13.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 415/8


P9_TA(2020)0292

Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D068779/01 — 2020/2838(RSP))

(2021/C 415/02)

Das Europäische Parlament,

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unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus den genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D068779/01,

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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

—

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 15. September 2020, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

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gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

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unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. November 2019 angenommen und am 20. Januar 2020 veröffentlicht wurde (3),

—

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

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gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

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unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.

in der Erwägung, dass das Unternehmen Syngenta Crop Protection AG über sein verbundenes Unternehmen Syngenta Crop Protection NV/SA bei der nationalen zuständigen Behörde Deutschlands am 8. August 2012 einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt hat (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass der Antrag das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte SYHT0H2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, betraf; in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte („GV“) Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass die EFSA am 28. November 2019 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag angenommen hat, die am 20. Januar 2020 veröffentlicht wurde;

C.

in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sojabohne der Sorte SYHT0H2 gezüchtet wurde, um ihr Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium und dem herbizidaktiven Wirkstoff Mesotrion und anderen 4-Hydroxyphenylpyruvat-Dioxygenase-Inhibitoren (HPPD-Hemmern) (p-hydroxyphenylpyruvate dioxygenase (HPPD)-inhibiting herbicides) zu verleihen (5);

Fehlende Bewertung von Rückständen von Komplementärherbiziden

D.

in der Erwägung, dass nachgewiesen wurde, dass der Anbau herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen zu einem höheren Einsatz von Herbiziden führt, was zum großen Teil auf das Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter zurückzuführen ist (6); in der Erwägung, dass als Folge davon zu erwarten ist, dass Kulturen genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Komplementärherbiziden (Glufosinat und HPPD- Hemmern) ausgesetzt sein werden, was möglicherweise zu einer höheren Menge an Rückständen bei der Ernte führen wird;

E.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend 1B eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ausschlusskriterien fällt (7); in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (8);

F.

in der Erwägung, dass der EFSA zufolge dem HPPD-Hemmer Mesotrion „endokrine Wirkungen zugeschrieben werden können“, während das genotoxische Potential von AMBA, einem Abbauprodukt von Mesotrion „nicht ausgeschlossen werden könne (9)“

G.

in der Erwägung, dass für die Zwecke der Risikobewertung nur Glufosinat und Mesotrion als Komplementärherbizide eingestuft wurden; in der Erwägung, dass zu den HPPD-hemmenden Herbiziden eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Isoxaflutol, zählen, die dementsprechend in großen Mengen zur Behandlung dieser genetisch veränderten Sojabohne angewendet werden können; in der Erwägung, dass Isoxaflutol gemäß der von der Union genehmigten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung sehr giftig für Wasserorganismen ist und ungeborene Kinder schädigen kann (10);

H.

in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Abbauprodukten in genetisch veränderten Pflanzen sowie mögliche kombinatorische („Cocktail-“) Effekte als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird; in der Erwägung, dass dies problematisch ist, da die Art und Weise, wie Komplementärherbizide durch die entsprechende genetisch veränderte Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können;

I.

in der Erwägung, dass laut der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Rückstände von Pestiziden auf eingeführten Kulturen für Lebens- und Futtermittel, deren Verwendung in der Union nicht erlaubt ist, sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2020, 2021 und 2022 nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände bei der Einfuhr von Sojabohnen zu messen (12); in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass GV-Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 oder daraus gewonnene Erzeugnisse für Lebensmittel und Futtermittel die Höchstgehalte an Pestizidrückständen überschreiten, die eingeführt wurden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;

K.

in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr der genetisch veränderten Sojabohne der Sorte SYHT0H2 für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;

L.

in der Erwägung, dass in den im Januar 2020 vorgelegten Schlussfolgerungen eines internationalen Forschungsprojekts mit dem Titel „Risk Assessment of genetically engineered organisms in the EU and Switzerland“ (Risikoabschätzung von gentechnisch veränderten Organismen in der EU und der Schweiz) festgestellt wurde, dass bei der Risikobewertung gentechnisch veränderter Organismen durch die Union die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht zufriedenstellend berücksichtigt worden sei, und zwar auch die Gesundheitsrisiken, die mit dem Verzehr von Produkten aus herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen (13) verbunden sind;

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

M.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (14); in der Erwägung, dass sich kritische Anmerkungen unter anderem auf die fehlenden Analysen von Pestizidrückständen auf eingeführten genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 sowie auf die möglichen Gesundheitsrisiken für Verbraucher beziehen sowie darauf, dass die toxikologischen Informationen unzulänglich sind und daher das Risiko in Verbindung mit dem Verzehr von Lebensmitteln, die aus genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 hergestellt wurden, nicht bewertet werden kann, dass die für eine Umweltgesundheitsbewertung notwendigen Informationen nicht vollständig sind und dass ein detaillierter Überwachungsplan umgesetzt werden sollte, bevor eine Zulassung erteilt werden kann;

Undemokratische Beschlussfassung

N.

in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. September 2020 nicht zu einer Stellungnahme geführt hat und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt (15);

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode acht Einwände erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihres Eingeständnisses, dass es demokratische Defizite gebe, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

Q.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entscheiden kann, eine GVO nicht zu genehmigen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt; (16) in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht keine Gesetzesänderung erforderlich ist;

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

R.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

S.

in der Erwägung, dass in einem kürzlich veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass gefährliche Pestizide insbesondere in Entwicklungsländern katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (17); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (18);

T.

in der Erwägung, dass die EFSA festgestellt hat, dass die geschätzte Anwenderexposition gegenüber Glufosinat, das als reproduktionstoxisch eingestuft ist, bei dessen Verwendung zur Unkrautbekämpfung bei genetisch verändertem Mais über der annehmbaren Anwenderexposition lag, selbst wenn persönliche Schutzausrüstung verwendet wurde (19); in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Anwenderexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

U.

in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind (20); in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden (21); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (22); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele für eine nachhaltige Entwicklung beitragen (23);

V.

in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um genetisch veränderte Sojabohnen handelt (24);

W.

in der Erwägung, dass die große Mehrheit der genetisch veränderten Sojabohnen, welche für die Kultivierung in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, ebenfalls für die Einfuhr in die Union zugelassen sind (25); in der Erwägung, dass die Kultivierung der genetisch veränderten Sojabohne SYHT0H2 in Argentinien bereits zugelassen wurde (26);

X.

in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Kommission ergab, dass Soja seit jeher die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und die damit verbundenen Emissionen ist und sich fast für die Hälfte der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung verantwortlich zeichnet (27);

Y.

in Erwägung einer kürzlich veröffentlichten wissenschaftliche Studie, die einer Peer-Review unterzogen wurde und feststellte, dass die Union aufgrund ihrer Sojaeinfuhren aus Brasilien den weltweit größten CO2-Fußabdruck hat und dieser um 13,8 % höher ausfällt als der Fußabdruck Chinas, dem größten Importeur von Soja, was auf den größeren Anteil von Emissionen durch indirekt verursachte Entwaldung zurückzuführen ist (28); in Erwägung einer weiteren Studie, die kürzlich durchgeführt wurde und zeigte, dass ein Fünftel der Sojaausfuhren in die Union aus den brasilianischen Regionen Amazonas und Cerrado möglicherweise mit illegaler Abholzung in Verbindung steht (29); in Erwägung der Waldbrände im Amazonasgebiet, die durch ein hohes Maß an Entwaldung verursacht werden; in der Erwägung, dass die Kommission in einer Mitteilung für das Jahr 2019 ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht hat, die Wälder der Welt zu schützen und wiederherzustellen (30); in der Erwägung, dass der globale Schutz der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, ein Hauptziel der kürzlich von der Kommission veröffentlichten EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ist (31);

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung genetisch veränderter Organismen (33) der Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden muss; bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung zum Ausdruck, dass die Kommission am 28. September 2020 die Einfuhr (34) einer weiteren genetisch veränderten Sojabohnensorte zugelassen hat, obwohl das Parlament und die Mehrheit der Mitgliedstaaten Einwände dagegen erhoben hatten;

5.

fordert die Kommission auf, die Erarbeitung von Nachhaltigkeitskriterien mit größter Dringlichkeit und unter der Mitwirkung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen über die diesbezügliche Vorgehensweise und den dafür vorgesehenen zeitlichen Rahmen bereitzustellen;

6.

fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

7.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die Zulassung genetisch veränderter Organismen — sei es für den Anbau oder als Lebens- oder Futtermittel — einzustellen, wenn von Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss keine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 abgegeben wird;

8.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf den genetisch veränderten Pflanzen sowie eine Bewertung ihrer Abbauprodukte und etwaiger kombinatorischer Wirkungen erforderlich ist;

9.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung bezüglich der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

11.

begrüßt die Tatsache, dass der europäische Grüne Deal, das Vorzeigeprojekt der Kommission, als fester Bestandteil der Strategie der Kommission zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgeschlagen wurde; weist darauf hin, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche (35) kommt;

12.

bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die starke Abhängigkeit der Union von der Einfuhr von Futtermitteln in Form von Sojabohnen eine Entwaldung in Drittländern (36) zur Folge hat;

13.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, bis Juni 2021 einen Legislativvorschlag zum Thema „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Platzierung von Produkten auf dem EU-Markt, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen“ vorzulegen; fordert die Kommission auf, angesichts dringlich notwendiger Maßnahmen gegen die Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco und der Tatsache, dass die Nachfrage nach genetisch veränderten Sojabohnen aus der Union zur Entwaldung in dieser Region beiträgt, die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen aus Anbaugebieten in Brasilien und Argentinien, ggf. unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, umgehend auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen geschaffen wurden, um das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zu verhindern, die im Zusammenhang mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen stehen;

14.

bekräftigt seine Forderung, eine europäische Strategie (37) für die Erzeugung von und Versorgung mit pflanzlichem Eiweiß umzusetzen, die es der Union ermöglichen würde, weniger abhängig von Einfuhren genetisch veränderter Sojabohnen zu werden und kürzere Lebensmittelketten und regionale Märkte zu schaffen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, Einfuhr und Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-DE-2012-111), EFSA Journal 2020; 18(1):5946,

https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5946

(4)  Das Europäische Parlament hat in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen angenommen, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057);

—

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069).

