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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/1131

26.1.2024

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung eines traditionellen Begriffs im Weinsektor gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

„Oloroso“

(C/2024/1131)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

„Oloroso“

Eingangsdatum: 5. Mai 2023

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite): 3

Sprache des Antrags: Spanisch

Aktenzeichen: Ares(2023) 3171562

Traditioneller Begriff, dessen Änderung beantragt wird: Oloroso

Antragsteller: Generaldirektion für Agrar- und Ernährungsindustrie, Innovation und die Lebensmittelversorgungskette des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Regionalregierung von Andalusien

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land):

C/Tabladilla, s/n, 41071 Sevilla Spanien

Staatsangehörigkeit: Spanisch

Telefon, Fax, E-Mail:

Telefon: +34 955032278

Fax +34 955032460;

E-Mail: dgiica.capadr@juntadeandalucia.es

Erläuterung der Änderung

—

„Kategorie 1 – Wein“ wird als neue Kategorie der geschützten Weinbauerzeugnisse aufgenommen.

—

In der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen wird

„ Likörwein (vino generoso) von ‚Jerez-Xérès-Sherry‘ und ‚Montilla Moriles‘ mit folgenden Eigenschaften: körperreich, abgerundet und samtig, aromatisch, lebhaft, trocken oder leicht süß, mit einer mahagoniähnlichen Farbe mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 16 % und 22 %. Der Wein ist nach dem Criadera- und Solera-System mindestens zwei Jahre in Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 Litern gereift.“

durch folgende Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen ersetzt:

„(1)

Der Begriff ‚Oloroso‘ darf für Weine mit dem Begriff ‚vino generoso‘von ‚Jerez-Xérès-Sherry‘, ‚Montilla-Moriles‘ und ‚Condado de Huelva‘ verwendet werden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Nur oxidativer Ausbau, nachdem die ursprüngliche Florhefe sich aufgelöst hat.

b)

Der Alkoholgehalt liegt zwischen 16 und 22 % vol.

c)

Die Farbe reicht von Altgold bis dunkles Mahagoni mit durch den oxidativen Ausbau hervorgerufenen nussigen und holzigen Aromen.

(2)

Dieser Begriff kann auch für Weine mit dem Begriff ‚vino generoso de licor‘ verwendet werden, die zu mindestens 85 % aus dem Wein mit dem Begriff ‚vino generoso‘ gemäß Nummer 1 gewonnen werden. Bei der Kennzeichnung muss dem Begriff ‚Oloroso‘ unmittelbar die Angabe des Zuckergehalts der resultierenden Mischung gemäß den geltenden Produktspezifikationen oder Verordnungen voran- oder nachgestellt werden.“

Erläuterung der Gründe für die Änderung:

Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit wurden bestimmte traditionelle Begriffe für Weine mit geschützten Ursprungsbezeichnungen aus Andalusien im Rahmen der Verordnung des Regionalministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, Wasserwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 22. Februar 2023, veröffentlicht im andalusischen Amtsblatt (BOJA) Nr. 42 vom 3. März 2023, geregelt. Die Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument für die Genehmigung der traditionellen Begriffe und für ihre spätere Änderung im EU-Register.

Um den rechtlichen Übergang vom derzeitigen Rechtsrahmen für den traditionellen Begriff „Oloroso“ zu gewährleisten, wurde die Begriffsbestimmung festgelegt und veröffentlicht. In der Begriffsbestimmung werden die charakteristischen und gemeinsamen Merkmale der geschützten Ursprungsbezeichnungen beschrieben, in denen der traditionelle Begriff verwendet wird. Dies sorgt für einen fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern und gleichzeitig für klare Informationen für die Verbraucher.

Name des Unterzeichneten: Generaldirektor für Agrar- und Ernährungsindustrie, Innovation und die Lebensmittelversorgungskette


(1)   ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/34/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1131/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)