EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.5.2026
COM(2026) 256 final
2026/0130(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens
{SWD(2026) 134 final}
2026/0130 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nachdem Belgien am 30. April 2021 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan (im Folgenden „RRP“) übermittelt hatte, legte die Kommission dem Rat ihre positive Bewertung vor. Am 13. Juli 2021 billigte der Rat die positive Bewertung mit einem Durchführungsbeschluss (im Folgenden „Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021“). Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 wurde durch die Durchführungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2023, vom 10. Dezember 2024, vom 18. Februar 2025, vom 11. März 2025, vom 20. Juni 2025, vom 8. Juli 2025 und vom 13. November 2025 geändert.
(2)Am 20. März 2026 ersuchte Belgien gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 die Kommission, eine Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vorzuschlagen, da der RRP aufgrund objektiver Umstände teilweise nicht mehr durchzuführen sei. Aus diesem Grund legte Belgien einen geänderten RRP vor.
Änderungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241
(3)Die Änderungen am RRP, die Belgien aufgrund objektiver Umstände eingereicht hat, betreffen 39 Maßnahmen.
(4)Belgien hat erklärt, dass eine Maßnahme teilweise nicht mehr durchführbar ist, da die Renovierung von Wohnraum in der Region Brüssel bereits im Zusammenhang mit der Übererfüllung des Zielwerts 5 durchgeführt wurde. Infolgedessen wurden die ursprünglich im Rahmen von Zielwert 6 vorgesehenen Maßnahmen effektiv im Rahmen von Zielwert 5 abgeschlossen und berücksichtigt, wodurch Zielwert 6 überflüssig wurde. Dies betrifft den Zielwert 6 der Investition „Renovierung von Wohnraum“ (I-1A). Auf dieser Grundlage beantragte Belgien, diese Maßnahme zu streichen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(5)Belgien hat erläutert, dass eine Maßnahme aufgrund möglicher Überschneidungen mit anderen Maßnahmen teilweise nicht mehr durchführbar ist. Dies betrifft den Zielwert 71 der Investition „Plattform für den regionalen Datenaustausch der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-2.10). Auf dieser Grundlage beantragte Belgien, diese Maßnahme zu streichen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(6)Belgien hat erklärt, dass neun Maßnahmen zugunsten besserer Alternativen geändert wurden, um die ursprünglichen Ziele zu erreichen. Dies betrifft die Beschreibung des Etappenziels 52 der Investition „Digitalisierung der IPSS/OISZ“ (I-2.04), die Beschreibung des Etappenziels 53 der Investition „Digitalisierung der IPSS/OISZ“ (I-2.04) (Teilmaßnahme 3), die Beschreibung des Etappenziels 55b der Investition „Digitalisierung des FPS“ (I-2.05a), die Beschreibung des Etappenziels 65 der Investition „Digitalisierung des ONE“ (I-2.07), die Beschreibung des Zielwerts 73 der Investition „Digitalisierung der Prozesse zwischen Bürgern und Unternehmen“ (I-2.11), die Beschreibung der Zielwerte 115 und 115b der Investition „Ökologisierung der Busflotte“ (I-3G), die Beschreibung des Zielwerts 152 der Investition „Entwicklung von Sozialwohnungen und Wohnraum für schutzbedürftige Personen“ (I-4.12), die Beschreibung der Investition „FuE: Abfallminimierung während des Abbaus“ (I-5.10) und Etappenziel 185 der Investition „FuE: Abfallminimierung während des Abbaus“ (I-5.10), die Beschreibung der Zielwerte 190 und 191 der Investition „Umverteilung von Nahrungsmitteln und Entwicklung von Logistikplattformen“ (I-5.12), die Beschreibung der Investition „Digitalisierung des wallonischen Tourismussektors“ (I-5.13) und den Zielwert 192 der Investition „Digitalisierung des wallonischen Tourismussektors“ (I-5.13). Auf dieser Grundlage hat Belgien eine Änderung dieser Maßnahmen beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(7)Belgien hat erläutert, dass 25 Maßnahmen geändert wurden, um bessere Alternativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands einzuführen und den Durchführungsbeschluss des Rates zu vereinfachen – die Ziele dieser Maßnahmen würden weiterhin erreicht. Dies betrifft die Beschreibung der Investition „Renovierung von sozialem Wohnraum in der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-1.02) und den Zielwert 7 der Investition „Renovierung von