<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20150706" CONSLEG.REF="2013R0294" DATE.LAST.MOD="20150704" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="000.003.0" START.DATE="20130315"/><INFO.PROD PROD.DATE="20150706" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2013R0294DE0000030.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20130315">20130315</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>61</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>61</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001001.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001101.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001201.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT 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ISO="20130314">20130314</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 294/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE></P><P>zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>175</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>128</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150704">20150704</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0014</NO.SEQ><PAGE.FIRST>128</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>128</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0294R(04)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom <DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE> zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130406" NO.OJ="098">Amtsblatt der Europäischen Union L 98 vom 6. April 2013</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 294/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE></P><P>zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20091021">21. Oktober 2009</DATE> mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091114" NO.OJ="300" PAGE.FIRST="1">ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 40 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom <DATE ISO="20110225">25. Februar 2011</DATE> zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110226" NO.OJ="054" PAGE.FIRST="1">ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wurden Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln über die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>In ihrer Stellungnahme vom <DATE ISO="20110207">7. Februar 2011</DATE> über die Fähigkeit oleochemischer Prozesse, TSE-bezogene Risiken in tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zu minimieren<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>EFSA Journal (2011); 9(2):1976.</P></NOTE>, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass sich das Risiko einer Verbreitung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) nach einer Behandlung von Material der Kategorie 1 mit hydrolytischer Fettspaltung und Hydrierung erheblich verringert. Allerdings besteht Unsicherheit in Bezug auf die Verringerung der TSE-Infektiosität in oleochemischen Produkten, die aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurden. Aus diesem Grund kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass diese Produkte frei von Infektiosität sind; daher können sie ein Risiko darstellen, wenn sie in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihre Anhänge XIV und XV sollten daher entsprechend geändert werden.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 für die Fütterung bestimmter Tiere vorgesehen, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, einschließlich Zirkustieren. Da bestimmte Zirkustiere zu Arten gehören, die normalerweise für die Lebensmittelproduktion verwendet werden, sollte die Verfütterung dieses Materials an Zirkustiere den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterworfen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen vorgesehen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird. In Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten verwiesen. Der einleitende Satz des genannten Artikels sollte daher dahingehend korrigiert werden, dass auch auf Sondervorschriften für die Sammlung und Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten Bezug genommen wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sieht für die Beseitigung geringer Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Übergangsfrist bis zum <DATE ISO="20121231">31. Dezember 2012</DATE> vor. Diese Übergangsfrist sollte um zwei Jahre verlängert werden, in denen weitere Daten über Sammlung, Transport und Beseitigung des betreffenden Materials der Kategorie 3 erhoben werden sollten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Verarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf als Zutat für die Herstellung verarbeiteten Heimtierfutters verwendet werden. Verarbeitetes tierisches Protein sollte nur als Heimtierfutter deklariert werden, wenn es in einem angemessenen Verhältnis mit anderen Futtermittelstoffen gemischt wird, die normalerweise zur Nahrung für Heimtiere der betreffenden Art gehören. Hersteller verarbeiteten tierischen Proteins dürfen dieses Produkt jedoch an Betreiber anerkannter Hundezwinger oder Hundemeuten sowie für die Ernährung von Hunden und Katzen in Tierheimen zum Zweck der Produktion von Mischfutter für Hunde und Katzen vertreiben. In diesem Fall ist das Produkt als verarbeitetes tierisches Protein zu deklarieren und zu kennzeichnen. Für die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins gelten neben den Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010531" NO.OJ="147" PAGE.FIRST="1">ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Gemäß Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 2 der genannten Verordnung unterliegt die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat des verarbeiteten tierischen Proteins und dem Bestimmungsdrittland. Für die Ausfuhr von Heimtierfutter besteht eine solche Verpflichtung nicht. Angesichts des festgestellten Risikos einer unangemessenen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins ist eine präzisere Definition von Heimtierfutter erforderlich.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig. Die Produktion von Biogas führt zur Erzeugung fester oder flüssiger Fraktionen. Es sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen bezüglich der Beseitigung dieser Rückstände für beide Fraktionen gelten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>In ihrer Stellungnahme vom <DATE ISO="20101130">30. November 2010</DATE> zu den abiotischen Risiken von Glycerin als Beiprodukt der Biodieselproduktion aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 und Pflanzenölen für die Gesundheit von Mensch und Tier<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>EFSA Journal 2010;8(12):1934.</P></NOTE> erkennt die EFSA an, dass Glycerin, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Produktion von Biodiesel behandelt wurde, ein in Bezug auf das TSE-Risiko sicheres Material ist. Glycerin als Beiprodukt aus der Biodieselproduktion kann nach der Biogasproduktion in Biogas und Fermentationsrückstände umgewandelt und auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats ohne Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen ohne Verarbeitung auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, sofern die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie kein Risiko für die Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit darstellen. Diese Produkte dürfen ebenfalls ohne vorherige Verarbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Der Standardwortlaut für die Beschreibung tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 muss während Transport und Lagerung auf der Verpackung, dem Behälter oder dem Fahrzeug deutlich sichtbar und gut lesbar angebracht sein. Die Liste der Standardformulierungen sollte zur Berücksichtigung des Handels mit verarbeiteter Gülle erweitert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet Unternehmer, die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu informieren, wenn sie beabsichtigen, Sendungen mit Material der Kategorien 1 oder 2 zu versenden. Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Vereinbarungen darüber schließen, ihre Einrichtungen für die Verbrennung von Heimtieren aus anderen Mitgliedstaaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze haben, bereitzustellen. In solchen Fällen stellen die Anforderungen des Artikels 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine unnötige administrative Belastung dar.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind. Der Wortlaut der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von nach nationalen Normen verarbeiteter Milch sollte so angepasst werden, dass er sich auch auf Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse bezieht, so dass Abschnitt 4 Teil II des genannten Kapitels an die Bestimmungen in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und insbesondere an den Buchstaben f in Bezug auf die Genehmigung der Umwandlung gewisser nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel in Material zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren, angeglichen wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Wenn ehemalige Lebensmittel, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten, als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, gelten besondere Anforderungen zur Verhütung des Risikos der Übertragung von Krankheiten auf Tiere. Sofern die ehemaligen Lebensmittel jedoch weder Fleisch, noch Fisch noch daraus gewonnene Produkte enthalten, sollte ihre Verwendung für die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere erlaubt sein, soweit sie kein Risiko der Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel. Diese Produkte dürfen unter Beachtung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aus Material der Kategorien 2 und 3 hergestellt werden. Im Fall verarbeiteten tierischen Proteins aus Material der Kategorie 3 sind die in Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten spezifischen Produktionsanforderungen einzuhalten, auch in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein, das ausschließlich für die Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Der größeren Klarheit wegen sollte Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, indem Verweise auf Verarbeitungsnormen für verarbeitetes tierisches Protein aufgenommen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Zwecks Förderung wissenschaftlicher Forschung und insbesondere der Forschung zur biologischen Vielfalt sollte für Referenzarchive, wissenschaftliche Organisationen und Museen in Bezug auf Sammlung, Transport und Verwendung von in Medien konservierten, in Mikroskopträgern komplett eingeschlossenen oder als verarbeitete genetische Proben verwendeten Tieren oder Teilen von Tieren eine Ausnahmeregelung gelten. Die Anforderungen an Jagdtrophäen und andere Tierpräparate in Anhang XIII Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der Wortlaut bestimmter Teile der Tabelle 2 sollte klarer formuliert werden. In Bezug auf bestimmte Waren, die aus tierischen Nebenprodukten verschiedener Tiere bestehen können, sollte die Liste der Drittländer, aus denen tierische Nebenprodukte der einschlägigen Tierarten eingeführt werden dürfen, in Tabelle 2 entsprechend geändert werden. Die Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Bescheinigungen in Anhang XV der genannten Verordnung niederschlagen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Heimtierfutter darf aus Material der Kategorie 3 ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt werden. Die Bestimmungen, die für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter innerhalb der EU gelten, sollten auch für die Einfuhr aus Drittländern gelten. In die Bescheinigung in Anhang XV Kapitel 3(B) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte ein Verweis auf Artikel 10 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgenommen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Bestimmte Anforderungen für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten sollten klarer gefasst werden, insbesondere diejenigen, die sich auf den Ursprungs des Bluts beziehen. Blut muss aus sicheren Quellen stammen; dies können ein gemäß EU-Recht oder ein gemäß dem nationalen Recht eines Drittlands zugelassener Schlachthof oder für diesen Zweck gehaltene lebende Tiere sein. Blut aus solchen sicheren Quellen darf auch gemischt werden. Es ist notwendig, den Wortlaut der einschlägigen Bescheinigungen entsprechend zu ändern. Daher sollten Anhang XIV und die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang XV Kapitel 4(A), 4(C) und 4(D) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Fütterung aasfressender Vögel mit Material der Kategorie 1. Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verfütterung von Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, zulassen. Die bestehenden Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Fütterung aasfressender Vögel sollten daher auf alle Tierarten ausgeweitet werden, für die die Fütterung mit Material der Kategorie 1 gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen werden kann.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='6'?><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(22)</NO.P><TXT>Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Waren, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten, von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten/Geltungsdatum der vorliegenden Verordnung in Kraft waren, akzeptiert werden sollte.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(23)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>i)</NO.P><TXT>Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 13 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>e)</NO.P><TXT>Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Zirkustiere.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 Buchstabe e wird durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>e)</NO.P><TXT>Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Zirkustiere.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>In Artikel 15 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>.</P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>In Artikel 36 Absatz 3 wird das Datum <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/><DATE ISO="20121231">31. Dezember 2012</DATE><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> durch das Datum <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/><DATE ISO="20141231">31. Dezember 2014</DATE><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, X und XI sowie XIII bis XVI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>Während einer Übergangsfrist bis zum <DATE ISO="20131226">26. Dezember 2013</DATE> werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Veterinärbescheinigung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 3(B), 3(D), 4(A), 4(C), 4(D), 6(A), 8, 10(B), 11, 14(A) und 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Bescheinigung vor dem <DATE ISO="20131026">26. Oktober 2013</DATE> ausgefüllt und unterzeichnet wurde.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20130315">15. März 2013</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='8'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Anhang I wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 19 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>19.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Heimtierfutter<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></TERM><DEFINITION><P>Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 23 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>23.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Fermentationsrückstände<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TERM><DEFINITION>Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>iii)</NO.P><TXT>in Biogas umzuwandeln. In diesem Fall müssen Fermentationsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden, außer bei Material, das aus einer Verarbeitung gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b entstanden ist, dessen Rückstände gemäß den Bestimmungen unter Nummer 2 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii verwendet werden können, oder<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>i)</NO.P><TXT>gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>ii)</NO.P><TXT>wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur direkten Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen oder für die Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für technische Zwecke verwendet werden,</P></ITEM><ITEM><P>in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder</P></ITEM><ITEM><P>zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910530" NO.OJ="135" PAGE.FIRST="40">ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>;</P></NOTE>;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für technische Zwecke verwendet werden,</P></ITEM><ITEM><P>in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder</P></ITEM><ITEM><P>verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nummer 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>3.</NO.P><TXT>Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/></TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Anhang V Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>d)</NO.P><TXT>tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde nicht der Ansicht ist, dass sie das Risiko einer Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten auf Mensch oder Tier darstellen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>In Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>.</P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Anhang VIII wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer xix wird durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>xix)</NO.P><TXT>bei Gülle, die der Kalkbehandlung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe I unterzogen wurde: <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Gülle-Kalk-Gemisch<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>xx)</NO.P><TXT>bei verarbeiteter Gülle, die der Behandlung gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben b und c unterzogen wurde: <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>verarbeitete Gülle<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>folgendes Kapitel VI wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>KAPITEL VI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">TRANSPORT TOTER HEIMTIERE</HT></P></STI></TITLE><P>Die Bedingungen in Artikel 48 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat und die Information über das TRACES-System gelten nicht im Fall des Transports eines toten Heimtiers zur Verbrennung in einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet, sofern die Mitgliedstaaten eine bilaterale Vereinbarung über die Transportbedingungen schließen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></P></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Anhang X Kapitel II wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Abschnitt 4 Teil II Nummer 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>1.</NO.P><TXT>Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die Verarbeitung, Verwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, sowie von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen gemäß Artikel 10 Buchstaben f und h der genannten Verordnung, die nicht gemäß Teil I dieses Abschnitts verarbeitet wurden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/>;</TXT></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/><HT TYPE="ITALIC">Abschnitt 10</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Spezielle Anforderungen für die Verfütterung bestimmten Materials der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Nutztiere außer Pelztieren</HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O000003M001000" IDREF="C000003M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0294R(04)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><P>Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material</P><?CLG.MDFC ID="C000003M001000" IDREF="O000003M001000"?><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>aus einer der nachstehenden Arten von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 besteht oder solches enthält:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Milch,</P></ITEM><ITEM><P>Erzeugnisse auf Milchbasis,</P></ITEM><ITEM><P>aus Milch gewonnene Erzeugnisse,</P></ITEM><ITEM><P>Eier,</P></ITEM><ITEM><P>Eiprodukte,</P></ITEM><ITEM><P>Honig,</P></ITEM><ITEM><P>ausgelassene Fette,</P></ITEM><ITEM><P>Kollagen,</P></ITEM><ITEM><P>Gelatine;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>nicht mit anderem Material der Kategorie 3 in Kontakt gekommen ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>alle nötigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Materials zu verhindern.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>b)</NO.P><TXT>unter Verwendung verarbeiteten tierischen Proteins — auch verarbeiteten tierischen Proteins, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii hergestellt wurde —, das aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 oder aus Material hergestellt wurde, das einer anderen Behandlung unterzogen wurde, sofern das betreffende Material gemäß der vorliegenden Verordnung zur Herstellung organischer Düngemittel oder von Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden darf, oder<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Anhang XIII wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kapitel VI Abschnitt C Nummer 1 Buchstaben c und d wird durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>c)</NO.P><TXT>sie einer anatomischen Präparation wie etwa der Plastination unterzogen wurden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>es sich um Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida handelt, die einer Behandlung wie etwa der Trocknung unterzogen wurden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu verhindern, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, so dass sie ausgestellt werden können, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>es sich um verarbeitete DNA-Proben für Referenzarchive zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt oder der Umwelt-, Medizin-, Veterinär- oder Biologieforschung handelt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Kapitel XI wird folgende Nummer angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>3.