31997R2432

Verordnung (EG) Nr. 2432/97 der Kommission vom 8. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

Amtsblatt Nr. L 337 vom 09/12/1997 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2432/97 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 16 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bedingungen, welche die Antragsteller erfuellen müssen, um im Rahmen der für alle Ursprungsländer geltenden GATT-WTO-Übereinkommen Einfuhrlizenzen beantragen zu dürfen, sind festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 1600/95 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/97 (5). Erfahrungsgemäß sind diese Bedingungen nicht so festgelegt, daß ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, daß außerdem die Beantragung von Lizenzen aus spekulativen Gründen ausreichend eingeschränkt werden kann. Diese Verordnung sollte deshalb angepaßt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1600/95 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) Bei Einreichung des Antrags auf Einfuhrlizenz muß der Antragsteller den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, daß er seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig Milch oder Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt und/oder aus dieser ausgeführt hat. Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(4) ABl. L 151 vom 1. 7. 1995, S. 12.

(5) ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 23.