Wohnraum in der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-1.02), die Beschreibung der Investition „Renovierung von Gebäuden“ (I-1.B), die Beschreibung der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Flämischen Region“ (I-1.05) und den Zielwert 13 der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Flämischen Region“ (I-1.05), die Beschreibung der Investition „Renovierung von Gebäuden – lokale Behörden und Sport in der Wallonischen Region“ (I-1.07) und den Zielwert 14a der Investition „Renovierung von Gebäuden – lokale Behörden und Sport in der Wallonischen Region“ (I-1.07), die Beschreibung der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-1.08) und den Zielwert 14a der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-1.08), die Beschreibung der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Französischen Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Sport, Jugend und Kultur“ (I-1.09) und den Zielwert 14 der Investition „Renovierung von Gebäuden in der Französischen Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Sport, Jugend und Kultur“ (I-1.09), die Beschreibung des Etappenziels 20 der Investition „Eine industrielle Wertschöpfungskette für die Wasserstoffwende des Föderalstaats“ (I-1.15), die Beschreibung der Zielwerte 37 und 39 der Investition „Biologische Vielfalt und Anpassung an den Klimawandel in der Wallonischen Region“ (I-1.22), die Beschreibung des Zielwerts 252 der Investition „Programm zur Wiederherstellung der Meeresumwelt“ (I-1.25), die Beschreibung der Investition „Cybersicherheit: NTSU/CTIF-Abhörverzeichnis“ (I-2.03) und Etappenziel 50 „Cybersicherheit: NTSU/CTIF Abhörverzeichnis“ (I-2.03), die Beschreibung der Investition „Digitalisierung des FPS“ (I-2.05) und die Etappenziele 55, 58 und 60 der Investition „Digitalisierung des FPS“ (I-2.05), die Beschreibung des Etappenziels 69 der Investition „Digitalisierung der flämischen Regierung“ (I-2.09), die Beschreibung der Investition „Entwicklung eines KI-Instituts zur Nutzung dieser Technologie zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ (I-2.14) und den Zielwert 83 der Investition „Entwicklung eines KI-Instituts zur Nutzung dieser Technologie zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen“ (I-2.14), die Beschreibung des Zielwerts 100 der Investition „Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in Wallonien“ (I-3B), die Beschreibung der Investition „Speicherung, Analyse und Visualisierung von Mobilitätsdaten auf einer digitalen Plattform“ (I-3D) und den Zielwert 108 der Investition „Speicherung, Analyse und Visualisierung von Mobilitätsdaten auf einer digitalen Plattform“ (I-3D), die Beschreibung der Reform „Verbesserung des flämischen Rahmens für die Überwachung von Fahrzeugemissionen“ (R-3.07), die Beschreibung der Investition „Schiene – effizientes Netz des Föderalstaats“ (I-3.10), die Beschreibung der Reform „Aktionspläne gegen den vorzeitigen Schulabbruch, Fehlzeiten und dauerhaften Ausschluss“ (R-4.03) und das Etappenziel 129 der Reform „Aktionspläne gegen den vorzeitigen Schulabbruch, Fehlzeiten und dauerhaften Ausschluss“ (R-4.03), die Beschreibung der Reform „Ende der Berufslaufbahn und Ruhegehälter des Föderalstaats“ (R-4.07), die Beschreibung der Investition „EU-Biotech-Campus der Wallonischen Region“ (I-5.02) und das Etappenziel 161 der Investition „EU-Biotech-Campus der Wallonischen Region“ (I-5.02), die Beschreibung der Zielwerte 160 und 163 der Investition „Modernisierung der Ausbildungsinfrastruktur“ (I-5.03), die Beschreibung der Investition „Digitales lebenslanges Lernen“ (I-5.07) und die Beschreibung des Zielwerts 171 der Investition „Digitales lebenslanges Lernen“ (I-5.07), die Beschreibung der Investition „FuE: Abfallminimierung während des Abbaus des Föderalstaats“ (I-5.10) und Etappenziel 185 der Investition „FuE: Abfallminimierung während des Abbaus des Föderalstaats“ (I-5.10), die Beschreibung der Reform „Überarbeitung des Kodex für das Luft-, Klima- und Energiemanagement – Region Brüssel-Hauptstadt“ (R-7.01) und das Etappenziel 211 der Reform „Überarbeitung des Kodex für das Luft-, Klima- und Energiemanagement – Region Brüssel-Hauptstadt“ (R-7.01) sowie das Etappenziel 220 der Investition „Forschungsplattform für die Energiewende der Französischen Gemeinschaft“ (I-7.11). Auf dieser Grundlage hat Belgien eine Änderung dieser Maßnahmen beantragt. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(8)Belgien hat erklärt, dass eine Maßnahme aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten teilweise geändert wurde. Aufgrund von Engpässen auf dem Arbeitsmarkt und einer hohen Nachfrage nach Dienstleistungen von Unterauftragnehmern für die Installation von Glasfasernetzen war der Auftragnehmer nicht in der Lage, eine ausreichende Zahl von Arbeitskräften zu mobilisieren, um die Arbeiten fristgerecht abzuschließen. Dies betrifft die Beschreibung des Zielwerts 84 der Investition „Verbesserung der Anbindung von 35 Wirtschaftsparks in Wallonien“ (I-2.15). Auf dieser Grundlage beantragte Belgien eine Änderung dieser Maßnahme. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
(9)Nach der Streichung des Zielwerts 71 der Investition „Plattform für den regionalen Datenaustausch der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-2.10) und des Zielwerts 6 der Investition „Renovierung von Wohnraum“ (I-1A) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 hat Belgien beantragt, ihren Umsetzungsgrad zu verringern. Diese Verringerung wird durch die Erhöhung des Umsetzungsgrads zweier Maßnahmen ausgeglichen. Dies betrifft den Zielwert 261 „Verbesserte Energieförderregelung der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-7.01) und den Zielwert 262 „Renovierung von sozialem Wohnraum in der Region Brüssel-Hauptstadt“ (I-1.02). Aus diesem Grund hat Belgien beantragt, den Umsetzungsgrad dieser zwei Maßnahmen zu verstärken. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden.
Unterteilung der Etappenziele und Zielwerte
(10)Die Zuordnung der Etappenziele und Zielwerte zu den verschiedenen Tranchen sollte geändert werden, um den Änderungen des RRP und dem von Belgien vorgelegten vorläufigen Zeitplan Rechnung zu tragen.
Berichtigung redaktioneller Fehler
(11)Im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 wurden 14 redaktionelle Fehler festgestellt, die sieben Etappenziele, fünf Zielwerte und 15 Maßnahmen im Rahmen von neun Komponenten betreffen. Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte geändert werden, um diese redaktionellen Fehler zu berichtigen, die dazu führen, dass der Inhalt des der Kommission am 30. April 2021 vorgelegten RRP nicht wie zwischen der Kommission und Belgien vereinbart zum Ausdruck kommt. Diese redaktionellen Fehler betreffen die Beschreibung des Etappenziels 26 der Investition „Eine industrielle Wertschöpfungskette für die Wasserstoffwende“ (I-1.17) im Rahmen der Komponente 1.2, die Beschreibung des Zielwerts 40 der Investition „Ökologische Defragmentierung“ (I-1.23) im Rahmen der Komponente 1.3, die Beschreibung des Zielwerts 43 der Investition „Blue Deal“ (I-1.24) im Rahmen der Komponente 1.3, die Beschreibung der Maßnahme „Ladestationen“ (I-3F) im Rahmen der Komponente 3.3, die Beschreibung des Etappenziels 106 und des Zielwerts 107 der Investition „Albert-Kanal und Trilogiport“ (I-3.11) im Rahmen der Komponente 3.2, die Beschreibung des Etappenziels 139 der Reform „Requalifizierungsstrategie“ (R-4.05) im Rahmen der Komponente 4.1, die Beschreibung des Zielwerts 166 „Strategie zur Wiederbelebung des Arbeitsmarktes mit Schwerpunkt auf der Effizienz und Optimierung der Aktivierungs- und Ausbildungspolitik“ (I-5.05) im Rahmen der Komponente 5.1, die Beschreibung der Maßnahme „Kapitalzuführung in Participatiemaatschappij Vlaanderen (PMV) zur Unterstützung von im Biotechnologiebereich tätigen Unternehmen“ (I-5.19) im Rahmen der Komponente 5.2. die Beschreibung der Etappenziele 257 und 258 der Investition „Kapitalzuführung in ‚SFPIM Defence‘ des Föderalstaats“ (I-5.20) im Rahmen der Komponente 5.2, die Beschreibung des Etappenziels 259 der Investition „Ausgeweitete Maßnahme: Kapitalzuführung in ‚SFPIM Defence‘ des Föderalstaats“ (I-5.21) im Rahmen der Komponente 5.2, die Beschreibung der Maßnahme „Renovierung von sozialem Wohnraum – Wallonien“ (I-7.04) im Rahmen der Komponente 7.1, die Beschreibung des Zielwerts 216 der Investition „Energie- und Klimaschutzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden – Föderalstaat“ (I-7.05) im Rahmen der Komponente 7.1 und die Beschreibung des Etappenziels 234 der Investition „Optimierung der Energieverteilung“ (I-7.17) im Rahmen der Komponente 7.3. Die Durchführung der betreffenden Maßnahmen bleibt von diesen Korrekturen unberührt.