(5)  EFSA-Stellungnahme, S. 1.

(6)  Vgl. z. B. Bonny S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016, 57(1), S. 31–48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. — the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe 24, 24 (2012), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24 und Schütte, G., Eckerstorfer, M., Rastelli, V. et al., „Herbicide resistance and biodiversity: agronomic and environmental aspects of genetically modified herbicide-resistant plants“, Environmental Sciences Europe 29, 5 (2017), https://link.springer.com/article/10.1186/s12302-016-0100-y

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(9)  ‚EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate‘ (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Mesotrion). EFSA Journal 2016; 14(3):4419, S. 3, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2016.4419

(10)  https://echa.europa.eu/substance-information/-/substanceinfo/100.114.433

(11)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).

(13)  https://www.testbiotech.org/en/content/research-project-rages

(14)  Die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zur genetisch veränderten Sojabohne der Sorte SYHT0H2 können über das EFSA-Register der Anfragen eingesehen werden: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2012-00753.

(15)  Vgl. beispielsweise die Begründung zum Gesetzgebungsvorschlag der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(16)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 „kann“ — nicht „muss“ — die Kommission die Zulassung vornehmen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt.

(17)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Environment/SRToxicsandhumanrights/Pages/Pesticidesrighttofood.aspx

(18)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

(19)  Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glufosinat, Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 27, 1–81, S. 3, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2005.27r

(20)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352, S. 1.

(21)  Ebenda, S. 2.

(22)  Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/

(23)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“, COM(2019)0352, S. 2.

(24)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications, „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief Nr. 53 (2017), S. 16 und 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf

(25)  Durch Abgleich von zwei Datenbanken im Oktober 2020 (das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/index_en.cfm) und ISAAA-Datenbank für zugelassene genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/)) kann berechnet werden, wie viele der genetisch veränderten Sojabohnkulturen mit einer Zulassung für die Kultivierung in Brasilien und Argentinien ebenfalls für die Einfuhr in die Union zugelassen sind. Für Brasilien: Von 17 für die Kultivierung zugelassenen und genetisch veränderten Sojabohnkulturen, sind derzeit 12 für die Einfuhr in die Union zugelassen, wobei die Zulassung für die Einfuhr von drei weiteren genetisch veränderten Sojabohnsorten noch aussteht. Für Argentinien: Von insgesamt 15 für die Kultivierung zugelassenen und genetisch veränderten Sojabohnkulturen, sind derzeit 10 für die Einfuhr in die Union zugelassen, wobei die Zulassung für die Einfuhr von drei weiteren genetisch veränderten Sojabohnsorten noch aussteht.

(26)  http://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp? EventID=358&Event=SYHT0H2

(27)  Technischer Bericht — 2013 — 063 der Kommission, „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“ (Die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung), von der Kommission (GD ENV) finanzierte und von VITO, dem IIASA, dem HIVA und dem IUCN NL durchgeführte Studie, http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf, S. 23–24: Zwischen 1990 und 2008 importierte die Union pflanzliche und tierische Erzeugnisse, durch die indirekt die Entwaldung einer Fläche von 90 000 km2 verursacht wurde. Davon entfielen 74 000 km2 (82 %) auf pflanzliche Erzeugnisse, an denen Ölpflanzen den größten Anteil (52 000 km2) hatten. Der Anteil von Sojabohnen und Sojabohnenkuchen betrug 82 % (42 600 km2), was 47 % der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung entsprach.

(28)  Escobar, N., Tizado, E. J., zu Ermgassen, E. K., Löfgren, P., Börner, J., Godar, J., „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil’s soy exports“, Global Environmental Change, Band 62, Mai 2020, 102067 https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623

(29)  Rajão, R., Soares-Filho
, B.,
Nune
s, F.,
Börner
, J.,
Machado, L., Assis, D., Oliveira, A., Pinto, L., Ribeiro, V., Rausch, L., Gibbs, H., Figueira, D., „The rotten apples of Brazil’s agribusiness“, Science, 17. Juli 2020, Band 369, Ausgabe 6501, S. 246–248, https://science.sciencemag.org/content/369/6501/246

(30)  Mitteilungen der EU über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52019DC0352&from=DE

(31)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, Mai 2020, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0380&qid=1604616375333&from=DE

(32)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(33)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

(34)  https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=100

(35)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 50), Ziffer 67.

(36)  Ebenda.

(37)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“, (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005), Ziffer 64.