</NO.P><TXT>Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte:</TXT><P>Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></P></NP></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Anhang XIV wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kapitel I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die Buchstaben c, d und e werden durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>c)</NO.P><TXT>sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Listen der Drittländer<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> in Tabelle 1 stammen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie müssen</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Bescheinigungen/Muster<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> in Tabelle 1 begleitet werden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>Bescheinigungen/Muster<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/> in Tabelle 1 entspricht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Buchstabe f wird gestrichen;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Die Buchstaben c, d und e werden durch Folgendes ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>c)</NO.P><TXT>sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Listen der Drittländer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/> in Tabelle 2 stammen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>sie müssen</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Bescheinigungen/Muster<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/> in Tabelle 2 begleitet werden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Bescheinigungen/Muster<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/> in Tabelle 2 entspricht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Buchstabe f wird gestrichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Tabelle 2 wird wie folgt geändert:</TXT><?PAGE NO='12'?><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zeile 13 erhält folgende Fassung:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><TBL COLS="6" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>13</CELL><CELL COL="2">Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter</CELL><CELL COL="3">Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a</CELL><CELL COL="4">Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.</CELL><CELL COL="5"><P>Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;</P><P>im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;</P><P>Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen.</P></CELL><CELL COL="6">Anhang XV Kapitel 3(E)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></QUOT.S></P></ITEM><ITEM><P>in Zeile 14 erhält Buchstabe a des Eintrags in der dritten Spalte folgende Fassung:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>a)</NO.P><TXT>Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></ITEM><ITEM><P>die Zeilen 15 und 16 erhalten folgende Fassung:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><TBL COLS="6" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>15</CELL><CELL COL="2">Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes Heimtierfutter</CELL><CELL COL="3">Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und ii</CELL><CELL COL="4">Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.</CELL><CELL COL="5"><P>Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;</P><P>im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG</P></CELL><CELL COL="6">Anhang XV Kapitel 3(D)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">16</CELL><CELL COL="2">Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für Pelztiere</CELL><CELL COL="3">Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m</CELL><CELL COL="4">Die Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.</CELL><CELL COL="5"><P>Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;</P><P>im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG</P></CELL><CELL COL="6">Anhang XV Kapitel 3(D)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></QUOT.S></P></ITEM><ITEM><P>in Zeile 17 erhält Buchstabe a des Eintrags in der dritten Spalte folgende Fassung:</P><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>a)</NO.P><TXT>Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Erzeugnissen bestimmt ist: Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></ITEM><ITEM><P>Zeile 18 erhält folgende Fassung:</P><?PAGE NO='13'?><P><QUOT.S LEVEL="1"><TBL COLS="6" NO.SEQ="0003"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>18</CELL><CELL COL="2">Fettderivate</CELL><CELL COL="3"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:</TXT><P>Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:</TXT><P>Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p</P></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="4">Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen.</CELL><CELL COL="5">Jedes Drittland</CELL><CELL COL="6"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:</TXT><P>Anhang XV Kapitel 14(A);</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:</TXT><P>Anhang XV Kapitel 14(B)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/></P></NP></ITEM></LIST></CELL></ROW></CORPUS></TBL></QUOT.S></P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>2.</NO.P><TXT>Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere hergestellt werden, muss unter tierärztlicher Aufsicht gewonnen worden sein:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Schlachthöfen,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden; oder</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von lebenden Tieren in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>1.</NO.P><TXT>Das Blut muss die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen werden, und zwar entweder:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Schlachthöfen,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden, oder</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von lebenden Equiden in Einrichtungen, die für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Verwendungszwecke als Futter bestimmt ist, von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>d)</NO.P><TXT>im Fall von anderen Blutprodukten als Serum und Plasma: vesikulärer Stomatitis, und zwar seit mindestens sechs Monaten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Kapitel II Abschnitt 9 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>i)</NO.P><TXT>im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Produkten bestimmt ist, aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Anhang XV wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kapitel 3(B) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>KAPITEL 3(B)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von behandeltem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Name</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Name</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Name</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Name</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Name</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Name</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Name</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>Tierfutter</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargen-Nummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='15'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt:</P><P>II.1. Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert.</P><P>II.2. Es wurde ausschließlich unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Vorschriften der Union zum menschlichen Verzehr getötet wurde:</P><P>i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;</P><P>ii) Geflügelköpfe;</P><P>iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;</P><P>iv) Schweinsborsten;</P><P>v) Federn;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;</P><P>ii) folgendes Material von Landtieren:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier,</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,</P><P>iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='16'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.]</P><P>II.3.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Es wurde durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Es wurde unter Verwendung von Zutaten tierischen Ursprungs ausschließlich aus Erzeugnissen hergestellt, die</P><P>a) im Fall von aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewonnenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen wurden;</P><P>b) im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis</P><P>i) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 (<HT TYPE="SUP">3</HT>) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;</P><P>ii) mit einem pH-Wert unter 6 aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;</P><P>iii) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen worden sind, von denen jede für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt;</P><P>iv) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind und in denen in den letzten 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den letzten 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde,</P><P>entweder</P><P>einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat,</P><P>oder</P><P>einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, gefolgt von</P><P>entweder</P><P>einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entspricht, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulverprodukten, von einem Trocknungsverfahren</P><P>oder</P><P>einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens eine Stunde auf weniger als 6 gesenkt wurde;</P><P>c) im Fall von Gelatine nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird, außerdem einer pH-Einstellung, einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird;</P><P>d) im Fall von hydrolysiertem Protein nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und im Fall von hydrolisiertem Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, wobei ausschließlich Material mit einem Molekulargewicht unter 10 000 Dalton verwendet wird, nach einem Verfahren erzeugt wurden, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:</P><P>i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird; oder</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='17'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird;</P><P>e) im Fall von Eiprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">4</HT>) behandelt wurden;</P><P>f) im Fall von Kollagen nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material der Kategorie 3 einer Behandlung unterzogen wird, die das Waschen, die pH-Einstellung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, wobei die Verwendung anderer als der nach dem Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe untersagt ist;</P><P>g) im Fall von Blutprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden;</P><P>h) im Fall verarbeiteten Säugetierproteins nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 und im Fall von Schweineblut nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 behandelt wurden, sofern sie bei Anwendung der Methode 7 durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen wurden;</P><P>i) im Fall verarbeiteten Proteins von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;</P><P>j) im Fall von Fischmehl nach einer der Verarbeitungsmethoden oder nach einer Methode und nach Parametern behandelt wurden, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;</P><P>k) im Fall ausgeschmolzenen Fetts, einschließlich Fischölen, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 (und im Fall von Fischöl Methode 6) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt XII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet;</P><P>l) im Fall von Dicalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass</P><P>i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird,</P><P>ii) im Anschluss an das Verfahren unter i die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und</P><P>iii) das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird;</P><P>m) im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass</P><P>i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel von weniger als 14 mm),</P><P>ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird,</P><P>iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und</P><P>iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird;</P><P>n) im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte nach einer Behandlungsmethode und nach Parametern hergestellt wurden, die sicherstellen, dass das Produkt den mikrobiologischen Standards gemäß Nummer II.4 entspricht.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Es wurde einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung wie Trocknung oder Fermentierung unterzogen.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Im Fall wirbelloser Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, wurde es einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung unterzogen, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.]</P><P>II.4. Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (<HT TYPE="SUP">5</HT>) geprüft:</P><P>Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,</P><P>Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='18'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>II.5. Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern.</P><P>II.6. Es wurde in neuen Verpackungen verpackt, die, sofern es nicht in Endverpackungen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis versandt wird, dass der Inhalt ausschließlich zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt ist, mit der Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ versehen sind.</P><P>II.7.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">6</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>II.8. Außerdem gilt in Bezug auf TSE:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission (<HT TYPE="SUP">7</HT>) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='19'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Den betreffenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen angeben: 04.08, 05.04, 05.05, 05.11, 15.01, 15.02, 15.03, 15.04, 23.01, 23.09 oder 35.02.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28 (Art): Eine der folgenden wählen: Aves, Mammalia außer Ruminantia, Pesca, Mollusca, Crustacea, Invertebrata.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.</P><P>(<HT TYPE="SUP">5</HT>) Dabei ist:</P><P>n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;</P><P>m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;</P><P>M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und</P><P>c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.</P><P>(<HT TYPE="SUP">6</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">7</HT>) ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='20'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>KAPITEL 3(D)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>Tierfutter</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Warenart</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='21'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete rohe Heimtierfutter bzw. die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen:</P><P>II.1. Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.</P><P>II.2. Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die</P><P>a) aus Fleisch gewonnen wurden, das die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt, die festgelegt sind in</P><P>Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (<HT TYPE="SUP">3</HT>), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen von Gebieten … (ISO-Code im Fall von Ländern oder Codes für Gebiete oder Teile davon) stammen;</P><P>und/oder Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (<HT TYPE="SUP">4</HT>), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen davon … (ISO-Code für Land oder Codes für Gebiete oder Teile davon) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt ist/sind und in dem/denen seit 12 Monaten kein Fall von Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurden;</P><P>und/oder Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (<HT TYPE="SUP">5</HT>), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen davon … (ISO-Code im Fall von Ländern oder Codes für Gebiete oder Teile davon) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischer oder afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde und in denen in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur insofern dies für die empfänglichen Arten von Bedeutung ist);</P><P>b) von Tieren stammen, die im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der in den unter Buchstabe a aufgeführten Verordnungen genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten; und</P><P>c) von Tieren stammen, die im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates (<HT TYPE="SUP">6</HT>) über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung behandelt wurden; oder</P><P>d) im Fall von Futter für Pelztiere, das aus Wassertieren gewonnen wurde und die einschlägigen Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier gemäß der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (<HT TYPE="SUP">7</HT>) erfüllt, aus Ländern oder Gebieten davon … (ISO-Code) gemäß Anhang II der genannten Entscheidung stammen.</P><P>II.3.1. Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:</P><P>a) Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und</P><P>b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Recht der Union genusstauglich sind.</P><P>II.3.2. Es besteht/Sie bestehen, im Fall von Pelztieren, neben den unter II.3.1. genannten auch aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet wurden und keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben sowie Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='22'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;</P><P>ii) folgendes Material von Landtieren:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier,</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,</P><P>iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung.]</P><P>II.4. Es/Sie wurde(n) gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.</P><P>II.5. Es/Sie wurde(n) in Endverpackungen verpackt, die die Aufschrift ‚ROHES HEIMTIERFUTTER — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ oder‚ TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ‘tragen, und anschließend in lecksichere, amtlich versiegelte Kisten/Behälter oder in neue lecksichere Verpackungen und amtlich versiegelte Kisten/Behälter verpackt, die die Aufschrift ‚ROHES HEIMTIERFUTTER — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ oder ‚TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE — NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Bestimmungsbetriebs versehen sind.</P><P>II.6. Im Fall rohen Heimtierfutters:</P><P>a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, und</P><P>b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder Charge, gezogen während der Lagerung (vor dem Versand), auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (<HT TYPE="SUP">8</HT>):</P><P>Salmonella: in 25 g: nicht nachweisbar n=5, c=0, m=0, M=0</P><P>Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=5000 in 1 g.</P><P>II.7.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">9</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>II.8. Außerdem gilt in Bezug auf TSE:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='23'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01001901.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission (<HT TYPE="SUP">10</HT>) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit:</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter folgender Position: 05.11.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>Art des Erzeugnisses: ‚Rohes Heimtierfutter‘ oder ‚tierisches Nebenprodukt‘ angeben.</P><P>Im Fall von Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter wissenschaftliche Bezeichnung der Art angeben.</P><P>Im Fall von Rohmaterial für die Herstellung von Pelztierfutter bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Mammalia außer Ruminantia, Pesca, Mollusca, Crustacea, Invertebrata.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">5</HT>) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='24'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">6</HT>) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.</P><P>(<HT TYPE="SUP">7</HT>) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.</P><P>(<HT TYPE="SUP">8</HT>) Dabei ist:</P><P>n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;</P><P>m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;</P><P>M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und</P><P>c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.</P><P>(<HT TYPE="SUP">9</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">10</HT>) ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='25'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kapitel 4(A) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>KAPITEL 4(A)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von Blut und Blutprodukten von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='26'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel IV, dass das vorstehend bezeichnete Blut von Equiden bzw. die vorstehend bezeichneten Blutprodukte von Equiden folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen:</P><P>II.1. Es besteht/Sie bestehen aus Blut bzw. Blutprodukten von Equiden, das/die die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt/erfüllen.</P><P>II.2. Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus Blut bzw. Blutprodukten, das/die von Equiden stammt/stammen und weder zum menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt ist/sind.</P><P>II.3. Es/Sie wurde(n) aus Tieren gewonnen, die aus dem EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, einem Gebiet oder einem Teil davon stammen, das bzw. der in der Spalte ‚Liste der Drittländer‘ der Zeile 3 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführt ist und in dem folgende Krankheiten meldepflichtig sind: Pferdepest, Beschälseuche, Rotz (Burkholderia mallei), Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.</P><P>II.4. Es/Sie wurde(n) aus Equiden-Blut gewonnen, das unter tierärztlicher Aufsicht in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">3</HT>) zugelassen wurden, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslands für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, zugelassen hat und überwacht, entnommen wurde.</P><P>II.5. Es/Sie wurde(n) aus Blut von Equiden gewonnen, die folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>II.5.1. Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (<HT TYPE="SUP">4</HT>) erscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2010, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde;</P><P>II.5.2. sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG noch Beschränkungen wegen Pferdepest gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;</P><P>II.5.3. sie sind nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlag;</P><P>II.5.4. für sie wurde die Dauer der unter II.5.2 und II.5.3 genannten Sperrmaßnahme wie folgt festgelegt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [wurden nicht alle im Betrieb vorhandenen Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet und die Einrichtungen nicht desinfiziert, so gilt eine Sperrfrist</P><P>bei Rotz (Burkholderia mallei) von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden;</P><P>bei allen Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden;</P><P>bei infektiöser Anämie der Einhufer — nachdem die infizierten Tiere geschlachtet wurden — bis zu dem Tag, an dem die verbleibenden Tiere auf zwei Coggins-Tests im Abstand von drei Monaten negativ reagiert haben;</P><P>bei vesikulärer Stomatitis von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde;</P><P>bei Tollwut von einem Monat ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde;</P><P>bei Milzbrand von 15 Tagen ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [wurden alle im Betrieb vorhandenen Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet und die Einrichtungen desinfiziert, so erstreckt sich die Sperrfrist über 30 Tage und beginnt an dem Tag, an dem die Tiere geschlachtet und die Einrichtungen desinfiziert wurden; bei Milzbrand gilt davon abweichend eine Sperrfrist von 15 Tagen.]</P><P>II.6. Die Blutprodukte stammen aus einem Betrieb oder einer Anlage, der/die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen oder registriert wurde und die Bedingungen in Artikel 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt.</P><P>II.7. Die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das die Bedingungen in II.4 und II.5 sowie folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Es wurde Equiden entnommen, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Land der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von:</P><P>a) Pferdepest, und zwar seit zwei Jahren;</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='27'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>b) venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren;</P><P>c) Rotz</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [seit drei Jahren;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß II.4 für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;]</P><P>d) im Fall von Blutprodukten außer Serum und Plasma von vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy).]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch.]]</P><P>II.8. Alle erforderlichen Vorkehrungen wurden getroffen, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird.</P><P>II.9. Blut und Blutprodukte wurden in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt, die deutlich lesbar als ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sind und folgende Angaben tragen:</P><P>a) im Fall von Blut die Zulassungsnummer des Gewinnungsbetriebs;</P><P>b) im Fall von Blutprodukten die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs.</P><P>II.10. Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert.</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter folgender Position: 30.02.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>a) Herstellungsbetrieb:</P><P>i) im Fall von Blut die Zulassungsnummer des registrierten Gewinnungsbetriebs;</P><P>ii) im Fall von Blutprodukten die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs.</P><P>b) Art: eine der folgenden wählen: Equus caballus, Equus asinus, Equus caballus* asinus.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='28'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='29'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kapitel 4(C) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>KAPITEL 4(C)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='30'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes:</P><P>II.1. Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen.</P><P>II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind.</P><P>II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage oder im Gewinnungsbetrieb ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Blut von geschlachteten Tieren, das nach Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, das als gemäß dem Unionsrecht genussuntauglich zurückgewiesen wurde, von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut und Blutprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut und Blutprodukte von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer über dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im EU-Recht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.]</P><P>II.4. Das Blut, aus dem derartige Erzeugnisse hergestellt werden, wurde gesammelt in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5. Im Fall von Blutprodukten von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea, einschließlich Kreuzungen, stammen die Produkte</P><P>II.5.1. aus einem Land, in dem in den letzten 12 Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer und Rifttalfieber aufgetreten ist und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheiten geimpft wurde;</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5.2. entweder [aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen davon … (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes für Gebiete oder Teile davon) (<HT TYPE="SUP">3</HT>), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in denen seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;]</P><P>oder [aus den Ländern, Gebieten oder Teilen davon … (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes für Gebiete oder Teile davon) (<HT TYPE="SUP">3</HT>), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und in denen seit mindestens 12 Monaten Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hauswiederkäuern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht (<HT TYPE="SUP">4</HT>) werden;]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5.3. Außerdem, im Fall von Tieren außer Suidae und Tayassuidae:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [wurde in dem Ursprungsland bzw. der Ursprungsregion seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis oder Blauzungenkrankheit (<HT TYPE="SUP">2</HT>) (einschließlich der Anwesenheit seropositiver Tiere) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [sind im Ursprungsland oder der Ursprungsregion Tiere anwesend, die in Bezug auf vesikuläre Stomatitis oder Blauzungenkrankheit (<HT TYPE="SUP">2</HT>) seropositiv sind (<HT TYPE="SUP">4</HT>).]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5.4. Außerdem, im Fall von Tieren der Arten Suidae und Tayassuidae:</P><P>II.5.4.1. wurde in dem Ursprungsland bzw. der Ursprungsregion bei den empfänglichen Arten seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer oder afrikanischer Schweinepest gemeldet und seit mindestens 12 Monaten bei den empfänglichen Arten gegen keine dieser Krankheiten geimpft; und</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='31'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5.4.2. entweder [wurde in dem Ursprungsland bzw. der Ursprungsregion seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis (einschließlich der Anwesenheit seropositiver Tiere) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5.4.2. oder [sind im Ursprungsland oder der Ursprungsregion Tiere anwesend, die in Bezug auf vesikuläre Stomatitis seropositiv sind (<HT TYPE="SUP">4</HT>).]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.6. Im Fall von Blutprodukten, die aus Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, stammen die Tiere und die Produkte aus dem Gebiet eines Landes oder einer Region mit dem Code … (<HT TYPE="SUP">5</HT>),</P><P>das frei ist von der Newcastle-Krankheit und der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere;</P><P>in dem seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Aviäre Influenza durchgeführt wurde;</P><P>in dem die Tiere, aus denen die Produkte gewonnen wurden, nicht mit Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.]</P><P>II.7. Die Erzeugnisse wurden</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt,]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]</P><P>wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ versehen sind.</P><P>II.8. Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert.</P><P>II.9. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern während des Transports zu verhindern.</P><P>II.10.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">6</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, zugeteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Ent- und Umladens muss der Absender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der EU informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 30.02 oder 35.02.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28 (Art): eine der folgenden wählen: Aves, Bovidae, Suidae, Otra Mammalia, Pesca, Reptilia.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='32'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) In diesem Fall müssen die Produkte nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle gemäß den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert werden.</P><P>(<HT TYPE="SUP">5</HT>) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 einsetzen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">6</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='33'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kapitel 4(D) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>KAPITEL 4(D)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union behandelter Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01002901.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungsregion</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Chargen-Nummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='34'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes:</P><P>II.1. Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Anforderungen.</P><P>II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind.</P><P>II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Blut von geschlachteten Tieren, das nach Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, das als gemäß dem Unionsrecht genussuntauglich zurückgewiesen wurde, von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut und Blutprodukte von lebenden Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Produkte auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die aus Tieren gewonnen wurden, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.]</P><P>II.4. Das Blut, aus dem derartige Erzeugnisse hergestellt werden, wurde gewonnen in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.5. Blutprodukte, die von Artiodactyla, Perissodactyla, Proboscidea, einschließlich Kreuzungen, außer von Suidae und Tayassuidae, stammen, wurden einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der Maul- und Klauenseuche, der vesikulären Stomatitis, der Rinderpest, der Pest der kleinen Wiederkäuer, des Rifttalfiebers und der Blauzungenkrankheit sind:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy), gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [Veränderung des pH-Werts auf 5 innerhalb von zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [Hitzebehandlung bei 80 °C durch und durch, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.6. Blutprodukte, die von Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae oder von Geflügel und anderen Vogelarten stammen, wurden einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der folgenden Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Stomatitis, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest, Newcastle-Krankheit und hochpathogene aviäre Influenza:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei 65 °C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy), gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C im Fall von Tieren der Ordnung Suidae/Tayassuidae (<HT TYPE="SUP">2</HT>) bzw. bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C im Fall von Geflügel und anderen Vogelarten (<HT TYPE="SUP">2</HT>), gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung.]]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='35'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) [II.7 Blutprodukte, die von Tieren anderer als der in II.5 und II.6 genannten Arten stammen, wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen (bitte angeben):…]</P><P>II.8. Die Produkte wurden</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt,]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,]</P><P>wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ versehen sind.</P><P>II.9. Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert.</P><P>II.10. Alle erforderlichen Vorkehrungen wurden getroffen, damit eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern nach der Behandlung vermieden wird.</P><P>II.11.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">3</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, zugeteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11, 30.02 oder 35.02.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28 (Art): eine der folgenden wählen: Aves, Bovidae, Suidae, Otra Mammalia, Pesca, Reptilia.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='36'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='37'?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Kapitel 6(A) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>KAPITEL 6(A)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von behandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17. CITES-Nr(n).</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21.</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Warenart</P><P>Anzahl Packstücke</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='38'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>II.1. Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer Rekontamination — verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [II.2.1 Im Fall ausschließlich aus Häuten bzw. Fellen bestehender Jagdtrophäen wurden diese</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [getrocknet.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [am … (Datum) trocken oder nass gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert, so dass gewährleistet ist, dass die Jagdtrophäen vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Europäischen Union mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden.]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [II.2.2 Im Fall ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen oder Zähnen bestehender Jagdtrophäen wurden diese</P><P>a) eine angemessene Zeit lang in siedendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, dass die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit werden, und</P><P>b) mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und — im Fall von Knochen — insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, zugeteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.05, 05.06, 05.07 oder 97.05.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>a) Wählen Sie je nach Art des Produkts eine oder mehrere der nachstehenden Angaben aus: [Knochen], [Hörner], [Hufe], [Klauen], [Geweihe], [Zähne] oder [Häute].</P><P>b) im Fall von Tierarten eine der folgenden wählen: Aves, Equidae, Tapiridae, Rhinocerotidae, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae Suidae, Tayassuidae, Tragulidae und Elephantidae.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='39'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='40'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Kapitel 8 erhält folgenden Wortlaut:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>KAPITEL 8</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungsregion</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für:</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Warenart</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Anzahl Packstücke</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargen-Nummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='41'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster (<HT TYPE="SUP">2</HT>)</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) II.1. Es handelt sich um Handelsmuster, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen, für besondere Untersuchungen oder Analysen gemäß Definition 39 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt sind und die Kennzeichnung ‚HANDELSMUSTER, NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT‘ tragen; oder</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) II.2. Sie erfüllen die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen:</P><P>II.2.1. Sie wurden</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [a) aus Material gewonnen, dass aus Drittlandsgebieten oder Teilen von Drittlandsgebieten … (<HT TYPE="SUP">3</HT>) eingeführt wurde, aus denen die Ausfuhr frischen Fleischs in die EU zugelassen ist;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [b) im Ausfuhrland, einem Gebiet oder Teil davon … (<HT TYPE="SUP">3</HT>) aus Tieren gewonnen, die</P><P>entweder</P><P>i) seit der Geburt oder mindestens während der letzten drei Monate vor der Schlachtung in diesem Gebiet oder dieser Region, aus dem/der die Ausfuhr frischen Fleischs in die EU zugelassen ist, lebten; und/oder</P><P>ii) als freilebendes Wild in diesem Gebiet getötet wurden (<HT TYPE="SUP">4</HT>);]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [c) aus Eiern, Milch, Nagetieren, Hasenartigen, Wassertieren oder wirbellosen Wasser- oder Landtieren hergestellt.]</P><P>II.2.2. (<HT TYPE="SUP">2</HT>) Im Fall von Material, das nicht aus Eiern, Milch, Nagetieren, Hasenartigen, Wassertieren, wirbellosen Wasser- oder Landtieren hergestellt wurde, wurden sie gewonnen aus Tieren,</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [a) die aus Betrieben stammen,</P><P>i) in denen keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Rinderpest, vesikuläre Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder afrikanische Schweinepest; wobei diese Krankheiten auch in Betrieben in einem Umkreise von 10 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten sind, und</P><P>ii) in denen während der vorangegangenen 60 Tage keine Fälle/Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, wobei diese Krankheit auch in den Betrieben in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen nicht aufgetreten ist, und</P><P>b) die:</P><P>i) nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden;</P><P>ii) mindestens 40 Tage vor der Versendung im Herkunftsbetrieb waren und ohne Kontakt mit anderen Tieren, die nicht denselben Gesundheitsbedingungen unterlagen, direkt zum Schlachthof befördert wurden;</P><P>iii) im Schlachthof in den letzten 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der obengenannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten, und</P><P>iv) im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (<HT TYPE="SUP">5</HT>) behandelt wurden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [a) als freilebendes Wild gefangen und getötet wurden in einem Gebiet,</P><P>i) in dem in einem Umkreis von 25 km keine Fälle/Ausbrüche der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten sind: während der letzten 30 Tage Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene Aviäre Influenza bzw. während der letzten 40 Tage klassische oder afrikanische Schweinepest, und</P><P>ii) das in einer Entfernung von mehr als 20 km zur Grenze mit einem anderen Land oder Gebiet eines Landes liegt, das zu den genannten Zeitpunkten nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr dieses Materials in die Europäische Union verfügt, und</P><P>b) nach der Tötung innerhalb von 12 Stunden zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden.]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='42'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster (<HT TYPE="SUP">2</HT>)</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>II.2.3. (<HT TYPE="SUP">2</HT>) Im Fall von Material, dass nicht aus gefangenem wildlebendem Fisch oder aus gefangenen wildlebenden Wirbellosen gewonnen wurde, wurden sie in einem Betrieb gewonnen, um den herum in einem Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch der unter II.2.2. genannten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten ist, oder für den, falls eine solche Krankheit aufgetreten ist, die Verarbeitung von Rohmaterial zur Ausfuhr in die Europäische Union nur nach Entfernung allen Fleischs und der vollständigen Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes genehmigt wurde.</P><P>II.2.4. Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den vorstehend genannten Vorschriften entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.</P><P>II.2.5. Sie wurden in neuen lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert wurden, und, im Fall von Sendungen, die auf andere Weise als per Paketpost versandt wurden, in amtlich versiegelten Behältern verpackt, die die Aufschrift ‚TIERISCHE NEBENPRODUKTE AUSSCHLIESSLICH ZUR HERSTELLUNG VON FOLGEPRODUKTEN ZUR VERWENDUNG AUSSERHALB DER FUTTERMITTELKETTE‘ sowie den Namen und die Anschrift des Bestimmungsbetriebs in der EU tragen.</P><P>II.2.6. Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Schlachtkörper und Teile geschlachteter Tiere oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Vorschriften der Union zum menschlichen Verzehr getötet wurde:</P><P>i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;</P><P>ii) heads Geflügelköpfe;</P><P>iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;</P><P>iv) Schweinsborsten;</P><P>v) Federn;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet wurden und keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— atierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='43'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01003901.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster (<HT TYPE="SUP">2</HT>)</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;</P><P>ii) folgendes Material von Landtieren:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier;</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,</P><P>iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Pelz von toten Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten.]</P><P>II.2.7. Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß dem Unionsrecht so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) (<HT TYPE="SUP">6</HT>) [II.2.8. Spezifische Anforderungen</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) (<HT TYPE="SUP">7</HT>) II.2.8.1. Die Nebenprodukte in dieser Sendung stammen von Tieren, die in dem unter II.2.1 genannten Gebiet gehalten wurden, in dem Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Rindern regelmäßig durchgeführt und amtlich überwacht werden.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) (<HT TYPE="SUP">8</HT>) II.2.8.2. Die Nebenprodukte in dieser Sendung bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die aus Innereien oder entbeintem Fleisch gewonnen wurden.]</P><P>II.2.9.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">9</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>II.2.10. Außerdem gilt in Bezug auf TSE:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='44'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster (<HT TYPE="SUP">2</HT>)</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission (<HT TYPE="SUP">10</HT>) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Feld I.11: Im Fall von Sendungen für spezifische technische Untersuchungen oder Analysen: Nur Namen und Anschrift des Betriebs angeben.