Bewertung durch die Kommission
(12)Die Kommission hat den geänderten RRP nach den in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Kriterien bewertet.
(13)Aus Sicht der Kommission haben die von Belgien vorgelegten Änderungen keinen Einfluss auf die im Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 enthaltene positive Bewertung des RRP im Hinblick auf die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des RRP auf Basis der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, da, db, g, h, i, j und k der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien.
Beitrag zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt
(14)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Kriterium 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 45,60 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP und 70,32 % der veranschlagten Gesamtkosten der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241). Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/241 steht der geänderte RRP mit den Informationen im Nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 in Einklang.
(15)Die Maßnahmen des geänderten RRP tragen weiterhin erheblich zum grünen Wandel bei. Der Beitrag zum grünen Wandel des geänderten RRP ist im Vergleich zur ursprünglichen Bewertung vom 13. November 2025 von 45,41 % auf 45,60 % gestiegen.
(16)Der Anstieg war auf die ehrgeizigeren Ziele zweier Maßnahmen zurückzuführen, nämlich die Investition I-1.02 „Renovierung von sozialem Wohnraum in der Region Brüssel-Hauptstadt“ und die Investition I-7.01 „Verbesserte Energieförderregelung der Region Brüssel-Hauptstadt“.
Beitrag zum digitalen Wandel
(17)Nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Kriterium 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der geänderte RRP Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 26,96 % der Gesamtzuweisung des geänderten RRP entspricht (berechnet nach der Methode in Anhang VII der genannten Verordnung).
(18)Die Maßnahmen des geänderten RRP tragen weiterhin erheblich zum digitalen Wandel bei. Der Beitrag zum digitalen Wandel des geänderten RRP ist im Vergleich zur ursprünglichen Bewertung vom 13. November 2025 von 27,47 % auf 26,96 % zurückgegangen.
(19)Der Rückgang war auf das geringere Ambitionsniveau einer Maßnahme, nämlich der Investition I-2.10 „Plattform für den regionalen Datenaustausch“, zurückzuführen.
Positive Bewertung
(20)Nachdem die Kommission den geänderten RRP positiv bewertet und festgestellt hat, dass der Plan die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Bewertungskriterien gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der genannten Verordnung in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten die zur Durchführung des geänderten RRP erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die einschlägigen Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag, der von der Union für die Durchführung des geänderten RRP bereitgestellt wird, festgelegt werden.
Finanzieller Beitrag
(21)Die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP Belgiens belaufen sich auf 5 265 406 908 EUR. Da die geschätzten Gesamtkosten des geänderten RRP den aktualisierten finanziellen Beitrag, der Belgien maximal zur Verfügung steht, übersteigen, sollte der nach Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21a Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegte finanzielle Beitrag, der Belgien für den geänderten RRP zugewiesen wird, 5 033 950 235 EUR betragen. Daher bleibt der Belgien zur Verfügung gestellte finanzielle Beitrag unverändert.
Darlehen
(22)Die Belgien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellte Unterstützung in Höhe von 230 100 000 EUR bleibt unverändert.
(23)Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 sollte entsprechend geändert werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 vollständig ersetzt werden.
(24)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission anzumelden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans
Die Bewertung des geänderten RRP Belgiens auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt.
Artikel 2
Änderungen
Der Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Belgiens wird wie folgt geändert:
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 3
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin