32001D0775

2001/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 88/479/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3383)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2001 S. 0050 - 0051


Entscheidung der Kommission

vom 7. November 2001

zur Änderung der Entscheidung 88/479/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3383)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2001/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe.

(1) Mit der Entscheidung 88/479/EWG(3), geändert durch die Entscheidung 94/337/EG(4), hat die Kommission die in Spanien zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern anwendbaren Verfahren gebilligt.

(2) Die spanische Regierung hat die Kommission um Genehmigung eines neuen Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gebeten. Die Angaben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94(6), erforderlich sind, liegen vor. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses neuen Einstufungsverfahrens erfuellt sind.

(3) Die Entscheidung 88/479/EWG ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 88/479/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- das 'Fully automatic ultrasonic carcase grading' genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs enthalten sind."

2. Der Anhang dieser Entscheidung wird dem Anhang als Teil 4 angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.

(2) ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5.

(3) ABl. L 234 vom 24.8.1988, S. 20.

(4) ABl. L 150 vom 16.6.1994, S. 35.

(5) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39.

(6) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43.

ANHANG

"TEIL 4

Fully automatic ultrasonic carcase grading (Autofom)

1. Zur Einstufung von Schweineschlachkörpern wird das 'Fully automatic ultrasonic carcase grading (Autofom)' genannte Gerät verwendet.

2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Krautkrämer, SFK 2 NP) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Mit dem Ultraschall-Gerät werden die Speck- und die Muskelfleischdicke gemessen.

Die Messergebnisse werden in einer zentralen Datenbank in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.

3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird unter Zugrundelegung von 35 Messpunkten anhand der folgenden Formel berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

dabei ist

y= der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers.

4. Die Messwerte und das statistische Verfahren sind in Teil II des der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 vorgelegten spanischen Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 110 kg."