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Diese Feld ausfüllen für:</P><P>Produkte zur Herstellung von Folgeprodukten für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette: nur wenn es sich um eine Bescheinigung für die Durchfuhr von Waren handelt. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Produkte für spezifische technische Untersuchungen oder Analysen: ggf. die in der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung genannte Anlage in der EU.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11.91, 05.11.99 und 30.01.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Feld I.25: Für die Zwecke der Bescheinigung umfasst ‚technische Verwendung‘ auch die Verwendung als Handelsmuster.</P><P>Felder I.26 und I.27: Außer für Handelsmuster, die nicht zur Durchfuhr versandt werden, bitte angeben, ob es sich um eine Durchfuhr- oder Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>Produkte zur Herstellung von Folgeprodukten für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes an;</P><P>Produkte für spezifische technische Untersuchungen oder Analysen: ggf. die in der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung genannte Anlage in der EU.</P><P>Art: eine der folgenden wählen: Aves, Ruminantia, Mammalia außer Ruminantia, Pesca, Mollusca, Crustacea, Invertebrata.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='45'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Tierische Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster (<HT TYPE="SUP">2</HT>)</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes gemäß</P><P>Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010;</P><P>dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und</P><P>dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.</P><P>Zusätzlich sollte (soweit für die betreffenden empfänglichen Tierarten zutreffend) der ISO-Code für Gebiete und Teile davon gemäß den in dieser Fußnote genannten Verordnungen angegeben werden.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Union zugelassen ist.</P><P>(<HT TYPE="SUP">5</HT>) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.</P><P>(<HT TYPE="SUP">6</HT>) Zusätzliche Garantien sind erforderlich, wenn das Material von Hauswiederkäuern aus dem Gebiet eines südamerikanischen oder südafrikanischen Landes oder eines Teils davon stammt, aus dem ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmtes gereiftes, entbeintes frisches Fleisch von Hauswiederkäuern in die Europäische Union ausgeführt werden darf. Ganze Kaumuskeln, gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel I Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates angeschnitten, sind ebenfalls zulässig.</P><P>(<HT TYPE="SUP">7</HT>) Nur für bestimmte südamerikanische Länder.</P><P>(<HT TYPE="SUP">8</HT>) Nur für bestimmte südamerikanische und südafrikanische Länder.</P><P>(<HT TYPE="SUP">9</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">10</HT>) ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='46'?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Kapitel 10(B) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>KAPITEL 10(B)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs- region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art:</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Anzahl Packstücke</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='47'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere der Artikel 8, 9 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>II.1. Sie bestehen aus nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen.</P><P>II.2. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:</P><P>II.2.1. Im Fall von Material, das für die Produktion von Biodiesel oder oleochemischen Produkten bestimmt ist, tierische Nebenprodukte gemäß den Artikel 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;</P><P>II.2.2. im Fall von Material, das für die Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt ist, tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;</P><P>II.2.3. im Fall von Material, das für andere Zwecke als Kosmetika, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt ist:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern für genussuntauglich erklärt wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— andere als die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:</P><P>i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;</P><P>ii) Geflügelköpfe;</P><P>iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;</P><P>iv) Schweinsborsten;</P><P>v) Federn;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='48'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;</P><P>ii) folgendes Material von Landtieren:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier,</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,</P><P>iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>II.2.4. Im Fall von Material, das für andere Zwecke als zur Produktion organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bzw. erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt ist:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">3</HT>);]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— ganze Tierkörper oder Teile von Tierkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte, die aus Tieren gewonnen wurden, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.]</P><P>II.3. Die ausgeschmolzenen Fette</P><P>a) wurden zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung nach der Methode … gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen;</P><P>b) wurden vor der Versendung in die Europäische Union mit Glycerintriheptanoat (GTH) markiert, so dass eine homogene Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett gegeben ist;</P><P>c) im Fall ausgeschmolzener Fette von Wiederkäuern wurden unlösliche Vereinigungen von mehr als 0,15 Gewichtsprozent entfernt;</P><P>d) wurden unter Bedingungen transportiert, die eine Kontamination verhindern, und</P><P>e) tragen auf der Verpackung oder dem Behälter die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='49'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>II.4. Im Fall von Material, das zur Produktion von organischen Düngemitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten, Bodenverbesserungsmitteln oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bestimmt ist, gilt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 15,01; 15.02; 15.03; 15.04; 15.05; 15.06; 15.16; 15.17 oder 15.18.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>Art: eine der folgenden wählen: Ruminantia, Andere</P><P>Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='50'?><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kapitel 11 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>KAPITEL 11</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter/bestimmtem Gelatine und Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Name</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>Tierfutter</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Anzahl Packstücke</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='51'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte/bestimmtes Gelatine und Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine/das vorstehend bezeichnete Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>) folgende Bedingungen erfüllt:</P><P>II.1. Das Produkt besteht aus Gelatine/Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>), welche(s) die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllt.</P><P>II.2. Es besteht ausschließlich aus Gelatine/Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>), welche(s) nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.</P><P>II.3. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind.</P><P>II.4. Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Schlachtkörper und Teile geschlachteter Tiere oder, im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:</P><P>i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;</P><P>ii) Geflügelköpfe;</P><P>iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;</P><P>iv) Schweinsborsten;</P><P>v) Federn;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.]</P><P>II.5. Die Gelatine/Das Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>):</P><P>a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die nach Unionsrecht zulässigen Konservierungsstoffe verwendet;</P><P>Umhüllungen und Verpackungen, die Gelatine/Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>) enthalten, tragen die Aufschrift ‚ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE GEEIGNETE GELATINE/GEEIGNETES KOLLAGEN (<HT TYPE="SUP">2</HT>)‘, und</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [b) Gelatine wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird, außerdem einer pH-Einstellung und einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird, um Krankheitserreger abzutöten.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [b) Kollagen wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Lauge unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird, um Krankheitserreger abzutöten.]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='52'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte/bestimmtes Gelatine und Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>II.6. Im Fall von Gelatine/Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>) aus Material außer Häuten und Fellen:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Das Produkt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">3</HT>) noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden; die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt stammt, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Das Produkt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.]</P><P>II.7. Im Fall von Gelatine/Kollagen (<HT TYPE="SUP">2</HT>) aus Material außer Häuten und Fellen</P><P>gilt in Bezug auf TSE außerdem:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit drei Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Im Fall tierischer Nebenprodukte, die zur Fütterung von Wiederkäuern und für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission (<HT TYPE="SUP">4</HT>) aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind und Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen enthalten, die seit ihrer Geburt oder in den letzten sieben Jahren ununterbrochen in einem Betrieb gehalten wurden, für den kein amtliches Verbringungsverbot aufgrund eines TSE-Verdachts gilt und der seit sieben Jahren folgende Anforderungen erfüllt:</P><P>i) Er wurde regelmäßig amtlichen Veterinärkontrollen unterzogen;</P><P>ii) es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit im Sinne des Anhangs I Nummer 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgestellt, oder nach Bestätigung eines Falls der klassischen Traberkrankheit</P><P>wurden alle Tiere, bei denen die klassische Traberkrankheit bestätigt wurde, getötet und beseitigt und</P><P>wurden alle Schafe und Ziegen des Betriebs getötet und beseitigt, mit Ausnahme der männlichen Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR und der weiblichen Zuchttiere mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;</P><P>iii) Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prion-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der die in den Ziffern i und ii genannten Anforderungen erfüllt.]</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 35.03 oder 35.04.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28 (Art): eine der folgenden wählen: Aves, Ruminantia, Mammalia außer Ruminantia, Pesca.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='53'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01004901.