> des Fahrzeughalters, des Fahrzeugeigentümers oder jeder anderen Person, die verdächtigt wird, ein Straßenverkehrsdelikt begangen zu haben, wenn diese Delikte im Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Delikt begangen worden ist, vorgesehen sind. Daher ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 des besagten Übereinkommens, dass die von den Vertragsparteien eingeführte Zusammenarbeit die Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen umfasst, die u. a. aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit des Eigentümers des Fahrzeugs – eines Fahrzeugs, das an der Begehung eines Verkehrsdelikts beteiligt gewesen ist – verhängt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>Die von mir befürwortete Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt. Im Urteil Weh/Österreich<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0056"><P>EGMR, <DATE ISO="20040408">8. April 2004</DATE>, Weh/Österreich, CE:ECHR:2004:0408JUD003854497, §§ 52 bis 56. Vgl. auch EGMR, <DATE ISO="20050324">24. März 2005</DATE>, Rieg/Österreich, CE:ECHR:2005:0324JUD006320700, §§ 31 und 32.</P></NOTE> hat dieser im Verkehrsdeliktsbereich nämlich eindeutig zwischen einer Sanktion, die gegen den Fahrzeugeigentümer verhängt worden war, weil er die Identität des für die Begehung des<?PAGE NO="20"?> Verkehrsdelikts verantwortlichen Fahrzeugführers nicht preisgegeben hatte, und dies unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 103 Abs. 2 KFG 1967, und einer Sanktion unterschieden, die aufgrund der Begehung des Verkehrsdelikts gegen ihn hätte verhängt werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Beim derzeitigen Stand des Unionsrechts vertrete ich demnach die Auffassung, dass eine Verpflichtung wie die in Rede stehende, wonach der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gehalten ist, die Identität des Fahrzeugführers preiszugeben, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, eine den Straßenverkehr regelnde Vorschrift im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist und eine Verletzung dieser Verpflichtung eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0077" REF.END="QE0077"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0077" CODE="201C" ID="QE0077"/> im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0084"><NO.P>84.</NO.P><TXT>Diese Auslegung wird durch den Zweck des Rahmenbeschlusses 2005/214 gestützt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Ziel des Rahmenbeschlusses 2005/214</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0085"><NO.P>85.</NO.P><TXT>Ziel des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist es, eine wirksamere Bekämpfung von Zuwiderhandlungen, insbesondere Straßenverkehrsdelikten, zu ermöglichen, indem ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden geschaffen wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0086"><NO.P>86.</NO.P><TXT>Aus den Erwägungsgründen 2 und 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 geht hervor, dass die mit diesem eingeführte Zusammenarbeit darauf abzielt, eine bessere Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen zu ermöglichen, die gegen Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Kraftfahrzeuge aufgrund der Begehung von Straßenverkehrsdelikten verhängt werden. Diese Delikte weisen eine grenzüberschreitende Dimension auf und können besonders schwerwiegend sein. Ziel ist es also, eine wirksamere Verfolgung der genannten Delikte sicherzustellen, die durch ihre abschreckende Wirkung auch einen Anreiz für Fahrzeugführer darstellen soll, die Straßenverkehrsvorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten, die sie durchfahren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0087"><NO.P>87.</NO.P><TXT>Würde in diesem Kontext eine Zuwiderhandlung wie die in Rede stehende, die sich auf eine Verletzung der Verpflichtung zur Identifizierung eines Fahrzeugführers bezieht, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, von den in Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannten Straßenverkehrsdelikten ausgeschlossen, würde das meines Erachtens die Verwirklichung des erwähnten Ziels beeinträchtigen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0088"><NO.P>88.</NO.P><TXT>Ein solcher Ausschluss liefe nämlich Gefahr, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats der Möglichkeit zu berauben, den Eigentümer eines Kraftfahrzeugs mit einer Sanktion zu belegen, sofern dieses Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Damit würde das Gebot der Gleichbehandlung unterlaufen, vor allem aber der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats die Möglichkeit genommen, die Fahrer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Kraftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats eines Straßenverkehrsdelikts schuldig gemacht haben, strafrechtlich zu verfolgen und mit einer Sanktion zu belegen, obwohl sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer in der Union darstellen können.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="21"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0089"><NO.P>89.</NO.P><TXT>Zwar stellt eine Zuwiderhandlung wie die in Rede stehende, die sich auf eine Verletzung der Verpflichtung zur Identifizierung des Fahrzeugführers bezieht, auf den ersten Blick insoweit ein Bagatelldelikt dar, als sie weder zu Sachschäden noch zu Unfallopfern führt. Ihre kumulierte Wirkung im gesamten Unionsgebiet scheint mir jedoch von großer Bedeutung und ihre Ahndung wesentlich zu sein, um die Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften in einem Raum ohne Binnengrenzen zu gewährleisten. Die in Rede stehende Identifizierungsverpflichtung gilt nämlich unabhängig davon, welches Verkehrsdelikt der Fahrzeugführer begangen hat. Dabei kann es sich um ein geringfügiges Verkehrsdelikt wie Falschparken handeln, obwohl der Unionsgesetzgeber in Bezug auf ein solches Delikt vorgesehen hat, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung verweigern kann, wenn die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße nicht mehr als 70 Euro beträgt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0057"><P>Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. h des Rahmenbeschlusses 2005/214 kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.</P></NOTE>. Es kann sich auch um ein schwereres Delikt wie beispielsweise das Überfahren eines roten Lichtzeichens oder eine Geschwindigkeitsübertretung, wie sie der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegt, handeln. Diese Verhaltensweisen spiegeln die täglichen Erfahrungen im gesamten Unionsgebiet wider. Dem Entscheidungsstaat die Mittel zur Verfolgung und Ahndung solcher Verhaltensweisen zu nehmen, weil das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, scheint mir mit dem Willen des Unionsgesetzgebers unvereinbar zu sein, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, der auf der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beruht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0090"><NO.P>90.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen ist, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0078" REF.END="QE0078"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0078" CODE="201C" ID="QE0078"/> bezieht, ein Verhalten umfasst, mit dem der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs es ablehnt, den Fahrzeugführer, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, zu identifizieren.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0091"><NO.P>91.</NO.P><TXT>In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Zalaegerszegi Járásbíróság (Kreisgericht Zalaegerszeg, Ungarn) wie folgt zu antworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom <DATE ISO="20050224">24. Februar 2005</DATE> über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern kann, wenn es sich bei der Zuwiderhandlung, so wie sie im Recht des Entscheidungsstaats definiert ist, nicht um die Zuwiderhandlung oder die Kategorie von Zuwiderhandlungen handelt, auf die sich die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in der dieser Entscheidung für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 des genannten Rahmenbeschlusses beigefügten Bescheinigung bezieht.</TXT><P>Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der erwähnten Entscheidung nur insoweit verweigern, als sich der Fehler, mit dem die Entscheidung möglicherweise behaftet ist, durch das zuvor gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eingeleitete Konsultationsverfahren nicht hat beheben lassen.</P></NP></ITEM><?PAGE NO="22"?><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Art. 5 Abs. 1 dreiunddreißigster Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/214 ist dahin auszulegen, dass eine Zuwiderhandlung, die sich auf eine <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0079" REF.END="QE0079"/>gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise<QUOT.END REF.START="QS0079" CODE="201C" ID="QE0079"/> bezieht, ein Verhalten umfasst, mit dem der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs es ablehnt, den Fahrzeugführer, der verdächtigt wird, für die Begehung eines Straßenverkehrsdelikts verantwortlich zu sein, zu identifizieren.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>