31990R3371

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3371/90 DER KOMMISSION vom 23. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen -

Amtsblatt Nr. L 326 vom 24/11/1990 S. 0039 - 0040


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3371/90 DER KOMMISSION vom 23 . November 1990 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3117/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 17

Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 3116/90 des Rates ( 3 ) zur Änderung von Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3274/90 ( 5 ), werden nicht aromatisierte Joghurtpulver unterteilt .

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 der Kommission ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3236/90 ( 7 ), wurde unter Zugrundelegung der für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltenden Zollnomenklatur eine Nomenklatur festgelegt, die sich auf die Erstattungen bezieht . Diese Erstattungsnomenklatur sollte der Zollnomenklatur angepasst werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

In Sektor 10 im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 3846/87 werden die KN-Codes ex 0403 10 bis 0403 10 39 durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung stehenden KN-Codes ex 0403 10 bis 0403 10 36 ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 23 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . L 303 vom 31 . 10 . 1990, S . 5 .

( 3 ) ABl . Nr . L 303 vom 31 . 10 . 1990, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 315 vom 15. 11 . 1990, S . 2 .

( 6 ) ABl . Nr . L 366 vom 24 . 12 . 1987, S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 310 vom 9 . 11 . 1990, S . 16 .

ANHANG KN -Code

Warenbezeichnung

Erzeugniscode ex 0403 10 Joghurt : weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao : in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form : ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ( 2 ): 0403 10 02 1,5 GHT oder weniger 0403 10 02 000 0403 10 04 mehr als 1,5 bis 27 GHT : höchstens 11 GHT 0403 10 04 200 über 11 bis 17 GHT 0403 10 04 300 über 17 bis 25 GHT 0403 10 04 500 über 25 GHT 0403 10 04 900 0403 10 06 mehr als 27 GHT 0403 10 06 000 andere, mit einem Milchfettgehalt von ( 4 ): 0403 10 12 1,5 GHT oder weniger 0403 10 12 000 0403 10 14 mehr als 1,5 bis 27 GHT : höchstens 11 GHT 0403 10 14 200 über 11 bis 17 GHT 0403 10 14 300 über 17 bis 25 GHT 0403 10 14 500 über 25 GHT 0403 10 14 900 0403 10 16 mehr als 27 GHT 0403 10 16 000 andere : ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von ( 1 ): 0403 10 22 3 GHT oder weniger : bis 1,5 GHT 0403 10 22 100 über 1,5 GHT 0403 10 22 300 0403 10 24 mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 24 000 0403 10 26 mehr als 6 GHT 0403 10 26 000 andere, mit einem Milchfettgehalt von ( 4 ): 0403 10 32 3 GHT oder weniger : bis 1,5 GHT 0403 10 32 100 über 1,5 GHT 0403 10 32 300 0403 10 34 mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 34 000 0403 10 36 mehr als 6 GHT 0403 10 36 000