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte/bestimmtes Gelatine und Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='54'?><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Kapitel 14(A) erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>KAPITEL 14(A)</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummerg</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Art</P><P>(wissenschaftliche Bezeichnung)</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Anzahl Packstücke</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='55'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Fettderivate folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>II.1. Sie bestehen aus Fettderivaten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.</P><P>II.2. Sie bestehen aus Fettderivaten, die für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt sind.</P><P>II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind.</P><P>II.4. Sie wurden aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die ausschließlich aus folgendem Material gewonnen wurden:</P><P>II.4.1. Sind die Fettderivate für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt, folgendes Material der Kategorie 1:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— folgendes Material:</P><P>i) spezifiziertes Risikomaterial;</P><P>ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die aus Tieren gewonnen wurden, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.]</P><P>II.4.2. sind die Fettderivate zur Verwendung in Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt, folgendes Material der Kategorie 2:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern für genussuntauglich erklärt wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— andere als die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;]</P><P>II.4.3. folgendes Material der Kategorie 3:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— Schlachtkörper und Teile geschlachteter Tiere oder, im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile getöteter Tiere, die gemäß den Vorschriften der Union genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde:</P><P>i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;</P><P>ii) Geflügelköpfe;</P><P>iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen;</P><P>iv) Schweinsborsten;</P><P>v) Federn;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='56'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005201.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— ftierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;</P><P>ii)folgendes Material von Landtieren:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier,</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,</P><P>iii)aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken.]</P><P>II.5. Sie wurden im Fall von Fettderivaten aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Nummern II.4.1 und II.4.2:</P><P>a) nach folgenden Verfahren hergestellt:</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck für eine Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [im Chargenbetrieb bei 95 °C 3 Stunden lang;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) acht Minuten lang,]]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12000 hPa) 20 Minuten lang,]</P><P>b) in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden; die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘.</P><P>II.6. Im Fall von Fettderivaten aus tierischen Nebenprodukten gemäß Nummer II.4.3. wurden die Fettderivate nach einer der Verarbeitungsmethoden [1]-[2]-[3]-[4]-[5]-[6]-[7] (<HT TYPE="SUP">2</HT>) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 produziert.</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden.</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 15.16 oder 15.08.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='57'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Feld I.28:</P><P>Art: eine der folgenden wählen: Ruminantia, Andere</P><P>Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0052" REF.START="QS0052"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM><?PAGE NO='58'?><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT>Kapitel 15 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>KAPITEL 15</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Veterinärbescheinigung</HT></P></STI></TITLE><P><HT TYPE="ITALIC">für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch</HT> (<HT TYPE="SUP">2</HT>) <HT TYPE="ITALIC">die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können</HT></P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005401.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil I: Angaben zur Sendung</P><P>LAND</P><P>Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU</P><P>I.1. Absender</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Tel.</P><P>I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>I.2.a.</P><P>I.3. Zuständige oberste Behörde</P><P>I.4. Zuständige örtliche Behörde</P><P>I.5. Empfänger</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person</P><P>Bezeichnung</P><P>Anschrift</P><P>Postleitzahl</P><P>Tel.</P><P>I.7. Ursprungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.8. Ursprungsregion</P><P>Code</P><P>I.9. Bestimmungsland</P><P>ISO-Code</P><P>I.10. Bestimmungs-region</P><P>Code</P><P>I.11. Ursprungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>Bezeichnung</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Anschrift</P><P>I.12. Bestimmungsort</P><P>Bezeichnung</P><P>Zolllager</P><P>Anschrift</P><P>Zulassungsnummer</P><P>Postleitzahl</P><P>I.13. Verladeort</P><P>I.14. Datum des Abtransports</P><P>I.15. Transportmittel</P><P>Flugzeug</P><P>Schiff</P><P>Eisenbahnwaggon</P><P>Straßenfahrzeug</P><P>Andere</P><P>Kennzeichnung</P><P>Bezugsdokumente</P><P>I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle</P><P>I.17.</P><P>I.18. Beschreibung der Ware</P><P>I.19. Warencode (HS-Code)</P><P>I.20. Menge</P><P>I.21. Erzeugnistemperatur</P><P>Umgebungstemperatur</P><P>Gekühlt</P><P>Gefroren</P><P>I.22. Anzahl Packstücke</P><P>I.23. Plomben-/Containernummer</P><P>I.24. Art der Verpackung</P><P>I.25. Waren zertifiziert für</P><P>Tierfutter</P><P>technische Verwendung</P><P>I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU</P><P>Drittland</P><P>ISO-Code</P><P>I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung</P><P>I.28. Kennzeichnung der Waren</P><P>Zulassungsnummer des Betriebs</P><P>Herstellungsbetrieb</P><P>Anzahl Packstücke</P><P>Nettogewicht</P><P>Chargennummer</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='59'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Teil II: Bescheinigung</P><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte, die als Futtermittel verwendet werden können</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">1a</HT>), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (<HT TYPE="SUP">1b</HT>), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass die vorstehend bezeichneten Eiprodukte folgende Bedingungen erfüllen:</P><P>II.1. Sie bestehen aus Eiprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen.</P><P>II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Eiprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.</P><P>II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (<HT TYPE="SUP">3</HT>) zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind.</P><P>II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt (gewonnen):</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) und/oder [— folgendes Material von Landtieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:</P><P>Brütereinebenprodukte,</P><P>Eier,</P><P>Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen.]</P><P>II.5. Sie wurden</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder entweder [nach der Verarbeitungsmethode … (<HT TYPE="SUP">4</HT>) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht.]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt.]</P><P>II.6. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sin (<HT TYPE="SUP">5</HT>):</P><P>Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,</P><P>Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g.</P><P>II.7. Sie erfüllen die geltenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die die Verwendung der Eiprodukte als Futtermittel die Tiergesundheit gefährden könnte.</P><P>II.8. Das Endprodukt wurde</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt, die]</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die]</P><P>die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen.</P><P>II.9. Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert.</P><P>II.10. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern.</P><P>Erläuterungen</P><P>Teil I:</P><P>Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='60'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2013098DE.01005601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>LAND</P><P>Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte, die als Futtermittel verwendet werden können</P><P>II. Gesundheitsinformationen</P><P>II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung</P><P>II.b.</P><P>Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden</P><P>Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren.</P><P>Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.08, 23.09 oder 35.02.</P><P>Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.</P><P>Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter.</P><P>Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt.</P><P>Teil II:</P><P>(<HT TYPE="SUP">1a</HT>) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">1b</HT>) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.</P><P>(<HT TYPE="SUP">2</HT>) Nichtzutreffendes streichen.</P><P>(<HT TYPE="SUP">3</HT>) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.</P><P>(<HT TYPE="SUP">4</HT>) Geben Sie je nach Sachlage eine der Methoden 1 bis 5 oder Methode 7 an.</P><P>(<HT TYPE="SUP">5</HT>) Dabei ist:</P><P>n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;</P><P>m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;</P><P>M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und</P><P>c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.</P><P>Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.</P><P>Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten.</P><P>Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin</P><P>Name (in Großbuchstaben):</P><P>Qualifikation und Amtsbezeichnung:</P><P>Datum:</P><P>Unterschrift:</P><P>Stempel:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0053" REF.START="QS0053"/></P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='61'?><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/><HT TYPE="ITALIC">Abschnitt 6</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Amtliche Kontrollen der Verfütterung von Material der Kategorie 1 an wildlebende Tiere und bestimmte Zootiere</HT></P></STI></TITLE><P>Die zuständige Behörde überwacht den Gesundheitszustand der Nutztiere in der Region, in der gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitte 2, 3 und 4 gefüttert wird, und führt eine angemessene TSE-Überwachung einschließlich regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE durch.</P><P>Diese Proben müssen Proben von verdächtigen Tieren umfassen sowie solche von älteren Zuchttieren.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0054" REF.START="QS0054"/></P></GR.SEQ></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>