<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><JUDGMENT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.JUDGMENT><REF.CASE FILE="ECRCJ2003DEC.0800987701.case.xml"><NO.CASE>C-74/02</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62002J0074</NO.CELEX><NO.SEQ>0002.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>9879</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>9888</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><AUTHOR>CJ</AUTHOR></BIB.JUDGMENT><CURR.TITLE><LEFT>URTEIL VOM <DATE ISO="20030925">25. 9. 2003</DATE> — RECHTSSACHE C-74/02</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / DEUTSCHLAND</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Urteil des Gerichtshofes</HT> (Erste Kammer)</P><P><DATE ISO="20030925">25. September 2003</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><JUDGMENT.INIT><P>In der Rechtssache C-74/02</P></JUDGMENT.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Kommission der Europäischen Gemeinschaften,</HT> vertreten durch G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Klägerin,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Bundesrepublik Deutschland,</HT> vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,</P><PARTY.STATUS>Beklagte,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><?PAGE NO="I-9880"?><P>wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19991213">13. Dezember 1999</DATE> über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="012" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="16">ABl. 2000, L 12, S. 16</REF.DOC.OJ>) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,</P><P>erlässt</P><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT><P>DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)</P><P>unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A. Rosas,</P><P>Generalanwalt: J. Mischo,</P><P>Kanzler: R. Grass,</P></PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>aufgrund des Berichts des Berichterstatters,</VISA><VISA>aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,</VISA></GR.VISA><?PAGE NO="I-9881"?><PREAMBLE.FINAL><P>folgendes</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><CONTENTS.JUDGMENT><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Urteil</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am <DATE ISO="20020305">5. März 2002</DATE> bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19991213">13. Dezember 1999</DATE> über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="012" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="16">ABl. 2000, L 12, S. 16</REF.DOC.OJ>, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Da die Kommission von den deutschen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Bundesrepublik Deutschland gemahnt hatte, sich zu äußern, und durch die Argumente, mit denen die deutsche Regierung geantwortet hatte, nicht überzeugt worden war, richtete sie am <DATE ISO="20010725">25. Juli 2001</DATE> eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik. Da diese auf die Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9882"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Rechtlicher Rahmen</P></TI></TITLE><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Zweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich waren, um der Richtlinie bis <DATE ISO="20010118">18. Januar 2001</DATE> nachzukommen, und die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Zur Vertragsverletzung</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Die Kommission trägt vor, nach den Artikeln 249 Absatz 3 EG und 10 Absatz 1 EG seien die Mitgliedstaaten, an die sich eine Richtlinie wende, verpflichtet, die darin genannten Ziele innerhalb der angegebenen Frist zu verwirklichen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9883"?><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall verpflichte Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, die Richtlinie bis zum <DATE ISO="20010118">18. Januar 2001</DATE> in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen und die Kommission von den getroffenen Umsetzungsmaßnahmen zu unterrichten, was nicht geschehen sei.</TXT></NP><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Die deutsche Regierung bestreitet nicht die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Sie hebt jedoch hervor, dass die Umsetzung der Richtlinie alsbald abgeschlossen sein werde, ein Umstand, den die Kommission vor der Erhebung der Klage hätte berücksichtigen müssen und der ihr das rechtliche Interesse an der Klage nehme.</TXT></NP><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Außerdem sei die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie dadurch zu erklären, dass das deutsche Recht vor der Umsetzung der Richtlinie die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verlange. Dies sei am <DATE ISO="20020130">30. Januar 2002</DATE> durch das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen — Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) erfolgt. Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie könne jetzt auf dieser Grundlage verabschiedet werden.</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Die deutsche Regierung trägt schließlich vor, die Umsetzung der Richtlinie sei aus Gründen der Verfahrensökonomie verzögert worden, um sie gleichzeitig mit der<?PAGE NO="I-9884"?> der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20000918">18. September 2000</DATE> über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="279" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="33">ABl. L 279, S. 33</REF.DOC.OJ>) vornehmen zu können.</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Die Kommission weist die Argumente der deutschen Regierung im Ganzen zurück, die sich auf das Vorhandensein bestimmter Besonderheiten ihrer internen Rechtsordnung sowie darauf beziehen, dass sich die Bundesrepublik im Interesse der Verfahrensökonomie dafür entschieden habe, die fragliche Richtlinie und die später erlassenen anderen Umweltschutzrichtlinien auf einmal umzusetzen.</TXT></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien diese Umstände nämlich im Rahmen der Prüfung einer Vertragsverletzungsklage unerheblich.</TXT></NP><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Die Kommission hält es auch für irrelevant, dass die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht kurz bevorstehe. Dies allein könne ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis nehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Schließlich sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen einer Vertragsverletzung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist zu beurteilen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Würdigung durch den Gerichtshof</P></TI></TITLE><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat<?PAGE NO="I-9885"?> bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom <DATE ISO="20010315">15. März 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-147/00" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-2387">C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20020704">4. Juli 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-173/01" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-6129">C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20030410">10. April 2003</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-114/02" YEAR="2003" PAGE.ECR="I-3783">C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-3783, Randnr. 9</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie innerhalb der dafür gesetzten Frist sicherzustellen.</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Der Umstand, dass der Erlass einer Umsetzungsmaßnahme kurz bevorsteht, ist irrelevant und nicht dazu angetan, der Kommission jedes Interesse an der Vertragsverletzungsklage zu nehmen, denn die Kommission entscheidet nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem Ermessen, ob es angebracht ist, eine solche Klage zu erheben (u. a. Urteil vom <DATE ISO="20020514">14. Mai 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-383/00" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-4219">C-383/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 19</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der in einer Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteile vom <DATE ISO="20010308">8. März 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-276/98" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-1699">C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20030410">10. April 2003</DATE>, Kommission/Frankreich, Randnr. 11).</TXT></NP><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Die Klage der Kommission ist demnach begründet.</TXT></NP><?PAGE NO="I-9886"?><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Folglich ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Kosten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen</P><P>hat</P><P>DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)</P><P>für Recht erkannt und entschieden:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19991213">13. Dezember 1999</DATE> über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen<?PAGE NO="I-9887"?> über den Kraftstoffverbrauch und CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.</TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.JUDGMENT><SIGNATURE.CASE><P>Wathelet</P><P>Jann</P><P>Rosas</P><P>Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am <DATE ISO="20030925">25. September 2003</DATE>.</P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>R. Grass</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident der Ersten Kammer</P><P>M. Wathelet</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE><?PAGE NO="I-9888"?></JUDGMENT>
 